…dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält. Im Rahmen der gegenständlichen Berufung wird insbesondere die tatsächliche Zuständigkeit und Entscheidungskompetenz des Bw. für die abgabenrechtlichen Belange der Fa.D. im…
…a FinStrG ist in subjektiver Hinsicht gefordert, dass der für abgabenrechtliche Belange zuständige handelsrechtliche Geschäftsführer in Kenntnis der Fälligkeitstermine eine Zahlungsverpflichtung verletzt und es zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass der Abgabenbehörde die geschuldeten Beträge nicht binnen 5 Tagen ab jeweiliger…
…wirtschaftlich schwer machbar gewesen, auch wenn dann zu einem späteren Zeitpunkt die Vorsteuer zurückbezahlt worden wäre." Zum angenommenen Sachverhalt und der Beweiswürdigung: Der Beschuldigte hat in tatsächlicher Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange der ***Bf2*** für den Monat 3/2021 eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht, die lediglich einen Umsatz…
…in seinem Antwortschreiben im Wesentlichen dahingehend, dass der Bf innerhalb der Geschäftsführung der Primärschuldnerin auch die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen übernommen habe. II.11. Zumal die schriftliche Zeugenaussage von Gf2 zur Frage der Aufgabenverteilung, va Zuständigkeit für abgabenrechtliche Belange, im Widerspruch zu den Angaben des…
…von einem begründeten Tatverdacht, dass die Bf. als für abgabenrechtliche Belange des Unternehmens verantwortliche Wirtschaftstreibende die Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten hat, auszugehen. Wie die oben angeführte Textierung des Prüfungsberichtes zeigt und die hohe Zahl des Berechnungsblattes im Arbeitsbogen untermauert, hat sich die Betriebsprüfung…
…die Bw. der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil sie vorsätzlich als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortliche Geschäftsführerin und Machthaberin der Fa.R. vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und Lohnabgaben, nicht spätestens am 5…
…für die Frage der fristgerechten Entrichtung ohne Relevanz. Der nunmehrige Beschuldigte war über mehr ein Jahrzehnt handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH. Am **.**.2020 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Der Beschuldigte war somit verpflichtet, die im Zeitraum seiner handelsrechtlichen Verantwortlichkeit für abgabenrechtliche Belange…
…nur als rechtlicher Berater ohne Zuständigkeit für die kaufmännischen und abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaft fungiert habe. Eine Arbeitsaufteilung zwischen mehreren gleichzeitig bestellten Geschäftsführern wirke sich auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Geschäftsführer aus, weshalb jeder Vertreter zunächst nur für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung…
…M., vom 9. Dezember 2008 vor, mit welcher dieser bestätigt, dass der Bw. keine Zuständigkeit für die steuerlichen Belange der GmbH hatte, sondern diese vielmehr beim Geschäftsführer I.D. gelegen ist. Das wiedergegebene Berufungsvorbringen des Bw. steht mit der Aktenlage nicht im Widerspruch, im Gegenteil…
…jedoch die Frage betreffend die Zuständigkeit für die rechtzeitige Entfernung des Recyclingmaterials12 (siehe dazu auch Punkt 2. der Stellungnahme des Vertreters von Herrn C. vom 16.03.2018). Die sonstigen Fragestellungen und die darauf Bezug nehmenden Antworten ua betreffend a) steuerliche Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange…
…jedoch die Frage betreffend die Zuständigkeit für die rechtzeitige Entfernung des Recyclingmaterials (siehe dazu auch Punkt 2. der Stellungnahme des Vertreters von Herrn B. vom 16.03.2018). Die sonstigen Fragestellungen und die darauf Bezug nehmenden Antworten ua betreffend a) steuerliche Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange…
…der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können.…
…seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, nicht auseinandergesetzt und insbesondere keine Feststellungen zu einem allfälligen Überwachungsverschulden des Bf getroffen. Feststellungen, inwiefern die Bücher geführt worden seien und welche Unregelmäßigkeiten sich ergeben hätten, seien ebenfalls nicht getroffen worden. Der Bf sei nicht für abgabenrechtliche Belange der…
…im gesamten bisherigen Finanzstrafverfahren wurde iW nur die Frage zu klären versucht, was jedenfalls nicht zweifelsfrei gelungen ist, wer nunmehr für die abgabenrechtlichen Belange zuständig ist. Dies ist im Erkenntnis vom 5.3.2019 auch ersichtlich, da iW nur betreffend diese Frage Feststellungen getroffen wurden. …
…im gesamten bisherigen Finanzstrafverfahren wurde iW nur die Frage zu klären versucht, was jedenfalls nicht zweifelsfrei gelungen ist, wer nunmehr für die abgabenrechtlichen Belange zuständig ist. Dies ist im Erkenntnis vom 5.3.2019 auch ersichtlich, da iW nur betreffend diese Frage Feststellungen getroffen wurden. …
…der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können.…
…der Vorlageantrag gestellt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde ausführlich in Abrede gestellt, dass eine Ressortverteilung, die dem Mitgeschäftsführer Gf_2 eine ausschließliche Zuständigkeit für abgabenrechtliche Angelegenheiten zugewiesen hätte, bestanden habe. Vielmehr seien beide Geschäftsführer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen. Darüber hinaus wurde…
…dem gerichtlichen Finanzstrafverfahren beiwohnte, - auch rechtlich – nachvollziehbar geschildert (Vgl. die über die mündliche Verhandlung aufgenommene Niederschrift – Punkt II.3). Das Strafurteil beruht unter anderem auf dem Geständnis von Herrn G als dem für abgabenrechtliche Belange der H s.r.o. zuständigen Geschäftsführer. Es ist dem…
…der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können.…
…VwGH 13.8.2003, 2000/08/0032). Das nicht näher ausgeführte Vorbringen, die Geschäftsführung und damit auch die Verantwortlichkeit für abgabenrechtliche Belange sei ohne über entsprechende erforderliche Kenntnisse über die Konsequenzen dieses Schrittes auf Wunsch der Schwiegereltern erfolgt, kann die Bf. somit nicht von einer…