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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3300005/2022

Abgabenhinterziehung für zunächst Immobilienertragsteuer, in der Folge neu wegen Einkünften aus gewerblichem Grundstückshandel, wobei sehr viele Unterlagen gegenüber dem Finanzamt offengelegt wurden; derzeit gibt es keinen Abgabenbescheid, daher Teileinstellung; Schuldspruch wegen Finanzordnungswidrigkeiten, da die Frage, ob und wann ein Steuerberater (der übrigens nicht entlohnt wurde) Steueranmeldungen fristgerecht gemeldet hat, für die Frage der fristgerechten Entrichtung unerheblich ist.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3300005/2022vom 14.09.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn sich die Abgabenbehörde intern schon nicht entscheiden kann, welcher objektive Sachverhalt welche abgabenrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht, somit welcher objektive und subjektive Tatbestand einer möglichen Abgabenhinterziehung erfüllt sein könnte, hier die ursprüngliche Nachforderung aufgrund von Immobilienertragsteuer festgesetzt wurde, zwischenzeitig eine Nachforderung aufgrund von gewerblichen Grundstückshandel festgesetzt werden sollte, wobei beide Bescheide vom Bundesfinanzgericht aufgehoben wurden, wobei sich die zwischenzeitige Festsetzung auf die vom Beschuldigten offengelegten Unterlagen bezogen hat, kommt der Finanzstrafsenat im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zum Schluss, dass ein auf eine derartige Hinterziehung gerichteter Vorsatz oder ein grob fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit abschließend festgestellt werden. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass dem Bundesfinanzgericht zwar die Überschreitung der Gerichtszuständigkeit von nunmehr € 150.000,00 bei einer Nachforderung von € 251.334,00 an Einkommensteuer 2013 (nunmehr der Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel) bekannt ist, wobei gemäß § 64 Abs. 1 FinStrG die Finanzstrafbehörden bzw. das Bundesfinanzgericht ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen haben. Allerdings ist das nur bei vorsätzlicher Tatbegehung der Fall. Von einer weiteren Verzögerung durch eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft wurde insoweit abgesehen, da - wie in den entsprechenden Schreiben der Staatsanwaltschaft regelmäßig ausgeführt - ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten vermutlich nicht erweisbar sein würde. Da angesichts der Ausführungen zur objektiven Tatseite der Abgabenhinterziehung der für eine Gerichtszuständigkeit geforderte Vorsatz beim Beschuldigten nicht vorliegt, konnte der Finanzstrafsenat insoweit von einer Unzuständigkeitserklärung Abstand nehmen. Der Beschwerde war daher schon infolge Fehlens der für eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG geforderten objektiven und subjektiven Tatseite stattzugeben, und das Verfahren hinsichtlich einer Hinterziehung an Einkommensteuer 2013 gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge auf Vernehmung von RA2, **Z2**, **Z3**, A.Univ.Prof. **Z1**. als Zeugen zur Frage einer möglichen Abgabenhinterziehung an Einkommensteuer 2013 war daher abzuweisen, da eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht mehr erforderlich war. Der Antrag auf Vernehmung des damaligen Schriftführers **FA2** als Zeuge zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer sowie sein Vertreter sowie eine zufällig anwesende Zuhörerin erst um 09:43 Uhr nach Abschluss der internen Beratungen in den Verhandlungssaal eintreten durften, wird angesichts der eigenständigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den Finanzstrafsenat als unbegründet abgewiesen. Sachverhalt nicht gemeldeter bzw. nicht entrichteter Abgaben: Im angefochtenen Erkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, als Geschäftsführer der GmbH ba) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden betreffend Voranmeldungszeiträume August 2019 bis Dezember 2019 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in der Höhe von € 1.680,87 (08/2019), € 9.257,87 (09/2019), € 3.273,61 (10/2019), € 1.792,47 (11/2019) und € 523,33 (12/2019) nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und der der Abgabenbehörde bis zu diesem Tag die Höhe der geschuldeten Beträge nicht bekannt gegeben. bb) vorsätzlich Lohnsteuer für den Zeitraum Juli 2019 in der Höhe von € 953,82, Lohnsteuer für den Zeitraum September 2019 bis November 2019 in der Höhe von € 3.000,00, Lohnsteuer für den Zeitraum Dezember 2019 in der Höhe von € 953,82, Lohnsteuer für den Zeitraum Jänner 2020 in der Höhe von € 966,78, Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum Juli 2019 in der Höhe von € 354,72, Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum September 2019 bis November 2019 in der Höhe von € 1.400,00, Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum Dezember 2019 in der Höhe von € 354,72, Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum Jänner 2020 in der Höhe von € 356,46, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Juli 2019 in der Höhe von € 37,29, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum September bis November 2019 in der Höhe von € 147,19, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Dezember 2019 in der Höhe von € 37,29 und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Jänner 2020 in der Höhe von € 37,47, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt), und der der Abgabenbehörde bis zu diesem Tag die Höhe der geschuldeten Beträge nicht bekannt gegeben. Die Höhe der Abgabenbeträge, wie sie in der Spruchsenatsverhandlung festgestellt wurden, wurden im Rahmen der Verhandlung vor dem Finanzstrafsenat nicht weiter bekämpft. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG: Der objektive Tatbestand (Tatbild) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erschöpft sich im Unterlassen der entsprechenden Entrichtung oder Abfuhr der in dieser Bestimmung genannten Abgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Die Tathandlung nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht in der Unterlassung der (vollständigen) Entrichtung oder Abfuhr der im Gesetz angeführten Abgaben über den fünften Tag nach Fälligkeit hinaus, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band I, Rz. 5 zu § 49 FinStrG; VwGH 17.12.2009, 2009/16/0188; BFG vom 05.11.2019, RV/7300012/2019). Ob dem Beschuldigten wegen der Unterlassung der Bekanntgabe der Höhe der geschuldeten Abgabenbeträge an das Finanzamt Vorsatz vorzuwerfen wäre, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG unerheblich (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2009, 2009/16/0188, vom 28. November 2007, 2007/15/0165, vom 20. September 2006, 2006/14/0046, jeweils mwN, vom 15. Juni 2005, 2002/13/0172, vom 29. September 2004, 2000/13/0151, und die bei Tannert, Finanzstrafgesetz, E 15 bis E 17 zu § 49, referierte hg. Rechtsprechung; VwGH 5.4.2011, 2011/16/0080; BFG vom 05.11.2019, RV/7300012/2019). Daher ist die Frage, ob der Steuerberater die Umsatzsteuervoranmeldungen oder Anmeldungen für die Lohnabgaben fristgerecht übermittelt hat, für die Frage der fristgerechten Entrichtung ohne Relevanz. Der nunmehrige Beschuldigte war über mehr ein Jahrzehnt handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH. Am **.**.2020 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Der Beschuldigte war somit verpflichtet, die im Zeitraum seiner handelsrechtlichen Verantwortlichkeit für abgabenrechtliche Belange der von ihm vertretenen Gesellschaft fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten der Abgabenbehörde bekannt zu geben und sie zu entrichten. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, dass "es damals Probleme gegeben hat, ich habe die Honorare vom Steuerberater nicht mehr zahlen können. Soweit ich weiß wurden die Abgaben jedoch nachgemeldet. Ob fristgerecht oder nicht fristgerecht, kann ich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen." Der Verteidiger und damals zuständige Steuerberater Mag. **V1** ergänzte: "Es kam damals zu Fehlern meiner Mitarbeiterinnen, die die Abgaben nicht fristgerecht gemeldet haben. Die Berechnungen sind zwar erfolgt, aber zurückgehalten worden und dem Beschuldigten wurde nicht mitgeteilt, dass die Meldungen nicht erstattet werden. Der Beschuldigte hat sich darauf verlassen, dass die Meldungen beim Finanzamt eingereicht werden." Der Beschuldigte hat zwar in seinen schriftlichen Rechtfertigungen darauf hingewiesen, dass er sämtliche Unterlagen der Steuerberatung übergeben und diese die entsprechenden Abgaben nicht berechnet hätte, sodass er diese auch nicht entrichtet hat. Es steht jedoch fest, dass der Beschuldigte keine der oben dargestellten Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. die erwähnten Lohnabgaben bis spätestens am fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit entrichtet hat noch (von wem auch immer) fristgerecht an die Abgabenbehörde gemeldet wurde, sodass die objektive Tatseite jeweils verwirklicht wurde. Der Beschuldigte bestätigte in der mündlichen Verhandlung: "Für allfällige Überweisungen vom Firmenkonto war allein ich zuständig. Damals war das totale Chaos, die Firma knapp vor Konkurseröffnung, die vom Finanzamt beantragt wurde." Festgehalten wird, dass die Höhe der nachfolgenden strafbestimmenden Wertbeträge, wie sie in der Spruchsenatsverhandlung festgestellt wurden, nicht bekämpft wurde: Umsatzsteuervorauszahlungen 08/2019 in Höhe von € 1.680,87 (8/2019), Umsatzsteuervorauszahlungen09/2019 in Höhe von € 9.257,87 (9/2019), Umsatzsteuervorauszahlungen 100/2019 in Höhe von € 3.273,61 (10/2019), Umsatzsteuervorauszahlungen 11/2019 in Höhe von € 1.792,47 (11/2019) und Umsatzsteuervorauszahlungen 12/2019 in Höhe von € 523,33 (12/2019) Gesamt € 16.528,15 Lohnsteuer für den Zeitraum Juli 2019 in Höhe von € 953,82 Lohnsteuer für den Zeitraum September bis November 2019 in Höhe von € 3.000,00 Lohnsteuer für den Zeitraum Dezember 2019 in Höhe von € 953,82 Lohnsteuer für den Zeitraum Jänner 2020 in Höhe von 966,78 (ges. € 5.874,42) Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum Juli 2019 in Höhe von € 354,72 Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum Sept. bis Nov. 2019 in Höhe von € 1.400,00 Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum Dezember 2019 in Höhe von € 354,72 Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum Jänner 2020 in Höhe von € 356,46 (ges. € 2.465,90) Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Juli 2019 in Höhe von € 37,29 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 9-11/2019 in Höhe von € 147,19 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Dez. 2019 in Höhe von € 37,29 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Jänner 2020 in Höhe von € 37,47 (ges. € 259,24). Aus dem Abgabenkonto ergibt sich zusammengefasst, dass sich der offene Saldo vom 16. August 2019 (Fälligkeit Lohnabgaben Juli 2019) von € 90.884,42 bis zum 15. Februar 2020 (Fälligkeit Lohnabgaben 1/2020) auf € 113,251,96 erhöhte. Dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und Umsatzsteuervorauszahlungen zu ihm bekannten Fälligkeitsterminen entrichten sind, aber auch, dass Lohnabgaben zu melden und zu ihm bekannten Fälligkeitsterminen zu entrichten sind, steht nicht nur angesichts der langjährigen geschäftlichen Tätigkeit des Beschuldigten außer Frage, sondern wurde von ihm selbst nicht in Abrede gestellt. Wenn er sich dahingehend rechtfertigt, es liege kein Vorsatz vor, räumt er in seiner Stellungnahme vom 17.02.2022 in Bezug auf die Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume selbst entsprechende Verspätungen ein. Insoweit der Beschuldigte darauf verweist, er sei diesbezüglich von einem Steuerberater, vorliegend von seinem Verteidiger, vertreten gewesen, und es habe für ihn kein Zweifel bestanden, dass die Meldungen pünktlich erstatten werden, hätte auch die Möglichkeit bestanden, zumindest zu bescheinigen, dass die relevanten Informationen tatsächlich rechtzeitig an den (Verteidiger) weitergeleitet worden wären. Gerade die Tatsache, dass in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen laut Darstellung in der mündlichen Verhandlung der Steuerberater nicht bezahlt wurde, laut Steuerberater die Berechnungen zwar erfolgt sind, aber zurückgehalten wurden und dem Beschuldigten nicht mitgeteilt wurden, dass die Meldungen nicht erstattet werden, lässt nur den Schluss zu, dass es allein Aufgabe des Beschuldigten gewesen wäre, fristgerecht - in Erfüllung der dem Beschuldigten insoweit bekannten abgabenrechtlichen Verpflichtungen folgend - entsprechende Einzahlungen am Finanzamtskonto zu tätigen, sei es auch "nur" über Akontozahlungen. Nachdem es allein am Beschuldigten gelegen ist, die Zahlungen für die GmbH zu tätigen, ist bei diesem Kenntnisstand, dass die Honorare des Steuerberaters nicht bezahlt werden, keine Informationen über Meldungen an das Finanzamt vom Steuerberater übermittelt wurden, es allein am Beschuldigten gelegen, hier entsprechende Schritte zu setzen und Abgaben fristgerecht bis spätestens am fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit zu entrichten. Die fristgerechte Meldung ohne Entrichtung stellt lediglich einen Strafaufhebungsgrund dar, dazu ist nicht zu prüfen, aus welchem Grund eine Meldung ebenfalls unterblieben ist. Dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenate ist dazu zu entnehmen: "Letztlich wurde vom Beschuldigten jedoch bei der Spruchsenatssitzung vom 02.03.2022 der Vorwurf nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Bezug auf Umsatzsteuer und Lohnabgaben gar nicht mehr in Abrede gestellt. Seinem Einwand, der Ansatz hinsichtlich der Lohnabgaben für 07/2019 sei überhöht, wurde im Sinne der bei der Spruchsenatssitzung vom 02.03.2022 vorgelegten Urkunde ohnedies vollständig bei Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages Rechnung getragen." Es ist für die Erfüllung des Tatbestandes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG irrelevant, dass der Beschuldigte der Meinung gewesen sein mag, dass die Steuerberatungskanzlei Meldungen erstatten würde, weil die subjektive Tatseite nur auf die Entrichtungsverpflichtung abstellt, die bei ihm verblieben ist. Der Senat ist demnach zum Schluss gekommen, dass es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er die geschuldeten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und die dargestellten lohnabhängigen Abgaben spätestens fünf Tage nach der Fälligkeit nicht entrichtet und damit Verkürzungen begangen hat. Zusammengefasst hat der Beschuldigte mit der Maßgabe der vor dem Spruchsneat erfolgten wertmäßigen Einschränkung die ihm vorgeworfenen Handlungen in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 49 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist. Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat die Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernd, als erschwerend ein langer Deliktszeitraum Für den Senat wird der Erschwerungsgrund des langen Deliktszeitraumes durch die wiederholte Tatbegehung ersetzt. Das Konkursverfahren gegen die GmbH ist nach wie vor anhängig, wobei laut Abgabenkontoübersicht die strafbestimmenden Wertbeträge der GmbH an Lohnabgaben derzeit von der Einbringung ausgesetzt sind, für die Umsatzsteuerbeträge sind € 12.248,80 von der Einbringung ausgesetzt. Eine Entrichtung durch den Beschuldigten ist nicht erfolgt. Aktuell ist dafür der Masseverwalter verantwortlich. Als weiterer Milderungsgrund ist nunmehr die Tatsache, dass sich der Beschuldigte seither wohlverhalten hat (§ 34 Abs. 1 Z. 18 StGB) zu werten. Zum Ausgleich des in der überlangen Verfahrensdauer gelegenen Konventionsverstoßes (Art 6 Abs. 1 EMRK) wird der Rechtsprechung des EuGHs folgend ein Abschlag bei der Geldstrafe von € 1.000,00 gewährt. Weitere Milderungsgründe wurden weder vorgebracht noch dem Akt zu entnehmen. Bei einem neuen Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG von (€ 22.402,57 : 2 =) € 11.201,28 konnte dem Antrag des Amtsbeauftragten auf Verhängung einer Geldstrafe von 25% des Strafrahmens (das wären ca. € 3.000,00) nicht zur Gänze gefolgt werden. Unter Berücksichtigung der aktenkundigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und der Sorgepflicht für seine Ehefrau war aufgrund der nunmehr ermittelten Milderungsgründe, des dargelegten Verschuldens und der festgestellten Reduzierung der strafbestimmenden Wertbeträge eine Herabsetzung der Geldstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß geboten. Einer darüber hinausgehenden weiteren Reduzierung stehen sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Gründe entgegen, um Abgabepflichtige in vergleichbaren Situationen von der Begehung von Finanzvergehen abzuhalten. Bei den selben Strafbemessungsgründen war auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren. Allerdings sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099). Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in Höhe von € 130,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die in der Judikatur der Höchstgerichte nicht eindeutig entschieden wurden, waren für diese Entscheidung nicht ausschlaggebend, sodass eine ordentliche Revision nicht zugelassen wurde. Innsbruck, am 14. September 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3300005/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3300005.2022
Stammnummer
142124
Gültig
14.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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