Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3300005/2022
Abgabenhinterziehung für zunächst Immobilienertragsteuer, in der Folge neu wegen Einkünften aus gewerblichem Grundstückshandel, wobei sehr viele Unterlagen gegenüber dem Finanzamt offengelegt wurden; derzeit gibt es keinen Abgabenbescheid, daher Teileinstellung; Schuldspruch wegen Finanzordnungswidrigkeiten, da die Frage, ob und wann ein Steuerberater (der übrigens nicht entlohnt wurde) Steueranmeldungen fristgerecht gemeldet hat, für die Frage der fristgerechten Entrichtung unerheblich ist.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3300005/2022vom 14.09.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
5.7 Hätte das Gericht, insbesondere der Vorsitzende, wie er selbst ausführt, die von ihm aufgezählten Unterlagen samt Beilagen tatsächlich eingesehen und sich nicht einseitig vom Amtsbeauftragen vor Beginn der eigentlichen Verhandlung informieren lassen und diese Informationen völlig unkritisch übernommen, hätte sich ihm der tatsächliche Sachverhalt erhellt, nämlich jener, dass die Aufteilung der Gewinne zwingend erforderlich war. Dies bedingt auch, dass der Beschwerdeführer seinen Gewinnanteil, der sich aus der Gewinnaufteilungsvereinbarung ergab, zu 100% versteuert und diese Steuern auch bezahlt hat. In diesem Zusammenhang wurde nämlich ein Fachgutachten des gerichtlich beeideten SV Univ. Prof. **Z1** eingeholt, welches im Verfahren für den neuen Bescheid vor dem BFG eingeholt und vorgelegt wurde. Diese Unterlagen wurden dem Spruchsenat vor der Hauptverhandlung übermittelt (Anlage ./23). In diesem Gutachten, welches auf dem Studium aller Unterlagen gründet, wird ausgeführt (Seite 18 letzter Absatz), dass die Gewinne zwingend aufzuteilen waren. Wie schon unter Pkt. 5.5 ausgeführt hat die FA-Behörde nach der Aufhebung des EK-Bescheides 2013 durch das BFG einen neuen, völlig anderen Bescheid erlassen, der nunmehr überhaupt von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgeht. Wie hier im gegenständlichen Verfahren ein Vorsatz des Beschwerdeführers konstruiert werden soll, wenn nicht einmal die FA Behörde nach einem neunjährigen Verfahren weiß, welche Abgabe vorgeschrieben werden soll, bleibt rätselhaft. Auch welche Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten verletzt sein sollen, wenn sämtliche Unterlagen in beiden Buchhaltungen zeitgleich eingebucht werden und bei der Außenprüfung sämtliche Vorgangsweisen erklärt und dargelegt werden, diese dann von der Behörde gebilligt werden, vermag der Spruchsenat weder zu erklären, noch ausreichend zu begründen. Tatsächlich wurde der Behörde die Unterlagen komplett im Jahr 2014 vorgelegt (siehe dazu Anlage ./15) und wurde der gesamte Akt gebilligt und die Buchungen des Steuerberaters des Beschwerdeführers für korrekt eingestuft. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsauskunft, auf die der Beschwerdeführer vertrauen durfte. Wenngleich von der Prüferin **FA3** bestätigt wird, dass ihr die Unterlagen bereits 2014 komplett samt Anlagen (siehe dazu Anlage ./15) vorgelegt wurden und sie offensichtlich die steuerrechtliche Beurteilung damals falsch eingeschätzt hat, ist es doch für den Beschwerdeführer zu einer Rechtsauskunft gekommen, auf die er vertrauen durfte und musste. Mit dieser Tatsache hat sich der Spruchsenat mangels Kenntnis des Aktes aber gar nicht beschäftigt. Ein solches Verfahren widerspricht den logischen Denkansätzen und ist wohl der mangelnden Erfahrung und der rechtswidrigen Beratung des Amtsbeauftragten geschuldet. Dieser war in diesem Verfahren auch nur als Vertreter des ursprünglichen Amtsbeauftragten aufgetreten und offensichtlich war im der Akt auch nicht bekannt. Gesamt wirkt das Verfahren konstruiert und wenig nachvollziehbar und hatte offensichtlich nur den Zweck das überlange und bisher erfolglose Verfahren sowie die angewendeten Zwangsmittel nachträglich zu rechtfertigen. Eine solche Vorgangsweise ist rechtswidrig und mit den österreichischen Gesetzen nicht in Einklang zu bringen. Ohne diesen groben Verfahrensfehler, wäre das Gericht zu einer ganz anderen Entscheidung gekommen, nämlich das Verfahren einzustellen und den Beschwerdeführer freizusprechen.
5.8 Es gebietet schon die Logik und auch das vorherrschend System der Gewaltenteilung, dass die Frage des Bestandes einer Abgabenschuld in den Bereich der FA-Behörde fällt. Wie schon ausgeführt, wurde der EK Bescheid 2013 vom BFG am 20.12.2019 (siehe Anlage ./6) aufgehoben. Die darin geforderte Immo-Est. Nachzahlung auf NULL gesetzt Ein nachfolgender Bescheid ist bisher nicht in Rechtskraft erwachsen. Es wäre unbillig vom Steuerpflichtigen eine Strafe einzuheben, wenn gleich keine Abgabenschuld besteht, bzw, rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es diese nicht gibt. Dies umso mehr, als die FA-Behörde am 14.02.2020 einen neuen EK-Bescheid 2013 erlassen hat, der von einem völlig anderen Abgabenbestand ausgeht. Dieser Bescheid ist nicht in Rechtskraft erwachsen, (siehe Anlage ./20) Die Beurteilung des Spruchsenates war daher rechtswidrig und rechtlich falsch beurteilt Ohne diesen Verfahrensfehler wäre das Gericht zu einer ganz anderen Entscheidung gekommen, nämlich das Verfahren mangels Tatbestandes einzustellen und den Beschwerdeführer freizusprechen.
5.9 Die nachfolgenden Ausführungen unter Pkt. 6 dieser Beschwerde werden zusätzlich auch noch zum Beschwerdevorbringen unter diesem Pkt. 5 erhoben.
6. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit:
6.1 Das Erkenntnis ist inhaltlich rechtswidrig, da bei richtiger, rechtlicher Beurteilung gegenständlich kein verurteilender Spruch zu fällen gewesen wäre. Dies insbesondere deswegen, als der EK-Bescheid 2013 mit Erkenntnis des BFG rechtskräftig aufgehoben und kein Abgabentatbestand festgestellt wurde. Eine strafrechtliche Verurteilung ohne rechtskräftigem Abgabenbescheid und ohne strafbestimmenden Wertbetrag ist dem Österreichischen Recht fremd (Leitner, ÖStZ 1997/5, 102 (103)/ Leitner, ÖStZ 1996/20a, 171 (175); Leitner in Leitner, Finanzstrafrecht 1996 - 2002,611 (624)/).
6.2 Das Erkenntnis ist inhaltlich rechtswidrig, da bei richtiger, rechtlicher Beurteilung VERJÄHRUNG der Strafbarkeit iSd § 31 FinStrG eingetreten ist. Das jahrelange untätige Verzögern des Vorsitzenden verstößt gegen des Beschleunigungsgebot und ist nicht nachvollziehbar (siehe dazu Pkt 2 dieser Beschwerde), warum derart massiv in die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Der Vorsitzende hätte bereits im Jahr 2018 die Pflicht gehabt, eine mündliche Verhandlung auszuschreiben, was nicht geschehen und nachvollziehbar ist. Eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung kann dadurch keinesfalls argumentiert werden. Diese Vorgangsweise verstößt jedenfalls gegen Art. 6 EMRK und gegen den fair trial-Grundsatz.
6.3 Das Erkenntnis ist inhaltlich rechtswidrig, da bei richtiger, rechtlicher Beurteilung gegenständlich auch keine Strafe festzusetzen war und ist. Darüber hinaus, waren auch keine Verfahrenskosten und keine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten im Falle der Uneinbringlichkeit festzusetzen.
6.4 Das Erkenntnis ist inhaltlich rechtswidrig, da bei richtiger, rechtlicher Beurteilung gegenständlich auch keine Zahlungsaufforderung gem. §§ 171 Abs. 1 und 185 Abs. 4 FinStrG auszusprechen war.
6.5 Das Erkenntnis ist inhaltlich rechtswidrig, da bei richtiger, rechtlicher Beurteilung gegenständlich in den Entscheidungsgründen nicht auszuführen war, dass ein Beweisverfahren durchgeführt worden sei, (Entscheidungsgründe, Abs. 1), obwohl tatsächlich überhaupt kein Beweisverfahren durchgeführt wurde.
6.6 Als unrichtig werden ferner die Ausführungen des Vorsitzenden angefochten, er hätte in die Äußerungen und Schriftsätze samt Beilagen des Beschwerdeführers vom 29.07.2020 18.05.2020, 18.11.2021 und vom 17.02.2022 Einsicht genommen, da dies mit seinen Ausführungen nicht in Einklang zu bringen ist. Richtig ist vielmehr, dass ausschließlich in die Unterlagen der FA-Behörde Einsicht genommen wurde und den Beratungen des Amtsbeauftragen (unter ausdrücklichem Ausschluss des Beschwerdeführers) völlig unkritisch Glauben geschenkt wurde. Gegenständlich hat sich der Vorsitzende überhaupt nicht mit dem Akt oder den Einwendungen des Beschwerdeführers beschäftigt.
6.7 Als unrichtig werden ferner die Feststellungen des Gerichtes angefochten wie folgt:
a) die Feststellung (Entscheidungsgründe [wahrscheinlich) Seite 4 Abs. 3) "Wobei der konkrete Hintergrund dieser Verbindlichkeiten bei der Bank1 **A** nicht festgestellt werden konnten (kein hinreichendes Beweisergebnis)"
Richtig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer aussagt, dass ein Grund dieser Schulden die Finanzierung des gegenständlichen Verfahrens sind (Seite 2 von 7, Protokoll zur Verhandlung)
b) die Feststellung (Entscheidungsgründe) "lm Jahr 2012 schloss der Beschuldigte als Käufer mit der Verkäuferseite RA1 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B-GmbH. (FN **3**) Adresse1 (GZ1 des Landesgerichtes) einen Kaufvertrag über die Liegenschaftsanteile der im dortigen Insolvenzverfahren geführten Schuldnerin B-GmbH. an der Liegenschaft EZ500 ab".
Richtig und aktenkundig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer beide Liegenschaften der im dortigen Insolvenzverfahren geführten Schuldnerin, nämlich die Liegenschaft EZ500 sowie die Liegenschaft EZ700, bestehend aus dem alleinigen Gst, gekauft hat (Anlage ./24). Dies ist insofern relevant, als es sich um ein Paket gehandelt hat und die Kaufverträge auf Grund einer Empfehlung des Steuerberaters des Masseverwalters, nämlich der **StB**, geteilt wurden (Anlage ./25) Richtig und relevant ist in diesem Zusammenhang, dass auch die zweite Liegenschaft steuerlich vom Beschwerdeführer exakt gleich behandelt wurde, hierzu aber keine Beanstandungen von der FA-Behörde gemacht wurden. Es wurden die selben Rechnungen auf Basis der Gewinnaufteilungsvereinbarung aus 2012 geschrieben. (Gleiches - Gleich, Ungleiches - Ungleich). Der Vorsitzende geht von einem völlig anderen Sachverhalt aus.
c) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "der laut diesem Kaufvertrag vereinbarte und letztlich auch bezahlte Kaufpreis betrug netto € 1.200.000.-zuzüglich 20% Umsatzsteuer € 240.000.-, sohin inkl. Umsatzsteuer€ 1.440.000.-
Richtig ist vielmehr, dass zwar im Kaufvertrag dieser Kaufpreis vereinbart wurde, allerdings letztlich nur ein Kaufpreis von € 1.040.136.- bezahlt wurde, weil der Käufer den Kaufpreis nicht in voller Höhe finanzieren konnte. Es konnte lediglich ein Kaufpreis von € 1.200.000.- finanziert werden, von diesem wurden dem Beschwerdeführer noch die Grunderwerbsteuer, die allerdings der Käufer zu bezahlen gehabt hätte, in Abzug gebracht, so dass der Beschwerdeführer nur einen tatsächlichen Kaufpreis von € 1.040.136.- erhalten und dies auch akzeptiert hat. Dieser Umstand ist aktenkundig und wird von der FA-Behörde beharrlich ignoriert und nunmehr auch vom Spruchsenat rechtswidrig festgestellt (Anlage ./26). Dennoch wurden die Gewinne exakt wie in der Gewinnaufteilungsvereinbarung aus 2012 vereinbart, aufgeteilt (siehe dazu Anlage ./26). Dem Akt wäre leicht zu entnehmen gewesen, dass der einliegende Kontoauszug beweist, dass der Erlös deutlich niedriger war, als von der FA-Behörde angegeben.
d) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "Eine zusätzliche vertragliche Regelung zu dieser Grundsatzvereinbarung, insbesondere als Anhang zu dieser Grundsatzvereinbarung, besteht nicht (Aussage Beschuldigter bei der Spruchsenatsverhandlung am 02.03.2022)"
Richtig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer eine gegenteilige Aussage bei der Spruchsenatsverhandlung am 02.03.2022 gemacht hat nämlich: Diese Gewinnaufteilung leitet sich ab aus Punkt III, b) Abs. 1 letzte Zeile: die beiden Kalkulationsblätter als integrierender Bestandteile dieser Vereinbarung (Protokoll zur Verhandlung Seit 3 von 7) (Anlage ./27)
e) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "Die in diesen Rechnungen vom 31.12.2012 und 07.11.2013 angeführten (Netto-) Rechnungsbeträgen von € 125.000,00 und € 250.000,00 wurden vom Beschuldigten bei Berechnung und Erklärung des Veräußerungsgewinns im Zusammenhang mit An- und Verkauf der Liegenschaft EZ500 steuerlich geltend gemacht. Tatsächlich lagen diesen Rechnungen keine Leistungen der Firma GmbH, gegenüber dem Kläger zu Grunde, ebenso wenig wurde "Gewinnbeteiligung" oder "Aufteilung" des Veräußerungsgewinns vorgesehen und gerechtfertigt hätte. Diese Umstände waren dem Beschuldigten bekannt. Ziel und Absicht des Beschuldigten war es, durch diese ungerechtfertigten Rechnungen vom 31.12.2012 und 07.11.2013 und deren steuerliche Geltendmachung sich die von ihm in Wahrheit geschuldete Immobilienertragsteuer zu verringern, obwohl dem Beschuldigten bewusst war, dass dadurch unzulässiger Weise eine entsprechende Abgabenverkürzung bewirkt wird" Richtig ist vielmehr, dass diese Ausführungen völlig aktenwidrig sind. In diesem Zusammenhang wird auf die Anlagen ./17 und ./23 verwiesen. Der Beschwerdeführer hat sich rechtskonform verhalten und gemäß den Empfehlungen der involvierten Steuerberater korrekt verhalten und seinen Gewinnanteil korrekt versteuert und bezahlt.
f) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "In Kenntnis dieser Verpflichtung unterließ es der Beschuldigte dennoch, die entsprechenden Meldungen fristgerecht abzugeben und die Abgaben rechtzeitig zu entrichten"
Richtig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer von einem gewerblichen Steuerberater vertreten war und ist. Wie schon im vorbereitenden Schriftsatz zur Hauptverhandlung ausgeführt, wurden die Unterlagen in pünktlichen und regelmäßigen Abständen an den Steuerberater geliefert, der diese Erklärungen abzugeben hatte. Der Steuerberater selbst erklärt bereits in der Vertagungsbitte vom 24.08.2020 (siehe Anlage ./8 Seite 2/2 letzter Absatz), dass den Beschwerdeführer keine Schuld trifft, weil er sich darauf verlassen hat, dass der Steuerberater die dementsprechenden Erklärungen abgibt. Es hat weder einen Vorsatz noch Kenntnis von diesem Vorgang gegeben.
g) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "Diese Feststellungen trifft der Senat auf Grund der eingangs angeführten Beweismittel. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrenssind nachvollziehbar und konnten vom Spruchsenat daher den Feststellungen zum Schuldspruch zu Grunde gelegt werden" Richtig ist, dass das Ermittlungsergebnisse weder nachvollziehbar noch richtig sind (siehe dazu vorstehende Ausführungen). Darüber hinaus konnte der Senat auf Grund der angeführten Beweismittel gar keine Feststellungen treffen, da diese gar nicht berücksichtigt wurden.
h) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "Bemerkenswert war, dass der Beschuldigte im Zuge des Verfahrens- über Jahre hinweg -zwar eine Vielzahl von Stellungnahmen erstattete und Urkunden vorlegte, jedoch keine Erklärungen und Belege dafür, dass die GmbH, tatsächlich eine diesen Rechnungsbeträgen zugrundeliegende Forderung gehabt hätte. Der Beschuldigte legt vielmehr bis zuletzt keinerlei aussagekräftige Urkunden vor, insbesondere nichtsolche, die Leistungen der GmbH, ihm gegenüber oder aber Gewinnaufteilungsregelungen zwischen GmbH, und ihm auch nur glaubhaft gemacht hätten".
Richtig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer diese Unterlagen mehrmals vorgelegt hat (siehe dazu Anlagen ./14 - ./18) und den Umstand der vereinbarten Gewinnaufteilung nicht nur glaubhaft gemacht sondern bewiesen hat. Es ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, Unterlagen mehrmals vorzulegen, die dann beharrlich nicht gelesen und ignoriert werden. Der Vorsitzende führt in dieser Feststellung die schriftliche Stellungnahme des Amtsbeauftragten aus, ohne zu erkennen, dass sich der Sachverhalt so gar nicht zugetragen haben kann. Den von der FA-Behörde geschilderten und vom Vorsitzenden ungeprüft und völlig unkritisch übernommenen Sachverhalt, ist denkunmöglich. Weder die diversen Vorlagen noch die Kaufpreise stimmen mit dem Akteninhalt überein.
i) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "Tatsächlich waren die dahingehenden Erklärungsversuche des Beschuldigten völlig widersprüchlich und nicht nachvollziehbar"
Richtig ist, dass sämtliche Erklärungen auch belegt wurden und wie sich im BFG-Verfahren (Verfahrenszahl Gz. RV/3100509/2020) heraus gestellt hat, auch richtig und korrekt (siehe dazu Anlage ./15 und./18). Nicht nachvollziehbar ist hingegen die Vorgangsweise des Senates sowie des Vorsitzenden. Trotz mehrmaliger Hinweise des Beschwerdeführers sowie seines Verteidigers, dass die Ermittlungsergebnisse nicht korrekt sind, wurden diese Einwende ignoriert, wesentliche Beweise nicht aufgenommen bzw. deren Aufnahme abgelehnt. Alle Angaben des Beschwerdeführers waren korrekt und konnten belegt werden, die Schlussfolgerungen des Gerichtes durch die Beeinflussung des Amtsbeauftragten und die mangelnde Befassung mit dem Akt führten zu einer völlig falschen und rechtswidrigen Schlussfolgerung.
j) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "Dies wurde von ihm - auch nach Einsichtnahme in diese Vereinbarung - bejaht. Allerdings konnte er nicht nachvollziehbar erklären, wo sich in dieser Grundsatzvereinbarung jene vertragliche Regelung befindet, aus der die angebliche Gewinnaufteilung abgeleitet werden kann. Erstmalig wurde dann vom Beschuldigten behauptet, es gebe Beilagen zu dieser Grundsatzvereinbarung. Weshalb dies angeblichen Beilagen aber über Jahre hinweg vom Beschuldigten nicht vorgelegt wurden, ist unerfindlich, machte er doch von seinem Recht, [schriftliche] Stellungnahmen /Rechtfertigungen einzubringen und Urkunden vorzulegen, an sich hinlänglich Gebrauch. Letztlich gab er in Bezug auf den Inhalt dieser angeblich bestehenden Beilagen ohnedies selbst an, dass in diesen keine vertraglichen Regelegungen enthalten sind, bzw. keine zusätzlichen Vereinbarungen getroffen wurden; es handle sich lediglich um Aufstellungen. Abgesehen davon, dass auch solche Aufstellungen im Falle ihres Bestehens längst vorgelegt hätten werden können, was jedoch (offensichtlich ist gemeint "nicht geschah "), jedoch dem Beschuldigten angesichts seiner Ausführungen bei der Spruchsenatssitzung vom 02.03.2022 ohne Weiteres möglich gewesen wäre, wäre aus einer solchen betraglichen Aufstellung ohnedies keine Vereinbarung und damit auch kein allenfalls rechtfertigender Anspruch ableitbar. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle in Bezug auf den Beschluss bei der Verhandlung vom 02.03.2022, keine weiteren Beweise aufzunehmen, festgehalten..."
Richtig ist vielmehr, dass der Beschuldigte in der Verhandlung vom 02.03.2022 das Gegenteil ausgesagt hat (siehe dazu Pkt 5.4 dieser Beschwerde). Ganz offensichtlich kennt der Vorsitzende nicht einmal das Protokoll zur Verhandlung vom 02.03.2022, anders sind die gegenteilige Ausführung nicht zu erklären. Interessant auch die Ausführungen des Vorsitzenden zu den gewährleisteten Grundrechten eines jeden Beschuldigten in Österreich, die offensichtlich nicht zu seiner Einstellung passen. Gerade in diesem Verfahren sieht man aber, wie wichtig und sinnvoll solche Grundrechte für den Beschuldigten sind. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Vorsitzende, motiviert von den "Beratungen des Amtsbeauftragten" eine Meinung eingenommen hat, die berechtigte Zweifel zur Unparteilichkeit aufkommen lassen. Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein Umstand vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dieses Misstrauen ist gerechtfertigt, soweit der Beschwerdeführer bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der Vorsitzende ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflusst hat. Hier ergeben die aktenwidrigen Feststellungen und Äußerungen des Vorsitzenden Richters sowie überhaupt sein Verhalten eindeutig, dass er seine Unvoreingenommenheit eingebüßt hat und der Beschwerdeführer nachvollziehbar, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden hegen muss.
k) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "..dass die abgeschlossene Grundsatzvereinbarung keinerlei Vereinbarungen in Bezug auf eine anfällige Gewinnaufteilung enthält. Dass die angeblichen Beilagen zu dieser Grundsatzvereinbarung vertragliche Regelungen enthalten hätten, wurde - wie erwähnt- nicht einmal vom Beschuldigten bis dato behauptet".
Richtig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand, also die Gewinnaufteilungsvereinbarung bereits im Jahre 2013 und 2014 vorgelegt und erklärt hat und zwar samt den vertraglichen Beilagen. Es bestand für den Beschwerdeführer eine Rechtspflicht, diese Vereinbarung einzuhalten (siehe dazu die jeweiligen Anlagen zu dieser Beschwerde). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer das Gegenteil ausgesagt und die jeweiligen Beweise zu diesem Beweisthema angeboten, die allerdings nicht nachvollziehbar, abgelehnt wurden.
l) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "Letztlich wurde vom Beschuldigten jedoch bei der Spruchsenatssitzung vom 02.03.2022 der Vorwurf nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Bezug auf Umsatzsteuer und Lohnabgaben gar nicht mehr in Abrede gestellt".
Richtig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer in der Spruchsenatssitzung auf die Rechtfertigung seines Steuerberaters und auf das jeweilige Vorbringen, insbesondere auf die Vertagungsbitte seines Steuerberaters (siehe Anlage ./8) verwiesen hat. Zudem wurde jeglicher Vorsatz bestritten.
m) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "Bei der Strafzumessung war die Unbescholtenheit des Beschuldigten mildernd zu berücksichtigen, als erschwerend ein langer Deliktszeitraum"
Richtig ist, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, allerdings handelt es sich weder um einen langen Deliktszeitraum noch um eine Delikt.
n) Die vorstehenden Ausführungen unter Pkt. 5 dieser Beschwerde werden zusätzlich auch noch zum Beschwerdevorbringen unter diesem Pkt. 6 erhoben.
7. Beweisanträge:
7.1 Zeugeneinvernahmen:
7.2 RA2, Adresse3 zum Beweis dafür, dass der Parteiwille in der Vereinbarung vom 22.10.2012 zwischen der GmbH., der Bank1 **A** und dem Beschwerdeführer darauf gerichtet war, dass die Vertragsparteien GmbH, sowie der Beschwerdeführer das Projekt1 gemeinsam abwickeln und das Risiko als auch die Gewinne daraus zu teilen waren. Darüber zum Beweis dafür, dass die Anlagen A und B gemäß Gewinnaufteilungsvereinbarung vom 22.10.2012, Pkt. III, b) Abs. 1 letzte Zeile, einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung darstellten und sich darauf die rechtliche Verpflichtung für den Beschwerdeführer ergab, die Gewinne gemäß dieser Vereinbarung aufzuteilen. Zudem zum Beweis dafür, dass der Zeuge seine Unterlagen zur Gänze vorzulegen hat und damit beweist, dass die vorgelegten Beilagen A und B zur Gewinnaufteilung identisch und korrekt sind.
7.3 GL **Z2** c/o Bank1 **A**, Adresse4 zum Beweis dafür, dass die Finanzierung für das Projekt1", diesfalls Anteil, sowohl von der GmbH, als auch vom Beschwerdeführer veranlasst wurden und beide zur ungeteilten Hand die Haftung dafür zu übernehmen hatten. Weiteres zum Beweis dafür, dass die gemachten Gewinne nach Eingang im Sinne der Vereinbarung aufgeteilt und auf die jeweiligen Konten verteilt wurden. Zudem zum Beweis dafür, dass der Eingang aus dem Verkaufserlös lediglich € 1.040.136.-betrug und sofort gemäß der Gewinnaufteilungsvereinbarung verteilt wurde.
7.4 **Z3**, c/o Adresse5 zum Beweis dafür, dass die steuerrechtliche Einschätzung auf Grund der Vorlage der Vereinbarung vom 22.10.2012 in der Art getroffen wurde, dass beide Vertragsparteien die volle Haftung zu tragen hatten und zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der GmbH., die Aufteilung der Gewinne sowie der Risikotragung gegenüber der Bank1 **A** an den Beschwerdeführer zu fakturieren waren und zeitnah in beiden Buchhaltungen gemäß der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gebucht wurden.
7.5 A.Univ.Prof. **Z1**. Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Adresse6 zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer sämtlich geforderte Unterlagen zu Erforschung des tatsächlichen Sachverhaltes und für das Erstatten eines Gutachtens zur Verfügung gestellt hat und zum Beweis dafür, dass ihm sämtliche vorhandene Auskünfte hinsichtlich der Finanzierung bei der Bank1 **A** vorgelegt wurden. Weiters zum Beweis dafür, dass sich eine Aufteilung der Gewinne zweifelsfrei aus der vorgelegten Vereinbarung ergeben hat und diese auch rechtlich geboten war.
7.6 Hr. Schriftführer **FA2**, Amt für Betrugsbekämpfung, Innrain 32, A - 6020 Innsbruck, als Beweis dafür, dass dem Beschwerdeführer sowie seinem Vertreter der Zugang zum Verhandlungssaal um 09:30 Uhr, wie unter Pkt. 5.1 ausgeführt, mit dem Argument verweigert wurde, dass man sich noch beraten müsse. Zudem für den Beweis dafür, dass sich der Amtsbeauftragte **AB2** bereits seit 09:25 Uhr im Verhandlungssaal befunden hat und seinerseits den Vorsitzenden **Ri3** instruiert hat. Zudem zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer sowie sein Vertreter sowie eine zufällig anwesende Zuhörerin erst um 09:43 nach Abschluss der internen Beratungen in den Verhandlungssaal eintreten durften.
8. Anträge:
Der Beschwerdeführer stellt daher aus den oben angeführten Gründen folgende Anträge:
a) Das Bundesfinanzgericht möge das gegenständliche "undatierte Erkenntnis, wegen des Verstoßes gegen § 137 FinStrG" von Amtswegen, ohne auf den Inhalt einzugehen, aufheben.
in eventu
b) Das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde Folge geben und in der Sache selbst entscheiden und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des gesamten Inhaltes und Umfanges nach sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben.
c) Das Bundesfinanzgericht möge von Amtswegen den Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit iSd § 31 FinStrG prüfen und feststellen
d) Das Bundesfinanzgericht möge die rechtswidrigen Feststellungen gemäß Pkt. 6.6 Abs. a - n aufheben bzw. richtig stellen.
e) Das Bundesfinanzgericht möge die Befangenheit des Vorsitzenden **Ri3** von Amtswegen prüfen und feststellen
f) Das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und abhalten
g) Ausdrücklich wird die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt.
h) Das Bundesfinanzgericht möge den Akt zur Verfahrenszahl GZ. RV/3100509/2020, **Ri4** zum Beweis dafür einholen, dass die Ausführungen in dieser Beschwerde der Wahrheit entsprechen und sämtliche Unterlagen im Akt einliegen."
Mit Eingabe vom 30. März 2022 hat der Amtsbeauftragte ebenfalls Beschwerde gegen die Höhe der verhängten Strafen eingebracht, eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der Strafe beantragt und wie folgt ausgeführt:
"In der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 2. März 2022 wurde der Beschuldigte ***Bf1*** zu einer Geldstrafe in Höhe von € 25.000,-, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Dem zugrunde liegen die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 sowie der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von gesamt nach § 33 (1) € 93.750,00 sowie nach § 49 (1)a € 25.127,71.
Hinsichtlich der Strafbemessung des Spruchsenates ist diese nach Ansicht der Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten weder schuld- noch tatangemessen. Der Rahmen, innerhalb dessen die Geldstrafe im gegenständlichen Fall auszumessen wäre, beträgt nach § 33 (5) € 187.500,00 und nach § 49 (2) € 12.563,85, sohin gesamt bis zu € 200.063,85.
Bei der Strafbemessung wurde bereits vom Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend ein langer Deliktszeitraum gewertet.
Halten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe, wie im gegenständlichen Fall, die Waage und wäre von durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten auszugehen gewesen, ergäbe sich für die Strafbemessung ein Ausgangswert an Geldstrafe in Höhe von gerundet € 100.000,00. Der spezial- als auch der generalpräventive Aspekt ist allerdings abgeschwächt, da seit der Tatbegehung sieben Jahre (Einreichung der unrichtigen Einkommensteuer-Erklärung) vergangen sind, was eine Reduktion des Ausgangswertes um weitere € 35.000,00, auf nun € 65.000,00 rechtfertigen würde.
Unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten und seine persönlichen Umstände, wie von ihm beschrieben, insbesondere seine Unterhaltsleistungen an seine (Ex)Gattin, ist es gerechtfertigt, die Geldstrafe sogar auf nur € 50.000,00 abzumildern, das sind dann lediglich 25% des Strafrahmens."
In einem vorbereiteten Schriftsatz vom 5. September 2023 ersuchte der Beschuldigte nochmals, das Erkenntnis ersatzlos aufzuheben.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlun gen an Umsatzsteuer nicht spätestens a m fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, e s sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBL 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Die lohnabhängigen Abgaben, Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen (DZ) sind demnach jeweils am 15. des nächstfolgenden Monats zu melden und zu entrichten, was verfahrensgegenständlich im Umfang der Nachforderungsbeträge zu den im Prüfungsbericht genannten Zeiträumen mit den dort genannten Beträgen unterblieb.
Formerfordernisse eines Erkenntnisses:
§ 137 FinStrG: Die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses haben zu enthalten:
a) Die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde; wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers; bei Erkenntnissen eines Spruchsenates auch die Namen der Senatsmitglieder und des Amtsbeauftragten
b) Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt sowie Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten; Vor- und Zunamen sowie Wohnort der Nebenbeteiligten; die Namen des Verteidigers und der Bevollmächtigten;
c) den Spruch;
d) die Begründung;
e) die Rechtsmittelbelehrung und die Zahlungsaufforderung;
f) im Verfahren vor einem Spruchsenat die Unterschrift des Vorsitzenden; in den übrigen Fällen, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Unterschrift des Verhandlungsleiters, sonst die Unterschrift des Vorstandes der Finanzstrafbehörde oder des Amtsorgans, das durch diesen mit der Befugnis, Straferkenntnisse zu erlassen, betraut wurde; an die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (§ 19 E-Government-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen;
g) das Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung.
Die Frage, von welcher Behörde ein Bescheid erlassen wurde, kann nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes (Bezeichnung der Behörde und Unterschrift) beantwortet werden (VwSlg NF 189/A). Fehlt die Bezeichnung der absprechenden Behörde, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden (VwGH 23.10.2002. 2002/16/0231 [R 137/8]). War ein Teil der Bezeichnung der Finanzstrafbehörde bisher auch die vergebene Straflistennummer (vgl Tannert, Finanzstrafgesetz 9, § 137 Rz 2), so fällt dies mit der Implementierung der elektronischen Fallbearbeitung für die Betrugsbekämpfungseinheiten des BMF mit 15. Jänner 2020 weg. Die Vormerknummer wird durch eine fortlaufende elektronisch generierte Finanzstrafverfahrensnummer (FV-Nr) ohne Rückschluss auf die Finanzstrafbehörde abgelöst (Kalcher in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, 5. Aufl. (2021), § 137, I. Kommentar zu § 137 [Rz 1]).
Aus dem Datum, womit jeder Bescheid zu versehen ist, ist nur zu entnehmen, wann das Verwaltungsorgan, mit dessen Unterschrift der Bescheid versehen ist, den Bescheid genehmigt hat. Ansonsten ist das Datum rechtlich bedeutungslos (VwSlg NF 484/A). Wurde das Erkenntnis verkündet, so hat die schriftliche Ausfertigung auch das Datum der Verkündung zu tragen. Einem behördlichen Schriftstück ohne Unterschrift oder Beglaubigung fehlt von vornherein der Bescheidcharakter (VwGH 6.2.1970, 380/68; 4.6.1975, 1451/74 [R 137/19]). […] Bei mündlicher Verkündung des Erkenntnisses hat es der Verhandlungsleiter zu unterfertigen, sonst grundsätzlich der Vorstand der Finanzstrafbehörde. Diesem steht es aber frei, die Unterfertigung von Erkenntnissen, die der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wurden oder die ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, allgemein und nicht nur im Einzelfall einem bestimmten Beamten der Finanzstrafbehörde zu übertragen (Kalcher in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, 5. Aufl. (2021), § 137, I. Kommentar zu § 137 [Rz 3]).
Laut Strafakt wurde das Erkenntnis vom zuständigen Spruchsenat Innsbruck I als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde erlassen und vom zuständigen Vorsitzenden unterfertigt, das Datum der mündlichen Verkündung ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, somit liegt ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen hätte können, nicht vor.
Zu Einwendungen möglicher Formfehler im angefochtenen Erkenntnis:
Soweit in der Beschwerde auf diverse angebliche Formfehler in der angefochtenen Entscheidung oder Befangenheit der im Spruchsenat tätigen Entscheidungsträger hingewiesen wird, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, 2000/14/0109) ergibt sich aus § 161 Abs. 1 FinStrG, wonach die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 leg. cit. zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, dass für ihre Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgebend ist (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0228).
Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern vielmehr eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu treffen. Die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Bundesfinanzgericht durch den Finanzstrafsenat) ist verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen (VwGH 02.08.1995, 94/13/0282; VwGH 3.7.2003, 2003/15/0047).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht nur etwa zu dem in der Bundesabgabenordnung geregelten Abgabenverfahren ausgesprochen, dass die allfällige Befangenheit von Organen der Abgabenbehörde (erster Instanz) für die Rechtmäßigkeit der Rechtsmittelentscheidung unbeachtlich ist (vgl. VwGH 28.10.2010, 2006/15/0326, mwN), sondern auch für den Bereich des Finanzstrafverfahrens wiederholt festgehalten, dass mit dem Abspruch durch die Rechtsmittelinstanz der (allfällige) Mangel eines befangenen Organs in der Tätigkeit der Finanzstrafbehörde (erster Instanz) behoben ist (vgl. etwa VwGH 21.10.1982, 82/16/0109, 0120, VwSlg 5717 F/1982, mwN, VwGH 19.2.1987, 85/16/0074, VwSlg 6190 F/1987, und VwGH 15.12.1987, 87/14/0134). Nichts anderes gilt für Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes über Beschwerden gegen Erkenntnisse der Finanzstrafbehörde (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0160).
Demnach sind allenfalls unrichtige Beurteilungen in der angefochtenen Entscheidung oder eine mögliche Befangenheit mit dem Erkenntnis des Finanzstrafsenates saniert.
Zum Einwand, der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger hätten bei Wechsel des Laienrichters im Spruchsenat keine Möglichkeit der Ablehnung gehabt, darf auf die Rechtslage verwiesen werden:
§ 73 FinStrG: Dem Beschuldigten, den Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten steht in jeder Lage des Verfahrens das Recht zu, am Verfahren beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde und des Bundesfinanzgerichtes mit der Begründung abzulehnen, daß Umstände der im § 72 bezeichneten Art vorliegen.
§ 74 Abs. 3 FinStrG: In allen übrigen Fällen ist die Ablehnung spätestens vor Beginn der Amtshandlung, durch die sich der Beschuldigte oder Nebenbeteiligte wegen Befangenheit des Organes beschwert erachtet, und zwar im Verfahren bei der Finanzstrafbehörde bei deren Vorstand, im Verfahren beim Bundesfinanzgericht bei dessen Präsidenten geltend zu machen. Die Entscheidung obliegt im Verfahren bei der Finanzstrafbehörde deren Vorstand, im Verfahren beim Bundesfinanzgericht dessen Präsidenten. Wird der Vorstand der Finanzstrafbehörde abgelehnt, entscheidet das Bundesministerium für Finanzen. Wird der Präsident des Bundesfinanzgerichtes abgelehnt, so entscheidet die gemäß § 5 Abs. 3 BFGG berufene Vertretung.
Demnach hätte nach Bekanntgabe des Wechsels in der Senatszusammensetzung zu Beginn der Sitzung des Spruchsenates durchaus die Möglichkeit bestanden, Mitglieder des Senates abzulehnen. Es wäre am Beschuldigten gelegen, von seinem Recht nach § 74 Abs. 3 FinStrG Gebrauch zu machen.
Die Entscheidung über eine allfällige Befangenheit fällt nicht in die Zuständigkeit des Finanzstrafsenates.
Zur behaupteten Verjährung:
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.
Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern es muss eine eigenständige Beurteilung der Sachlage und Rechtslage vorgenommen werden. Eine das angefochtene Erkenntnis bestätigende Entscheidung darf daher im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann ergehen, wenn die der Rechtsmittelinstanz vorliegende Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung im Ergebnis keine anders lautende Entscheidung erfordert.
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden, die Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 134 BAO sind Einkommensteuererklärungen bis Ende April eines jeden Folgejahres einzureihen. Erfolgt die Einreichung elektronisch, endet die Erklärungsfrist erst mit Ende des Monats Juni.
Am 30. März 2015 ist die Einkommensteuererklärung des Beschuldigten elektronisch beim Finanzamt eingereicht worden, ein Einkommensteuerbescheid 2013 wurde bis zur Außenprüfung, die mit Bericht vom 4. Mai 2017 endete, nicht erlassen. Mit Datum 4. Mai 2017 wurde der Einkommensteuerbescheid 2013 des Beschuldigten mit einer Nachforderung von € 52.083,00 erlassen, wobei sich der Nachforderungsbetrag aus zu niedrig berechneter Immobilienertragsteuer ergibt.
Das Finanzstrafverfahren wurde anhängig mit der ersten Verfolgungshandlung gegen den Beschuldigten, somit mit der Vernehmung als Beschuldigter am 17. Juli 2017.
Damit wurde das Finanzstrafverfahren innerhalb der im § 31 Abs. 2 FinStrG normierten Frist von fünf Jahren anhängig, sodass - da gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei einer Finanzstrafbehörde geführt wird, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird - entgegen dem Beschwerdeeinwand eine Verfolgungsverjährung oder gar eine absolute Verjährung gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG noch nicht eingetreten ist.
Hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG der Monate Juli 2019 bis Jänner 2020 bleibt festzustellen, dass selbst zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Spruchsenat die dreijährige Frist für eine Verfolgungsverjährung noch nicht abgelaufen war, sodass auch hier keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Objektive Tatseite der Abgabenhinterziehung:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Nach § 33 Abs. 3 lit a FinStrG erster Halbsatz ist eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe verkürzt, wenn diese zu niedrig festgesetzt wurde. Wann eine Abgabe festgesetzt ist, ergibt sich aus dem Abgabenrecht. Nach § 198 Abs 1 BAO sind Abgaben mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Dieser wird nach § 92 Abs 1 BAO mit Zustellung wirksam. Mit dieser Bescheiderlassung wird bei festzusetzenden Abgaben auch der Fälligkeitstag fixiert (§ 210 Abs 1 BAO), der selbst in einem allenfalls weiteren Rechtsmittelverfahren unverändert bleibt (Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II 7, Rz 159; vgl auch Ritz, BAO 6, § 210 Rz 3).
Bei den veranlagten Abgaben tritt somit der Schaden nicht schon durch die Einreichung einer unrichtigen Abgabenerklärung ein, sondern erst durch die auf ihr beruhende, den tatsächlichen Verhältnissen des Abgabepflichtigen nicht entsprechende Veranlagung (OGH 10.2.1967, 12 Os 196/66 [R 33(3)/52]). Die Abgabenverkürzung ist daher erst mit der Zustellung des Steuerbescheides bewirkt (VwGH 17.9.1965, 855/65 [R 33(3)/56]). Maßgeblich ist die erstmalige Festsetzung (VwGH 27.7.1994, 90/14/0099 [R 31(1)/19]; Nordmeyer, Versuch und Vollendung der Hinterziehung (wiederkehrend) veranlagter Abgaben, ÖJZ 2010, 946) ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft. (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinstrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), § 33, I. Kommentar zu § 33 [Rz 39]).
Voraussetzung für eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist, dass infolge Bekanntgabe (gleichzusetzen mit Zustellung) des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden, eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde.
Aus dem Akt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Einkommensteuererklärung 2013 elektronisch am 30. März 2015 beim Finanzamt eingereicht hat. Allerdings wurde die Einkommensteuer 2013 erst nach Abschluss der Betriebsprüfung am 4. Mai 2017 mit einer Nachforderung von € 52.083,00 (resultierend aus zu gering selbstberechneter Immobilienertragsteuer) bescheidmäßig festgesetzt.
In der Folge wurde einerseits mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19. Dezember 2019, RV/3100359/2018, der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 vom 4. Mai 2017 (hier Immobilienertragsteuer) gem. § 299 BAO (ersatzlos) aufgehoben und andererseits mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10. Februar 2023, RV/3100509/2020, der im Folgeverfahren ergangene Einkommensteuerbescheid 2013 (hier Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel mit einer Nachforderung von € 251.334,00) vom 14. Februar 2020 (auch) ersatzlos aufgehoben.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2023, Ra 2023/15/0021-9, das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10. Februar 2023, RV/3100509/2020 aufgehoben. Eine bescheidmäßige Festsetzung der Einkommensteuer 2013 des Beschuldigten ist aktuell noch nicht ergangen.
Durch die FinStrGNov 2010 wurde in Reaktion auf die Judikatur des OGH (OGH 19.3.2009, 13 Os 105/08b [R 33(5)/2]) § 33 Abs. 5 FinStrG dahingehend präzisiert, dass sich der für die konkrete Strafdrohung maßgebliche Verkürzungsbetrag im Zusammenhang mit den unrichtigen oder unterlassenen Offenlegungen, Anzeigen oder aus sonstigen tatbildmäßigen Pflichtverletzungen ergeben muss, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Der Vorsatz muss sich aber weiterhin nicht auf die konkrete Höhe der verkürzten Abgabe beziehen [Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinstrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), § 33, I. Kommentar zu § 33 [Rz 75]).
Zu den objektiven Tatbeständen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, 2 und 4 FinStrG gehört auch ein Erfolg, nämlich das Bewirken einer Abgabenverkürzung. Unter "Bewirken" ist ein Verursachen zu verstehen (VwGH 28.2.1980, 2219, 2381/79 [R 33(3)/46]; Seite 812 VwGH 24.9.1981, 81/16/0129 [R 33(1)/110]). Das heißt, das Handeln des Täters muss für den Eintritt der Abgabenverkürzung ursächlich (kausal) sein. Kausal ist aber jede Handlung (Tun oder Unterlassen), die nicht weggedacht werden kann, ohne den Erfolg wegdenken zu müssen (conditio sine qua non). S auch Kommentar zu § 1 Rz 23 ff. Es ist aber zu beachten, dass dieses Verursachen in Bezug auf die Tathandlung und nicht in Bezug auf eine Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu sehen ist, da vom Tatbestand ja die Ursächlichkeit der Verletzung dieser Pflichten nicht gefordert ist. In der Mehrzahl der Fälle wird jedoch die Pflichtverletzung mit der Tathandlung zusammenfallen, zB die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinstrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), § 33, I. Kommentar zu § 33 [Rz 37]).
Dass die Abgabenbehörde zunächst Immobilienertragsteuer als Einkommensteuer festsetzt, dann - ohne dass sich die vom Beschuldigten vorgelegten Unterlagen geändert hätten - ihre Meinung ändert und eine Nachforderung an Einkommensteuer 2013 aufgrund von Einkünften aus gewerblichem Grundstückshandel festsetzt, kann nicht dem Beschuldigten als vorsätzliche Handlungsweise angelastet werden. Aktuell fehlt eine objektive Tatseite einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG.
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 137 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3300005/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.3300005.2022
- Stammnummer
- 142124
- Gültig
- 14.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF