Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300045/2019
Grob fahrlässige Verkürzung von Altlastenbeiträgen; keine Änderung des Tatzeitraumes im Rechtsmittelverfahren; Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300045/2019vom 27.09.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Bundesfinanzgericht ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen und dementsprechend den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich des Umfanges des Verdachtes, somit hinsichtlich Höhe und (hier) Zeitraum der Abgabenverkürzungen zu korrigieren.
Von einer solchen Korrektur kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn der Verdacht auf eine Abgabenverkürzung für einen bestimmten Zeitraum im Ergebnis erstmals im Beschwerdeverfahren ausgesprochen wird.
Dem Bundesfinanzgericht steht es nicht zu, in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) zu erlassen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/15/0098).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 5 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch RA Dr. Christian Eberl, Opernring 7, 1010 Wien, wegen der Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) iVm § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a AItlastensanierungsgesetz (AlSAG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 22. Juli 2019 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim damaligen Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde vom 5. März 2019, Zl. AFB, Strafnummer 2018, SpS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. September 2021 in Abwesenheit der Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit ihres Verteidigers Dr. Christian Eberl, des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:
Das nunmehr beim Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde gegen ***Bf1*** zur Strafnummer 2018 geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der grob fahrlässigen Verkürzung von Altlastenbeiträgen der GmbH. für Teilbeträge für die Quartale I/2013 bis IV/2013 in der Höhe von € 1.410.074,80 sowie Teilbeträge für die Quartale I/2014 bis IV/2014 in der Höhe von € 499.468,00 sowie für Zeiträume der Quartale II - IV/2014 wird gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.
Über ***Bf1*** wird für die verbleibenden Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verkürzung der Altlastenbeiträge der GmbH. von € 141.560,40 für die Kalendervierteljahre I bis IV/2013 sowie von € 35.383,20 für das Kalendervierteljahr I/2014 gemäß § 34 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 18.000.00 verhängt.
Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die an dessen Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit fünf Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in unveränderter Höhe mit € 500,00 sowie die Kosten des allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde als Finanzstrafbehörde vom 5. März 2019, Zl. AFB (Strafnummer 2018), wurde Frau ***Bf1*** schuldig erkannt, sie hätte im Bereich des Zollamtes Wien im Zeitraum Quartal I/2013 bis IV/2014 grob fahrlässig (§ 8 Abs 2 und 3 FinStrG) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, indem sie die angefallenen Altlastenbeiträge (ergänzt: der GmbH. von gesamt € 2.086.486,40) nicht selbst berechnet und entrichtet habe und dadurch das Finanzvergehen der (grob) fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a AlSAG begangen hätte. Deswegen wurde über sie gemäß § 34 Abs 3 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300.000,00 festgesetzt.
Gemäß § 20 Abs 1 FinStrG trete an die Stelle der Geldstrafe im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten.
Gemäß § 185 FinStrG habe die Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen.
Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Vorweg sei festgehalten, dass die Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung am 5.3.2019 krankheitsbedingt nicht erschienen ist, jedoch ihr Verteidiger anwesend war und nicht auf ihre Teilnahme bestand, sodass in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden konnte.
Durch das abgeführte Finanzstrafverfahren, insbesondere die Verlesung der Erhebungsergebnisse und der Urkunden ./1 bis ./8 sowie ./A bis ./C und der RU4-Bescheide des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung im Zusammenhalt mit den Aussagen des Mitbeschuldigten A. B. und der Zeugen Z1 und Z2 wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Die 50-jährige Beschuldigte ist Österreicherin, verheiratet, sorgepflichtig für drei Kinder und machte keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Sie ist finanzstrafrechtlich nicht vorgemerkt. Sie ist seit 2006 Geschäftsführerin der GmbH. (idF GmbH) und seit 2010 99%-Gesellschafterin.
Das Unternehmen ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 29.10.1979 abgeschlossen. Der Mitbeschuldigte A. B. war von 3.9.2009 bis 31.12.2015 bei dieser Firma beschäftigt, ab März 2013 als Prokurist und Nachfolger von Z1.
Durch die Betriebsprüfung des Zollamtes Wien wurde das Unternehmen GmbH für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2016 geprüft. Die Niederschrift diesbezüglich wurde am 29.11.2017 mit der Beschuldigten und ihrem Verteidiger aufgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass die GmbH geprüftes Recyclingmaterial, das temporär altlastenbeitragsfrei eingesetzt werden kann, für eine Drainageschicht letztendlich endgültig verwendet hat, und somit nach Ablauf eines Jahres die Altlastenbeitragspflicht gem § 3 Abs 1 AISAG entstand. Diese wurde nicht, wie im AlSAG vorgeschrieben, selbst berechnet, angemeldet und entrichtet. Die Abgaben in der Höhe von insgesamt € 180.482,47 (Altlastenbeitrag und Säumniszinsen) wurden letztendlich durch das Zollamt Wien mittels Bescheid vom 28.12.2017 (Bescheid1) vorgeschrieben.
Über die o.a. Entstehung der Altlastenbeitragspflicht nach Ablauf eines Jahres wurde die GmbH, dort vertreten durch Prokurist B., bereits in einer Niederschrift der Betriebsprüfung des Zollamtes Wien vom 4.9.2013 hingewiesen.
Durch die Betriebsprüfung des Zollamtes Wien wurde in der Niederschrift vom 29.11.2017 ebenfalls festgestellt, dass durch die GmbH Lagerungen von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommen wurden. Auch diese wurden nicht selbst berechnet, angemeldet und entrichtet. Die entstandenen Abgaben in der Höhe von insgesamt € 1.947.733,66 (Altlastenbeitrag und Säumniszinsen) wurden letztendlich auch durch das Zollamt Wien mittels Bescheid vom 28.12.2017 (Bescheid2) vorgeschrieben.
Die Verantwortlichkeit zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere der gegenständlich relevanten Abgaben und Selbstberechnung von AISAG- Beitragsmeldung lag immer und somit auch im Tatzeitraum bei der handelsrechtlichen Geschäftsführung und wurde von dieser auch wahrgenommen (abgegebene Leermeldungen der GmbH für die Quartale I/2006 bis IV/2011), wohingegen B. - wie bereits sein Vorgänger Z1 - Deponieverantwortlicher war, Stellvertreter für das Tagesgeschäft und für dienstrechtliche Angelegenheiten ohne Recht und Pflicht zur Berechnung und Entrichtung von Altlastenbeiträgen und Steuern. Abrechnungstätigkeíten bezogen sich nur auf Vermessungs-, Berechnungs- und Schätzungstätigkeiten im Zusammenhang mit bei Bauvorhaben angefallenen beziehungsweise bewegten Erd- und sonstigen Aushubmaterialien.
Die Beschuldigte ***Bf1*** ist seit Jahren in dieser Branche tätig. Auch wusste sie laut eigener Aussage, dass im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes der Beitragsschuldner bis spätestens am 15. Tag des auf das Kalenderviertel zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung des Altlastenbeitrages bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamtes einzureichen hat. Sie hätte sich als durchschnittlich gewissenhafte Geschäftsführerin eines derartigen Unternehmens gewissenhafter um die Gebote und Verbote, die im Altlastensanierungsgesetz geregelt sind, kümmern müssen und können, wonach sie nach § 80 Abs 1 BAO verpflichtet und berechtigt ist. Demnach hat sie insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwaltet, entrichtet werden. Die Geschäftsführerin einer GmbH ist somit als gesetzlich festgelegtes Handlungsorgan der GmbH verpflichtet, alle steuer- und abgabenrechtlichen Angelegenheiten sorgfaltsgemäß zu erfüllen. Die Geschäftsführerin hat in der Konsequenz die Verantwortung, auch die Fragen, an welchen Orten Ablagerung stattfinden dürfen, welche Bewilligungen dazu eingeholt werden müssen und ob auch in diesem Zusammenhang Abgaben zu entrichten sind, zu klären. Dies ist eine der wichtigsten Fragen, mit der sich die Geschäftsführerin eines derartigen Unternehmens auseinandersetzen muss. Als Handlungsorgan hätte sie, auch wenn sie bei Betriebsprüfungen wie am 4. September 2013 nicht anwesend war, sich selbstständig über den Inhalt der Prüfung informieren und den Erkenntnissen des Prüfungsberichtes entsprechend agieren müssen. Eine Abwälzung der Verantwortung auf andere Personen ist in dieser grundlegenden Position nicht möglich.
Frau ***Bf1*** hat somit durch ihr ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidriges Handeln eine grob fahrlässige Abgabenhinterziehung verursacht, wobei sie zu entsprechender Sorgfalt befähigt war und die ihr auch zuzumuten war.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die oben angeführten Beweismittel. Die Verantwortung der Beschuldigten bestand im Wesentlichen in einer Abwälzung auf B., der jedoch glaubwürdig und durch die Aussagen der weiteren vernommenen Zeugen bestätigt versichern konnte, dass die alleinige Verantwortung für sämtliche Beitragspflichten, AISAG- Belange und abgabenrechtliche Angelegenheiten bei Mag. ***Bf1*** lag, sie dies auch wusste und diese von ihr zumindest zum Teil auch wahrgenommen wurden. Er vermochte eindrucksvoll darzutun, worin seine Aufgaben bestanden und dass dazu nicht abgabenrechtliche Belange zählten, woran auch die Bestellungsurkunde ./A (zum Verantwortlichen nach § 9 VStG) nichts zu ändern vermochte. Die Abweisung der zuletzt gestellten Beweisanträge auf Ladung und Vernehmung der beiden Betriebsprüfer zum Beweis dafür, wer bei der Besprechung 2013 anwesend gewesen sei, gründet darauf, dass dies laut Protokoll unbestritten B. war, was jedoch an der alleinigen Verantwortlichkeit von ***Bf1*** nichts ändert. Der Zeugenantrag war abzuweisen, weil ohne Belang ist, ob dieser bis 2012 als Geschäftsführer für AISAG und AWG zuständig war, weil daraus nicht geschlossen werden kann, wofür B. ab März 2013 zuständig war. Das grob fahrlässige Handeln der Beschuldigten ergab sich daraus, dass sie trotz der Kenntnis über diese Verantwortung und nachdem sie die Jahre davor auch selbst die Leermeldungen vorgenommen hatte, im Tatzeitraum ihren abgabenrechtlichen Pflichten nicht nachkam bzw sich darum kümmerte, dass diese erledigt werden. Ihre geistige und körperliche Befähigung zur gebotenen Sorgfalt war unstrittig, die Zumutbarkeit resultiert aus der festgestellten Berufserfahrung.
Dazu hat der Spruchsenat erwogen:
Nach § 34 Abs 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer grob fahrlässig, also unter ungewöhnlicher und auffallender Außerachtlassung der Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist (§ 8 Abs 2 FinStrG), unter Verletzung einer abgaberechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabeverkürzung bewirkt, zB wenn er in casu Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abführt).
Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 AISAG unterliegt das Ablagern von Abfällen (§ 2 AISAG) dem Altlastenbeitrag. Nach § 4 Z 1 AISAG ist Beitragsschuldner der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird. Die Schuld entsteht nach § 7 Abs 1 leg.cit. mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde. Nach § 9 Abs 2 AISAG muss der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim zuständigen (§ 9 Abs 1 leg.cit) Zollamt einreichen, in der er den Beitrag selbst zu berechnen hat.
Das Verhalten der Beschuldigten erfüllt die vom Gesetz vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.
Nach der Bestimmung des § 34 Abs 3 FinStrG wird die fahrlässige Abgabenverkürzung mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages (hier: € 2.086.486,40) geahndet.
Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.
Als mildernd waren der bisher ordentliche Lebenswandel und das Wohlverhalten seit der lange zurückliegenden Tat, als erschwerend kein Umstand zu werten.
Die verhängte Strafe, bei deren Ausmessung, wie im Spruche dargetan, auf die Bestimmungen des § 23 Abs 3 FinStrG Bedacht genommen wurde, erachtete der Spruchsenat dem gesetzten Verschulden angemessen.
Den Strafzumessungserwägungen entspricht die an Stelle der Geldstrafe im Falle deren Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle."
Beschwerde der Beschuldigten
In der dagegen fristgerecht am 22. Juli 2019 eingebrachten Beschwerde der Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:
"A. Sachverhalt:
Zunächst darf darauf hingewiesen werden, dass der exakt gleiche Sachverhalt auch in der gleichzeitig eingereichten Beschwerde betreffend den belangten Verband, GmbH, vom heutigen Tag vorgebracht wurde.
1. Allgemeines:
1.1. Zum Verband GmbH. (Rechtsverhältnisse, Aufgabenteilung, Funktionen):
[...]
Im verdachtsgegenständlichen Zeitraum beschäftigte die GmbH. im Jahr 2013 durchschnittlich 64 und im Jahr 2014 durchschnittlich 53 Mitarbeiter.
Hinsichtlich der Größe des Verbandes GmbH. zum verdachtsgegenständlichen Zeitraum ist auszuführen, dass folgende zwei Deponien betrieben wurden:
[...]
Die Aufgabenverteilung in der GmbH. war so geregelt, dass Frau ***Bf1*** zwar operative Geschäftsführerin war, sich aber
a) einerseits schon aufgrund der mit der Unternehmensführung einhergehenden zeitlich begrenzten Ressourcen, andererseits hauptsächlich
b) mangels eigener umfassender Kenntnisse im Abfallwirtschaftsrecht (siehe dazu nachstehend unter Punkt 1.2.) und den damit verbundenen Pflichten - immer - eines Experten bedient hat,
wobei diese Tätigkeiten im verdachtsgegenständlichen Zeitraum von Herrn A. B. wahrgenommen wurden und aus rechtlicher Sicht auch wahrgenommen werden mussten (siehe zu den Funktionen und Aufgaben nachstehend umfassend unter Punkt 1.3.): Denn nach § 26 Abs 6 AWG 2002 musste eine für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften verantwortliche Person, die ex lege die Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat, namhaft gemacht werden. Da Frau ***Bf1*** im verdachtsgegenständlichen Zeitraum nicht über diese Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt hat, musste sie sich eines Experten bedienen. Vor diesem Hintergrund war Herr A. B. für den gesamten abfallrechtlichen Bereich des Unternehmens und somit insbesondere auch für folgende Bereiche verantwortlich (siehe dazu auch nachstehend unter Punkt 1.3. zur Person B.):
laufende Betreuung der Deponien (behördentechnisch, arbeitstechnisch)
Projektentwicklung (ua in Bezug auf die Deponie "***1***") und -betreuung.
Eintragungen in das elektronische Register edm
Kontakt mit dem Zollamt im Rahmen der Betriebsprüfungen hinsichtlich AlSAG-Beiträge
1.2. Zur Person ***Bf1***:
Frau ***Bf1*** war nach der Aktenlage im verdachtsgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführerin der Gesellschaft. Sie hat das Unternehmen von ihrem Vater, im Jahr 2010 übernommen.
Frau ***Bf1*** hat Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt Transport studiert. Sie hat erst Ende Jänner 2018 die Prüfung als abfallwirtschaftsrechtliche Beauftragte abgelegt und ist per 04.05.2018 zur verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs 6 AWG 2002 bestellt worden (siehe Beilage/1). Davor (somit auch im verdachtsgegenständlichen Zeitraum) hatte sie keine einschlägige abfallwirtschaftsrechtliche Erfahrung, so dass sie - wie auch ihr Vater in den Jahren davor - bei der GmbH immer einen abfallrechtlichen Beauftragten zur Wahrnehmung dieser Aufgaben angestellt hat. Dies war im verdachtsgegenständlichen Zeitraum Herr A. B..
1.3. Zur Person A. B.:
Im Rahmen der Organisation und Aufgabenverteilung bei der GmbH. war Herr A. B. aufgrund der Aktenlage im verdachtsgegenständlichen Zeitraum wie folgt eingesetzt:
als leitender technischer Angestellter, Hauptaufgaben: Deponieaufsicht und diverse Abrechnungstätigkeiten (gemäß Dienstvertrag vom 3.8.2009). Gemäß Punkt 4. dritter Absatz hat er "die behördlichen Vorschriften strikt einzuhalten, den Arbeitgeber über Amtshandlungen zu informieren und Betriebsgebrechen zu melden";
als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG für "die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb der derzeitigen und zukünftigen Gruben und Deponien der GmbH (Bestellungsurkunde vom 1.4.2008);
als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs 6 AWG 2002 mit Wirkung vom 1.10.2011 (gemäß Schreiben der GmbH. vom 30.09.2011 an das Amt der Wiener Landesregierung samt Aufhebung vom 23.12.2015 sowie samt Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung über die Kenntnisnahme vom 27.10.2011);
als einzelvertretungsbefugter Prokurist ab 6.3.2013 bis 15.10.2015 (dann kollektivvertretungsbefugter Prokurist) der GmbH (gemäß Firmenbuch);
Betriebsleiter, Leiter für den Deponiebetrieb der Bodenaushub- und Inertabfalldeponien, verantwortlicher Beauftragter (siehe vorhin), Abrechnungstechniker für Erdbaubaustellen, Prokurist (siehe Dienstzeugnis vom 16.12.2015);
2. Die verdachtsgegenständlichen Sachverhalte im Allgemeinen:
Es liegen zwei Sachverhalte vor, welche verdachtsgegenständlich sind. Die separate Darstellung ist wesentlich, da betreffend die finanzstrafrechtliche Beurteilung und das dahingehend im Erkenntnis vorgeworfene sorgfaltswidrige Verhalten je nach vorliegendem Sachverhalt zu beurteilen gewesen wäre, was jedoch bislang im gesamten Verfahren nach Ansicht des Verteidigers nicht erfolgt ist.
Diese Sachverhalte stellen sich wie folgt dar:
2.1. Sachverhalt 1 (Drainageschicht):
Aufgrund der Niederschrift vom 29.11.2017 und gemäß Bescheid des Zollamtes Wien vom 28.12.2017 (Zl: Bescheid1) (Beilage ./2, darin auch die Niederschrift vom 29.11.2017) stellt sich dieser Sachverhalt für die Kalendervierteljahre 1 bis 4/2013 und für das Kalendervierteljahr 1/2014 wie folgt dar (zitiert aus Bescheid des Zollamtes Wien vom 28.12.2017 (Zl: Bescheid1):
"Nach den Feststellungen und Ausführungen zur Niederschrift der Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes Wien wurde Recyclingmaterial zur Errichtung einer Schutzschicht (Frostschutzschicht aus gebrochenen Baurestmassen) für die temporäre Oberflächendichtschicht der Abschnitte 1 und 2 der Inertabfallkompartimente eingesetzt, somit war diese Tätigkeit, sofern diese binnen Jahresfrist wieder entfernt werden sollte, von der Beitragspflicht gem. § 3 Abs 3a Z 2 AlSAG ausgenommen.
Da diese Schutzschicht aber jedoch dauerhaft verblieben ist, stellt dies eine beitragspflichtige Tätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a AlSAG dar ........................... "
Dieser Sachverhalt ist kurz auch in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 25.06.2018 wie folgt dargestellt:
"Gemäß dieser Niederschrift wurde durch die Firma GmbH. geprüftes Recyclingmaterial das temporär altlastenbeitragsfrei eingesetzt werden kann durch die Firma GmbH. für eine Drainageschicht letztendlich endgültig verwendet und es entstand somit nach Ablauf eines Jahres die Altlastenbeitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 AISAG. Diese wurde nicht, wie im AISAG vorgeschrieben, selbst berechnet, angemeldet und entrichtet. "
Der strafbestimmende Wertbetrag aus dem Sachverhalt 1 (Drainageschicht) wurde mit EUR 176.943,60 festgelegt.
2.2. Sachverhalt 2 (Lagerung):
Aufgrund der Niederschrift vom 29.11.2017 und gemäß Bescheid des Zollamtes Wien vom 28.12.2017 (Zl: Bescheid2) (Beilage ./3) stellt sich dieser Sachverhalt für die Kalendervierteljahre 1 bis 4/2013 und 1 bis 4/2014 wie folgt dar (zitiert aus Bescheid des Zollamtes Wien vorn 28.12.2017 (Zl: Bescheid2):
"Durch die Prüfung der Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes Wien wurde festgestellt, dass vom geprüften Unternehmen auf Deponiekompartimenten Tätigkeiten durchgeführt wurden die nicht vom Bewilligungsumfang erfasst sind.
Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat dem geprüften Unternehmen nur ausschließlich Verfahren zur Beseitigung von Abfällen (sog. D-Verfahren) genehmigt, getätigte Verfahren zur Verwertung (sog. R-Verfahren) wurden nicht genehmigt und sind daher auch nicht zulässig.
Demzufolge kann in den Recyclingmaßnahmen des geprüften Unternehmens keine Tätigkeit zur Beseitigung (sog. D-Verfahren) gesehen werden, da hierfür die erforderliche Bewilligung für die Lagerung zur Verwertung von Abfällen nicht vorliegt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt das Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als der in § 3 Abs 1 Z. 1 lit b AISAG (in der ab 1. Jänner 2006 geltenden Fassung) genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind (vgl. z.B. VwGH vom 29.07.2015, Ra 2015/07/0041).
Für die Lagerungen die über das genehmigte Ausmaß der Bewilligung hinausgehen ist eine beitragsfreie Lagerung gem. § 3 Abs 1 Z 1 lit b AISAG nicht möglich, da diese Lagerungen nicht bewilligt wurden, daher entstand gem. § 3 Abs 1 Z 1 AISAG die Beitragspflicht.
Dieser Sachverhalt ist kurz auch in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 25.06.2018 wie folgt dargestellt:
"Durch die Betriebsprüfung des Zollamtes Wien wurde in der Niederschrift vom 29.11.2017 ebenfalls festgestellt, dass durch die Firma GmbH. Lagerungen von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommen wurden. Auch diese wurden nicht selbst berechnet, angemeldet und entrichtet.
Der strafbestimmende Wertbetrag aus dem Sachverhalt 2 (Lagerung) wurde mit EUR 1.909.542,80 festgelegt.
Der gesamte strafbestimmende Wertbetrag beträgt daher EUR 2.086.486,40.
3. Bisheriges Abgabenverfahren:
3.1. Die Darstellung der wesentlichen Aspekte des Abgaben- und Beschwerdeverfahrens ist deshalb von grundlegender Bedeutung, als während des gesamten bisherigen Finanzstrafverfahrens nur die Frage, wer nunmehr die steuerlichen Agenden wahrgenommen hat, behandelt wurde (siehe dazu Punkt 5.) und demgemäß auch nur dieser Aspekt im Erkenntnis vom 5.3.2019 Niederschlag gefunden hat (siehe dazu Punkt 5.).
Im gesamten bisherigen Finanzstrafverfahren wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt die Frage behandelt, ob die zugrunde liegenden zollrechtlichen Ansprüche aus dem Sachverhalt 1 und Sachverhalt 2, welche als verkürzte Beträge in das Finanzstrafverfahren als strafbestimmender Wertbetrag Eingang gefunden haben, auch materiellrechtlich nach finanzstrafrechtlichen Beweismaßstäben zweifelsfrei bestehen oder ob nicht dahingehend vertretbare Rechtsansichten vorliegen, welche schon materiellrechtlich objektiv, jedenfalls aber subjektiv eine finanzstrafrechtliche Verantwortung ausschließen.
In den jeweiligen Beschwerden des Verbandes GmbH. gegen die Bescheide zu Sacherhalt 1 und Sachverhalt 2 werden die materiellrechtlichen Einwendungen gegen den zugrunde liegenden zollrechtlichen Anspruch ausgeführt. Diese Einwendungen, welche auch nachstehend auszugshaft angeführt werden, stellen auch einen integrierenden Bestandteil dieser Beschwerde dar und werden inhaltlich übernommen.
3.2. Bescheid des Zollamtes Wien vom 28.12.2017 (Zl: Bescheid1) (Sachverhalt 1)
Der grundlegende Sachverhalt 1 gemäß Bescheid des Zollamtes Wien wurde bereits unter Punkt 2.1. dargestellt. Die Schlussfolgerungen des Zollamtes ergeben sich wie folgt:
"Nach den Feststellungen und Ausführungen zur Niederschrift der Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes Wien wurde Recyclingmaterial zur Errichtung einer Schutzschicht (Frostschutzschicht aus gebrochenen Baurestmassen) für die temporäre Oberflächendichtschicht der Abschnitte 1 und 2 der Inertabfallkompartimente eingesetzt, somit war diese Tätigkeit sofern diese binnen Jahresfrist wieder entfernt werden sollte von der Beitragspflicht gem. § 3 Abs 3a Z 2 AlSAG ausgenommen.
Da diese Schutzschicht aber jedoch dauerhaft verblieben ist stellt dies eine beitragspflichtige Tätigkeit gem. § 3 Abs 1 Z 1 lit. a AlSAG dar ........................... "
In der Beschwerde der GmbH. vom 1.2.2018 (Beilage ./4) wird dazu auszugsweise von der Beschwerdeführerin wie folgt entgegnet:
"2.1 Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird, verfügt die Bf über rechtskräftig genehmigte Deponien. Für Deponien sieht das AWG 2002 besondere Bestimmungen vor, die weit über jene Vorgaben hinausgehen, die für gewöhnliche Abfallbehandlungsanlagen gelten: So werden bspw in § 43 Abs 2 AWG 2002 zusätzliche Genehmigungskriterien sowie eine laufende Deponieaufsicht (§ 63 AWG 2002} normiert. Mit anderen Worten: Die Bf hat sich einem strengen Genehmigungsverfahren gestellt sowie einer umfangreichen (laufenden) behördlichen Überwachung unterworfen.
2.2. Ebenfalls zutreffend ist, dass das verfahrensgegenständliche Material als Frostschutzschicht verwertet wurde und solange bestehen bleiben sollte, bis das auf den Deponieflächen anhängige Erweiterungsvorhaben "***2***" realisiert wird.
2.3. Die belangte Behörde geht in der Bescheidbegründung davon aus, dass das Material dauerhaft verbleiben soll und daher einer Beitragspflicht unterliegen würde.
2.4. Diese Ansicht ist jedoch insoweit verfehlt, als nach § 3 Abs 3a Z 2 AlSAG "temporäre Oberflächenabdeckungen" von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Dabei kennt das Gesetz keine zeitliche Einschränkung, sondern verweist diesbezüglich bloß auf die Vorgaben der DVO 2008. Das Gesetz gibt also keinen Anhaltspunkt, dass eine "temporäre Oberflächenabdeckung" nur für die Dauer eines Jahres AlSAG-befreit wäre.
2.5. Im Übrigen sind nach § 3 Abs 1a Z 6 AISAG "mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs 1 Z 1 Iit c verwendet werden" von der Beitragspflicht ausgenommen.
Aus der Sicht der Konsensinhaberin sind die beiden Tatbestandsmerkmale "Qualitätssicherungssystem" und "Tätigkeit gemäß Abs 1 Z 1 lit c" (Geländeverfüllung und -anpassung, Bergversatz) erfüllt, da einerseits nur qualitätsgesichertes Material eingebaut wurde und die Deponie in Wahrheit die Verfüllung einer Schottergrube darstellt. Daher wurden diese Verfüllungen früher auch bloß bergrechtlich konsentiert - insoweit käme es zu einem Wertungswiderspruch, wenn Verfüllungen nach dem MinroG AISAG-frei, "Verfüllungen" nach dem AWG 2002 hingegen AISAG-pflichtig wären (zur Möglichkeit und Zulässigkeit, dass die Verfüllung [auch] als Verwertung und nicht als Deponie zu qualifizieren wäre, siehe LVwG Stmk 10.8.2015, LVwG 46.1-4649/2014, und den SA der GA Kokott vom 21.4.2076, C-147/15, Edilizia Mastrodonato, Rz 55, sowie das Urteil in dieser Sache vom 28.7.2016, Rn 41 - 46).
2.6. Schließlich ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht, warum die temporäre Oberflächenabdeckung in Gestalt einer "Drainageschicht" bloß ein Jahr beitragsfrei aufgebracht werden dürfte. Es ist zwar zuzugestehen, dass solche Schichten idR kurzfristige Zwischenlösungen darstellen, im vorliegenden Fall aber durch das UVP-pflichtige Änderungsvorhaben "***2***" (das auf den bestehenden Deponieflächen aufbaut) eine längerfristige temporäre Oberflächenabdeckung jedoch erforderlich war und ist."
3.3. Bescheid des Zollamtes Wien vom 28.12.2017 (Zl: Bescheid2) (Sachverhalt 2)
Der grundlegende Sachverhalt 2 gemäß Bescheid des Zollamtes Wien wurde bereits unter Punkt 2.2. dargestellt. Die Schlussfolgerungen des Zollamtes ergeben sich wie folgt:
Für die Lagerungen die über das genehmigte Ausmaß der Bewilligung hinausgehen ist eine beitragsfreie Lagerung gem. § 3 Abs 1 Z 1 lit b AlSAG nicht möglich, da diese Lagerungen nicht bewilligt wurden, daher entstand gem. § 3 Abs 1 Z 1 AlSAG die Beitragspflicht.
In der Beschwerde der GmbH. vom 1.2.2018 (Beilage ./5) wird dazu auszugsweise von der Beschwerdeführerin wie folgt entgegnet (Hervorhebungen durch den Verteidiger in Fettdruck):
"2.1 Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird, verfügt die Bf über rechtskräftig genehmigte Deponien. Für Deponien sieht das AWG 2002 besondere Bestimmungen vor, die weit über jene Vorgaben hinausgehen, die für gewöhnliche Abfallbehandlungsanlagen gelten: So werden bspw in § 43 Abs 2 AWG 2002 zusätzliche Genehmigungskriterien sowie eine laufende Deponieaufsicht (§ 63 AWG 2002} normiert. Mit anderen Worten: Die Bf hat sich einem strengen Genehmigungsverfahren gestellt sowie einer umfangreichen (laufenden) behördlichen Überwachung unterworfen.
2.2 Ebenfalls zutreffend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass auf den genehmigten Deponien bzw den Deponieflächen Zwischenlagerungen von Abfallen durchgeführt wurden, die die Bf sowohl aufgrund der anlagenrechtlichen als auch persönlichen Berechtigungen übernehmen durfte.
2.3 Die belangte Behörde geht in weiterer Folge jedoch davon aus, dass diese Zwischenlagerungen nicht von den Deponiegenehmigungen umfasst seien und nach der Judikatur des VwGH eine Beitragspflicht auslösen würden (dies wurde von der belangten Behörde in ihrer Niederschrift vom 4.9.2013, 100000/65125/2010/001, noch anders gesehen: ./1)."
Nachstehend wird in der zollrechtlichen Beschwerde unterschiedliche Judikatur dargestellt, auf welche sich das Zollamt berufen hat, ua die Grundsatzentscheidung des VwGH vom 24.1.2013, 2010/07/0218, welche die Rechtsansicht des Zollamtes bei Bescheiderlassung am 28.12.2017 prägt (siehe dazu jedoch auch gleich nachstehend die Ausführungen zur ergänzenden Stellungnahme vom 03.07.2019, wo der VwGH diese vorstehende Judikatur nunmehr VERWIRFT).
"2.4 Dabei fällt jedoch auf, dass der verwiesenen Entscheidung Ra 2015/07/0041 sowie den dort zitierten Vorerkenntnissen keine vergleichbaren Konstellationen zugrunde lagen:
ln seiner Grundsatzentscheidung vom 24.1.2013, 2010/07/0218, führte der VwGH zwar aus, dass "auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 2 Abs. 7 ALSAG bzw. § 3 Abs. 1 Z 1 Iit. b ALSAG (in den oben jeweils zitierten Fassungen) genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht [unterliegt], wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind." Allerdings wurden im Anlassfall die fraglichen Abfälle überhaupt ohne Konsens zwischengelagert und es hielt der VwGH idZ auch ausdrücklich fest, "dass die angeführten Grundstücke einer Genehmigung nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 bedurften, die erst mit diesem Bescheid vom 10. September 2008 erteilt wurde." Der entscheidende Unterschied liegt also in den gegenständlich - unstrittig vorhandenen - Deponiegenehmigungen iSd § 15 Abs 3 AWG 2002.
In der Entscheidung vom 23.4.2014, 2013/07/0269, hielt der Gerichtshof Folgendes fest:
"Die beschwerdeführende Partei hat bereits im Verwaltungsverfahren den Standpunkt vertreten, die in Rede stehende Lagerung von Abfällen bedürfe keiner behördlichen Bewilligung. Damit hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Es ist aber nicht von vornherein auszuschließen, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Davon geht auch § 15 Abs. 3 AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt.
Das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, besagt nicht, dass für jede Lagerung eine Bewilligung erforderlich ist, sondern nur, dass die erforderlichen Bewilligungen vorhanden sein müssen, damit keine Altlastenbeitragspflicht entsteht.
Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen. ob die Lagerung bewilligungspflichtig war und dies bejahendenfalls entsprechend begründen müssen. Bestand tatsächlich eine Bewilligungspflicht, so bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 erfolgte. Bestand aber keine Bewilligungspflicht, dann war weiters die Frage zu prüfen, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 erfolgte."
Auch in diesem Fall lag somit keine Deponiegenehmigung, die als Genehmigung nach § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 anzusehen ist, vor. lnterpretativ kann dieser Entscheidung entnommen werden, dass eine Genehmigung nach § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 ausreicht, um beitragsfrei zu bleiben. Mit anderen Worten: Der VwGH unterwirft ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 2 Abs 7 AlSAG bzw § 3 Abs. 1 Z 1 lit b AlSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind. Im Anwendungsbereich des AWG 2002 sind damit Genehmigungen nach § 15 Abs 3 AWG 2002 angesprochen, die im vorliegenden Fall in Gestalt der vorhandenen Deponiegenehmigungen unstrittig vorliegen.
In seiner von der belangten Behörde ausdrücklich zitierten Entscheidung des VwGH vom 29.7.2015, Ra 2015/07/0041, hat der Gerichtshof schließlich Folgendes ausgeführt:
"Diese Grundsätze treffen aber auch auf jene Fälle zu, in denen - wie hier - zwar eine abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung erteilt wurde, vom Bewilligungsinhaber jedoch entsprechende Bescheidauflagen nicht eingehalten wurden, was dazu führte, dass eine Abfallüberlagerung erfolgte. Auch in diesem Fall liegt eine der Rechtsordnung widersprechende Lagerung vor, der das Privileg des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG nicht zukommt. Für eine unterschiedliche Gewichtung eines Auflagenverstoßes einerseits und einer fehlenden Bewilligung andererseits besteht -entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - im vorliegenden Zusammenhang keine Grundlage."
lm Anlassfall wurde eine Auflage überschritten, die iZm dem Brandschutz Lagerflächen und Lagerhöhen definiert hat. Eine solche Auflage besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht und ist aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse auch nicht davon auszugehen, dass es zu einer Abfallüberlagerung kam (das auf jeder Deponie erforderliche Zwischenlager ist in seiner Kapazität keinen Beschränkungen unterworfen; siehe dazu sofort).
2.5. Die Bf geht daher davon aus, dass sie über alle erforderlichen Genehmigungen, wie sie vom VwGH in seiner Judikatur angesprochen werden, verfügt, und daher keine rechtswidrige, eine Beitragspflicht auslösende Tätigkeit durchgeführt wurde. Anders ausgedrückt: Die belangte Behörde geht (unausgesprochen) davon aus, dass die dargestellte Judikatur insoweit auf den vorliegenden Sachverhalt umgelegt werden könnte, als für die Zwischenlagerungen eine Genehmigung gemäß § 34 Abs 2 DVO 2008 fehlen würde. Daher würden nicht alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen und sei unabhängig vom Lagerungszeitraum von einer beitragspflichtigen Tätigkeit auszugehen.
Dagegen spricht jedoch nicht nur die oben dargestellte Judikatur selbst, die mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist, sondern auch folgende Überlegungen:
Wie bereits ausgeführt wurde, ging der VwGH in seinen zitierten Entscheidungen stets davon aus, dass die in § 15 Abs 3 AWG 2002 angesprochenen Genehmigungen auf Gesetzen beruhen müssen. Alles andere wäre als verfassungsrechtlich unzulässige formalgesetzliche Delegation zu qualifizieren. Daher würde ein Verstoß gegen § 34 Abs 2 DVO 2008 nicht - jedenfalls nicht iSd dargestellten Judikatur - zu einer Beitragspflicht führen.
Weiters ist auf § 33 Abs 2 zweiter Satz DVO 2008 zu verweisen, wonach "Abfälle vor der Annahme und dem Einbau in den Deponiekörper zwischengelagert werden" können, wobei der Gesetzgeber hier keine Fristen vorsieht und auch nicht normiert, dass zwischengelagertes Material - eventuell nach einer Aufbereitung - nicht auch wieder aus der Deponie verbracht werden könnte. Aus der Sicht der Bf ist es daher zulässig, nach durchgeführter Eingangskontrolle (solche Kontrollen wurden - wie den Deponieberichten zu entnehmen ist - stets ordnungsgemäß durchgeführt) Material auch wieder aus der Deponie zu entfernen (so wurde dies auch von der belangten Behörde gesehen; vgl dazu die beiliegende Niederschrift über die Betriebsprüfung der Bf vom 4.9.2013 zeigt). Für diese "Zwischenlagerung" bedarf es keiner gesonderten Genehmigung oder Zurkenntnisnahme der Anlagenbehörde, sodass keine Beitragspflicht iSd Judikatur besteht.
2.6 Im Ergebnis geht die Bf davon aus, dass in Bezug auf die Zwischenlagerungen auf den genehmigten Deponien keine beitragspflichtige Tätigkeit iSd AlSAG gesetzt wurde und somit keine Abgabenansprüche bestehen.
2.7 Schließlich ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht, welche erforderliche Genehmigung fehlen würde (eine Genehmigung nach § 37 AWG 2002 ist bzw wäre jedenfalls nicht erforderlich bzw welcher Genehmigung zuwider gehandelt wurde {auch hier erkennt die Bf kein Fehlverhalten, da mit jeder Ablagerung auch zwingend eine Zwischenlagerung verbunden ist und auch nicht, ob überhaupt die Bf die Zwischenlagerung zu verantworten hat."
In der ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerde vom 3.7.2019 (zu Sachverhalt 2) der GmbH. vom 1.2.2018 (Beilage ./6) wird dazu auszugsweise von der Beschwerdeführerin wie folgt entgegnet (Hervorhebungen durch den Verteidiger in Fettdruck):
"1. Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde im Ergebnis davon aus, dass die von der Bf auf ihrer genehmigten Deponie durchgeführten Zwischenlagerungen nicht von den Deponiegenehmigungen umfasst seien. Dieser Umstand würde nach der (von der Literatur vielfach kritisierten) und dem Erk des VwGH vom 24.1.2013, 2010/07/0218, entwickelten Judikaturlinie sogleich eine Beitragspflicht auslösen.
2. Nunmehr ist der VwGH in einem verstärkten Senat von dieser Rechtsprechung abgegangen und den kritischen Literaturstimmen gefolgt: In seinem Erk vom 27.3.2019, Ro 2019/73/0006 (bestätigt durch die Folgeerkenntnisse jeweils vom 25.4.2019, Ra 2019/13/0004, und Ra 2019/13/0008) hat er ausdrücklich Folgendes festgehalten:
"Eine Vorschrift, die kürzere Zwischenlagerungen dem Altlastenbeitrag unterwirft, existiert nicht. Dass eine solche Beitragspflicht - für den Fall ohnehin anderweitig sanktionierter Verstöße gegen Bewilligungserfordernisse, Anzeigepflichten oder Auflagen - im Erkenntnis vom 24. Jänner 2013 und in der ihm folgenden Judikatur angenommen wurde, beruht auf der Ansicht, dass § 3 Abs. 1 Z 1 lit b AISAG dehne die Beitragspflicht nicht aus, sondern normiere eine Ausnahme von ihr. [...] Diese Argumentation setzt einen Abgabentatbestand voraus, unter den Zwischenlagerungen subsumierbar sind und von dem § 3 Abs. 1 Z 1 lit b AISAG eine Ausnahme vorsieht. Das Gesetz enthält aber keinen solchen Tatbestand für vorübergehendes Lagern und die zitierte Bestimmung gehört nicht zu den in § 3 Abs. 1a AISAG normierten Ausnahmen von den in Abs 1 normierten Fällen der Beitragspflicht. [...] Die vom Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, VwSlg 18553/A, an dem insoweit nicht festgehalten werden kann, und von der zitierten Folgejudikatur dazu abweichende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes erweist sich aus diesen Gründen als richtig."
3. Daraus folgt Folgendes:
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beitragsschuld mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Zwischenlagerung durchgeführt wurde, entstand. Diese Ansicht ist nicht mehr aufrechtzuerhalten.
Der Beitragstatbestand des mehr als ein- oder dreijährigen Lagerns von Abfällen ist nach der neuen Judikatur nämlich erst dann erfüllt, wenn die Lagerung die genannten Zeiträume übersteigt (so auch Scheichl/Zauner, ALSAG [2010] § Rz 3).
Folglich würde ein allfälliger Beitrag erst nach Ablauf der gesetzlichen Fristen und somit später, in einem anderen Anmeldezeitraum, entstehen, als von der Behörde angenommen (im vorliegenden Fall ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass die zwischengelagerten Materialen vor der Realisierung des zu RU4-U-537 protokolierten Projektes "***2***" - das schließlich und aus Gründen, die nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind, trotz durchgeführter UVP-Verhandlung nicht weiterverfolgt wurde - innerhalb der Dreijahresfrist einer Verwertung zugeführt werden).
Nachdem eine erstmalige Abgabenfestsetzung für einen anderen Anmeldezeitraum durch das Verwaltungsgericht die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde und somit unzulässig ist (siehe zur insoweit vergleichbaren alten Rechtslage Scheichl/Zauner, ALSAG [2010] § 9 Rz 20), wird der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sein."
4. Bisheriger Verlauf des Finanzstrafverfahrens:
4.1. Zollverfahren auf Basis von § 147 Abs 1 BAO:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das gesamte zollrechtliche Verfahren (und die darauf basierenden Feststellungen, Begründungen) ausschließlich auf Grundlage des § 147 BAO erfolgt sind. Es ist daher davon auszugehen, dass während des gesamten zollrechtlichen Verfahrens keine wie immer geartete Verdachtslage gegeben war, wäre doch ansonsten gemäß Organisationshandbuch der Finanzverwaltung gemäß Richtlinie des BMF vom 31.03.2014, BMF-280000/0061-IV/2/2014, Punkt 8.5. folgender Schritt durch das Zollamt erforderlich gewesen:
"Werden im Zuge einer gemäß § 147 BAO begonnenen Außenprüfung oder einer Prüfung nach § 24 ZollR-DG Feststellungen getroffen, die den begründeten Verdacht auf das Vorliegen eines schwerwiegenden Finanzvergehens mit sich bringen, so ist davon unverzüglich die Finanzstrafbehörde zu informieren. Ordnet die Finanzstrafbehörde eine Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG an, ist der Prüfungsauftrag nach den geltenden Vorschriften auszustellen.
Dabei ist im Prüfungsauftrag festzuhalten, worin der Tatverdacht liegt (Sachverhalt) und gegen wen sich der Verdacht richtet. "
Somit ist davon auszugehen, dass im gesamten zollrechtlichen Prüfungsverfahren und den damit verbundenen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen ausschließlich abgabenrechtliche und nicht finanzstrafrechtliche Beweismaßstäbe (ua Zweifelsgrundsatz usw) Anwendung gefunden haben. Diese zollrechtlichen Ermittlungen waren sohin nicht in die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen eingebettet.
4.2. Fakten aus der bestehenden Aktenlage:
Diese ergeben sich wie folgt:
- Faktum ist die Tatsache, dass Herr B. im Zuge der Prüfung für den Zeitraum 2007-2012 am 6.11.2012 eine Anfrage an das Zollamt betreffend Altlastenbeitragspflicht für die Aufbringung von gebrochenen Baurestmassen als Frostschutzschicht übermittelt hat und dahingehend am 13.11.2012 die Rechtsansicht der Behörde zu Sachverhalt 1 mitgeteilt bekommen hat, dass eine dauerhafte Aufbringung jedenfalls zu einer Altlastenbeitragspflicht führen würde.
- Faktum ist auch die Tatsache, dass die Niederschrift vom 04.09.2013 anlässlich der zollrechtlichen Prüfung (hier betreffend Sachverhalt 1) für den Zeitraum 2007-2012 ausschließlich mit Herrn B. als Anwesenden des Unternehmens geführt wurde.
- Faktum ist auch die Aussage von Herrn B. vom 16.03.2018 auf Seite 4/6, dass dieser zwar die Abgabenberechnung und die Bezahlung von etwaigen Abgaben verneint, nicht jedoch die Frage betreffend die Zuständigkeit für die rechtzeitige Entfernung des Recyclingmaterials (siehe dazu auch Punkt 2. der Stellungnahme des Vertreters von Herrn B. vom 16.03.2018).
Die sonstigen Fragestellungen und die darauf Bezug nehmenden Antworten ua betreffend a) steuerliche Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange, ua Beitragsberechnung und Erklärung und Abfuhr, b) die in Kenntnis Setzung vom Prüfungsergebnis gemäß Niederschrift vom 4.9.2013, c) die Zuständigkeit in Fragen der Bewilligung bleiben in den jeweiligen Aussagen völlig konträr, sodass sich schon daraus nach finanzstrafrechtlichen Beweismaßstäben erhebliche Zweifel ergeben.
4.3. Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 25.06.2018:
Mit Schreiben vom 26.06.2018 wurden die Stellungnahme des Amtsbeauftragen vom 25.06.2018 an die Beschwerdeführerin übermittelt. Der Amtsbeauftragte kommt zum Schluss, dass aufgrund der erfolgten Einvernahmen und Stellungnahmen von einer groben Fahrlässigkeit der Geschäftsführerin und des Prokuristen der Firma GmbH. auszugehen sei.
Begründet wird die grobe Fahrlässigkeit von Frau ***Bf1*** zusammenfassend durch den Amtsbeauftragten wie folgt:
sie sei seit mehreren Jahren in dieser Branche tätig;
sie habe sich auf den Prokuristen B. verlassen;
sie hätte sich um die Gebote und Verbote, die im Altlastensanierungsgesetz geregelt sind, kümmern müssen;
sie sei als Geschäftsführerin einer GmbH verpflichtet, alle steuer- und abgabenrechtlichen Angelegenheiten sorgfaltsgemäß zu erfüllen;
sie hätte die Verantwortung, auch die Fragen zu klären, an welchen Orten Ablagerungen stattfinden dürfen, welche Bewilligungen dazu eingeholt werden müssen und ob dahingehend Abgaben zu entrichten sind;
obwohl Sie nicht anwesend war, hätte Sie sich selbständig über den Inhalt der Prüfung informieren und den Erkenntnissen des Prüfungsberichtes entsprechend agieren müssen; eine völlige Abwälzung der Verantwortung auf andere Personen sei nicht möglich.
Begründet wird die grobe Fahrlässigkeit von Herrn A. B. zusammenfassend durch den Amtsbeauftragten wie folgt:
er ist seit mehreren Jahren in dieser Branche tätig;
er hätte sich in seiner Funktion als Prokurist und vor allem als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs 6 AWG 2002 auch um die Gebote und Verbote, die im AlSAG geregelt sind, wozu auch die Anmeldung der entsprechenden Altlastenbeiträge zählt und die dazugehörigen Bewilligungen kümmern müssen;
er war bei allen gegenständlichen Betriebsprüfungen und den dazugehörigen Besprechungen samt Niederschriften anwesend und wusste somit über die Lagerungen wann und weshalb eine Beitragspflicht nach AlSAG entstehen würde;
er hätte als Prokurist und als Experte im Bereich des AWG und der Deponieaufsicht eine beitragsauslösende Lagerung verhindern müssen oder zumindest die Geschäftsführung eindringlicher darauf aufmerksam machen müssen, da er aufgrund der Niederschrift wusste, dass die Schutzschicht nur bis zu einem Jahr als altlastenbeitragsfrei angesehen wird;
er hätte sich in seiner Funktion um die notwendigen Bewilligungen, die eine Altlastenbeitragsbefreiung bewirken, kümmern müssen oder zumindest die Geschäftsführung darauf hinweisen, dass eine Bewilligung einzuholen ist.
4.4. Mündliche Verhandlungen am 10.09.2018 sowie 05.03.2019:
Auch in den mündlichen Verhandlungen blieben die wesentlichen Fragen ua betreffend die steuerliche Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange, ua Beitragsberechnung und Erklärung und Abfuhr völlig konträr, wobei diese Fragen der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten auch durch die Zeugenaussagen nicht beantwortet werden konnten, sodass sich schon daraus nach finanzstrafrechtlichen Beweismaßstäben erhebliche Zweifel ergeben.
Es darf auch kurz auf die Niederschrift über die Verhandlung vom 05.03.2019 verwiesen werden, wo ua Herr A. B. ausgesagt hat (Seite 3), dass ihm "die Bedeutung der Verantwortung für AISag nicht bewusst" war. Des Weiteren ist auch die Aussage von Herrn B. anzuführen (Seite 3), dass dieser von Frau Mag. ***Bf1*** beauftragt wurde, anlässlich der Prüfung für den Zeitraum 2007-2012 direkt bei der Behörde nachzufragen ("...beauftragte mich zur direkten Nachfrage im Zuge dieser Prüfung"), da die Firma GmbH. in 2012 vom Zoll auf AlSAG in mehreren Terminen geprüft wurde.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass sämtliche - aktenkundige - Aussagen von Frau Mag. ***Bf1***, sei es in Einvernahmen, mündlichen Verhandlungen oder Schriftsätzen vollinhaltlich aufrecht bleiben und daher hier nicht separat nochmals wiederholt werden.
5. Erkenntnis des Spruchsenates vom 5.3.2019:
5.1. Aufgrund des Erkenntnisses des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde vom 5.3.2019, Zl. AFB (StrafNr. 2018, Spr.Sen.L.Nr. 9/2018) wurde Frau ***Bf1*** hinsichtlich des Finanzvergehens der (grob) fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG iVm § 3 Abs 1 Z 1 lit a AlSAG schuldig erkannt und hierfür nach § 34 Abs 3 FinStrG mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 300.000,00 bestraft.
Frau ***Bf1*** sei schuldig, sie habe im Bereich des Zollamtes Wien im Zeitraum Quartal I/2013 bis IV/2014 grob fahrlässig (§ 8 Abs. 2 und 3 FinStrG) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, indem sie die angefallenen Altlastenbeiträge nicht selbst berechnete und entrichtete.
5.2. Die Begründung im Erkenntnis vom 5.3.2019
Die Begründung, welche in diesen Schriftsatz zur besseren Lesbarkeit gleich integriert werden soll, stellt sich iW - und unter Zitierung der Ausführungen - wie folgt dar (Hervorhebungen in Fettdruck durch den Autor):
Durch das abgeführte Finanzstrafverfahren, insbesondere die Verlesung der Erhebungsergebnisse und der Urkunden ./1 bis 8 ./ sowie ./A bis ./C und der RU4- Bescheide des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung im Zusammenhalt mit den Aussagen des Mitbeschuldigten A. B. und der Zeugen Z1 und Z2 wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Normen und Schlagworte
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300045/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7300045.2019
- Stammnummer
- 135341
- Gültig
- 27.09.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF