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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3300005/2022

Abgabenhinterziehung für zunächst Immobilienertragsteuer, in der Folge neu wegen Einkünften aus gewerblichem Grundstückshandel, wobei sehr viele Unterlagen gegenüber dem Finanzamt offengelegt wurden; derzeit gibt es keinen Abgabenbescheid, daher Teileinstellung; Schuldspruch wegen Finanzordnungswidrigkeiten, da die Frage, ob und wann ein Steuerberater (der übrigens nicht entlohnt wurde) Steueranmeldungen fristgerecht gemeldet hat, für die Frage der fristgerechten Entrichtung unerheblich ist.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3300005/2022vom 14.09.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Innsbruck 6 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn Mag. ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, geb. 1970, vertreten durch Mag. Harald Herbert Houdek, Sillgasse 19, 6020 Innsbruck wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß §§ 33 Abs. 1 und 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. April 2022 sowie die Beschwerde des Amtsbeauftragten vom 30. März 2022 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I-1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 2. März 2022, Geschäftszahl FV **1**, FV **2**, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. September 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidiger Mag. **V1** und **V2**, des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt: Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert: Das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zur Geschäftszahl FV **1** geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der (versuchten) Hinterziehung an Einkommensteuer 2013 in der Höhe von € 93.750,00 wird gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt. Der Beschwerde des Amtsbeauftragten wird teilweise stattgegeben und über Herrn ***Bf1*** für die verbleibenden Finanzvergehen zu FV **2** gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.300,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen festgesetzt. Die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG in Höhe von € 130,00 festgesetzt. Darüber hinaus werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates I-1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 2. März 2022, Geschäftszahl FV **1** (ergänzt: und FV **2**, wurde Herr ***Bf1*** schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Österreich - Dienststelle Innsbruck, a) als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung betreffend das Veranlagungsjahr 2013 an Einkommensteuer in der Höhe von € 93.750,00 bewirkt b) als Geschäftsführer der GmbH ba) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden betreffend Voranmeldungszeiträume August 2019 bis Dezember 2019 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in der Höhe von € 1.680,87 (08/2019), € 9.257,87 (09/2019), € 3.273,61 (10/2019), € 1.792,47 (11/2019) und € 523,33 (12/2019) nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und der Abgabenbehörde bis zu diesem Tag die Höhe der geschuldeten Beträge nicht bekannt gegeben. bb) vorsätzlich Lohnsteuer für den Zeitraum Juli 2019 in der Höhe von € 953,82, Lohnsteuer für den Zeitraum September 2019 bis November 2019 in der Höhe von € 3.000,00, Lohnsteuer für den Zeitraum Dezember 2019 in der Höhe von € 953,82, Lohnsteuer für den Zeitraum Jänner 2020 in der Höhe von € 966,78, Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum Juli 2019 in der Höhe von € 354,72, Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum September 2019 bis November 2019 in der Höhe von € 1.400,00, Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum Dezember 2019 in der Höhe von € 354,72, Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum Jänner 2020 in der Höhe von € 356,46, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Juli 2019 in der Höhe von € 37,29, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum September bis November 2019 in der Höhe von € 147,19, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Dezember 2019 in der Höhe von € 37,29 und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Jänner 2020 in der Höhe von € 37,47, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt), und der Abgabenbehörde bis zu diesem Tag die Höhe der geschuldeten Beträge nicht bekannt gegeben. Er habe hiedurch begangen: zu a): das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu b, ba): das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu b, bb): das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Der Beschuldigte werde hiefür nach § 33 Abs. 5 iAd § 21 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 25.000.00 (in Worten EURO fünfundzwanzigtausend) sowie gem. § 20 FinStrG im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten sowie gem. § 185 FinStrG zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei der Pauschalbetrag mit € 500,00 bestimmt wird. Folgende Entscheidungsgründe wurden ausgeführt: "Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere durch Einsichtnahme in den gesamten Finanzstrafakt zu Straflistennummer 081, (FV-**1**, FV-**2**) (insbesondere) auch die Niederschriften und Berichte betreffend die Außenprüfung vom 03.05.2017, 04.05.2017 vom 12.05.2017, die Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 01.08.2017 samt Ergänzung dazu vom 14.05.2020, das Protokoll über die Spruchsenatssitzung vom 28.09.2017, die Rechnungen der GmbH vom 31.12.2012 und 07.11.2013, die Äußerungen und Schriftsätze des Beschuldigten vom 29.03.2020, 18.05.2020, 18.11.2021 und 17.02.2022, jeweils samt Beilagen, das Protokoll über die Einvernahme des Beschuldigten vom 17.07.2016, den Anlassbericht der Steuerfahndung vom 10.03.2016, SF-Nr. 601009/16 samt Beilage, sowie den Bezug habende Abschlussbericht vom 18.07.2018, die Rückstandsaufgliederung sowie den Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 22.05.2019 und die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 19.12.2019, jeweils GZ. 3100359/2018, wird festgestellt: Der am 1970 geborene Beschuldigte ist als Einzelunternehmer tätig. Als Einzelunternehmer wird er beim Finanzamt Innsbruck unter der Steuernummer 061 geführt. Er ist finanzstrafrechtlich unbescholten. Der Beschuldigte ist geschieden und wiederverheiratet. Für seine Ex-Gattin hat er monatlich an Unterhalt ca. € 1.540,00 zu bezahlen. Unterhaltspflichten für seine vier Kinder bestehen nicht. Ohne die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt hat der Beschuldigte Schulden in der Höhe von (rund) € 275.000,00 bei der Bank1 **A** (Angaben des Beschuldigten anlässlich der Verhandlung vom 02.03.2022), wobei der konkrete Hintergrund dieser Verbindlichkeiten bei der Bank1 **A** nicht festgestellt werden kann (kein hinreichendes Beweisergebnis). Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beläuft sich nach seinen Angaben auf € 1.500,00. Abgesehen von seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer ist der Beschuldigte seit November 2009 Geschäftsführer und Alleingesellschafter der GmbH (im Folgenden kurz: GmbH). Über das Vermögen dieser GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (Insolvenzdatei). Die in Insolvenz befindliche GmbH hat ihren Sitz in Innsbruck (Firmenbuchauszug, Edikts Datei). Im Jahre 2012 schloss der Beschuldigte als Käufer mit der Verkäuferseite RA1 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B-GmbH. (FN **3** des Landesgerichtes), Adresse1, (GZ1 des Landesgerichtes), einen Kaufvertrag über diverse Liegenschaftsanteile der im dortigen Insolvenzverfahren geführten Schuldnerin B-GmbH. an der Liegenschaft EZ500 ab. Der Kaufvertrag wurde vom Beschuldigten als Käufer am 22.10.2012 und von der Verkäuferseite am 19.12.2012 unterfertigt (vorliegender Kaufvertrag). Als Kaufpreis vereinbart wurde von den Vertragsparteien hinsichtlich der dieser Anteile ein Gesamtkaufpreis von netto € 350.000,00, dies zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 70.000,00, sohin insgesamt ein Betrag von € 420.000,00 (vorliegender Kaufvertrag). Die mit diesem Kaufvertrag erworbenen Anteile verkaufte der Beschuldigte als Verkäufer in der Folge mit Kaufvertrag vom 12.09.2013 an die Käuferin C-GmbH, FN **4**, Adresse2, diese vertreten durch den selbständig vertretungsberechtigten Geschäftsführer **5**. Der zwischen Beschuldigtem und Firma C-GmbH laut diesem Kaufvertrag vereinbarte und letztlich auch bezahlte Kaufpreis betrug netto € 1.200.000,00 zzgl. 20% Umsatzsteuer von € 240.000,00, sohin (inklusive Umsatzsteuer) € 1.440.000,00 (vorliegender Kaufvertrag). Im Oktober 2012 war zwischen der Bank1 **A** reg.Gen.m.H. (im Folgenden kurz: Bank1) sowie der GmbH und ***Bf1***, mitunterfertigt durch den Vertragserrichter und Treuhänder RA2, eine Grundsatzvereinbarung unterfertigt und abgeschlossen worden. Hinsichtlich des Inhaltes dieser Grundsatzvereinbarung wird auf diese vertragliche Regelung verwiesen, die dieser Entscheidung beigeschlossen ist und einen integrierenden Bestandteil derselben und deren Feststellungen bildet. Eine zusätzliche vertragliche Regelung zu dieser Grundsatzvereinbarung, insbesondere als Anhang zu dieser Grundsatzvereinbarung, besteht nicht (Aussage Beschuldigter bei der Spruchsenatsverhandlung am 02.03.2022). Datiert mit 31.12.2012 stellte die Firma GmbH zur Rechnungsnummer 2012020701 an den Beschuldigten eine Rechnung über einen Betrag von € 125.000,00 zzgl. 20% Mehrwertsteuer von € 25.000,00, sohin gesamt von € 150.000,00. Verfasst wurde diese Rechnung vom Beschuldigten. Als Rechnungsgegenstand / Leistung wurde in dieser Rechnung als "Bezeichnung" gewählt: "Erste Teilrechnung Provision Vermittlung Projekt1 It. Vereinbarung". Eine weitere Rechnung dieser GmbH an den Beschuldigten wurde - wiederum verfasst vom Beschuldigten als Geschäftsführer der GmbH - am 07.11.2013 zu Rechnungsnummer 2013110701 gestellt; dies mit der "Bezeichnung": "Schlussrechnung Provision Projekt1, Vermittlung, Aufbereitung und Verkaufsunterstützung It. Vereinbarung". Der Rechnungsbetrag dieser Rechnung belief sich auf € 250.000,00 zzgl. 20% Umsatzsteuer von € 50.000,00, sohin auf € 300.000,00 inkl. Umsatzsteuer (vorliegende Rechnungen, Einvernahme des Beschuldigten 02.03.2022). Die in diesen Rechnungen vom 31.12.2012 und 07.11.2013 angeführten (Netto-) Rechnungsbeträge von € 125.000,00 und € 250.000,00 wurden vom Beschuldigten bei Berechnung und Erklärung des Veräußerungsgewinns im Zusammenhang mit An- und Verkauf der Liegenschaft EZ500 steuerlich geltend gemacht. Tatsächlich lagen diesen Rechnungen keine Leistungen der Firma GmbH gegenüber dem Kläger zu Grunde, ebenso wenig wurde vom Beschuldigten eine Vereinbarung abgeschlossen, die diese Rechnungsbeträge als "Gewinnbeteiligung" oder "Aufteilung" des Veräußerungsgewinns vorgesehen und gerechtfertigt hätten. Diese Umstände waren dem Beschuldigten bekannt. Ziel und Absicht des Beschuldigten war es, durch diese ungerechtfertigten Rechnungen vom 31.12.2012 und 07.11.2013 und deren steuerliche Geltendmachung für sich die von ihm in Wahrheit geschuldete Immobilienertragsteuer zu verringern, obwohl dem Beschuldigten bewusst war, dass dadurch unzulässiger Weise eine entsprechende Abgabenverkürzung bewirkt wird. Der Beschuldige war (auch) im Zeitraum 2019 bis (jedenfalls) Jänner 2020 Geschäftsführer der Firma GmbH. Die Verpflichtungen zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Meldung von Lohnabgaben sowie die Pflichten zur Entrichtung (Abführung) dieser Abgaben waren ihm ebenso wie die bezughabenden, gesetzlichen Fristen bekannt. In Kenntnis dieser Verpflichtung unterließ es der Beschuldigte dennoch, die entsprechenden Meldungen fristgerecht abzugeben und die Abgaben rechtzeitig zu entrichten. Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat August 2019 erfolgte am 07.11.2019, jene für September 2019 am 03.12.2019, jene für Oktober 2019 am 20.01.2019, jene für November 2019 am 27.01.2019 und jene für Dezember 2019 am 03.03.2019. Eine Entrichtung oder Vorauszahlung erfolgte nicht. Die Umsatzsteuer für August 2019 betrug € 1.680,87, für September 2019 € 9.257,87, für Oktober 2019 € 3.273,61, für November 2019 € 1.792,47 und für Dezember 2019 € 523,33, sohin gesamt € 16.528,15. Die Lohnabgaben für den Zeitraum Juli 2019 und September 2019 bis Jänner 2020 wurden nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gegeben oder entrichtet. Die bekanntzugebenden Beträge beliefen sich für die Lohnsteuer 07/2019 auf € 953,82, für 09-11/2019 auf € 3.000,00, für 12/2019 auf € 953,82 und für 01/2020 auf € 966,78, die Dienstgeberbeiträge für 07/2019 auf € 354,72, für 09-11/2019 auf € 1.400,00, für 12/2019 auf € 354,72, für 01/2020 auf € 356,46, und die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 07/2019 auf € 37,29, für 09-11/2019 auf € 147,19, für 12/2019 auf € 37,29 und für 01/2020 auf € 37,47, sohin diese Beträge auf insgesamt € 8.599,55. Diese Feststellungen trifft der Senat aufgrund der eingangs angeführten Beweismittel. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind nachvollziehbar und konnten vom Spruchsenat daher den Feststellungen zum Schuldspruch zugrunde gelegt werden. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich betreffend den Vorwurf des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG eindeutig, dass die einzig nachvollziehbare Erklärung für die beiden Rechnungen vom 31.12.2012 und 07.11.2013 der GmbH an den Beschuldigten, ausgestellt vom Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer dieser GmbH, die Intention beim Beschuldigten war, ganz bewusst eine ungerechtfertigte Einkommensteuerersparnis des Beschuldigten zu erreichen; dies vor dem Hintergrund, dass diese Rechnungsbeträge bei der GmbH aufgrund von Verlusten die Einkommensteuer betreffend keine entsprechende Auswirkung haben, die sie hingegen beim Beschuldigten sehr wohl mit sich gebracht hätte. Bemerkenswert war, dass der Beschuldigte im Zuge des Verfahrens - über Jahre hinweg - zwar eine Vielzahl von Stellungnahmen erstattete und Urkunden vorlegte, jedoch keine Erklärungen und Belege dafür, dass die GmbH tatsächlich eine diesen Rechnungsbeträgen zugrundeliegende Forderung gehabt hätte. Der Beschuldigte legte vielmehr bis zuletzt keinerlei aussagekräftige Urkunden vor, insbesondere nicht solche, die Leistungen der GmbH ihm gegenüber oder aber Gewinnaufteilungsregelungen zwischen GmbH und ihm auch nur glaubhaft gemacht hätten. Tatsächlich waren die dahingehenden Erklärungsversuche des Beschuldigten völlig widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So gab er beispielsweise anlässlich der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 28.09.2017 an, die GmbH habe Leistungen erbracht. Es sei die Übernahme einer Haftung zu fakturieren gewesen. In der Beschwerde vom 04.03.2018 führte er auf Seite 3 aus, es seien vom Beschwerdeführer "eindeutige Leistungen" nachgewiesen worden. In einer Stellungnahme an den Spruchsenat vom 22.10.2018 wurde wiederum der Standpunkt vertreten, es sei der GmbH nicht mölich gewesen, diese Liegenschaft in Projekt1 um einen Kaufpreis von € 350.000,00 zzgl. Umsatzsteuer alleine zu kaufen. Es sei dann von der Bank (Bank1 **A**) vorgeschlagen worden, dass man die Finanzierung bewerkstelligen könnte, wenn eine Haftung und volle Risikotragung sowohl der GmbH als auch vom Beschuldigten übernommen werde. Während und nach der Sanierung habe die GmbH mit ihren Mitarbeitern zusätzlich die Vermarktung der Liegenschaft übernommen und versucht, die Wohnungen jeweils einzeln zu verkaufen. Es seien Fotos gemacht, Inserate geschaltet und ein Exposee erstellt worden. Es sei auch die Rede von der Abgeltung der Risikoteilung bzw. Ertragsteilung im Verhältnis von 50:50 wie in der Vereinbarung aus 2012 mit der Bank1 **A** vorgesehen gewesen. Anlässlich der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 02.03.2022 meinte der Beschuldigte hingegen abweichend davon, den Rechnungen vom 31.12.2012 und 07.11.2013 würden überhaupt keine "Leistungen" der GmbH ihm gegenüber zugrunde liegen, vielmehr seien diese "Leistungen" bereits im Vorfeld dieser Rechnungslegungen in Abzug gebracht und sodann erst im Rahmen dieser Rechnungen die Gewinnteilung abgerechnet worden. Dies war ebenso neu wie unglaubhaft. Der Beschuldigte gab selbst an, diese beiden Rechnungen ausgestellt zu haben. Betrachtet man nun aber den (angeführten) Leistungsgegenstand laut Rechnungen, liegt dieser in Provisionen sowie in Vermittlung, Aufbereitung, Verkaufsunterstützung. Von einer Gewinnaufteilung ist dort hingegen überhaupt keine Rede, eine solche wird nicht einmal angedeutet, ebenso wenig, dass zuvor bereits Leistungen abgezogen worden wären. Dies wäre jedoch zu erwarten (gewesen), läge der Hintergrund dieser vom Beschuldigten selbst verfassten Rechnungen tatsächlich in einer Gewinnteilung. Eine solche findet sich jedoch im Gegensatz zu sonstigen, wenn auch nur angeblichen Leistungen in der Bezeichnung dieser Rechnungen nicht. Bei der Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 02.03.2022 wurde der Beschuldigte auch befragt, um welche "Vereinbarung" es sich bei der in den Rechnungen angeführten handelt, insbesondere, ob damit die Grundsatzvereinbarung gemeint ist. Dies wurde von ihm - auch nach Einsichtnahme in diese Vereinbarung - bejaht. Allerdings konnte er nicht nachvollziehbar erklären, wo sich in dieser Grundsatzvereinbarung jene vertragliche Regelung befindet, aus der die angebliche Gewinnteilung abgeleitet werden kann. Erstmalig wurde dann vom Beschuldigten behauptet, es gebe Beilagen zu dieser Grundsatzvereinbarung. Weshalb diese angeblichen Beilagen aber über Jahre hinweg vom Beschuldigten nicht vorgelegt wurden, ist unerfindlich, machte er doch von seinem Recht, (schriftliche) Stellungnahmen / Rechtfertigungen einzubringen und Urkunden vorzulegen, an sich hinlänglich Gebrauch. Letztlich gab er in Bezug auf den Inhalt dieser angeblich bestehenden Beilagen ohnedies selbst an, dass in diesen keine vertragliche Regelung enthalten ist bzw. keine zusätzlichen Vereinbarungen getroffen wurden; es handle sich lediglich um Aufstellungen. Abgesehen davon, dass auch solche Aufstellungen im Falle ihres Bestehens längst vorlegt werden hätten können, was jedoch geschah, jedoch dem Beschuldigten angesichts seiner Ausführungen bei der Spruchsenatssitzung vom 02.03.2022 ohne Weiteres möglich gewesen wäre, wäre aus einer solchen betraglichen Aufstellung ohnedies keine Vereinbarung und damit auch kein allenfalls rechtfertigender Anspruch ableitbar. Insofern konnte auch die Feststellung getroffen werden, dass zu dieser Grundsatzvereinbarung keine zusätzlichen Vereinbarungen getroffen wurden, weil das ohnedies der Aussage des Beschuldigten entspricht. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle in Bezug auf den Beschluss bei der Verhandlung vom 02.03.2022, keine weiteren Beweise aufzunehmen, festgehalten, dass diese Beilagen und deren Inhalt vom Beschuldigten weder in Bezug auf deren Existenz in irgendeiner Form bescheinigten noch in Bezug auf deren Inhalt näher konkretisiert wurden. Nachdem -wie erwähnt - auch nach den Angaben des Beschuldigten jedenfalls keine Vereinbarungen in diesen Beilagen enthalten waren, wären diese rechtlich auch nicht von Relevanz gewesen. Die Vertagung der Verhandlung zwecks Einholung von angeblichen, weder hinsichtlich Inhalt noch Existenz bescheinigten Beilagen hatte daher zu unterbleiben. Die mangelnde Schlüssigkeit der Verantwortung und Argumentation des Beschuldigten legte im Übrigen das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung vom 19.12.2019, GZ. RV/3100359/2018 sehr eingehend dar; die fehlende Nachvollziehbarkeit der Standpunkte des Beschuldigten hatte es bereits in seinem Vorhalt vom 22.05.2019 aufgezeigt. Auch dort wurde auf die einander völlig widersprechenden Angaben des Beschuldigten als dortigem Beschwerdeführer verwiesen, insbesondere, dass die Inhalte dieser Rechnungen nicht mit einer angeblichen Gewinnteilung kompatibel sind, weiters beispielsweise aber auch, dass die abgeschlossene Grundsatzvereinbarung keinerlei Vereinbarungen in Bezug auf eine allfällige Gewinnaufteilung enthält. Dass die angeblichen (!) Beilagen zu dieser Grundsatzvereinbarung vertragliche Regelungen enthalten hätten, wurde-wie erwähnt - nicht einmal vom Beschuldigten bis dato behauptet. Zusammengefasst sind die Ausführungen des Beschuldigten zum Vorwurf des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern in einer Art und Weise widersprüchlich, dass für den Spruchsenat kein Zweifel daran bestand, dass den Rechnungen vom 31.12.2012 und 07.11.2013 überhaupt keine Leistungen der GmbH gegenüber dem Beschuldigten zugrunde liegen (und insbesondere auch keine Gewinnteilungs-Vereinbarung), sodass letztlich auch kein Zweifel daran bestand, dass Rechnungslegung und Geltendmachung dieser Rechnungen durch den Beschuldigten unter bewusster Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und/oder Wahrheitspflicht erfolgte, um eine Abgabenverkürzung zu seinen Gunsten zu erwirken, im konkreten Fall eine ungerechtfertigte Verringerung der Immobilienertragssteuer. Dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind, aber auch, dass Lohnabgaben zu melden und zu entrichten sind, steht nicht nur angesichts der langjährigen geschäftlichen Tätigkeit des Beschuldigten außer Frage, sondern wurde von ihm selbst nicht in Abrede gestellt. Wenn er sich dahingehend rechtfertigt, es liege kein Vorsatz vor, räumt er in seiner Stellungnahme vom 17.02.2022 in Bezug auf die Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume selbst entsprechende Verspätungen ein. Insoweit der Beschuldigte darauf verweist, er sei diesbezüglich von einem Steuerberater, vorliegend von seinem Verteidiger, vertreten gewesen, und es habe für ihn kein Zweifel bestanden, dass die Meldungen pünktlich erstatten werden, hätte auch die Möglichkeit bestanden, zumindest zu bescheinigen, dass die relevanten Informationen tatsächlich rechtzeitig an den (Verteidiger) weitergeleitet worden wären. Letztlich wurde vom Beschuldigten jedoch bei der Spruchsenatssitzung vom 02.03.2022 der Vorwurf nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Bezug auf Umsatzsteuer und Lohnabgaben gar nicht mehr in Abrede gestellt. Seinem Einwand, der Ansatz hinsichtlich der Lohnabgaben für 07/2019 sei überhöht, wurde im Sinne der bei der Spruchsenatssitzung vom 02.03.2022 vorgelegten Urkunde ohnedies vollständig bei Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages Rechnung getragen. Zusammengefasst hat der Beschuldigte mit der Maßgabe dieser im vorigen Absatz festgehaltenen, wertmäßigen Einschränkung die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen und damit die Tatbestände des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht. Bei der Strafzumessung war die Unbescholtenheit des Beschuldigten mildernd zu berücksichtigen, als erschwerend ein langer Deliktszeitraum. In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten ist eine Geldstrafe von € 25.000,00 als angemessen (erg. Anzusehen). Für den Fall der Uneinbringlichkeit war eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist eine Folge des Schuldspruches und in der bezogenen Gesetzesstelle begründet." Dagegen richtet sich die Beschwerde (samt 27 Beilagen) des Beschuldigten vom 21. April 2022 mit folgendem Inhalt: "1. Anfechtungserklärung: 1.1 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das mündlich verkündete Urteil angemeldet. Gegen das Erkenntnis vom (undatiert) zur Hauptverhandlung vom 02.03.2022 Spruchsenates -1, als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung, als Finanzstrafbehörde, dem Beschwerdeführer zugestellt am 24.03.2022 erhebt der Beschwerdeführer nunmehr binnen offener Frist Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art 131 Abs. 3 B-VG an das Bundesfinanzgericht und führt dazu im Einzelnen aus wie folgt: 1.2 Das gegenständliche, undatierte Erkenntnis (Anlage ./1) erfüllt nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht die gesetzlichen Kriterien des § 137 FinStrG. und ist formalrechtlich von Amtswegen, ohne auf den Inhalt einzugehen, aufzuheben. Es ist nicht datiert, die Seiten sind nicht nummeriert, die Geschäftszahlen sind unvollständig und unrichtig und darüber hinaus fehlt die Angabe der Straflistennummer komplett. Darüber hinaus fehlt die Unterschrift des Schriftführers. Schon formal erfüllt es darüber hinaus keineswegs die gesetzlich geforderten Kriterien und ist rechtswidrig. 1.3 Für den Fall der Nichtaufhebung wegen des Verstoßes gegen § 137 FinStrG durch das BFG, wird das Erkenntnis des Spruchsenates - 1, als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung, als Finanzstrafbehörde, vom (undatiert) zur Hauptverhandlung vom 02.03.2022 seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften geltend gemacht. 2. Maßgeblicher Sacherhalt: 2.1 Im Jahr 2017 hat der Amtsbeauftragte aktenwidrig und entgegen des § 82 Abs. 1 und 3 FinStrG das Strafverfahren unter der StrafNr. 081 gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und die Stellungnahme des Amtsbeauftragen am 01.08.2017 abgegeben. Ein zuvor am 10.03.2016 durch den Anlassbericht SF-Nr. 601009/16 eingeleitetes, gerichtliches Strafverfahren wurde mit Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 19.07.2017 eingestellt (Anlage ./2) Der Beschwerdeführer hat die vorstehend angeführte Stellungnahme des Amtsbeauftragten mit seiner Rechtfertigung vom 10.08.2017 erwidert und darauf hingewiesen, dass weder die inhaltlichen Ausführungen noch der strafbestimmende Wertbetrag korrekt sind. Mit der Ergänzung zur Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 01.08.2017. wurde am 14.05.2020. also 2 Jahre und 7 Monate später, der strafbestimmende Wertbetrag vom Amtsbeauftragen endlich korrigiert (Anlage ./3). Weiter aufrecht erhalten werden wider besseren Wissens die Ausführungen, die Betriebsprüfung hätte 2017 stattgefunden, sowie die Wiedergabe eines rechtswidrigen Akteninhaltes. Die Betriebsprüfung hat im Jahr 2013 stattgefunden. 2.2 Mit Ladung vom 05.09.2017 wurde zur gegenständlichen StrafNr. vom Vorsitzenden des Spruchsenates **Ri2** eine Verhandlung für den 28.09.2017 ausgeschrieben (Anlage /4). Nachdem mittlerweile der EK-Bescheid 2013 nach § 299 BAO vom Beschwerdeführer am 16.11.2017 angefochten wurde, hat der Vorsitzende des Spruchsenates angeregt, eine Vertagungsbitte einzubringen um das Ergebnis dieser Beschwerde vor dem Bundesfinanzgericht abzuwarten. Die Vertagungsbitte wurde, dem Vorschlag des Vorsitzenden folgend, am 07.12.2017 eingebracht und vom Vorsitzenden am 13.12.2017 genehmigt. (Anlage /5) 2.3 Ungeachtet dessen, hat der neue Vorsitzende des Spruchsenates **Ri3**, den Beschwerdeführer am 11.10.2018 aufgefordert innerhalb von 10 Tagen eine schriftliche Stellungnahme bis zum 22.10.2018 abzugeben. Diese wurde am 22.10.2018 erstattet blieb aber ohne weitere Reaktion des Vorsitzenden. 2.4 Mit Urteil des Bundesfinanzgerichtes Innsbruck (Gz. RV/3100359/2018) unter dem Vorsitzenden **Ri1** vom 19.12.2019 wurde der Bescheid vom 01.02.2018 mit dem der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom 17.11.2017 gemäß § 299 BAO abgewiesen wurde, sowie der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das fahr 2013 vom 04.05.2017 gemäß § 299 BAO aufgehoben. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. (Anlage ./6) 2.5 Am 09.03.2020 wurde erneut ein Strafverfahren (FV **2**) nach Intervention des FA-Beamten **FA1**, wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG (Anlage ./7) eingebracht und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme wurde am 29.03.2020 fristgerecht eingebracht. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass diese Anzeige ursprünglich nach § 33 FinStrG ausgeführt wurde. Nachdem man aber erkannt hat, dass dies in Summe eine gerichtliche Zuständigkeit ergibt, die man aber verhindern wollte, wurde dieses Strafverfahren in eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG umgewandelt. 2.6 Erstmalig am 18.08.2020, also fast 2 Jahre nach der Abgabe der Stellungnahme, wurde vom Vorsitzenden des Spruchsenates **Ri3** eine Verhandlung für den 18.09.2020 erstmalig festgesetzt. Mit Vertagungsbitte vom 24.08.2020 von Mag. **V1**, bittet dieser um Vertagung und weist den Vorsitzenden ausdrücklich darauf hin, dass die Angaben der Behörde nicht korrekt sind und hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit den Beschwerdeführer keine Schuld treffen kann. (Anlage ./8).Die Vertagungsbitte wurde offensichtlich genehmigt. 2.7 Am 03.11.2021, also wieder ein Jahr später, wurde vom Vorsitzenden des Spruchsenates **Ri3**, wurde für den 25.11.2021 eine mündliche Verhandlung zu den Verfahren SN 081, FV-**1** sowie zum neuen Strafverfahren FV-**2** für den 25.11.2021 ausgeschrieben. (Anlage ./9). Für diese Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer am 18.11.2021 selbstverständlich ein vorbereitender Schriftsatz eingebracht. (Anlage ./10) 2.8 Die unter Pkt. 2.7 angeführte Verhandlung wurde telefonisch vom Schriftführer **FA2** ohne Angabe von Gründen auf unbestimmte Zeit vertagt. 2.9 Endlich am 09.02.2022 wurde erneut für den 02.03.2022 eine mündliche Verhandlung zu den Verfahren SN 081, FV-**1**, FV-**2** ausgeschrieben (Anlage ./11). Ebenso wurde fristgerecht ein vorbereitender Schriftsatz zur Verhandlung am 17.02.2022 vom Beschwerdeführer eingebracht (Anlage ./12). 2.10 Das rechtswidrige Erkenntnis (siehe Anlage ./1) vom (undatiert) zur mündlichen Verhandlung vom 02.03.2022, wurde am 24.03.2022 (Anlage ./13) hinterlegt und vom Beschwerdeführer am 25.03.2022 behoben. Bereits die Hinterlegung weist das Dokument, als Erkenntnis zum Verfahren StrafNr. FV **1** aus. (siehe dazu Pkt. 1.2 der gegenständlichen Beschwerde). Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Angefochten wird der gesamte Inhalt und Umfang. Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften geltend gemacht. An dieser Stelle wird erneut ausgeführt, dass dieses Erkenntnis gegen § 137 FinStrG. verstößt. Ein am 19.04.2022 durch drei Beamte der Finanzpolizei nochmalig direkt zugestelltes Erkenntnis wurde dahingehend abgeändert, dass dieses nunmehr eine einkopierte Unterschrift des Vorsitzenden in Farbe trägt, welches direkt neben die bisherige einkopierte Unterschrift des Richters in schwarz/weiß gesetzt wurde. Die Formerfordernisse wurden durch diese ungewöhnliche Maßnahme nicht korrigiert. 3. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde: 3.1 Gegen das Erkenntnis des Spruchsenates -1, als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung, als Finanzbehörde, steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu. 3.2 Die Rechtmittelfrist beträgt 1 Monat Dem Beschwerdeführer wurde das Erkenntnis am 24.03.2022 hinterlegt, so dass die gegenständliche Beschwerde mittels Einschreiben ebenfalls fristgerecht erhoben ist. Das Erkenntnis wurde ein weiteres Mal mittels dreier Beamten der Finanzpolizei dem Beschwerdeführer am 19.04.2022 mit dem Argument man hätte die Zustellbestätigung verloren, zugestellt. Diese Vorgangsweise bestätigt beeindruckend die mangelhafte Bearbeitung dieses Aktes. 4. Beschwerdepunkte: 4.1 Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das rechtswidrige, angefochtene Erkenntnis dahingehend (in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten) beschwert, als dass ohne ein umfangreiches Beweisverfahren und durch die völlig unkritische Übernahme der nachweislich falschen Ermittlungsergebnisse eine Verurteilung ausgesprochen wurde. Darüber hinaus erachtet sich der Beschwerdeführer durch das rechtswidrige, angefochtene Erkenntnis (in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts), nämlich durch die Verletzung des im Art. 7 B-VG verankerten Willkürverbotes sowie die Verletzung des fair-trial Grundsatzes sowie wegen des Verstoßes gegen das Beschleunigungsverbotes nach Art. 6 EMRK, beschwert. 4.2 Weiteres erachtet sich der Beschwerdeführer durch das rechtswidrige, angefochtene Erkenntnis dahingehend (in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten) beschwert, als dass nach § 33 Ab. 5 iAd § 21 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 25.000.- (in Worten EURO fünfundzwanzigtausend) sowie gemäß § 20 FinStrG im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, sowie gern, § 185 FinStrG zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens mit einen Pauschalbetrag von € 500.-ausgesprochen wurde, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe hierfür vorgelegen haben. 4.3 Darüber hinaus erachtet sich der Beschwerdeführer durch das rechtswidrige, angefochtene Erkenntnis dahingehend (in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten) beschwert, als dass angebotene Beweismittel ohne nachvollziehbare Begründung abgewiesen wurden. 4.4 Zudem erachtet sich der Beschwerdeführer durch das rechtswidrige, angefochtene Erkenntnis dahingehend (in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten) beschwert, als dass völlig rechtswidrige und verfahrensprotokollwidrige Feststellungen getroffen wurden. 4.5 Weiteres erachtet sich der Beschwerdeführer durch das rechtswidrige, angefochtene Erkenntnis dahingehend (in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten) beschwert, als das Erkenntnis völlig unzureichend begründet wurde. Das Erkenntnis ist so mangelhaft und insbesondere so mangelhaft begründet, dass es sich rechtlich nicht hinreichend überprüfen lässt, und daher mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Die Begründung im angefochtenen Erkenntnis erschöpft sich in der Wiedergabe der völlig unkritischen Übernahme der Ausführungen der ermittelnden Behörde, die nachweislich falsch sind. Darüber hinaus werden Begründungen angeführt, die offensichtlich dieses Verfahren gar nicht betreffen. 4.6 Endlich erachtet sich der Beschwerdeführer durch das rechtswidrige, angefochtene Erkenntnis dahingehend (in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten) beschwert, als dass durch die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften und - rechten sowie durch inhaltliche Rechtswidrigkeit und rechtswidrigen Feststellungen des Senates, ein beschwerendes Urteil gefällt wurde. 4.7 Darüber hinaus erachtet sich der Beschwerdeführer durch das rechtswidrige, angefochtene Erkenntnis dahingehend (in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten) beschwert, als dass das Gericht sowie insbesondere der Vorsitzende, weder ein Beweisverfahren durchgeführt, noch den Akt gelesen haben und so zu völlig falschen und rechtswidrigen Schlussfolgerungen kommen. 5. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften: 5.1 Entgegen der Niederschrift vom 02.03.2022 (Anlage ./1/1) des Schriftführers **FA2** wurde nicht um 09:30 Uhr zur Verhandlung aufgerufen, sondern um 09:44 Uhr. Tatsächlich befanden sich der Vorsitzende sowie die Senatsmitglieder, der Schriftführer als auch der Amtsbeauftragte Hr. **AB2** bereits seit 09:25 Uhr im Verhandlungssaal. Dem Beschwerdeführer als auch seinem Verteidiger sowie einer anwesenden Zuhörerin wurde der Zutritt in den Verhandlungssaal mit dem Argument verweigert, man müsse sich noch beraten. Diese Vorgangsweise mag in Innsbruck üblich sein, nimmt aber dem Beschwerdeführer jegliche Waffengleichheit und diese Vorgangsweise verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. (Peukert in Frohwein/Peukert (Hg), europäische Menschenrechtskonvention3, Kommentar (2009), Art 6 Rz 147.). Zudem verstößt diese Vorgangsweise gegen den fair-trial-Grundsatz nach Art. 6 EMRK. Von Amtswegen ist daher zu überprüfen, ob durch diese Vorgangsweise nicht der Tatbestand nach § 302 StGB verwirklich wurde. Zudem ist von Amtswegen zu überprüfen, ob beim Vorsitzenden nicht ein Befangenheitsgrund vorliegt. Die Beratung hatte ganz offensichtlich den Hintergrund gemeinsam zu beraten, wie der Wunsch des Amtsbeauftragten, den Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Aufhebung des zu Grunde liegenden Bescheides, doch noch zu verurteilen und den Richter in diese Richtung zu instruieren. Diese Vorgangsweise hat der Amtsbeauftragte wortreich in der Beratungspause des Senates vor dem Verhandlungssaal ausgeführt und die Verurteilung "vorausgesagt". Der Beschuldigte hat ein Recht auf einen ordentlichen Richter und auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften. Ohne diesen groben Verfahrensfehler, wäre das Gericht zu einer ganz anderen Entscheidung gekommen, nämlich das Verfahren einzustellen und den Beschwerdeführer freizusprechen. 5.2 Auf Seite 1 des Verhandlungsprotokolls (siehe Anlage./1/1) wird festgehalten, dass der ursprüngliche Beisitzer **B1** wegen Krankheit und darüber hinaus ein weiteres Ersatzmitglied, wegen beruflicher Verhinderung nicht anwesend sein konnte. Dies wurde dem Beschwerdeführer erst in der Verhandlung und damit nicht fristgerecht mitgeteilt, so dass ihm ein allfälliger Antrag wegen Befangenheit bzw. Ablehnung des Beisitzers gar nicht mehr möglich war. Zudem wurde offensichtlich, dass weder der Vorsitzende **Ri3**, wenn gleich er den Akt schon jahrelang auf seinem Tisch hatte, noch das Ersatzmitglied Fr. **B2**, den Inhalt des Aktes kannten. Eine sachverhaltsbasierende und objektive Entscheidung wurde dadurch unmöglich gemacht. Ohne diesen groben Verfahrensfehler, wäre das Gericht zu einer ganz anderen Entscheidung gekommen, nämlich das Verfahren einzustellen und den Beschwerdeführer freizusprechen. 5.3 Nach den unter Pkt. 5.2 angeführten Gründen, wäre ein Vortrag der Behördenbeisitzerin unbedingt erforderlich gewesen. Ein Verzicht daraufstellt jedenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Ohne diesen groben Verfahrensfehler, wäre das Gericht zu einer ganz anderen Entscheidung gekommen, nämlich das Verfahren einzustellen und den Beschwerdeführer freizusprechen. 5.4 In der mangelhaften Begründung des Vorsitzenden führt dieser aus, dass ein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Richtig ist allerdings, dass gegenständlich überhaupt kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Zudem wurden die Beweisanträge des Beschwerdeführers ohne nachvollziehbare Gründe abgelehnt. Die bloße Aufzählung von Unterlagen ist kein Beweisverfahren [Seiler, Strafprozessrecht/4, Rz 63) Nach ständiger Judikatur kommt einem Abgabenbescheid und nur einem rechtskräftigen Abgabenbescheid, als dem Resultat einer fachspezifischen Ermittlungsverfahrens die Bedeutung einer qualifizierten Vorprüfung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen zu (ris-Justiz RS0087030; Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 55). Dies entbindet das erkennende Gericht jedoch nicht davon, eigenständig sämtliche Beweismittel gewissenhaft auf ihre Beweiskraft zu prüfen (§ 258 Abs. 2 StPO; Ris-Justiz RS0087030 (T1). Ein solcher Abgabenbescheid liegt aber gar nicht vor, sondern wurde vom BfG rechtskräftig aufgebhoben (siehe Anlage ./6). Zudem wurde offensichtlich, dass die Unterlagen zwar in der Begründung aufgezählt, aber vom Vorsitzenden keinesfalls gelesen wurden. Wäre diese geschehen, hätte der Vorsitzende leicht feststellen können, dass die wesentlichen Unterlagen, insbesondere die maßgeblichen Beilagen zur Gewinnaufteilungsvereinbarung mit der Bank1 **A**, bereits mehrmals der Behörde vorgelegt wurden und dies auch von den jeweiligen Beamten der Behörde in ihren jeweiligen Aussagen bestätigt wurden. [...] Dass die Behörde die ihnen unliebsamen Unterlagen stets entfernt und sie auch nicht dem BFG bei der Aktenübermittlung weitergeleitet hat (Anlage ./19), ist schwer verständlich aber in Anbetracht des bisherigen Verfahrensablaufes, inkl. der gegenständlichen Hauptverhandlung, zumindest konsequent rechtswidrig. Der Beschwerdeführer hat diesen Umstand schriftlich moniert, (siehe Anlage ./19) An dieser Stelle wird auf den Grundsatz der Amtswegigkeit verwiesen. Der Behörde geht es nur mehr darum, ihre abenteuerlichen Behauptungen irgendwie zu stützen. Darin wird auch der Sinn zu finden sein, warum der Amtsbeauftragte **AB2** als "Zuflüsterer" beim Vorsitzenden tätig wird. Die völlig unkritische Übernahme der Meinung des Amtsbeauftragten durch den Vorsitzenden bei gegenteiliger Aktenlage stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Seine daraus generierten Ausführungen können nur mit mangelnder Aktenkenntnis und der rechtswidrigen Beratung durch den Amtsbeauftragten erklärt werden. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Befragung durch den Vorsitzenden **Ri3** (Protokoll der Verhandlung Seite 3 von 7* (Exkurs: Das Protokoll weist in der Seitennummerierung 7 von 7 Seiten auf. Die letzte Seite wird allerdings als Seite 8 von 7 bezeichnet- siehe Anlage ./1/1) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Beilagen immer in den Akten der Behörde befunden haben und dass die Beilagen auch im Beweisverfahren vor dem BFG Dr. **Ri4**, vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer hat auch den protokollierten Antrag gestellt diese Beweise einzuholen. Dies wurde vom Vorsitzenden abgelehnt. Begründet wird dies im Erkenntnis entgegen des Verhandlungsprotokolls damit, dass der Beschwerdeführer selbst ausgesagt hätte, dass die Beilagen zur Grundsatzvereinbarung keine inhaltliche Vereinbarung ergäben. Er hat aber das Gegenteil ausgesagt, was auch korrekt protokolliert wurde, nämlich: Die Gewinnaufteilung leitet sich aus Pkt III, b) Abs. 1 letzte Zeile ab. Die Kalkulationsblätter als integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung. Dort steht auch Höhe der Gewinnaufteilung zu diesen Rechnungen drinnen. Zudem sagt der Beschwerdeführer aus: Ich habe damals bei der Prüfung auch diese Unterlagen vorgelegt. Der Antrag auf Einholung dieser Beweise hätte niemals ablehnt werden dürfen. Erhebliche Tatsachen dürfen nicht unbeachtet bleiben. Die belangte Behörde war angesichts des ausdrücklichen Verweises des Beschwerdeführers auf das anhängige BFG Verfahren dazu verhalten, sich mit dem Inhalt der Akten in der gebotenen Weise vertraut zu machen. Dies ist nicht geschehen. Dieser Verfahrensfehler ist erheblich, da (§ 98 Abs. 1 FinStrG. vgl. auch Schmöller in Fuchs/Ratz (Hg) Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung I (2012) 167. Lfg (Februar 2012) § 2 Rz.7) ohne diesen Verfahrensfehler das Gericht zu einer ganz anderen Entscheidung gekommen wäre, (OGH 21.11.1991,14 0S 127/90). Durch diese einseitige Betrachtungsweise kommt der Vorsitzende gar nicht in die Lage Gründe und Gegengründe, die für eine andere Ansicht sprechen könnten, einander gegenüber zu stellen, da er sich nur mit jenen Gründen auseinander setzt, die für eine Verurteilung maßgeblich wären, insbesondere mit dem Zuruf des Amtsbeauftragten, (siehe dazu VfSlg 12.477/1990, 15.696/1999 und 15.826/2000 sowie VwGH 27.07.1994, 92/13/0140). Diese Vorgangsweise verstößt zudem gegen den Grundsatz der Objektivität und Wahrheitserforschung nach § 57 Abs 2 FinStrG. Ohne diesen groben Verfahrensfehler, hätte das Gericht die angebotenen Beweise gesichtet und eingeholt und hätte erkannt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers korrekt sind und das Ermittlungsergebnis der Behörde schlampig und mangelhaft ist. Daraus folgend hätte das Gericht nur zum, vom Beschwerdeführer begehrten Einstellung des Verfahrens gelangen können. 5.5 Das Gericht und der Vorsitzende gehen irrtümlich davon aus, dass eine Verurteilung ohne einen rechtskräftigen Abgabenbescheid, einhergehend mit einer Bindungswirkung an ein falsches Ermittlungsergebnis möglich wäre. Dieser Rechtsirrtum wird ausdrücklich angefochten. Sowohl in der Spruchhistorie des BFG als auch des VwGH sowie in der einschlägigen Literatur wird dies zu Recht verneint. Jedem Finanzstrafverfahren ist ein Abgabeverfahren mit einem rechtskräftigen Abgabenbescheid vorgelagert, da es sonst am, für das Finanzstrafverfahren notwendigen Tatsachensubstrat fehlt (Thaler, Die Doppelrolle der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren, Diplomarbeit, Karl-Franzens-Universität Graz (2014) 24.) Wäre dies möglich, wären die strafprozessualen Grundrechtsgarantien nicht mehr gewährleistet. Dies würde, wie schon Mährer ausführt, den Gleichheitssatz und den daraus abgeleiteten Grundsatz von Treu und Glauben, der eine "Erschütterung bestimmter Erwartungshaltungen der Staatsbürger verbietet, aushebeln (Mahrer, ÖJZ, 2007/4,45(46).) Richtig ist, dass seit Jahren Diskussionen darüber statt finden, ob das erkennende Strafgericht an einen rechtskräftigen Abgabenbescheid gebunden ist oder nicht. Es wird allerdings an dieser Stelle in Erinnerung gerufen, dass es keinen rechtskräftigen Abgabenbescheid EK 2013 mehr gibt. Dieser wurde vom BFG aufgehoben. Auch die FA-Behörde selbst, glaubt nicht mehr an ihre Theorie aus dem aufgehobenen Bescheid, hat sie doch in einem neuen Abgabenbescheid für das Jahr 2013 der noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, eine völlig andere Rechtsmeinung eingenommen (Anlage ./20). Dies wiederum ohne Einhaltung der Ermittlungspflicht und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gleichlautend die Ausführungen in der Begründung zu diesem Bescheid (Anlage ./21), als auch in der Beschwerdevorentscheidung (Anlage /22). Schon deshalb sieht das gültige Recht eine Mindestbindung von Abgabenbescheiden für das Strafverfahren an, und zwar insoweit, als der Abgabentatbestand nach dem Ergebnis des rechtskräftigen Abgabenverfahrens als verwirklicht festgestellt worden ist (Leitner, ÖStZ 1996/20a, 171 (175; Leitner in Leitner, Finanzstrafrecht 1996 - 2002,611 (624)). Eine finanzstrafrechtliche Verurteilung dürfe nur insoweit erfolgen, als der entsprechende Abgabentatbestand im Abgabenverfahren als verwirklicht festgestellt worden sei [Leitner, ÖStZ 1997/5,102 (103). Die ureigene Kompetenz der Abgabenbehörde sei die Abgabenfestsetzung, das Finanzstrafrecht sei ausschließlich Sanktionsrecht des Abgabenanspruchs. Besteht kein Abgabenanspruch, besteht auch kein Sanktionserfordernis (Leitner, ÖStZ 1996/20A, 171 (175); Leitner in Leitner, Finanzstrafrecht 1996 - 2002,611 (624). Würde nämlich der oben angeführte Bescheid (siehe Anlage ./20), der gerade vor dem BFG verhandelt wird, in Rechtskraft erwachsen, wäre die belangte Behörde auf Grund der Summenüberschreitung strafrechtlich gar nicht zuständig. Zudem wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich seit 2013 bis heute um ein und den selben Sachverhalt handelt und ausdrücklich der NE-BIS-IDEM Einwand erhoben und auf das Verbot der wiederholten Strafverfolgung nach § 57 Abs 8 FinStrG hingewiesen wird. Dieser Verfahrensfehler sowie die anhaftende unrichtige rechtliche Beurteilung sind wesentlich, da ohne diesen Fehler, das Gericht zu einer ganz anderen Entscheidung gekommen wäre, nämlich das Verfahren einzustellen und den Beschwerdeführer frei zu sprechen. 5.6 Für den Fall, dass das gegenständliche Erkenntnis zur Hauptverhandlung ein Erkenntnis iS des § 137 FinStrG ist, was ausdrücklich bestritten wird, hat es gem. lit. c (ebendort) eine nachvollziehbare Begründung zu enthalten. Das Erkenntnis trägt die StrafNr. FV **1**. Andere Straf-Nummern werden nicht angeführt. Der Begründung ist durch das Vertauschen der Begründungsabsätze nicht zu entnehmen, welcher Absatz welchen Sachverhalt zu begründen vermag. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Beschwerdeführer als auch im Fall der Anrufung des VwGH für diesen nachvollziehbar ist. Dies ist nicht der Fall. Das Erkenntnis ist nicht ausreichend und nicht nachvollziehbar begründet. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Begründungen, entgegen den protokollierten Fakten, ausgeführt werden. Ohne diesen groben Verfahrensfehler, wäre das Gericht zu einer ganz anderen Entscheidung gekommen, nämlich das Verfahren einzustellen und den Beschwerdeführer freizusprechen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3300005/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3300005.2022
Stammnummer
142124
Gültig
14.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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