Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300001/2023
Nichterfassung einer Rechnung in der Umsatzsteuervoranmeldung, Tatentdeckung durch die Prüferin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300001/2023vom 06.06.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende ***1***, den Richter ***2*** und die fachkundigen Laienrichter ***30*** und ***31*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, und 2) die ***Bf2*** beide vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauerstr. 39/I/Top12, 1220 Wien, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde 1) des Beschuldigten 2) des belangten Verbandes vom 1.8.2022 und 3) die Beschwerden des Amtsbeauftragten vom 24.5.2022 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 24. Mai 2022, FV-***27*** und FV-***28***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, auch als Vertreter des belangten Verbandes, des Amtsbeauftragten ***39*** sowie der Schriftführerin ***40*** zu Recht erkannt:
Den Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes wird teilweise stattgegeben und die Verfahren hinsichtlich einer Teilanlastung zur Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung und Abgabe einer unrichtigen Voranmeldung für 3/2021 im Ausmaß von € 114,64 sowie die Verbandsverantwortlichkeit dafür gemäß §§ 136, 157, 82 FinStrG eingestellt.
Der Strafbeschwerde des Amtsbeauftragten wird stattgegeben und über ***Bf1*** für das verbleibende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die wissentliche Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung für 3/2021 in der Höhe von € 18.000,00 gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 5.600,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens mit € 500,00 festgesetzt.
Der Strafbeschwerde des Amtsbeauftragten wird stattgegeben und über den belangten Verband, die ***Bf2***, gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm. § 28a FinStrG im Rahmen ihrer Verbandsverantwortlichkeit für das durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw. unter Verletzung der sie treffenden steuerlichen Verpflichtung begangene Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für 3/2021 mit einem Verkürzungsbetrag von € 18.000,00 gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG eine Geldbuße in der Höhe von € 5.000,00 verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens mit € 500,00 festgesetzt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 24. Mai 2022, wurde
1) ***Bf1*** schuldig erkannt, er habe als für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher der ***Bf2*** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hierbei folgende Abgabenverkürzung bewirkt:
Umsatzsteuer 3/2021 in der Höhe von € 18.114,64
***Bf1*** habe das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und werde hierfür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 3.700,- (in Worten: Dreitausendsiebenhundert Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen, verurteilt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe der Beschuldigte ***Bf1*** die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des allfälligen Vollzuges in der Höhe von € 370,- zu ersetzen.
2) Die ***Bf2*** wurde schuldig gesprochen, sie habe gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm. § 28a FinStrG für das unter 1) durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw. unter Verletzung der sie treffenden steuerlichen Verpflichtung begangene Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG iVm. 28 a Abs. 2 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG einzustehen und werde hierfür nach § 33 Abs. 5 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG zu einer Geldbuße in der Höhe von € 3.700,- (in Worten: Dreitausendsiebenhundert Euro) verurteilt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe die ***Bf2*** die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 370,- zu ersetzen.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Der ***32*** geborene ***Bf1*** ist selbständig und verdient ca. € 2.000,- monatlich netto. Er ist sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 11 und 14 Jahren und finanzstrafbehördlich unbescholten.
***Bf1*** war ca. ab 2018 bei der ***Bf2*** u. a. für die (fristgerechte) Abgabe der UVA zuständig. Im März 2021 wurde für die ***Bf2*** ein Lokal verkauft, sodass - neben den "anderen normalen" Umsätzen - ein weiterer sehr hoher Umsatz von über € 100.000,- dazu kam. Der Beschuldigte unterließ es, die darauf entfallende UVA für März 2021 zu melden oder zu bezahlen. Andere Umsätze wurden für den März 2021 gemeldet und bezahlt.
Der Beschuldigte wusste, dass dieser Umsatz bis 15. Mai 2021 zu melden bzw. zu bezahlen wäre, er unterließ dies aber, wobei er es nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, dass eine Abgabenverkürzung eintritt. Erst Monate später, als eine Betriebsprüfung angemeldet war, erstattete der Beschuldigte im September 2021 Selbstanzeige, wobei er es unterließ, den ausstehenden Betrag binnen Monatsfrist zu bezahlen.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörde im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Beschuldigten. Dieser gestand die verspätete Meldung zu, vermeinte aber die Abgabe nicht mit der Gewissheit einer Abgabenverkürzung hinterzogen zu haben. Es habe sich nämlich im relevanten Zeitraum ein Wasserschaden im Büro ereignet, sodass dieses unbenützbar gewesen und die gesamte Buchhaltung in einem Container untergebracht gewesen sei. Dadurch wäre es für ihn nur sehr schwierig (mit einem Arbeitsaufwand von ein bis zwei Tagen) möglich gewesen, die Vorsteuerrechnungen zu suchen und geltend zu machen. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass dies zum einen an der Gewissheit einer vorübergehenden Abgabenverkürzung nichts ändert (da er ja wusste, dass er die Meldung nicht fristgerecht erstattete, der Arbeitsaufwand ist lediglich das Motiv), zum andern ihm eine UVA (ohne Vorsteuer, die dann später nachgemeldet hätte werden können) zumutbar gewesen wäre. Letzteres insbesondere aufgrund des Umstandes, dass mit der Selbstanzeige lediglich Vorsteuern in der Höhe von etwas mehr als € 700,00 geltend gemacht wurden, wovon auch ein überwiegender Teil letztlich nicht anerkannt wurde. Zumindest die Größenordnung dieser Vorsteuer muss dem Beschuldigten bekannt gewesen sein, sodass seine Behauptung, eine Meldung sei ihm wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen, nicht haltbar ist.
Er hat hierdurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Bei der Strafzumessung wertete der Spruchsenat den bisher ordentlichen Lebenswandel, die 59%ige Schadensgutmachung und den Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd, erschwerend: keinen Umstand.
Angesichts des Strafrahmens von über € 36.200,- ist die Verhängung einer Geldstrafe von € 3.700,-, somit wenige hundert Euro über der Mindeststrafe, insbesondere unter Berücksichtigung der doch besonderen Umstände, gerade noch schuld- und tatangemessen.
Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG war über die ***Bf2*** für das Verhalten ihres verantwortlichen Organes eine Geldbuße zu verhängen, wobei hier zusätzlich mildernd wirkte, dass auch ***Bf1*** gleichzeitig bestraft wurde, erschwerend aber die einschlägige Vorstrafe wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG aus dem Jahr 2018."
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In der dagegen fristgerecht nach deren Anmeldung am 30.5.2022 am 1.8.2022 eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten und des belangten Verbandes wird wie folgt ausgeführt:
"I. Allgemeine Angaben zur Beschwerde, Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses (§ 153 Abs. 1 lit. a FinStrG)
Dieser Einspruch richtet sich gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim ABB-Bereich Finanzstrafsachen vom 24.5.2022.
Ich erhebe für meine beiden Mandantinnen gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 9.9.2021 in offener Frist Beschwerde an das BFG.
II. Angefochtene Punkte (§ 153 Abs. 1 lit. b FinStrG)
Besagtes Erkenntnis wird - weil verurteilend - in vollem Umfang (seinem gesamten Inhalt nach) angefochten und von uns bestritten. Es wird beantragt, dass FinStrG-Verfahren gegen den Beschuldigten und den belangten Verband mangels Vorsatzes einzustellen.
III. Beantragte Änderungen (§ 153 Abs. 1 lit. c FinStrG)
Die lit. b und c des § 153 Abs. 1 FinStrG liegen eng beisammen. Speziell wenn - wie hier - die Einstellung des FinStrG-Verfahrens hinsichtlich des einzigen noch offenen Faktums angestrebt wird, ergeben sich die beantragten Änderungen de facto bereits aus der Anfechtungserklärung.
IV. Angaben zur Rechtzeitigkeit
Ich habe durch meinen Verteidiger bereits in der Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 24.5.2022 volles Rechtsmittel angemeldet Die Rechtzeitigkeit der Anmeldung steht angesichts der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Erkenntnisses außer Frage.
B. Begründung
Der Spruchsenat hat den als erwiesen angesehenen Verkürzungsvorsatz völlig unzureichend begründet. Das war (so) zu erwarten, nachdem bzw. weil in der mündlichen Verhandlung von einer bloßen Hinterziehung die Rede gewesen ist.
C. Antrag
Demzufolge wird nachstehender Antrag gestellt: Das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattgeben und auch das FinStrG-Verfahren gegen den Beschuldigten und den belangten Verband einstellen (§ 136 Abs. 1 erster Satz FinStrG).
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Am 22.8.2022 hat der Amtsbeauftragte ebenfalls Beschwerdeausführungen gegen das Erkenntnis erstattet, die Beschwerden wurden jedoch bereits am 24.5.2022 angemeldet und in einem erhoben und bei der Finanzstrafbehörde eingebracht:
"Betrifft:
StrafNr.: ***4***
St.Nr. ***5***
Betrifft: Finanzstrafverfahren gegen ***Bf2***, gegründet. ***6***
Beilagen: 1 Strafakt (***4***) ***Bf2*** vorgelegt.
StrafNr.: ***7***
St.Nr. ***8***
Betrifft: Finanzstrafverfahren gegen ***Bf1***, geb. ***9***
Beilagen: 1 Strafakt (***7***)
1. Beschwerdegegenstand:
Der zuständige Amtsbeauftragte der Finanzstrafbehörde des Amtes für Betrugsbekämpfung erhebt an das Bundesfinanzgericht binnen offener Frist gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG Beschwerde (welche am 24.05.2022 angemeldet wurde) gegen das Erkenntnis des Spruchsenates auf Bestrafung vom 24.05.2022, welches mit 23.06.2022 zugestellt wurde.
2. Sachverhalt:
Die Grundlage für das Finanzstrafverfahren bildet der Prüfbericht vom 28.09.2021 in dem Folgendes festgestellt wurde:
Vor Prüfbeginn wurde eine Selbstanzeige abgegeben, in der nicht gemeldete Umsatzsteuer in Höhe von € 18.000 angezeigt wurde. In der Selbstanzeige wurde erwähnt, dass man fälschlicherweise davon ausging, dass der Märzumsatz dem April zuzurechnen wäre. Trotzdem wurde der Umsatz nicht Mitte Juni, sondern erst im September im Zuge der Selbstanzeige nachgemeldet. Damit eine Selbstanzeige wirksam wird, muss in diesem Fall die Abgabenschuld innerhalb eines Monats bezahlt oder ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt und eingehalten werden.
Die Selbstanzeige ist mangels rechtzeitiger Bezahlung gescheitert.
Auf Grund des o.a. Sachverhaltes besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte diesen seinen obliegenden Verpflichtungen wissentlich nicht entsprochen hat.Hierfür hat der Verband im Sinne des Verbandverantwortlichkeitsgesetzes § 28a/2 FinStrG iVm. § 3/2 VbVG einzustehen.
Der Verband und der Beschuldigte werden durch den Steuerberater Herrn Dr. Michael KOTSCHNIGG, ***10***, vertreten.
Bei der Einvernahme vom 09.11.2021 gab Herr ***Bf1*** an, für sich selbst und den Verband zu sprechen.
Es wird auf die Niederschrift vom 09.11.2021 und den Einspruch vom 14.12.2021 verwiesen.
Zusammenfassend ist die Stellungnahme des Beschuldigten folgendermaßen:
Der Beschuldigte hat grundsätzlich gewusst, dass am 15ten des zweitfolgenden Monats die Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden muss.
Laut Beschuldigtem hat ein Wasserschaden dazu geführt, dass die UVA für März 2021 nicht fristgerecht abgegeben werden konnte.
Laut Beschuldigtem ging es sich zeitlich einfach nicht aus die UVA rechtzeitig abzugeben, weil wegen Corona, wegen Personalmangels und wegen des Wasserschadens das Büro 6 Monate nicht zugänglich war.
Zum Wasserschaden sagte der Beschuldigte Folgendes: "Zum Teil kam es von unten, es war feucht vom Regen. Teilweise war es auch ein Wasserleitungsschaden in der Mauer, dies passierte im Jänner 2021."
Laut eigener Angabe hatte der Beschuldigten erst im August 2021 wieder Zugriff auf die Unterlagen. Die Umsätze wusste der Beschuldigte, da dies über die Kassa lief, welche in der ***11*** stand. Die Fixkosten wusste er nicht, da die Unterlagen im Büro, wo der Wasserschaden passierte, waren.
Der Beschuldigte hatte Angst davor, wegen unvollständiger Unterlagen eine zu ungenaue UVA abzugeben und deswegen eine Strafe zu bekommen.
Es wurden regelmäßig UVAen abgegeben, die aber entweder eine Gutschrift oder eine geringe Zahllast zur Folge hatten, aber die UVA, welche den Verkauf des Inventars beinhaltete und im Vergleich zu den anderen UVAen eine sehr hohe Zahllast zur Folge gehabt hätte, wurde nicht vollständig abgegeben. Der Wasserschaden war laut eigener Angabe im Jänner 2021, die Rechnung für den Verkauf des Inventars war vom 11.03.2021 und die Buchung der Überweisung der € 108.000 (€ 90.000 netto zuzüglich € 18.000 Umsatzsteuer) erfolgte am 29.03.2021.
Die Umsätze inklusive des Verkaufs des Inventars hätten durch eine UVA rechtzeitig gemeldet werden können, da diese Zahlen dem Beschuldigten bekannt waren und er wusste, wann UVAen abzugeben sind. Er wusste aber laut eigener Aussage nicht seine genauen Fixkosten, da die Unterlagen dazu im Büro mit dem Wasserschaden waren. Er hätte die Umsätze mittels UVA rechtzeitig melden und die Vorsteuern aus den Fixkosten nachher durch eine berichtigte UVA abgeben können. Nicht rechtzeitig gemeldete Vorsteuern haben keine finanzstrafrechtlichen Folgen, aber das nicht rechtzeitige Melden der Umsätze schon. Weiter ist anzumerken, dass im März eine UVA abgegeben wurde, aber eben ohne den Umsatz vom Inventarverkauf. Die Aussage, dass er Angst davor hatte, eine unvollständige UVA anzugeben, in der die Vorsteuern noch nicht vollständig berücksichtigt wurden ist daher unbegründet, vor allem auch deswegen, weil ja eine UVA abgeben wurde.
Der Beschuldigte hat auch keinen Kontakt mit der Finanzverwaltung aufgenommen, um Bescheid zu geben, dass er nur eine unvollständige UVA abgeben kann.
Erst Monate später, als sich die Betriebsprüfung angemeldet hatte, gab es eine Selbstanzeige für diese UVA mit der vergleichsweise sehr hohen Zahllast. Die Selbstanzeige ist mangels rechtzeitiger Bezahlung gescheitert. Die Selbstanzeige wäre innerhalb eines Monats zu bezahlen gewesen und das Warten auf den Umsatzsteuerbescheid hat damit nichts zu tun. Abgesehen davon hätten die Unterlagen für die Vorsteuern in den Monaten, wo der Wasserschaden war, mittels Mehraufwand herbeigeschafft werden können. Des Weiteren gibt es eine einschlägige Vorstrafe bezüglich UVA. Der Beschuldigte hat daher wissentlich keine UVA für März 2021 abgegeben und in Anbetracht der Tatsache, dass diese UVA eine besonders hohe Zahllast zur Folge gehabt hat, wird die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) angelastet.
Am 16.11.2021 wurden Herr ***Bf1*** und die ***Bf2*** vom Amtsbeauftragen in Eigenzuständigkeit bestraft.
Am 14.12.2021 wurde von den Beschuldigten ein Rechtsmittel eingebracht und die Verhandlung vor dem Spruchsenat beantragt.
Herr ***Bf1*** und die ***Bf2*** wurden vom Spruchsenat jeweils zu einer Geldstrafe in Höhe von € 3.700,- und Herr ***Bf1*** wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen verurteilt.
3. Zulässigkeit der Beschwerde:
Da noch am Tag der Verhandlung am 24.05.2021 seitens des Amtsbeauftragten (AB) Beschwerde angemeldet, ist die Beschwerde rechtzeitig. Auch ist der Amtsbeauftragte gem. § 151 Abs. 1 lit. b zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates aktivlegitimiert. Die Beschwerde ist demnach zulässig.
Die Beschuldigten meldeten am 30.05.2022 rechtzeitig Beschwerde an.
4. Beschwerdegründe:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Angesichts nachstehender Ausführung wird die verhängte Strafe als zu mild erachtet und es wird beantragt, eine schuld- und tatangemessene Strafe zu erteilen.
Seitens der Finanzstrafbehörde wird die verhängte Strafe, im Besonderen die Geldstrafe, aus folgenden Gründen als zu niedrig bemessen erachtet.
Zum einen im Hinblick auf die Tatsache, dass die Strafe ganz knapp über der Mindeststrafe liegt, obwohl keine geständige Verantwortung vorliegt.
Als Milderungsgrund wurde der Beitrag zur Wahrheitsfindung berücksichtigt. Das widerspricht aber dem Sachverhalt, da sich der Beschuldigte bei der Befragung der Finanzstrafbehörde in Widersprüche verstrickte und bei Konfrontation durch die Finanzstrafbehörde mit belastenden Fakten immer eine neue Wahrheit anführte. Daher ist das kein Milderungsgrund, sondern wäre dann eher ein Erschwernisgrund. Folgende unten angeführten Beispiele unterstreichen die Ansicht der Finanzstrafbehörde:
• Zugang zu den im Container lagernden Unterlagen: Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er keine UVA abgegeben hatte, da er keinen Zugang zu den Unterlagen hatte. (Nach der Aussage des Beschuldigten hatte er keinen Zugriff, da er keine Schlüssel für den Container hatte). Nach Recherche des zuständigen Sachbearbeiters wurde aber für die Hausverwaltung ein Schlüssel bereitgestellt und somit der Zugang zum Container gewährleistet. Nach Konfrontation des Beschuldigten mit dieser Tatsache, gab der Beschuldigte an, dass der Zugang zum Container zwar gewährleistet war, aber auch Unterlagen anderer Firmen eingelagert wurden und es ein bis zwei Tage in Anspruch nehmen würde, an diese Unterlagen zu gelangen.
Erneute Recherchen bei der zuständigen Firma haben ergeben, dass für die Unterlagen ein Container mit den Maßen 3 x 2m bereitgestellt wurde. Wie auf den Fotos ersichtlich (Abbildung 1 und 2), wäre das Ausräumen dieses Containers in kürzester Zeit möglich und nähme keine ein bis zwei Tage in Anspruch. Ein Zugriff auf die relevanten Unterlagen wäre somit für den Beschuldigten jederzeit möglich gewesen. Die zeitliche Komponente kann hier keinesfalls als Ausrede bzw. Rechtfertigung für einen nicht erklärten Umsatz vorgebracht werden. Hierbei liegt der Widerspruch in den unterschiedlichen Aussagen und der einfachen Unwahrheit über den Zugang zu den Unterlagen.
Erklärung der UVA ohne Vorsteuer: Der Beschuldigte wurde gefragt, ob er nicht eine UVA ohne Berücksichtigung der Vorsteuer abgeben hätte können, worauf er entgegnete, dass dies wirtschaftlich nicht zumutbar wäre. Der Beschuldigte wurde danach mit der unrichtigen UVA konfrontiert, in der eine zu hohe Vorsteuer erklärt wurde und rechtfertigte dies damit, dass das Geld zur Zahlung vorhanden gewesen sei. Ein erneuter Widerspruch zur Nichterklärung des Umsatzes des Lokalverkaufs, denn es war dem Beschuldigten die Höhe des Umsatzes bekannt und somit auch die Höhe der Vorsteuer und ein Widerspruch zur Aussage, dies wäre wirtschaftlich nicht zumutbar.
• Stellungnahme des Beschuldigten: In der Stellungnahme gab der Beschuldigte an, dass er Angst davor habe, wegen unvollständiger Unterlagen eine Strafe zu bekommen. Verblüffend ist hierbei, dass er dennoch eine unrichtige UVA einreichte, in der er den Umsatz des Lokalverkaufs aber nicht berücksichtigte. Somit wusste der Beschuldigte, dass eine unrichtige UVA zu einer Strafe führen würde, tat es aber trotzdem. Der Widerspruch an sich liegt hier in der Begründung. Hierbei gab der Beschuldigte eben an, aufgrund der fehlenden Unterlagen, könne er keine UVA abgeben. Dies tat er aber, in vollem Bewusstsein, zum einen wurde bewusst der Umsatz des Lokalverkaufs nicht berücksichtigt und zum anderen wurde bewusst eine falsche UVA eingereicht. Der Beschuldigte war sich in jeder Hinsicht bewusst, welche Konsequenzen sein Handeln nach sich zieht. Denn er kannte zumindest vom Lokalverkauf die Höhe des Umsatzes und die Höhe der Vorsteuer und die Auswirkungen einer unrichtigen UVA.
Alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte sich immer wieder in Widersprüche verstrickte, zeigt in keiner Weise einen Beitrag zur Wahrheitsfindung. Somit ist hier der Beitrag zur Wahrheitsfindung nicht gegeben.
Es wurde ebenfalls der beantragte Erschwerungsgrund, die finanzstrafrechtliche Vorstrafe des Verbandes (Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a mit Rechtskraftdatum 16.12.2020) nicht berücksichtigt.
Seitens des Verteidigers wurde unmittelbar vor der Bekanntgabe des Erkenntnisses die Einstellung des Verfahrens beantragt und vom Beschuldigten Herrn ***Bf1***, der auch die ***Bf2*** vertritt, bestätigt. Daher ist keine geständige Verantwortung gegeben, weshalb schon alleine dadurch nicht alle Milderungsgründe gegeben sind, die eine Strafhöhe knapp an der Mindeststrafe rechtfertigen.
Aus den genannten Gründen wird, mit zusätzlichem Blick auf den Strafrahmen, seitens des AB eine Geldstrafe von jeweils € 3.700,- keinesfalls als schuld- und tatangemessen betrachtet.
Wie deutlich in der Abbildung 3 zu sehen ist, ist die UVA 03/2021, die nicht vollständig erklärt wurde, außertourlich hoch.
5. Zur Ausführung der Beschwerde des Beschuldigten:
Sowohl während der Spruchsenatsverhandlung, als auch in der Beschwerde gab es keine geständige Verantwortung.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde des Beschuldigten handelt es sich bei dem Sachverhalt um Abgabenhinterziehung. Es wurden ursprünglich nur Umsätze in Höhe von nicht einmal € 2.478,35 für März 2021 gemeldet und das obwohl der Betrag des Inventarverkaufs bereits bekannt war! Ob zu den € 2.478,35 noch Umsätze in Höhe von € 90.000 hinzukommen oder nicht, ist etwas, dass auffallen muss. Die Behauptung, dass die Unterlagen im Container waren, kann sich nicht auf die Unterlagen bezüglich des Verkaufs beziehen, denn der Wasserschaden war bereits davor und der Betrag des Verkaufs ja bekannt. Die Behauptung der Unterlagen im Container kann sich nur auf die Unterlagen bezüglich der Vorsteuern beziehen und dem angeblichen Willen keine falsche UVA abzugeben, aber trotzdem wurde eine falsche UVA inklusive Vorsteuerbeträge abgeben, welche aber nicht die € 90.000 vom Inventarverkauf beinhaltet.
Das Geld aus dem Inventarverkauf wurde noch, wie in Abbildung 4 zu sehen ist, im März 2021 überwiesen. Das lässt den Schluss zu, dass nicht einmal Zahlungsschwierigkeiten die Ursache für Nichtmeldung des Inventarverkaufs waren, sondern die Absicht die bereits bezahlte Umsatzsteuer in Höhe von € 18.000 zu behalten.
Chronologie der Verantwortung:
In der Einvernahme vom 09.11.2021 gab Herr ***Bf1*** an, dass das Geld aus dem Inventarverkauf sofort wieder benötigt wurde und nichts davon überblieb. Herr ***Bf1*** gab auch an, dass er erst ab August 2021 wieder Zugang zu den Unterlagen hatte und deshalb keine vollständige UVA abgeben konnte und aus Angst vor einer Finanzstrafe keine unrichtige UVA abgeben wollte. Dem ist zu entgegnen, dass aber wissentlich eine falsche UVA abgegeben wurde, wo der Inventarverkauf nicht berücksichtigt wurde.
Am Nachmittag des 09.11.2021 gab es nach der Einvernahme noch ein Telefonat mit Herrn ***Bf1***, wo er angab, dass die Unterlagen in einem Container verstaut waren, der schwer zugänglich gewesen ist. Auch hier stellt sich die Frage, was die relevante Information über den Inventarverkauf, dessen Betrag Herr ***Bf1*** genau kannte, mit den Unterlagen im Container zu tun hat. Herr ***12*** von der ***13*** teilte auf Nachfrage mit, dass die Betroffenen immer Zugang zum Container hatten.
Im Zuge der Spruchsenatsverhandlung vom 24.05.2022 behauptete Herr ***Bf1***, dass er ein bis zwei Tage gebraucht hätte, um die relevanten Unterlagen aus Container zu holen. Da auf Nachfrage der Firma, welche den Container zur Verfügung stellte, es sich nur um einen 2 x 3 m Container handelt, ist diese Zeitangabe nicht sehr realitätsnah und abgesehen davon wusste Herr ***Bf1*** ja auch ohne Zugang zum Container von den bereits überwiesenen € 108.000 (€ 90.000 netto) Bescheid und hat eine falsche UVA abgegeben. Es wurde während der Spruchsenatsverhandlung von Herrn ***Bf1*** auch behauptet, dass eine Meldung des Umsatzes ohne Berücksichtigung aller Vorsteuern zu einer wirtschaftlich nicht zumutbaren Belastung geführt hätte. Dem ist entgegen zu halten, dass in der UVA vom 13.04.2021 € 836,50 an Vorsteuern geltend gemacht wurden und die tatsächlichen Vorsteuern aber letztendlich € 778,52 betragen haben. Die Sorge, dass ohne Berücksichtigung der Vorsteuern, wo die Unterlagen dazu angeblich im Container waren, eine wirtschaftlich nicht zumutbare Zahllast entstanden wäre, ist unbegründet, da ja in der falsch abgegebenen UVA mehr Vorsteuern enthalten waren, als dann letztendlich zugestanden sind. Darüber hinaus ist der Vorsteuerbetrag viel geringer als der Betrag des Inventarverkaufs um relevant ins Gewicht zu fallen.6. Beschwerdeanträge:
Aus diesen Gründen richten sich an das Bundesfinanzgericht die Anträge,
1. gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG eine mündliche Verhandlung durchzuführen
2. eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe hinsichtlich des Gesamtverschuldens zu verhängen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 6.6.2023 wurde wie folgt ergänzend ermittelt und vorgebracht:
"Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt dem Berichterstatter das Wort, der den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.
Der Verteidiger verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Spruchsenat zwar eine außerordentlich milde Strafe ausgesprochen hat, dennoch liege in diesem Fall nach Ansicht der Verteidigung kein Vorsatz vor.
Vert.: Mein Mandant wird in der Folge in seiner Einvernahme die unglücklichen und außerordentlichen Verhältnisse, die dazu geführt haben, dass die UVz für 3/2021 nach der Prüfung nicht zeitnah entrichtet wurde, darstellen. Die Abgabenfestsetzung nach der Prüfung ist erst nach 6 Wochen erfolgt, wäre dies früher geschehen, säßen wir nicht hier, weil die Selbstanzeige wirksam wäre. Zudem hat auch der Wasserschaden, der bereits im finanzstrafbehördlichen Verfahren vorgebracht wurde, ein viel höheres Ausmaß gehabt, das mein Mandant noch darstellen wird.
Der Amtsbeauftragte verweist auf seine schriftlichen Beschwerdeausführungen. Ergänzend wird eingewendet, dass die UVZ eine Selbstberechnungsabgabe ist, daher ist es irrelevant wann ein Festsetzungsbescheid nach der abgabenrechtlichen Prüfung ergeht.
Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an:
€ 2.000,00 netto, Sorgepflichten für zwei Kinder, 12 und 15 Jahre.
Ich habe einen Kredit von ca. € 200.000,00 für meine Wohnung
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verbandes:
Die wirtschaftliche Lage der ***Bf2*** ist nicht gut. Geplant war ein Franchise Konzept, ob dieses jedoch umgesetzt wird, ist derzeit noch offen. Es wäre auch vorstellbar, dass die Gesellschaft verkauft oder beendet wird. Die € 2.000,00 als monatlichen Einkommen, kommt nicht aus meiner Tätigkeit für die ***Bf2***. Ich bin in der Immobilienbranche selbstständig tätig.
V: Vorhalt zum objektiven Tatbestand:
Der Kaufvertrag stammt vom 26.2.2021.
Die Rechnung ist mit 11.3.2021 datiert und die Zahlung erfolgte am 29.3.2021.
Die Gesellschaft hat nach vereinbarten Entgelten abzurechnen, demnach war die Umsatzsteuer von € 18.000,00 in der UVA 3/2021 zu erfassen.
Die Verkürzung ist abgabenrechtlich der Differenzbetrag zwischen der mittels UVA 3/2021 gemeldeten Gutschrift und der tatsächlich angefallenen Zahllast laut Prüfungsergebnis.
In diesem Ausmaß ist die geschuldete Abgabe der Abgabenbehörde nicht bei deren Fälligkeit zugekommen und liegt objektiv ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vor.
Finanzstrafrechtlich betrachtet sind von der Gesamtnachforderung nach der Umsatzsteuernachschau jedoch auch Feststellungen umfasst, die in den weiteren Prüfungsmonaten nicht zu finanzstrafrechtlichen Ermittlungen geführt haben (es wurde auch dem Abgabenerhöhungsbescheid lediglich ein angenommener Verkürzungsbetrag von € 18.000,00 zu Grunde gelegt.) Zu € 114,68 wird meiner Ansicht nach einzustellen sein:
Vert. : Ja.
AB: Ja.
V: Mögliche Strafaufhebung:
Der Beschuldigte hat unbestritten nach Prüfungsanmeldung bei Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige erstattet, die Täternennungen für den Beschuldigten, die handelsrechtliche Geschäftsführerin und den belangten Verband enthalten hat.
Nach § 29 Abs. 6 FinStrG fällt für eine Selbstanzeigenerstattung zu einem Finanzvergehen erst anlässlich einer Prüfungshandlung eine Abgabenerhöhung an, die nach den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG zu entrichten ist.
Die Abgabennachforderung hätte demnach binnen Monatsfrist nach Selbstanzeige entrichtet werden müssen und die Abgabenerhöhung binnen Monatsfrist nach Bescheiderlassung.
Die Entrichtung ist unterblieben, demnach ist schon aus diesem Titel eine strafaufhebende Wirkung für den Verband nicht erzielt worden.
Der Beschuldigte ist aber nicht Schuldner der Abgabe und er haftet auch nicht dafür, sondern käme erst potentiell als rechtskräftig bestrafter Täter nach § 11 BAO für den Fall eines Schuldspruches wegen einer Verkürzung als Haftender in Frage, daher hat die Entrichtungsvorgabe des § 29 Abs. 2 FinStrG auf ihn nicht zugetroffen.
Es ist daher ergänzend festzustellen, dass die Prüferin bereits vor Selbstanzeigenerstattung mit dem Beschuldigten besprochen hat, dass sie in Kenntnis des Umstandes ist, dass die Umsatzsteuer aus dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag nicht in der UVA 3/2021 enthalten gewesen sei, obwohl die Gesellschaft nach vereinbarten Entgelten abzurechnen gehabt habe. Es liegt damit nach § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG eine Tatentdeckung vor und war dies dem Täter aus dem Telefonat mit der Prüferin bereits vor Selbstanzeigenerstattung bekannt, weswegen für ihn eine Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung mehr erzielen konnte.
Eine Tatentdeckung durch die Behörde bezieht sich damit auf den objektiven Tatbestand und muss nicht auch eine Täterentdeckung umfassen. Der Beschuldigte fungierte zwar nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer, daher war für die Prüferin auch nicht zwingend ersichtlich, dass er der Täter ist, aber der objektive Tatbestand stand bei dem Telefonat der beiden Personen bereits fest und der Beschuldigte wurde den Aktenvermerken der Prüferin folgend darüber eben auch in Kenntnis gesetzt.
Der Beschuldigte verfügte ab 1.8.2021 über eine Vertretungsvollmacht für den belangten Verband, die demnach auch bereits bei seinem Gespräch zur Tatentdeckung mit der Prüferin am 3.8.2021 wirksam war. Daher gilt die Tatentdeckung auch gegenüber dem belangten Verband, weswegen auch für den belangten Verband am 7.9.2021 keine strafaufhebende Selbstanzeige mehr erstattet werden konnte.
Vorgehalten wird der Aktenvermerk der Prüferin vom Telefonat vom 03.08.2021.
Der Verteidiger verweist darauf, dass er diese Unterlagen bereits hat.
Besch.: Ich habe nicht alles an ihren Ausführungen verstanden.
V: Es kann dann nicht mehr mit Erfolg eine Selbstanzeige erstattet und ein Strafaufhebungsgrund erzielt werden, wenn entweder die Behörde bereits eine Verfolgungshandlung vorgenommen hat oder die Tat objektiv entdeckt wurde und Sie in Kenntnis der Tatentdeckung sind. Die Prüferin hat Ihnen in dem Telefonat bereits gesagt, dass Sie über den verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag verfügt und die Umsatzsteuer daraus nicht in der UVA 3/2021 erfasst war.
V: Zur subjektiven Tatseite halte ich Ihnen vor:
Der Beschuldigte hat zugestanden, dass die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen der ***Bf2*** ihm oblegen ist. Er ist demnach unmittelbarer Täter. Die Gesellschaft deren abgabenrechtliche Belange er wahrgenommen hat, war über einen längeren Zeitraum unternehmerisch tätig und hat als juristische Person nach vereinbarten Entgelten abgerechnet, demnach kann er die Verpflichtung am jeweils am 15. des zweitfolgenden Monats nach den vereinbarten Umsätzen Meldungen zu Umsatzsteuerzahllasten erstatten und entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen leisten zu müssen. Er war auch in Kenntnis des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages und hat sogar vor Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung den Kaufpreis erhalten. Dennoch wurde eine Voranmeldung für 3/2021 eingereicht, in der dieser bedeutende Umsatz nicht enthalten war.
Besch: Ich lege ergänzend Fotos von dem Wasserschaden vor, diese Fotos wurden am 31.03.2021 gemacht, dies betrifft Blatt 1-5. Weitere Fotos Blatt 6 und 7 stammen vom 02.06.2021 und 21.06.2021. Weitere Fotos (4) stammen vom 17.08.2021, die belegen wie hoch der Wasserstand in dem Büro war. Durch die fast auf Höhe des Türstockes erkennbare Wasserkante ist der Wasserschaden ersichtlich.
V: Der Wasserschaden war im Jänner aber die Auswirkungen haben bis August 2021 gedauert?
Besch: Nein, das ist nicht zutreffend. Es hat zwar bereits im Jänner Probleme bei dem Umbau einer Wohnung gegeben, aber der Wasserschaden war erst im März 2021. Wir mussten in der Folge binnen weniger Stunden Computer und alle Unterlagen in den vorm Haus aufgestellten Container verschaffen. Dazu ist festzuhalten, dass in dem Büro nicht nur Unterlagen der ***29*** GmbH waren, sondern Unterlagen von fünf verschiedenen Firmen.
Besch: Ich lege auch eine Saldenliste von 01/2021 - 12/2021 vor. Das betrifft die ***33***, die Zahlungen für die ***Bf2*** übernommen hat.
V.: Angestrichen ist auf der Beilage ein Verrechnungskonto ***Bf2*** mit einem Betrag von 1-12/2020 € 141.285,33 und einem Stand im laufenden Jahr 2021 von € 135.485,33.
Besch.: Ich wusste nicht, was der Rechtstitel dieser Zahlungen war, ob dies nicht ein Darlehensvertrag gewesen ist oder eine Rechnung. Jedenfalls bestand die Überlegung, dass auch ein Vorsteuerabzug zustehen könnte. Die Geschäftsbeziehung mit der ***33*** wurde zeitgleich mit dem Verkauf im 03/2021 beendet, daher war es nicht klar, ob nicht allenfalls aus dem Titel auch die Umsatzsteuerzahllast abgedeckt sein könnte. Die ***33*** hatte die Unterlagen ebenfalls in diesem Container, daher konnten wir auch von ihr keine Informationen bekommen.
V: Das ist wieder eine völlig neue Verantwortungslinie, wieso wurde das bisher nicht vorgebracht?
Besch.: Ich war bei der Einvernahme bei der Finanzstrafbehörde ohne Vertreter, die nunmehrige Verfahrenseinlassung ist das Ergebnis meiner Besprechung mit dem Verteidiger.
V: Haben Sie einen Nachweis, dass der Wasserschaden erst im März 2021 war? Nach der Aktenlage war er im Jänner 2021.
Besch: Wir haben den Container sicher erst im März 2021 eingeräumt, man müsste dazu mit der Hausverwaltung sprechen. Am 29.03.2021 habe ich ein Foto vom Einräumen des Containers gemacht, das mittels Handy vorgezeigt wird. Darauf ersichtlich im Vordergrund des kleinen Containers 3 Schachteln mit Unterlagen. Rechts und links an den Wänden leere Regale. Nachdem auch andere Firmen die Büros räumen mussten, war der Container schließlich komplett voll.
Besch: Gf. der ***33*** sind Herr ***34*** und ich. Es wurde in der Folge aus der Geschäftsbeziehung mit der ***Bf2*** keine Vorsteuer geltend gemacht, da uns der Steuerberater gesagt hat, dass die Zurverfügungstellung der Geldbeträge als Darlehen zu werten ist.
V: Von welchen anderen Firmen waren noch Unterlagen im Container?
Besch: Es waren Unterlagen von ***35*** (Name vielleicht nicht ganz richtig wiedergegeben), ***36*** und von der Firma ***37***.
V: Haben diese Firmen auch einen Bezug zu Ihnen?
Besch.: Nein.
V: Vorhalt, dass der Container nach der Aktenlage 2 x 3 Meter groß war und sich dort der Aussage von soeben folgend Unterlagen von 5 Firmen befunden haben sollen.
Besch: Meiner Erinnerung nach, war der Container viel größer, es waren auch die Schreibtische im Container.
Verteidiger legt vor, eine Rechnung vom 15.11.2021 wo im Punkt 6. ein Container mit einer Abmessung 2,5 x 6 Meter, wärmegedämmt, zur Verwendung als Aufenthaltsraum, ausgewiesen ist. Diese Auflistung stammt von der ***38*** Rechnung 21-0467 für den Leistungszeitraum 11.01.2021 bis 15.11.2021.
R: Sie waren Gf. der ***33***, wann hat es dazu Gespräche mit dem Steuerberater gegeben, ob Vorsteuer aus den Rechnungen der Geschäftsbeziehung mit der ***Bf2*** zusteht?
Besch: Im Frühjahr 2021, als ich zu den Unterlagen gekommen bin. Es wurden mehrere Rechnungen erstellt, gedanklich meinte ich auch aus zum Teil viele Monate zurückliegenden Rechnungen Vorsteuer geltend machen zu können, dem hat der Steuerberater eine Absage erteilt.
Dem AB werden die vorgelegten Unterlagen zur Einsicht ausgehändigt.
AB: Dies ist für mich nicht auschlaggebend, der Besch. hatte die Rechnung und die Bezahlung ist bereits mit März 2021 vorgelegen. Zudem war er auch Gf. der ***33*** und kannte deren Unterlagen.
Besch.: Ich war zwar Gf. der ***33***, jedoch hatte ich dort nichts mit buchhalterischen Belangen zu tun.
Vorhalt, dass ja für März 2021 sehr wohl eine Umsatzsteuervoranmeldung, dies jedoch in Form einer geringfügigen Gutschrift eingereicht wurde.
Besch: Ja, die Richtigstellung ist dann erst bis zur Prüfung erfolgt. Was zur Verfügung gestanden ist, wurde der Steuerberatung zur Erstellung weitergeleitet, dies mag sich auch auf die Registrierkasse beziehen.
Beisitzer: Wieso wurde das heutige Vorbringen nicht bereits vor dem Spruchsenat erstattet, dort waren Sie ja in Begleitung ihres Verteidigers.
Vert.: Das Verfahren ist aus unserer Sicht irgendwie zweigeteilt gelaufen. Zunächst hat aus unserer Sicht der Vorsitzende Richtung Finanzordnungswidrigkeit tendiert, womit wir hätten leben können, dann wurde jedoch ein Schuldspruch zur Abgabenhinterziehung erlassen, wovon wir nach unserem Vorbringen nicht ausgegangen sind.
Besch: Ich bin zudem immer noch davon ausgegangen, dass die Selbstanzeige wegen der so späten Abgabenfestsetzung doch strafaufhebende Wirkung erzielen kann, dazu habe ich erst heute weitere Ausführungen gehört, wieso dies nicht so sein kann.
AB: Wieso wurde der Kaufvertrag nicht in der Voranmeldung erfasst? Sie hätten ja zumindest die Höhe der geschuldeten Abgabe offenlegen und später berichten können.
Besch: Ich war weiterhin der Meinung, dass sich aus den Rechnungen der ***33*** ein Vorsteueranspruch und somit in Summe ein Guthaben ergeben könnte. Der Verkauf war nicht zur Erwirtschaftung eines Gewinnes gedacht gewesen.
Vert.: Verteidiger verweist auf das Vorbringen gegenüber der Prüferin, dass der Verkauf in der UVA für 04/2021 hätte erfasst werden sollen.
V: Auch dies ist ja nicht erfolgt.
AB: In der Voranmeldung für 03/2021 war lediglich ein Umsatz von € 2.478,35 erfasst.
Besch: Das muss das Ergebnis aus der Registrierkasse gewesen sein.
AB: Sie hatten laut Hausverwaltung einen ungehinderten Zugang zum Container.
Besch: Der Schlüssel ist abhandengekommen. Niemand wusste von dem Schlüssel, wir haben in der Folge das Schloss aufgeschnitten. Ich dachte, dass wir aus den Rechnungen der ***33*** ca. € 20.000,00 Vorsteuer hätten, womit die Zahllast aus dem Kaufvertrag beglichen hätte werden können.
V: Die Rechnungen der ***33*** waren im Container und nur in Papierform vorhanden?
Besch.: Die Rechnungen waren in der Cloud gespeichert (teilweise), daher hatten wir keinen Zugang.
V: Macht derselbe Steuerberater die Buchhaltung der ***Bf2*** und der ***33***?
Besch.: Nein.
V: Vorhalt, dass nach der Aktenlage die Voranmeldung jedoch wegen Überlastung der Steuerberatungskanzlei durch den Besch. selbst gemacht wurde.
Besch: Ja, das ist zutreffend. Ich habe dazu nur Rücksprache mit dem Steuerberater gehalten.
AB: Sie hätten die € 18.000,00 ja melden können?
Besch: Mein Zugang war, dass rechnerisch für mich ein Guthaben rauskommt."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Sache des Verfahrens sind zwei Schuldsprüche wegen der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 21 UStG.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Dazu liegen zwei Schuldbeschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes und zwei Strafbeschwerden des Amtsbeauftragten vor.
Feststellungen aus der Aktenlage:
Die Voranmeldung für 3/2021 der ***Bf2*** wurde am 13.4.2021 mit einer Gutschrift von € 712,58 verbucht.
In der Folge wurde am 22.7.2021 telefonisch durch die Prüferin bei der Steuerberatungskanzlei ***14*** eine Umsatzsteuersonderprüfung (USO) angemeldet. Im Zuge des Telefonats wurde bekannt gegeben, dass die Firma die Buchhaltung und die Umsatzsteuervoranmeldungen selbst mache.
Am selben Tag hat noch ein Gespräch zwischen der Prüferin und dem Beschuldigten stattgefunden, der vorgebracht hat, dass er bis 2.8.2021 im Ausland auf Urlaub sei. Nach dem 2.8.2021 werde er sich bei der Prüferin melden wegen Prüfungsort und Prüfungsbeginn.
Weiters hat er angegeben, dass 2020 schon eine Prüfung stattgefunden habe.
Der Aktenvermerk der Prüferin ***15*** enthält auch den Prüfungszeitraum 1-3/2021 und laut Archiv: UVA-Prüfung durch Hr. ***16*** wegen fehlender UVAs Zeitraum: 7/2019 bis 4/2020.
Der nächste Aktenvermerk behandelt ein Telefonat vom 3.8.2021: Firma hatte einen Wasserschaden, er muss erst die Unterlagen zusammensuchen. Prüferin hat Termin ab dem 16.8.21 angeboten. Kontaktdaten und Liste der benötigten Unterlagen werden via Email an ***17*** (Gattin) gesendet. Hr. ***18*** gibt an, dass er mit Gattin im August nochmals auf Urlaub sein wird, genaueres weiß die Gattin.
Prüfungsbeginn und Ort wird von ihm via Email bekanntgegeben werden.
Der Verkauf des Lokals wurde von ihm in den April gerechnet - weil da hat er das Geld bekommen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die GmbH ein "Soll-"Rechner ist und mit Rechnungslegung die Umsätze zu erfassen sind. "Das muss man dann halt berichtigen" It Hr. ***18***. Er ist gerade dabei den April und Mai aufzubereiten für die UVAs.
Die weiteren Aktenvermerke vor Prüfungsbeginn haben folgende Inhalte:
Anruf bei Herrn ***18*** am 12.08.2021 um 10:15
Er hat zurzeit 3 Prüfungen laufen. Er muss erst noch mit der EDV-Firma klären, wie er an die Daten der Registrierkasse kommt - die wurde vom Käufer mitübernommen.
Alle anderen Unterlagen hat er zusammen. Er wird am Nachmittag anrufen wegen Termin.
12.08.2021 ***15***, eh
Anruf bei Herrn ***18*** am 12.08.2021 um 18:54
Er hat die Daten von der Registrierkasse. In der Woche vom 16. August kann die Prüferin wegen anderer Termine nicht, in der Woche vom 23. August ist Herr ***18*** in Griechenland auf Urlaub.
Termin für 30.08.2021, 10 Uhr im Amt vereinbart.
Herr ***18*** bringt Vollmacht von seiner Gattin mit, damit er den Prüfungsauftrag unterschreiben darf.
Anruf von Herrn ***18*** am 30.08.2021 um 07:25
Sein Sohn ist positiv auf Covid getestet, er selbst ist bis inkl. 01.09.2021 in Quarantäne.
Am 02.09.2021 ist Prüferin in Telefon-Meeting (SAF-T). Nächster Arbeitstag ist 06.09.2021. Wegen Schulbeginn am 06.09.2021 (Kind ist den 1. Tag im Gymnasium) wird Prüfungsbeginn auf den 07.09.2021, 10 Uhr verlegt.
Prüfungsauftrag wird voraus gemailt, damit Geschäftsführerin unterschreiben kann.
Verkauf des Lokals mit Vertrag vom 26.02.2021
9., ***11*** 3 Top 1
Stichtag der Übergabe 31.03.2021
Kaufpreis USt 20% brutto
In Rechnung gestellt am 11.03.2021, Re-Nr. 2021-01 90.000, 18000
108.000 bezahlt am 29.03.2021.
Geschäftsführerin: ***19***, geb. ***20***Im Arbeitsbogen der Prüferin erliegt auch der Prüfauftrag, der Selbstanzeige erstattet mit dem Datum 7.9.2021 enthält.
Dazu gibt es in der Folge eine Niederschrift zur Selbstanzeige wonach ***Bf1*** für den belangten Verband, seine Gattin ***18*** und sich selbst Selbstanzeige erstattet hat.
Die Verkaufsrechnung für das Lokal ***22*** sei in Folge des Zahlungsflusses erst für die UVA 4/2021 vorgesehen gewesen. Dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass die Umsatzsteuer bereits bei Rechnungslegung abzuführen gewesen sei. Die nicht gemeldete Umsatzsteuer belaufe sich auf € 18.000,00.
Auf Grund eines Wasserschadens im Büro ***Adr*** sei es nicht möglich gewesen früher an die Daten für die UVA Erstellung zu gelangen.
Die Voranmeldungen 4-6/2021 werden bis 15.9.2021 abgegeben werden."
Weiters gibt es noch einen Aktenvermerk zu einem Telefonat der Prüferin vom 22.09.2021 um 10:09 mit Hrn. ***18***
"Er hat noch Eingangsrechnungen gefunden, die er mittels Email gescannt vorlegen wird.
Die restlichen Rechnungen (Re ***21*** für die aus der Bestellung geltend gemachte Vorsteuer) wird er nach Eingang zu den Unterlagen für Juli 2021 nehmen und in der UVA 7/2021 die Vorsteuer geltend machen.
Der Abgabenerhöhungsbetrag nach § 29 (6) FinStrG wird vorgeschrieben.
Die Niederschrift soll via Email geschickt werden, sie wird von Hr. ***18*** unterschrieben und via Email retourniert."
Am 27.9.2021 wurde eine bescheidmäßige Festsetzung der U 3/2021 in der Höhe von € 17.402,06 vorgenommen.
Der Prüfbericht vom 28.9.2021 enthält keinen Hinweis auf eine Selbstanzeige.
Tz. 1 Feststellungen zur Umsatzerhöhung 20 %
Der Verkauf des Inventars des Lokals ***22*** ***23*** (Rechnungsnummer 2021-01, Rechnung vom 11.3.2021, Leistungszeitraum 03.2021) ist im März 2021 mit netto 90.000 als 20%iger Umsatz zu erfassen.
Weiters wurden der Eigenverbrauch mit € 50 /Monat geschätzt, eine Umsatzerhöhung von 5 % wegen festgestellter Differenzen bei den Tageslosungen vorgenommen sowie geringe Korrekturen bei den Vorsteuern.
Zur UVA 4/2021 gab es eine Erinnerung vom 1.7.2021, es wurde bei deren Fälligkeit keine Voranmeldung eingereicht.
Am 22.9.2021 wurde eine Gutschrift für U 4/2021 in der Höhe von € 3.176,31 verbucht.
Am 27.9.2021 wurde zu einer Bemessungsgrundlage von € 18.000,00 ein Abgabenerhöhungsbescheid nach § 29 Abs. 6 FinStrG (mit Standardbegründung ohne Fallbezug) an den belangten Verband erlassen.
Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG gilt: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300001/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300001.2023
- Stammnummer
- 141581
- Gültig
- 06.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF