Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0039-W/08
Aufhebung eines Einleitungsbescheides, Tatverdacht bei Beschwerdeentscheidung, Unzuständigkeit,
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0039-W/08vom 26.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen E.H., vertreten durch Unger Wirtschaftstreuhand GesmbH,
1220 Wien, Hirschstettner Straße 19-21, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom
4. März 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 8/16/17, als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. Februar 2008,
StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Aus Anlass der Beschwerde wird
der Einleitungsbescheid amtswegig wegen Unzuständigkeit der
Verwaltungsbehörde aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
4. Februar 2008 hat das Finanzamt Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur StrlNr. 1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Wien 8/16/17 vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO, nämlich durch die Abgabe inhaltlich unrichtiger
Steuererklärungen Verkürzungen an Umsatz- und Einkommensteuer 1999 bis
2005 in noch festzustellender Höhe bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte,
fälschlich als Berufung bezeichnete, Beschwerde der Beschuldigten vom
4. März 2008, in welcher vorgebracht wird, dass die Auswertung des bei
der Firma x beschafften Datenmaterials in keiner Weise eine Zurechnung irgend
einer Barverkaufsrechnung an einen bestimmten Unternehmer zulasse. Es werde dazu
auf die umfangreichen Stellungnahmen der Firma x und der Kollegenschaft
verwiesen. Aus diesen Stellungnahmen gehe eindeutig hervor, dass die Zuordnung
durch die Finanzverwaltung aufgrund falscher bzw. nicht schlüssiger
Annahmen erfolgt sei. Es könne daher seitens der Finanzverwaltung weder
bewiesen werden, dass die vorgehaltenen Einkäufe im gegebenen Fall
tatsächlich von der Bf. durchgeführt wurden, noch dass es sich bei den
etwa doch durchgeführten Einkäufen nicht um solche, die zur Deckung
der privaten Lebensbedürfnisse notwendig seien, handle.
Da der objektive Tatbestand nicht gegeben sei, müsse
auf die subjektive Tatseite nicht eingegangen werden.
Es werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat nach einer
Mitteilung im Zuge einer laufenden Betriebsprüfung vom 4. Februar 2008,
dass der Verdacht bestehe, dass unbare Erlöse nicht vollständig ins
Rechenwerk aufgenommen worden seien, ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG bedarf
dieVerständigung eines
Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet
wird.
Mit Bericht vom 3. September 2008 wurde nunmehr die
für die Jahre 1999 bis 2005 abgehaltene Betriebsprüfung abgeschlossen.
Sie hat zu folgenden, strafrechtlich zu würdigenden Feststellungen
geführt:
"Tz. 1 Mängel der
Aufzeichnungen
Im Zuge der Außenprüfung wurden folgende
Mängel der Aufzeichnungen festgestellt: Die Grundaufzeichnungen für
die Losungsermittlung des Gasthauses (tägliche Kassastände) wurden
nicht aufbewahrt bzw. nicht vorgelegt. Die Analyse der aufgezeichneten
Gasthauslosungen ergab das Auftreten von relativ vielen, nicht mehr mit
Zufälligkeiten erklärbaren Tageslosungsbeträgen, die zweimal oder
öfter in einem Jahr vorkommen (im Jahr 1999 kommen 57 Beträge, im Jahr
2000 58 Beträge, 2001 69 Beträge, 2002 57 Beträge, 2003 52
Beträge, 2004 59 Beträge und 2005 54 Beträge mehrfach vor, wobei
einzelne Bruttotageslosungsbeträge in einem Jahr bis zu fünf Mal
aufscheinen). Es besteht daher die begründete Vermutung, dass die
aufgezeichneten Losungen nicht die tatsächlich erzielten Losungen sind,
sondern verkürzte und/oder frei erfundene Beträge. Eine
durchgeführte Endziffernanalyse der Tageslosungen des Gasthauses ergab
für den gesamten Prüfungszeitraum eine hohe Wahrscheinlichkeit
für nicht zufällig ermittelte Tageslosungen. Nichterfassung von
Wareneinkäufen (Fa. x), daher ist die sachliche Richtigkeit der
Aufzeichnungen nicht gegeben.
Die Aufteilung der Losung in 10 und 20%ige Umsätze
erfolgte durch nachträgliche Trennung der Entgelte nach dem Wareneinkauf,
es liegt jedoch weder ein Antrag noch eine schriftliche Bewilligung durch das
Finanzamt vor, daher war diese Form der Aufteilung der Entgelte nicht
zulässig.
Nichterfassung von Kreditkarten- und
Bankomatkarteneinnahmen sowie von Bareinnahmen (insbesondere von
Nächtigungserlösen der Hotelpension).
Die Abrechnungsjournale der Bankomat- und Kreditkartenkassa
wurden nicht vorgelegt.
Aufzeichnungen über Zimmerreservierungen und
Zimmerbuchungen wurden nicht vorgelegt.
Die aufgezeigten Mängel in den vorliegenden
Grundaufzeichnungen geben begründeten Anlass, die materielle Richtigkeit in
Zweifel zu ziehen (§ 163 BAO). Eine Buchführung, die als materiell
richtig beurteilt werden soll, muss grundsätzlich tatsächlich passiv
verprobungs- und überprüfungsfähig sein. Ist die Grunddatenebene
nicht vollständig vorhanden, besteht für den Prüfer keine
Möglichkeit, zu Aussagen über die materielle Richtigkeit zu kommen,
weil er der Prüfverpflichtung gar nicht nachkommen kann. Überdies sind
nach § 163 BAO Bücher und Aufzeichnungen, die den (Form-) Vorschriften
des § 131 entsprechen, nur dann der Abgabenerhebung zu Grunde zu legen,
wenn kein begründeter Anlass gegeben sei, ihre sachliche Richtigkeit in
Zweifel zu ziehen. Die vorgelegten Aufzeichnungen waren aufgrund der
aufgezeigten formellen Mängel und sachlichen Unrichtigkeiten nicht zur
Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen geeignet, die Bemessungsgrundlagen
waren gern. § 184 BAO zu schätzen.
Steuerliche
Feststellungen
Tz.2 Kalkulation-
Wareneinkauf
Im Rahmen von Ermittlungen der Finanzverwaltung bei der
Firma x wurde umfangreiches Datenmaterial bezüglich Art der Verkäufe
an Kunden sichergestellt. Es wurde festgestellt, dass neben offiziellen
Verkäufen an bestimmte Kunden auch viele Verkäufe ohne Nennung des
Empfängers ("Barverkaufsrechnungen") getätigt wurden. Durch die
Auswertung des Datenmaterials konnten diese Verkäufe bestimmten Kunden
zugeordnet werden, so auch dem geprüften Unternehmen. Dass vom Unternehmen
der Bf. Bareinkäufe ohne Empfängernennung auf der Rechnung bei der
Firma x getätigt wurden, ist durch einen Wareneinkauf vom 20.5.2005
belegmäßig nachgewiesen. Diese Barverkaufsrechnung ohne
Empfängernennung wurde als Wareneinkauf erfasst. Neben diesem Einkauf mit
Barverkaufsrechnung ohne Empfängernennung erfolgte am gleichen Tag in einem
engen Zeitabstand auch ein Einkauf mit "normaler" Rechnung mit
Empfängernennung. Die Zuordnung der Barverkäufe an das geprüfte
Unternehmen- die in den Aufzeichnungen bisher unberücksichtigt geblieben
sind - wurde dadurch bestätigt. Dem steuerlichen Vertreter wurde sowohl
eine Gesamtaufstellung sämtlicher Bareinkäufe ohne
Empfängernennung als auch eine Aufstellung, in der die Zurechnung zu
Gasthaus, Frühstück Hotel, privat bzw. Geschenke erfolgte,
überreicht.
In den Abrechnungsjournalen der Kreditkartenunternehmen
fanden sich auch kleinere Beträge (unter dem billigsten Zimmerpreis) und
unrunde Beträge (mit Cent, die Zimmerpreise lauteten jeweils auf ganze
Euro), die offensichtlich dem Gasthaus zuzuordnen waren. Da aus den vorgelegten
Losungsaufzeichnungen nur eine Losungssumme pro Tag (ermittelt durch Kassasturz)
ersichtlich war und keine weiteren Aufzeichnungen vorgelegt wurden, war eine
Überprüfung, ob diese unbaren Zahlungen in den Tageslosungen enthalten
sind, nicht möglich.
Aufgrund der festgestellten, bisher nicht als Wareneinkauf
erfassten Wareneinkäufe von der Fa. x, die anhand der Auswertungen dem
Unternehmen der Bf. zugeordnet werden konnten, wurden unter Heranziehung der
erklärten Rohaufschläge entsprechende Erlöshinzurechnungen
vorgenommen, wobei die nicht erklärten Wareneinkäufe - Lebensmittel
und Getränke, die dem Betrieb des Gasthauses zuordenbar waren - als
zusätzliche Betriebsausgaben berücksichtigt wurden. Ebenso wurden
Einkäufe, die für die Zubereitung des Frühstücks (welches im
Zimmerpreis inkludiert ist) Verwendung fanden sowie div. Verbrauchsmaterial
(Reinigungs-, Verpackungsmaterial und ähnliches) als zusätzliche
Betriebsausgaben berücksichtigt. Die dem Privatbedarf bzw. nicht eindeutig
dem Gasthaus zuordenbaren Waren wurden zuvor ausgeschieden.
Die auf die hinzugerechneten Wareneinkäufe
entfallenden Vorsteuerbeträge stellen keine abziehbare Vorsteuer dar, da
keine ordnungsmäßigen Rechnungen vorlagen. Die Wareneinkäufe
wurden daher mit dem Bruttobetrag als Betriebsausgaben in Abzug gebracht. Die
dem Gasthaus zugeordneten Lebensmittel- und Getränkeeinkäufe wurden
entsprechend des Einkaufsverhältnisses von Waren mit Normalsteuersatz und
ermäßigtem Steuersatz aufgeteilt, die solcherart ermittelten
zusätzlichen Wareneinkäufe mit den erklärten Rohaufschlägen
für Küche bzw. mit dem Gesamtrohaufschag hochgerechnet und als
zusätzliche Erlöse den erklärten Umsätzen und Erlösen
hinzugerechnet.
Tz. 3
Nächtigungserlöse
Aufgrund von Erhebungen (Einholung von Kontoauszügen
nach Einleitung des Strafverfahrens) bei sämtlichen Kreditkartenunternehmen
wurde im Zuge der Außenprüfung festgestellt, dass die unbaren
Bankeingänge der Jahre 1999 bis 2003 bisher erlösmäßig
nicht und der Jahre 2004 und 2005 nur zum Teil erfasst wurden (in Form von
berichtigten Erklärungen). Die Erlösaufzeichnungen für den
gesamten Prüfungszeitraum umfassten ausschließlich Barerlöse
sowie Zahlungen von Kunden auf das betriebliche Bankkonto. Die
Überweisungen der Kreditkartenunternehmen für abgerechnete Bankomat-
und Kreditkartenzahlungen der Gäste erfolgte auf ein Bankkonto lautend auf
F.M.. Für die Jahre 2004 und 2005 wurde im Zuge einer beantragten
Wiederaufnahme des Verfahrens ein Teil der unbaren Eingänge (rund 1/3 der
gesamten unbaren Eingänge) als Umsatz- und Erlöshinzurechnungen
nachträglich erklärt.
Die Überprüfung der Zimmerreservierungen von
Hotelgästen beim Wiener Tourismusverband durch Gegenüberstellung der
Reservierungen mit den gebuchten Nächtigungserlösen ergab, dass
teilweise keine Übereinstimmung mit den gebuchten
Nächtigungserlösen gegeben war. Einerseits wurde die Abgleichung
anhand des Namens des reservierenden Hotelgastes (wenn der Name auf dem Paragon
vermerkt war) bzw. andererseits über den Nächtigungspreis
durchgeführt.
Da vom geprüften Unternehmen weder Unterlagen
über Zimmerreservierungen noch die Abrechnungsjournale der Bankomat- und
Kreditkartenkassa oder sonstige Unterlagen, die auf die Anzahl der
Nächtigungen und der Nächtigungserlöse hätten
schließen lassen, vorgelegt wurden, wurden anhand der der
Außenprüfung zur Verfügung stehenden Unterlagen die durch
Gegenüberstellung der Bankomat- und Kreditkarteneingänge sowie
Reservierungen und der verbuchten Nächtigungserlöse bisher nicht
erfassten Nächtigungserlöse ermittelt und zu den erklärten
Umsätzen und Betriebserfolgen hinzugerechnet.
Da für die Jahre 1999 bis 2001 (für VISA auch
für 2002) nur die jeweiligen Jahressummen der Gutschriften der
Kreditkartenunternehmen vorlagen, wurde unter Heranziehung der
Verkürzungsfaktoren der Jahre 2003 bis 2005 die nicht erklärten
unbaren Einnahmen der Jahre 1999 bis 2002 ermittelt. Ebenso wurde der
durchschnittliche Verkürzungsfaktor der Jahre 2002 bis 2005, der durch
Gegenüberstellung der Reservierungslisten (Buchungen beim Wiener
Tourismusverband) und der als Erlös erfassten Nächtigungen als
Grundlage für die Erlöshinzurechnungen der Jahr 1999 bis 2001
herangezogen.
Dem Einwand, dass sämtliche Bankomat- und
Kreditkartenzahlungen als Barerlös erfasst worden sind, wurde insofern
Rechnung getragen, als nicht sämtliche Bankomat- und Kreditkartenzahlungen
als zusätzliche Erlöse behandelt wurden, sondern nur diejenigen, die
keine Deckung in den erklärten Barerlösen fanden bzw. die nicht im
zeitlichen Zusammenhang mit den erklärten Barerlösen standen, d.h. es
wurden die unbaren Zahlungen und die einzelnen Nächtigungsentgelte It.
Reservierungslisten vom Wiener Tourismusverband den erklärten
Nächtigungserlösen (It. Paragons) chronologisch geordnet
gegenübergestellt. Von den unbaren Zahlungsbeträgen, die innerhalb der
dem Nächtigungsentgelt entsprechenden Nächtigungsdauer Deckung mit
einem bereits erfassten Nächtigungserlös fanden, wurde angenommen,
dass für diese Beträge ein Paragon ausgestellt und diese bereits als
Barerlös erfasst wurden. Diese wurden nicht als Erlöshinzurechnung
behandelt. Ebenso wurden Beträge, die bestimmten Gästen aufgrund der
Angabe des Namens auf dem Paragon zugeordnet werden konnten, nicht als
zusätzliche Erlöse hinzugerechnet. Von der Außenprüfung
wurde somit berücksichtigt, dass einige Bankomat- und Kreditkartenzahlungen
als Barerlöse aufgezeichnet wurden.
Die direkt beim Wiener Tourismusverband geleisteten
Anzahlungen von Gästen wurden einerseits als Nächtigungserlös,
andererseits als zusätzliche Betriebsausgabe (da diese auf die Provisionen
angerechnet und bisher nur die um die Anzahlungen verminderten
Buchungsprovisionen in Rechnung gestellt und als Ausgaben erfasst wurden)
berücksichtigt.
Als zusätzliche Betriebsausgaben wurden die Spesen der
Kreditkartenunternehmen mit einem Durchschnittsspesensatz in Höhe von 3 %
der gutgeschriebenen Beträge berücksichtigt. Eine detaillierte
Auflistung sämtlicher Beträge, die als Hinzurechnung behandelt wurden,
wurde dem steuerlichen Vertreter im Zuge der Prüfung überreicht.
Tz. 5
Nicht abzugsfähige Vorsteuer
In den Jahren 2000 und 2001 wurden vier Verträge
über die Ablöse von Mietrechten abgeschlossen. Die für die
Ablösebeträge geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind nicht
abzugsfähig, da die Vertragspartner keine Unternehmer i. S. des § 2
UStG waren und daher die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 UStG nicht gegeben
waren.
Diese nicht anerkannten Vorsteuerbeträge (2000: ATS
49.051,67 und 2001:ATS 100.000,00) stellen zusätzliche Betriebsausgaben dar
und waren zu aktivieren sowie auf die Nutzungsdauer verteilt
abzuschreiben.Da für die von der
Hausgemeinschaft M.N. und Mitbes. angemieteten Wohnungen der
ermäßigte Steuersatz in Rechnung gestellt wurde, bei Vermietung von
Gebäuden, die dem Mieter zum Betrieb eines Hotels dienen, aber der
Normalsteuersatz zur Anwendung kommt, wurde die abziehbare Vorsteuer analog zur
Umsatzerhöhung bei der Hausgemeinschaft angepasst.
Tz. 6
Zusätzliche Vorsteuer -
Miete
Da für die von der Hausgemeinschaft M.N. und Mitbes.
angemieteten Wohnungen der ermäßigte Steuersatz in Rechnung gestellt
wurde, bei Vermietung von Gebäuden, die dem Mieter zum Betrieb eines Hotels
dienen, aber der Normalsteuersatz zur Anwendung kommt, wurde die abziehbare
Vorsteuer analog zur Umsatzerhöhung bei der Hausgemeinschaft
angepasst.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, VwGH v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und VwGH v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Nach § 160 Abs. 2 FinStrG
ist über Beschwerden ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, daher
konnte dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde nicht gefolgt
werden.
Anders als in einem Berufungsverfahren, bei dem eine
abschließende Bewertung eines Sachverhaltes vorzunehmen ist, stellt eine
Beschwerdeentscheidung als Erledigung einer Anfechtung eines
Einleitungsbescheides lediglich eine Momentaufnahme dar. Im Zeitpunkt der
Entscheidung bestätigt der Rechtsmittelbearbeiter das Vorliegen eines
begründeten Tatverdachtes. Dieser Tatverdacht kann im nachfolgenden
Untersuchungsverfahren selbstverständlich auch wieder beseitigt
werden.
Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird,
in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen dabei
nicht "bestimmt", somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung des
Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die
Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem
Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven
als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Dabei ergibt sich aus der
Bestimmung des § 161 Abs. 1 FinStrG, wonach die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156
FinStrG zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu
entscheiden hat, dass für ihre Entscheidung, also auch für die
Rechtsmittelentscheidung über eine Administrativbeschwerde gegen die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der
Erlassung ihrer Entscheidung maßgebend ist (Hinweis E 2. August 1995,
94/13/0282; E 21. Februar 1996, 95/14/0091; E 20. Juli 1999, 94/13/0059, VwGH
26.7.2006, 2004/14/0022).
Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist
nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im
Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern vielmehr eine eigenständige
Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu
treffen. Auch im Rechtsmittelverfahren über einen Einleitungsbescheid ist
die Rechtsmittelbehörde verpflichtet, bei Erlassung der
Beschwerdeentscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens
festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen (Hinweis E 2. August 1995,
94/13/0282, VwGH 3.7.2003, 2003/15/0047):
Nach § 83 Abs. 2 FinStrG
ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter
Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Die Nennung einer
konkreten Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ist sohin gesetzlich
nicht gefordert, daher ist bei einem grundsätzlichen Tatverdacht auch die
Textierung "in noch festzustellender Höhe" und der damit dokumentierte
Vorbehalt, die Höhe der Verkürzung erst im anschließenden
Untersuchungsverfahren kundzutun, zulässig (VwGH 2.8.1995,
93/13/0167).
Die Bestimmung des § 115 FinStrG nach § 157
FinStrG sind sinngemäß auf alle Rechtsmittelverfahren anzuwenden,
daher ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das Parteiengehör zu wahren,
weswegen zunächst dem Bf. die Möglichkeit eingeräumt wurde nach
Abschluss der abgabenbehördlichen Prüfung zu deren Ergebnissen im
anhängigen Finanzstrafverfahren Stellung zu beziehen..
Nach einem Antrag auf Fristverlängerung vom 2. April
2009 brachte der steuerliche Vertreter am 16. April 2009 eine Stellungnahme zu
den Ergebnissen der Betriebsprüfung ein. Herr F.M., der langjährige,
am 4. Mai 2004 verstorbene Lebenspartner der Bf. habe das Heurigenlokal viele
Jahre selbständig geführt. Nachdem er krankheitshalber den Betrieb
nicht mehr habe bewirtschaften können, sei das Lokal im Jahr 1989 an die
Bf. verpachtet worden, die in der Folge als Unternehmerin aufgetreten sei.
Gleichzeitig sei die sukzessive Umwandlung des Mietwohnhauses in einen
Pensionsbetrieb vorgenommen worden, wobei frei werdende Wohnungen an die Bf. als
Betreiberin der Fremdenpension vermietet worden seien. Wie es in solchen
Fällen allerdings leider öfter vorkomme, seien viele Entscheidungen
weiterhin durch den Eigentümer des Hauses und vormaligen Betreiber des
Lokals getroffen worden, da er sich immer noch als Chef gesehen habe. Er habe
auch weiterhin einen Großteil der kaufmännischen Entscheidungen
getroffen und die Einkäufe für das Heurigenlokal getätigt. Die
Bf. habe sich um den Ablauf in der Fremdenpension gekümmert (Herrichten der
Zimmer, Empfang der Gäste, Vergabe der Zimmerschlüssel, usw.) und
daher kaum Zeit für andere Aufgaben gehabt.
Die Bf. habe die durch ihren Lebenspartner gekauften Waren
auch nicht kontrolliert (was aber im Familienverband auch nicht üblich sei)
und somit nicht feststellen können, welche Einkäufe nun für den
Betrieb Verwendung fanden, bzw. welche eingekauften Waren für private
Zwecke verwendet wurden.
Im Zuge der Betriebsprüfung sei dieser Umstand auch
dargestellt und ausgeführt worden, dass die Finanzverwaltung mit dem
zweifelhaften Versuch einer Zurechnung von Barkäufen aber keinen Beweis
habe, einerseits ob die Einkäufe überhaupt der Bf. zuzurechnen,
andererseits, ob die Waren im Betrieb verwendet worden seien und dadurch Umsatz-
und somit Steuerverkürzungen stattgefunden haben.
Zu den angeblich nicht erfassten
Nächtigungserlösen werde vorgebracht, dass Infolge der Kleinheit des
Unternehmens nur eine Einnahmen- / Ausgabenrechnung geführt werde, alle
Einnahmen aus dem Pensionsbetrieb seien wie Bareinnahmen erfasst worden. So auch
die angeblich nicht erfassten Kreditkartenabrechnungen. Im Zuge der
Betriebsprüfung habe sich der Prüfer Unterlagen von den
Kreditkartenfirmen besorgt und dann, da eine genaue Zuordnung nicht möglich
gewesen sei, zwar die Kartennummer und Beträge, nicht aber die
zugehörigen Namen der Karteninhaber bekannt gegeben worden seien, durch
Gegenüberstellung der Datumsangaben festgestellt, dass angeblich
Nächtigungserlöse nicht erfasst worden seien. Im Zuge dieser
Gegenüberstellung sei seitens der Prüfung nicht berücksichtigt
worden, dass etwa Nächtigungserlöse mit einem zwar falschen Datum,
aber doch erfasst worden seien. Es werde nicht bestritten, dass die Buchhaltung,
nicht zuletzt auch durch die schon dargestellte Arbeitsüberlastung,
wahrscheinlich nicht vollkommen ordnungsgemäß im Sinne des Gesetzes
gewesen sei, die Nichterfassung von Nächtigungserlösen werde jedoch
vehement bestritten.
Unabhängig von der Tatsache, dass einerseits die
Einleitung einer Prüfung nach § 99 FinStrG für den Zeitraum von
sieben Jahren in Ansehung der "xfeststellungen" mehr als bedenklich sei, sei der
Prüfer bei seinen Feststellungen offensichtlich zu der Meinung gekommen,
dass er nun endlich einen "bösen Steuerhinterzieher" gefunden habe. Er habe
damit auch die allerdings gesetzlich geforderte Gesamtbeurteilung außer
Acht gelassen. Denn in Ansehung der Qualität des Betriebes, der vorhandenen
Schulden, der Art der Lebensführung, hätten bei einem Fachmann, der
der Prüfer sicherlich sei, zumindest Zweifel aufkommen müssen, ob die
rechnerisch ermittelten Beträge überhaupt stimmen könnten.
Es müsse, wie schon in der Berufung angeführt, in
diesem Zusammenhang auch festgestellt werden, dass die Bf. und der steuerliche
Vertreter nicht die Möglichkeit haben in diesem Fall die Unschuld zu
beweisen, die Finanzverwaltung aber in Ansehung der vorhandenen Unterlagen aber
auch nicht beweisen könne, dass Abgaben infolge Nichterfassung von
Nächtigungserlösen hinterzogen worden seien.
Zu den Vorsteuerbeträgen sei auszuführen, dass in
den schriftlichen Ablösevereinbarungen auch die Umsatzsteuer angeführt
sei. Warum diese Vereinbarung so getroffen worden sei, könne nicht mehr
aufgeklärt werden. Vielleicht seien die Vertragsparteien der Meinung
gewesen, eine Ablöse von Mietrechten sei umsatzsteuerpflichtig und
hätten daher diesen Passus so abgefasst, wie er sei und nicht bedacht, dass
es sich bei einem Teil der Vertragsparteien um Privatpersonen handle.
Offensichtlich sei dieser Umstand auch beim Verbuchen in der Kanzlei bzw. bei
der Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen nicht
aufgefallen.
Der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde mit
Schreiben vom 24. April 2009 die Stellungnahme des Vertreters zur Wahrung des
Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Eine Gegendarstellung wurde nicht eingebracht.
Die Nachforderungen nach der Betriebsprüfung ergeben
abzüglich des finanzstrafrechtlich nicht relevanten Sicherheitszuschlages
einen Gesamtbetrag von € 168.646,71.
Gemäß
§ 53 Abs.1 lit. b FinStrG ist das Gericht ist zur Ahndung von
Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen
wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet
(strafbestimmender Wertbetrag), 75.000 Euro übersteigt oder wenn die Summe
der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden
vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 75.000 Euro übersteigt und alle
diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben
Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen,
über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Nach § 54
Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des
Finanzstrafverfahrens, wenn sie findet, dass für die Ahndung des
Finanzvergehens das Gericht zuständig ist, das Strafverfahren nach den
Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes weiter zu führen und hievon den
Beschuldigten und die gemäß
§ 122 dem Verfahren zugezogenen
Nebenbeteiligten zu verständigen; Personen, die sich in vorläufiger
Verwahrung oder in Untersuchungshaft der Finanzstrafbehörde befinden, sind
dem Gericht zu übergeben. Zugleich ist das verwaltungsbehördliche
Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen.
Gemäß
§ 64 Abs.1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden haben ihre
Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wurde nicht
über eine vor Aktenvorlage vorgenommene vorläufige Einstellung des
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens informiert und ein
diesbezüglicher Schritt oder eine Verfahrensführung nach den
Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes des Finanzstrafgesetzes ist auch nicht
aus den vorgelegten Akten ersichtlich. Daraus resultiert, dass sich die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorweg damit zu befassen hat, ob ein
begründeter Tatverdacht in einer die Zuständigkeit des Gerichtes
übersteigenden Höhe eines strafbestimmenden Wertbetrages anzunehmen
ist.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist die Rechtskraft der Abgabenbescheide nicht
Voraussetzung. Vor der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist lediglich zu
prüfen, ob bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordene
Umstände für einen Verdacht ausreichend sind oder nicht. Keinesfalls
geht es darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens
gleichsam vorwegzunehmen (FSRV/0009-G/03 vom 7.12.2004 und FSRV/0057-W/03 vom
12.3.2004).
Zur objektiven Tatseite ist auszuführen, dass für
das Jahr 1999 am 31. Oktober 2000 Jahreserklärungen eingereicht wurden, die
zu einer zu niedrigen bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung am 9.
November 2000 geführt haben.
Für das Jahr 2000 wurden am 30. April 2002
Jahreserklärungen eingereicht, die zu einer zu niedrigen Abgabenfestsetzung
am 14. Juni 2002 führten.
Für das Jahr 2001 wurden am 16. April 2003
Jahreserklärungen eingebracht, die zu einer zu niedrigen Abgabenfestsetzung
am 13. Mai 2003 führten.
Für das Jahr 2002 wurden am 9. Oktober 2003
Jahreserklärungen eingebracht, die zu einer zu niedrigen Abgabenfestsetzung
am 21. November 2003 führten.
Für das Jahr 2003 wurden am 30. September 2004
Jahreserklärungen eingereicht, die zu einer zu niedrigen Abgabenfestsetzung
am 12. Oktober 2004 führten.
Für das Jahr 2004 wurden am 3. April 2006
Jahreserklärungen eingereicht, die zu einer zu niedrigen Abgabenfestsetzung
am 7. April 2006 führten.
Für das Jahr 2005 wurden am 7. Februar 2007
Jahreserklärungen eingereicht, die zu einer zu niedrigen Abgabenfestsetzung
vom 9. Februar 2007 führten.
Es liegt somit in allen Jahren - wenn man den
Feststellungen der Betriebsprüfung folgt - eine vollendete
Abgabenverkürzung vor.
Diese Verkürzungen betreffen die Fakten
Zuschätzungen auf Grund der Einkäufe bei der Firma x für das
Heurigenlokal, nicht erfasste Nächtigungserlöse und Nichtanerkennung
von Vorsteuern.
Zu den Nächtigungserlösen wird eine
grundsätzliche Verantwortlichkeit der Bf. für die Führung des
Hotelbetriebes und eine "nicht vollkommen ordnungsgemäße
Buchführung" eingestanden, jedoch eingewendet, dass alle Einnahmen wie
Bareinnahmen und sei es auch mit einem falschen Datum erfasst worden
seien.
Dazu ist aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung
(Auftragsbuchnummer 2, Seite 1234) zu ergänzen, dass ein Mittelwert von
58,7 % hinsichtlich bisher nicht erfasster Kredit und Bankomatkartenumsätze
errechnet wurde und ein Mittelwert von 12,6% hinsichtlich nicht erfasster
Umsätze aus Buchungen Wien Hotels. Die so errechnete Verkürzung der
Nächtigungserlöse betrug in den Prüfungsjahren zwischen 16 und 22
Prozent.
Die Feststellungen dazu beruhen, wie bereits in der
Stellungnahme des Vertreters ausgeführt wurde, auf Abfragen bei den
Kreditkarteninstituten.
Bei Differenzen dieser Größenordnung ist von
einem begründeten Tatverdacht, dass die Bf. als für abgabenrechtliche
Belange des Unternehmens verantwortliche Wirtschaftstreibende die
Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten hat,
auszugehen. Wie die oben angeführte Textierung des Prüfungsberichtes
zeigt und die hohe Zahl des Berechnungsblattes im Arbeitsbogen untermauert, hat
sich die Betriebsprüfung ausführlich mit dem unvollständigen
Rechenwerk und den umfangreichen Ermittlungsunterlagen auseinandergesetzt. Sie
hat sich, wie dem dreibändigen Arbeitsbogen weiters zu entnehmen ist,
bereits im Prüfungsverfahren mit den nunmehr erneut vorgebrachten
Einwendungen, die Erlöse seien unter Barerlöse bereits erfasst
gewesen, minutiös auseinander gesetzt und ihnen im Rahmen der wegen des
mangelhaften Rechnungswerkes unerlässlichen Schätzung in Anpassung
ihrer Erstberechnungen zu für die Bf. im Laufe der Prüfung immer
günstiger werdenden Schätzungsvarianten Rechnung getragen. Wer Anlass
zu einer Schätzung gibt, hat jedoch auch deren naturgemäße
Ungenauigkeit zu tragen. Die Prüfung ist als qualifizierte Vorprüfung
zu sehen, die als Grundlage eines Finanzstrafverfahrens herangezogen werden
kann.
Die auf dieses Faktum entfallende Umsatzsteuernachforderung
beträgt für den Zeitraum 1999 bis 2005 € 26.917,39, die
Einkommensteuernachforderungen € 103.308,69, somit ist allein bei einem
Tatverdacht der vorsätzlichen Verkürzung von
Nächtigungsumsätzen bereits die Grenze für die Zuständigkeit
des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens überschritten.
Die Verantwortungslinie der Lebensgefährte der Bf.
habe das Lokal nach der Verpachtung an sie weiterhin geführt und die
Einkäufe bei der Firma x getätigt, steht zudem in einem Widerspruch zu
den für die Zeiträume nach seinem Ableben festgestellten
Warenbezügen. Hätte nur er die nicht erfassten Einkäufe
getätigt, hätte man wohl eine klare Änderung der Sachlage nach
dem 4. Mai 2004 erkennen müssen.
Selbst wenn man der Bf. allenfalls soweit folgen möge,
dass man in den Jahren 1999 bis 2003 nur von einer Sorgfaltspflichtverletzung
ausgehen würde, verbliebe ein Tatverdacht hinsichtlich der Jahre 2004 und
2005, was aber im gegenständlichen Verfahren, so wie auch die
Begleitumstände, die zu einer Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges
geführt haben, ungeprüft bleiben konnte, da allein auf Grund der
Nachforderungen aus dem Titel der nicht erfassten Nächtigungserlöse
schon die Unzuständigkeit auszusprechen war.
Unzuständigkeiten sind amtswegig in jedem
Verfahrensstand wahrzunehmen, daher war der Einleitungsbescheid aufzuheben, da
im Moment der Entscheidungsfindung im zweitinstanzlichen Verfahren ein
begründeter Tatverdacht hinsichtlich der vorsätzlichen Verkürzung
von Abgabenschuldigkeiten, deren Höhe die Zuständigkeit des
gerichtlichen Finanzstrafverfahrens begründet, besteht.
Wien, am 26.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 54 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 64 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0039-W/08
- Stammnummer
- 41075
- Gültig
- 26.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF