Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300001/2023
Nichterfassung einer Rechnung in der Umsatzsteuervoranmeldung, Tatentdeckung durch die Prüferin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300001/2023vom 06.06.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
Abs. 3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,
b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder
d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.
Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.
Abs. 6: Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.
Zum objektiven Tatbestand:
Der Kaufvertrag stammt vom 26.2.2021.
Die Rechnung ist mit 11.3.2021 datiert und die Zahlung erfolgte am 29.3.2021.
Die Gesellschaft hat nach vereinbarten Entgelten abzurechnen, demnach war die Umsatzsteuer von € 18.000,00 in der UVA 3/2021 zu erfassen, wurde jedoch nicht in der entsprechenden UVA erklärt und auch die Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht entrichtet.
Die Verkürzung ist abgabenrechtlich der Differenzbetrag zwischen der mittels UVA 3/2021 gemeldeten Gutschrift und der tatsächlich angefallenen Zahllast laut Prüfungsergebnis.
In diesem Ausmaß ist die geschuldete Abgabe der Abgabenbehörde nicht bei deren Fälligkeit zugekommen.
Finanzstrafrechtlich betrachtet sind von der Gesamtnachforderung nach der Umsatzsteuernachschau jedoch auch Feststellungen umfasst, die in den weiteren Prüfungsmonaten nicht zu finanzstrafrechtlichen Ermittlungen geführt haben (es wurde auch dem Abgabenerhöhungsbescheid lediglich ein angenommener Verkürzungsbetrag von € 18.000,00 zu Grunde gelegt.)
Siehe daher in der Folge die Ausführungen zur subjektiven Tatseite und die darauf beruhende Einschränkung auf einen finanzstrafrechtlich relevanten Verkürzungsbetrag von € 18.000,00.
Mögliche Strafaufhebung:
Der Beschuldigte hat unbestritten nach Prüfungsanmeldung bei Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige erstattet, die Täternennungen für den Beschuldigten, die handelsrechtliche Geschäftsführerin und den belangten Verband enthalten hat.
Nach § 29 Abs. 6 FinStrG fällt für eine Selbstanzeigenerstattung zu einem Finanzvergehen erst anlässlich einer Prüfungshandlung eine Abgabenerhöhung an, die nach den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG zu entrichten ist.
Die Abgabennachforderung zur selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlung hätte demnach binnen Monatsfrist nach Selbstanzeige entrichtet werden müssen und die Abgabenerhöhung binnen Monatsfrist nach Bescheiderlassung.
Die Entrichtung ist jedoch unterblieben, demnach ist schon aus diesem Titel eine strafaufhebende Wirkung für den Verband nicht erzielt worden.
Der Beschuldigte ist aber nicht Schuldner der Abgabe und er haftet auch nicht dafür, sondern käme erst potentiell als rechtskräftig bestrafter Täter nach § 11 BAO für den Fall eines Schuldspruches wegen einer Verkürzung als Haftender in Frage, daher hat die Entrichtungsvorgabe des § 29 Abs. 2 FinStrG auf ihn nicht zugetroffen.
Es ist daher ergänzend festzustellen, dass die Prüferin bereits vor Selbstanzeigenerstattung mit dem Beschuldigten besprochen hat, dass sie in Kenntnis des Umstandes ist, dass die Umsatzsteuer aus dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag nicht in der UVA 3/2021 enthalten gewesen sei, obwohl die Gesellschaft nach vereinbarten Entgelten abzurechnen gehabt habe. Es liegt damit nach § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG eine Tatentdeckung vor und war dies dem Täter aus dem Telefonat mit der Prüferin bereits vor Selbstanzeigenerstattung bekannt, weswegen für ihn eine Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung mehr erzielen konnte.
Eine Tatentdeckung durch die Behörde bezieht sich damit auf den objektiven Tatbestand und muss nicht auch eine Täterentdeckung umfassen. Der Beschuldigte fungierte zwar nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer, daher war für die Prüferin auch nicht zwingend ersichtlich, dass er der Täter ist, aber der objektive Tatbestand stand bei dem Telefonat der beiden Personen bereits fest und der Beschuldigte wurde den Aktenvermerken der Prüferin folgend darüber eben auch in Kenntnis gesetzt.
Der Beschuldigte verfügte ab 1.8.2021 über eine Vertretungsvollmacht für den belangten Verband, die demnach auch bereits bei seinem Gespräch zur Tatentdeckung mit der Prüferin am 3.8.2021 wirksam war. Daher gilt die Tatentdeckung auch gegenüber dem belangten Verband, weswegen auch für den belangten Verband am 7.9.2021 keine strafaufhebende Selbstanzeige mehr erstattet werden konnte.
Täter und subjektive Tatseite:
Nach Abschluss der abgabenbehördlichen Prüfung wurde jeweils mit Einleitungsverfügung vom 15.10.2021 gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin des belangten Verbandes ***18***, und den belangten Verband und den Beschuldigten ein Finanzstrafverfahren eingeleitet.
Es liegt eine Vollmacht vom 1.8.2021 an das Finanzamt vor, mit der der Beschuldigte von seiner geschäftsführenden Gattin der Behörde gegenüber zur Vertretung der ***Bf2*** bevollmächtigt wurde.
Am 9.11.2021 hat der Beschuldigte vor der Finanzstrafbehörde wie folgt ausgesagt:
"F: Beantworten Sie auch die Fragen für die ***Bf2***?
A: Ich spreche auch für den Verband.
F: Bitte legen Sie ihren schulischen und beruflichen Werdegang dar?
A: Ich war in der HTL Eisenstadt, dann bin ich zur Firma ***26*** dann zur TU Wien um Immobilientreuhandwesen zu studieren, dann noch Wirtschaftsingenieurwesen und Maschinenbau, und letztlich war ich selbständig in der Firma ***24***. Meine Frau hält 100% der Firma, meine Rolle in der ***Bf2*** ist unterstützende Kraft. Für einen aufgenommenen Kredit habe ich mitgebürgt.
F: Wer führte ab 2021 die Grundaufzeichnungen und sammelte Ihre Belege?
A: Das haben wir selbst gemacht, also meine Frau und ich.
F: Wurden Sie über Ihre Pflichten vom Steuerberater aufgeklärt?
A: Wir haben derzeit das Problem, dass unser Steuerberater zu wenig Personal hat. Darum haben wir jemanden eingestellt, der das Buchhalterische aufbucht. Der Steuerberater hat bis zur Anfangszeit von Corona alles erledigt. Ab dann war es für meine Frau zeitlich nicht mehr möglich, da sie ja nun eher selbst alles tun musste, die Buchhaltung am Abend durchzuführen.
F: Wurde der Steuerberater immer vollständig und fristgerecht bezahlt?
A: Er hat auch die Lohnverrechnung gemacht. Ab und zu gab es Verzögerungen vor allem während Corona. Wir haben das so gehandhabt, dass sobald wir Mittel zum Bezahlen hatten, wir das dann gemacht haben.
F: Haben Sie mit Ihrem Steuerberater besprochen, in welcher Regelmäßigkeit die Übergabe der Unterlagen zu erfolgen hat?
A: Er hat es schon mal erwähnt, aber was hätte er schon sagen sollen, wir haben das grundsätzlich eh gewusst, am 15ten des zweitfolgenden Monats muss die Umsatzsteuervoranmeldung gemeldet sein.
F: Haben Sie immer ALLE notwendigen Unterlagen übergeben?
A: Das was da war schon. Beim Aufbuchen waren wir immer wieder mal im Verzug.
Normalerweise hat die vorbereitende Buchhaltung meine Frau gemacht, während Corona stand sie selbst im Geschäft und dann wurde es zu viel. Es gab dann auch einen Wasserschaden, der für große Probleme gesorgt hat.
F: Wer hat Zahlungen bezüglich Steuerlast vorgenommen?
A: Meine Frau hat dies überwiesen, Sie hatte Zugriff aufs Firmenkonto.
F: Herr ***18***, Sie haben eine finanzstrafrechtliche Vorstrafe wegen nicht rechtzeitig gemeldeter und bezahlter Umsatzsteuer vom 04.08.2015. Weshalb haben Sie nicht genauer drauf geachtet, dass die UVA künftig richtig und rechtzeitig abgegeben werden?
A: Es ging sich zeitlich einfach nicht aus. Wegen Corona, wegen Personalmangels, wegen des Wasserschadens (das Büro war 6 Monate nicht zugänglich).
F: Woraus resultiert der Umsatz vom März 2021?
A: Das Lokal war noch geöffnet, da gab es noch Umsätze. Es wurde dann das Inventar des Lokals verkauft und daraus resultiert der Umsatz, aber die Erlöse wurden sofort wieder benötigt. Es blieb nichts davon übrig.
F: Wie viel zahlen Sie monatlich an Umsatzsteuer?
A: Die letzten Monate nichts mehr. Manchmal kam sogar Geld zurück, da ja keine Tätigkeit stattfand.
F: Bekommen Sie oft Gutschriften aus den Umsatzsteuervoranmeldungen?
A: Die kommen öfter. Früher während geregeltem Umsatz musste man natürlich oft nachzahlen.
F: Wann und wie ist der Wasserschaden entstanden?
A: Zum Teil kam es von unten, es war feucht vom Regen. Teilweise war es auch ein Wasserleitungsschaden in der Mauer, dies passierte im Jänner 2021.F: Haben Sie Schadensmeldungen und Berichte der Versicherung dazu?A: Ich bekomme das heut erst geschickt.
F: Wann war der Wasserschaden behoben?
A: Wir sind zurzeit erst wieder am Einsiedeln.
F: Konnten Sie als der Wasserschaden noch nicht behoben war Geschäfte abwickeln?
A: Im Büro nicht.
F: Woher wussten Sie, wie viel Ihnen der Kunde zu zahlen hat und was Sie vom Kunden bezahlt bekommen haben, als der Wasserschaden noch nicht behoben war?
A: Die ***29*** war zu. Die Umsätze wussten wir, da dies über die Kassa lief, welche in der ***11*** stand. Die Fixkosten wussten wir nicht, da die Unterlagen im Büro, wo der Wasserschaden passierte waren. + Rechnungen der Lieferanten
F: Weshalb haben Sie die Umsätze vom März 2021 nicht sofort nachgemeldet, sondern erst zu Beginn der Betriebsprüfung?A: Im August 2021. Ich hatte ab August auch wieder Zugriff auf die Unterlagen. Wir haben eh alles nach zu melden versucht. Den Kassastand wussten wir aber bezüglich Lieferantenrechnungen damit einhergehend Vorsteuer usw. hatten wir kein Wissen darüber.
F: Warum haben Sie, als sie gewusst haben, dass die UVA nicht abgegeben werden können nicht zumindest die Umsatzsteuervoranmeldungen nachgemeldet.
A: Mir wurde vom Steuerberater gesagt, dass die UVA so genau wie möglich gemeldet werden müssen, sonst gäbe es eine Strafe.
F: Wollen Sie sonst noch etwas sagen?
A: Meine Frau und ich machen beide etwas in der ***29***. Für die UVA bin ich verantwortlich zu machen.
F: Wie verantworten Sie sich zu den Anlastungen?
A: Der Fehler lag bei mir, Absicht war keine dahinter. Wir haben auf einen Bescheid bezüglich der Bezahlung der Selbstanzeige gewartet. Dieser kam aber nie. Frau ***15*** hat mir dazu geraten."
Der Beschuldigte hat demnach einbekannt, dass er als die für abgabenrechtliche Belange zuständige Person der ***Bf2*** anzusehen und damit der unmittelbare Täter ist.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2021 hat der nunmehrige Vertreter seine Vertretungsvollmacht bekannt gegeben und für seine Mandaten Einspruch gegen die Strafverfügungen der Finanzstrafbehörde (Geldstrafe für den Beschuldigten € 8.000,00, für den Verband € 7.000,00) erhoben. Zum Beschuldigten wurde inhaltliches Vorbringen erstattet und hinsichtlich des belangten Verbandes auf das Vorbringen im Einspruch des Beschuldigten verwiesen.:
"Herr ***Bf1***, Unternehmer, ***25***, hat mir Steuer- und steuerstrafrechtliche Spezialvollmacht ohne Zustellvollmacht erteilt, auf die ich mich gemäß § 3 Abs 3 Z 2 WTBG 2017 berufe (BGBl I 2017/137). Ein aufrechtes Vertretungsverhältnis wird nach berufsrechtlichen Grundsätzen zugesichert.
Ich erhebe für meinen Mandanten gegen die Strafverfügung vom 16.11.2021 in offener Frist Einspruch und begründe diesen wie folgt:
Die als Begründung beabsichtigten Ausführungen sind ohne Begründungswert. Die Behörde stellt ermittlungs- und beweisfrei Bekundungen in den Raum, die (so) nachweislich nicht der Lebenswirklichkeit entsprechen.
Richtig ist vielmehr:
Aufgrund des Wasserschadens waren meinem Mandanten die Unterlagen seiner GmbH nicht nur für einige wenige Tage, sondern bis in die erste Juli-Hälfte hin entzogen. Sie waren in einem Container hinterlegt, zu dem er nachweislich keinen Zugang gehabt hat. Die Richtigkeit dieses Vorbringens kann durch Zeugenaussagen bestätigt werden (und wird es im Ernstfall auch).
Der USt-Festsetzungsbescheid trägt zwar das Ausfertigungsdatum 27.9.2021. Doch ist die elektronische Zustellung erst am 4.11.2021 - also erst rund sechs Wochen später - erfolgt. Zwischenzeitig hat mein Mandant die eine Hälfte der USt-Nachforderung 3/2021 entrichtet; für die zweite Hälfte stellt er in offener Frist ein Ratenansuchen.
Der einleitende Absatz der "Begründung" auf Seite 2 oben ist zu Lasten meines Mandanten unvollständig geblieben. Selbst wenn man davon ausgehen kann (oder muss), dass eine Selbstanzeige ein "Eingeständnis einer Finanzstraftat" ist, ist damit noch keine Aussage zur Schuldform verbunden. Zumal auch bloße Fahrlässigkeitsdelikte der Selbstanzeige zugänglich sind (so explizit VwGH 16.12.1998,96/13/0033, VwSlg 7338/F). Das versteht sich von selbst, weil § 29 FinStrG sonst evident gleichheits- und damit verfassungswidrig wäre, weil die Möglichkeit, Straffreiheit doch noch zu erlangen, dann auf die Finanzvergehen mit dem größeren Unrechtsgehalt reduziert wäre (gemeint sind Vorsatzdelikte), während bloße Fahrlässigkeitsdelikte in jedem Fall strafbar wären. Doch enthält diese Bestimmung nichts, das ein solches Verständnis nahelegt oder gar rechtfertigen könnte, will heißen; Die Erstattung der Selbstanzeige schließt bloße Fahrlässigkeit nicht aus.
Maßgeblich sind die Verhältnisse am Fälligkeits-Zahltag, also am 15.5.2021 (vgl § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG iVm § 21 Abs 1 UStG 1994). Dass mein Mandant spätestens an diesem Tag vorsätzlich agiert hätte, ist weder schlüssig bewiesen noch beweisbar, weil es diesen Vorsatz definitiv nicht gibt.
Das leitet über zum nicht unproblematischen Verhalten auf Seiten des FA Österreich: Der USt-Festsetzungsbescheid für 3/2021 ist erst ungewöhnlich lange sechs Wochen nach dem USO -Bericht ergangen.Demzufolge stelle ich für meinen Mandanten den Antrag, die Finanzstrafbehörde möge dieses Verfahren frühestmöglich einstellen, sonst durch vollinhaltlich stattgebende - also einstellende - Entscheidung des Spruchsenats."
Mit Schriftsatz vom 19.5.2022 an den Spruchsenatsvorsitzenden ist der nunmehrige Vertreter erneut eingeschritten und hat Folgendes vorgebracht:
"Ich erstatte für meine beiden Mandantinnen mit Blick auf die für den 24.5.2022 anberaumte mündliche Verhandlung nachstehendes Vorbringen, um dem erkennenden Senat unsere Sicht der Dinge schon jetzt zur Kenntnis zu bringen:
A. Einlassung
Herr ***18*** wird sich "nicht schuldig" bekennen. Die objektive Seite der im Raum stehenden USt-Hinterziehung geht in Ordnung; sie wird von ihm als zutreffend außer Streit gestellt. Jedoch bestreitet er auf der subjektiven Seite den ihm zur Last gelegten Verkürzungsvorsatz energisch.
B. Vorbringen
Die wesentlichen Argumente zum Nichtvorhandensein des ihm unterstellten Verkürzungsvorsatzes sind:
Damals - gemeint ist das Frühjahr 2018 (Anmerkung des BFG: Es kann sich nur um das Frühjahr 2021 handeln) - war das Objekt, in dem ***Bf2*** untergebracht ist, auf Grund eines Wasserschadens eine Baustelle, aufgrund derer er keinen Zugang zu den Unterlagen gehabt hat. Sie waren in Containern untergebracht, deren Überwachung fremden Dritten oblegen ist. Solcherart war er bzw. die ***Bf2*** objektiv gar nicht in der Lage, eine dem Gesetz entsprechende UVA für den Monat 3/2018 zu erstellen. Mein Mandant wird in der Verhandlung dazu Lichtbilder zum Nachweis der Richtigkeit dieses Sach- und Beweisvorbringens vorlegen.
Im Zuge der Steuerprüfung hat Herr ***18*** von Prüferseite die Information erhalten, er müsse den offenen Betrag binnen Monatsfrist ab Bescheiderlassung entrichten, die jedoch überlang auf sich warten hat lassen. Solcherart erhebt er die Irrtumseinrede (§ 9 FinStrG) und stützt sich auf das eindeutig dem BMF zurechenbare Schrifttum (vgl Reger/Nordmayer/Hacker/Kuroki bzw. aktuell Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt jeweils FinStrG I+ bzwl5 § 9 Rz 11):
"Hat sich der Beschuldigte jedoch bei einem befugten Parteienvertreter oder bei der Abgaben- oder Zollbehörde erkundigt, jedoch eine falsche Auskunft erhalten, so kann er sich idR mit Erfolg auf schuldausschließenden Irrtum berufen (VwGH 16.11.1984, 82/17/0040, 19.4.1988, 86/14/0049)."
Es mag dahinstehen, ob der Irrtum entschuldbar (straflos) ist oder nicht, weil er selbst bei Unentschuldbarkeit Vorsatz ausschließt, dieses Delikt aber nur vorsätzlich - nicht auch grob fahrlässig - begangen werden kann (vgl Köck/Judmayer/Kalcher/Schmitt FinStrG I5 § 34 Rz 15).
Zum selben Ergebnis gelangt man auch bei lebensnaher Betrachtung. Herr ***18*** hat keinen Grund gehabt, mit der Entrichtung bzw. dem Stellen eines Ratenansuchens zuzuwarten und sich solcherart sehenden Auges - trotz Selbstanzeige - wieder in die Strafbarkeit zu begeben. Hätte er von Prüferseite die zutreffende Information erhalten, dass die Monatsfrist nicht erst ab Bescheiderlassung, sondern bereits mit dem Erstatten der Selbstanzeige zu laufen beginnt, so hätte er aus Gründen, die sich von selbst verstehen, für ein fristgerechtes Ratenansuchen gesorgt.
Auch unter diesem Aspekt hat der zu beurteilende Sachverhalt mehr mit unglücklichem Verlauf als mit Vorsatz auf Seiten meines Mandanten zu tun."
In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat wird Folgendes ausgeführt:
"Generalien: geb. ***9***, monatliches Nettoeinkommen: € ca. 2.000,-, Sorgepflichten für 2 Kinder (11 und 14), unbescholten, Angestellter (bei ***Bf2***) und Selbständig
Besch. bringt vor: Ich bekenne mich schuldig im Sinne einer Finanzordnungswidrigkeit, habe aber die Abgabe nicht mit der Gewissheit mit einer Abgabenverkürzung hinterzogen. Ich bin seit 3 Jahren für die ua. UVAs zuständig und es gab bis zum gegenständlich Vorfall keine Probleme. Es wurde auch die UVA 1-3/2021 für die Erlöse, die über die Registrierkassa abgerechnet wurden, abgegeben. Für den Verkauf des Lokals war ich nicht in der Lage die UVA zeitgerecht abzugeben, da in dem Büro ein Wasserschaden war und sämtliche Unterlagen sowie Computer während der Behebung des Wasserschadens in einem Container gelagert wurden.
Ich habe die UVA diesbez. deshalb nicht abgegeben, weil noch zahlreiche Rechnungen für Renovierungen und mit verkauftem Lagerbestand als Vorsteuer miteinzubeziehen gewesen wären, ich aufgrund des Wasserschadens aber dazu keinen Zugang hatte. Es ist mir klar, dass ich irgendwie eine Möglichkeit hätte finden müssen, ich habe aber keinesfalls mit der Gewissheit einer Abgabenverkürzung gehandelt.
Über Vorhalt des AB, dass laut Hausverwaltung der Container zugänglich war: Das stimmt, es waren aber Unterlagen von mehreren Firmen eingelagert und das Heraussuchen der für mich relevanten Unterlagen hätte zumindest 1-2 Tage in Anspruch genommen.
Über Vorhalt, dass zunächst eine UVA ohne Berücksichtigung der Vorsteuern hätte abgegeben werden können: Das wäre halt wirtschaftlich schwer machbar gewesen, auch wenn dann zu einem späteren Zeitpunkt die Vorsteuer zurückbezahlt worden wäre."
Zum angenommenen Sachverhalt und der Beweiswürdigung:
Der Beschuldigte hat in tatsächlicher Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange der ***Bf2*** für den Monat 3/2021 eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht, die lediglich einen Umsatz von € 2.478,35 enthielt und zu einer Buchung einer Gutschrift am Abgabenkonto führte.
Die aus dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag resultierende Umsatzsteuer von € 18.000,00 wurde weder in der UVA für 3/2021 noch in der UVA für 4/2021 erfasst und die Umsatzsteuerzahlung für diesen Umsatz auch bei deren Fälligkeit am 15.5.2021 nicht geleistet. Der Kaufpreis in der Gesamthöhe von € 108.000,00 incl. Umsatzsteuer ging am 29.3.2021 auf dem Bankkonto der ***29*** GmbH ein.
Beweiswürdigung zur geforderten subjektiven Tatseite für eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
Der Beschuldigte hat zugestanden, dass die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen der ***Bf2*** ihm oblegen ist. Er ist demnach unmittelbarer Täter. Die Gesellschaft deren abgabenrechtliche Belange er wahrgenommen hat, war über einen längeren Zeitraum unternehmerisch tätig und hat als juristische Person nach vereinbarten Entgelten abgerechnet, demnach kannte er die Verpflichtung jeweils am 15. des zweitfolgenden Monats nach den vereinbarten Umsätzen Meldungen zu Umsatzsteuerzahllasten erstatten und entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen leisten zu müssen. Er war auch in Kenntnis des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages und hat sogar vor Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung den gesamten Kaufpreis erhalten. Dennoch wurde eine Voranmeldung für 3/2021 eingereicht, in der dieser bedeutende Umsatz nicht enthalten war und die Umsatzsteuer, die kassiert wurde, nicht bei Fälligkeit abgeführt.
In der Beschwerde des Amtsbeauftragten wurden die verschiedensten Einwände des Beschuldigten als wechselnde Schutzbehauptungen angeprangert und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurde wiederum eine neue Verantwortungslinie vorgebracht.
Zunächst gab der Beschuldigte bei der Prüferin an, dass er der Meinung gewesen sei, dass der Umsatz wegen der späteren Zahlung des Kaufpreises in die UVA für 4/2021 aufgenommen werden sollte, und wurde zur Abrechnungsverpflichtung nach vereinbarten Entgelten belehrt, wobei auch keine UVA für 4/2021 mit der Erfassung dieses Umsatzes eingereicht wurde. Dann sagte er gegenüber der Finanzstrafbehörde aus, dass die Gesellschaft den Kaufpreis für den laufenden Betrieb ausgegeben habe und dass der Wasserschaden im Jänner 2021 eingetreten sei. Zur Behauptung, dass dem nicht erfassten Umsatz eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegenübergestanden sei, wurde zunächst auf Investitionen und laufende Geschäfte verwiesen. Es habe kein Zugang zu Rechnungen über den Verkauf des Lagerbestandes und zu Rechnungen zu Renovierungen bestanden.
Erst vor dem Senat des BFG wurde neu das Vorbringen erstattet, dass der Beschuldigte der Ansicht gewesen sei, dass ihm aus mehreren Rechnungen der ***33***, die der ***Bf2*** Geldmittel zur Verfügung gestellt habe, Vorsteuern zustehen könnten, was als Annahme jedoch nicht schlagend geworden sei, da die steuerliche Vertretung im Sommer 2021 die Zurverfügungstellung der Geldmittel als Darlehen qualifiziert habe. Dazu habe er vor dem Sommer 2021 keinen Zugriff auf die Rechnungen gehabt, weil wegen des Wasserschadens vom März 2021 die Unterlagen in einem Container vor dem Haus befindlich gewesen seien, in dem Unterlagen von 5 Firmen gelagert gewesen seien, wobei auch der Schlüssel zu dem Container in Verstoß geraten sei.
Vor dem Spruchsenat wurde noch zugegeben, dass der Container doch zugänglich gewesen sei, jedoch die Suche nach den Unterlagen einen bis zwei Tage Arbeit erfordert hätte, zudem hat der Beschuldigte vor der Finanzstrafbehörde ausgesagt, dass der Wasserschaden bereits im Jänner 2021 eingetreten sei.
Rechnungen der ***33*** an die ***Bf2*** mit einem Ausweis einer Vorsteuer für die ***Bf2*** wurden dem Senat nicht zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegt, sondern lediglich eine Saldenliste der ***33*** mit einem Gesamtbetrag auf einem Verrechnungskonto mit der Bezeichnung ***29***. Die tatsächliche Existenz einer Mehrzahl solcher Rechnungen, deren Umsatzsteuerausweis naturgemäß auch zu einer steuerlichen Erfassung bei der ***33*** hätte führen müssen, erscheint daher mehr als zweifelhaft.
Der Beschuldigte hat somit für 3/2021 eine Voranmeldung eingereicht, die lediglich einen geringfügigen Umsatz beinhaltet hat, damit hat er es in Kenntnis des Kaufvertrages ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass eine unrichtige Meldung zu den Umsätzen der ***Bf2*** erstattet wird.
Eine Verkürzung liegt nicht nur dann vor, wenn eine Abgabe dauerhaft nicht entrichtet wird, sie liegt in dem Umstand, dass eine Abgabe nicht bei deren Fälligkeit dem Abgabengläubiger zukommt.
Dazu ist der Finanzstrafsenat des BFG ebenfalls zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte die Verkürzung am 15.5.2021 für gewiss gehalten hat, da die Umsatzsteuer (als fremdes Geld) kassiert, jedoch nicht abgeführt wurde.
Die Annahme des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt zu einer der Gesellschaft zustehenden Vorsteuerabzugsberechtigung in einer die nicht gemeldete Zahllast übersteigenden Höhe wird als Schutzbehauptung gewertet, da sie nicht durch Belege glaubhaft gemacht wurde und sich der Beschuldigte im Verfahren eben unterschiedlichster Verantwortungslinien bedient hat.
Glaubhaft erscheint seine Erstangabe, dass das Geld eben anderwertig Verwendung gefunden hat und somit finanzielle Schwierigkeiten als tatsächliche Ursache der Unterlassung der Entrichtung anzusehen sind.
Die vorgelegten Bilder zum Wasserschaden sind beeindruckend. Ein Wasserschaden in dieser Größenordnung stellt unzweifelhaft eine starke Beeinträchtigung für ein Unternehmen dar, es kommt ihm jedoch im Zusammenhang mit der Erfüllung des Tatbestandes in diesem Verfahren keine entscheidende Bedeutung zu.
Der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist nach Ansicht des Senates in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Gemäß § 28a. Abs. 1 FinStrG gelten für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden (§ 1 Abs. 2) die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes; die Verbandsgeldbuße ist, sofern in den Tatbeständen nicht anderes bestimmt wird, jedoch nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe, unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 jedoch nach dem 1,5-fachen dieser angedrohten Geldstrafe, zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Abs. 2: Für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten von Entscheidungsträgern verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind (hier: die Nichtentrichtung einer Umsatzsteuerzahllast bei deren Fälligkeit, sie entlastete teils vorübergehend bzw. teils endgültig das Abgabenkonto der Bf. 2) oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (Die Nichtentrichtung erfolgte rechtswidrig und schuldhaft).
Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:
1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.
2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen.
3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.
Der Beschuldigte hat zwar erst im August 2021 rechtsgeschäftlich eine Vertretungsvollmacht seiner Gattin für den belangten Verband erhalten, aber er hat zugestanden, dass er auch sonst maßgeblich Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausgeübt hat, daher ist er als Entscheidungsträger anzusehen und besteht die Verbandsverantwortlichkeit der ***Bf2*** für das durch den Bf. begangene Finanzvergehen.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Zur Strafbemessung beim belangten Verband ist im gegenständlichen Fall ergänzend auszuführen:
Hinsichtlich der Ausmessung der über den belangten Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;
1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.
2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Mit den Strafverfügungen der Finanzstrafbehörde vom 16.11.2021 wurde der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von € 8.000,00 bedacht (NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und der belangte Verband mit einer Geldbuße von € 7.000,00.
Der Spruchsenat reduzierte sowohl die Geldstrafe als auch die Geldbuße auf je € 3.700,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe für den Beschuldigten auf 9 Tage.
Bei der Strafzumessung wertete der Spruchsenat den bisher ordentlichen Lebenswandel, die 59%ige Schadensgutmachung und den Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd, erschwerend: keinen Umstand.
Angesichts des Strafrahmens von über € 36.200,- sei, so die Begründung im Erkenntnis des Spruchsenates, die Verhängung einer Geldstrafe von € 3.700,-, somit wenige hundert Euro über der Mindeststrafe, insbesondere unter Berücksichtigung der doch besonderen Umstände, gerade noch schuld- und tatangemessen.
Bei der Geldbuße der ***Bf2*** sei zusätzlich mildernd gewesen, dass auch ***Bf1*** gleichzeitig bestraft worden sei, erschwerend aber die einschlägige Vorstrafe wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG aus dem Jahr 2018."
Einen Beitrag zur Wahrheitsfindung sieht der Finanzstrafsenat des BFG nicht. Die Prüferin wusste vor Prüfungsbeginn bereits, dass der Lokalverkauf keinen Eingang in die entsprechende Voranmeldung gefunden hat und der Beschuldigte hat in der Folge ausschließlich widerlegte Schutzbehauptungen vorgebracht, wieso er diesen Umsatz nicht in der UVA für 3/2021 erfasst habe. Er wurde jedoch weder in der UVA für 4/2021 erfasst, noch stand der Nichterfassung der Wasserschaden entgegen und zudem war die Gesellschaft bei Fälligkeit der Vorauszahlung auch bereits im Besitz der Verkaufssumme.
Der Beschuldigte ist nicht Gesellschafter der ***29*** GmbH, daher wurde der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG beim Verband unrichtig angenommen.
Mildernd ist jedoch auch beim Verband die angespannte wirtschaftliche Lage.
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischenzeitig Schadensgutmachung als weiterer Milderungsgrund eingetreten ist, ist der Senat den Argumenten des Amtsbeauftragten gefolgt, dass die ausgesprochene Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) und Geldbuße nicht schuldangemessen waren.
Die neu verhängte Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe und Geldbuße entsprechen nach der Entscheidung des Senates dem Schuldgehalt der Tat und spezialpräventiven (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Taten) sowie generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzstrafverfahren) Erfordernissen.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidungen zu den Verfahrenskosten beruhen auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung (z.B. Ratenzahlung oder Stundung) wäre bei der Finanzstrafbehörde (per Fax an die Nr. 050 233 595 2104 oder postalisch an das Amt für Betrugsbekämpfung, Postfach 252, 1000 Wien, Team Einhebung und Einbringung Finanzstrafen Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 6. Juni 2023
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300001/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300001.2023
- Stammnummer
- 141581
- Gültig
- 06.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF