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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300045/2019

Grob fahrlässige Verkürzung von Altlastenbeiträgen; keine Änderung des Tatzeitraumes im Rechtsmittelverfahren; Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300045/2019vom 27.09.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BEACHTE jedoch nunmehr wie folgt: Wesentlich ist jetzt aber der Umstand (was im bisherigen finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch nicht erörtert wurde), dass die Tätigkeit der GmbH. - nämlich die Zwischenlagerung von Abfällen auf ihren rechtskräftig genehmigten Deponien - noch im September 2013 und damit über ein halbes Jahr nach der oben zitierten Grundsatzentscheidung des VwGH vom 24.1.2013 vom Zollamt SELBST (betreffend Prüfungszeitraum 2007-2012) als eine nicht beitragspflichtige Tätigkeit angesehen wurde (vgl die Niederschrift vom 04.09.2013 Beilage ./7); die damit verbundenen Auswirkungen in subjektiver Sicht siehe unten unter Punkt 3.2.1). Das heißt bei dahingehend gleichbleibender Gesetzeslage betreffend die jeweiligen Prüfungszeiträume beider zollrechtlicher Prüfungen hat das Zollamt in der Prüfung 2013 eine andere Rechtsansicht vertreten (nämlich beitragsfreie Tätigkeit) als in der Prüfung 2017. d) Diese schon vorstehend angeführten Zweifel hinsichtlich des Bestehens der Beitragspflicht zu Sachverhalt 2 wurden nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden. In der ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerde vom 03.07.2019 wird dieses Abgehen von der Judikatur vom 24.01.2013, 2010/07/0281 wie folgt ausgeführt: "1. Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde im Ergebnis davon aus, dass die von der Bf auf ihrer genehmigten Deponie durchgeführten Zwischenlagerungen nicht von den Deponiegenehmigungen umfasst seien. Dieser Umstand würde nach der (von der Literatur vielfach kritisierten) und dem Erk des VwGH vom 24.1.2013, 2010/07/0218, entwickelten Judikaturlinie sogleich eine Beitragspflicht auslösen. 2. Nunmehr ist der VwGH in einem verstärkten Senat von dieser Rechtsprechung abgegangen und den kritischen Literaturstimmen gefolgt: In seinem Erk vom 27.3.2019, Ro 2019/13/0006 (bestätigt durch die Folgeerkenntnisse jeweils vom 25.4.2019, Ra 2019/13/0004, und Ra 2019/ 13/0008) hat er ausdrücklich Folgendes festgehalten: "Eine Vorschrift, die kürzere Zwischenlagerungen dem Altlastenbeitrag unterwirft, existiert nicht. Dass eine solche Beitragspflicht - für den Fall ohnehin anderweitig sanktionierter Verstöße gegen Bewilligungserfordernisse, Anzeigepflichten oder Auflagen -im Erkenntnis vom 24. Jänner 2013 und in der ihm folgenden Judikatur angenommen wurde, beruht auf der Ansicht, dass § 3 Abs 1 Z 1 Iit b AISAG dehne die Beitragspflicht nicht aus, sondern normiere eine Ausnahme von ihr. [...] Diese Argumentation setzt einen Abgabentatbestand voraus, unter den Zwischenlagerungen subsumierbar sind und von dem § 3 Abs 1 Z 1 Iit b AISAG eine Ausnahme vorsieht. Das Gesetz enthält aber keinen solchen Tatbestand für vorübergehendes Lagern und die zitierte Bestimmung gehört nicht zu den in § 3 Abs 1a AISAG normierten Ausnahmen von den in Abs 1 normierten Fällen der Beitragspflicht. [...] Die vom Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, VwS/g 18553/A, an dem insoweit nicht festgehalten werden kann, und von der zitierten Folgejudikatur dazu abweichende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes erweist sich aus diesen Gründen als richtig. " Daher wird nach Ansicht der Beschwerdeführerin in der ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerde vom 03.07.2019 die Rechtsansicht des Zollamtes nicht mehr aufrecht zu erhalten und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sein. Dahingehend ist daher davon auszugehen, dass sich die Rechtsansicht des Zollamtes im Rahmen der Prüfung in 2017 als unrichtig erwiesen hat, so dass dahingehend auch keine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im verdachtsgegenständlichen Zeitraum bestanden hat. Wird in der Folge der den Sachverhalt 2 betreffende Bescheid vom 28.12.2017 (Zl: Bescheid2) im Wege der Beschwerdevorentscheidung aufgehoben, fehlt es auch an einem strafbestimmenden Wertbetrag, sohin auch an einer Verkürzung. Der objektive Tatbestand des § 34 Abs 1 FinStrG ist daher nicht erfüllt. 3.2.2 Unrichtige rechtliche Beurteilung der subjektiven Verantwortlichkeit/mangelnde Begründung a) Aufgrund des Erkenntnisses vom 5.3.2019 ergäbe sich das grob fahrlässige Handeln der Geschäftsführerin daraus, "... dass sie trotz der Kenntnis über diese Verantwortung und nachdem sie die Jahre davor auch selbst die Leermeldungen vorgenommen hätte, im Tatzeitraum ihren abgabenrechtlichen Pflichten nicht nachkam bzw sich darum kümmerte, dass diese erledigt werden würden. Ihre geistige und körperliche Befähigung zur gebotenen Sorgfalt war unstrittig, die Zumutbarkeit resultiere aus der festgestellten Berufserfahrung. (Hervorhebungen durch den Autor in Fettdruck). Die Unterscheidung, welche Sachverhalte hiermit gemeint sind, ist - wie schon beim Sachverhalt 1 (siehe Punkt E.2.) - nicht erkennbar, der Verteidiger kann daher nur davon ausgehen, dass diese Begründung auch für den Sachverhalt 2 Anwendung findet. Diese vorstehende Begründung der Behörde und die darauf basierenden Feststellungen werden in den nächsten Punkten behandelt und die Schlussfolgerung gezogen, dass ein grob fahrlässiges Verhalten subjektiv nicht vorwerfbar ist. Es findet sich zu Sachverhalt 2 eine Feststellung im Erkenntnis vom 05.03.2019 wie folgt (Seite 2 unten): "Die Geschäftsführerin hat in der Konsequenz die Verantwortung, auch die Fragen, an welchen Orten Ablagerung stattfinden dürfen, welche Bewilligungen dazu eingeholt werden müssen und ob auch in diesem Zusammenhang Abgaben zu entrichten sind zu klären. ............ b) Der festgestellte Sachverhalt und die dahingehenden Ausführungen und Entgegnungen zur von der Behörde festgestellten Aufgabenverteilung bei der GmbH. zwischen Frau ***Bf1*** und Herrn B. unter Punkt E. 2. gelten hier sinngemäß. Insbesondere sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Behörde die grobe Fahrlässigkeit aufgrund der unter lit a) angeführten Feststellung begründet hat. Dies reicht jedoch zur Begründung einer groben Fahrlässigkeit nicht aus, da an keiner Stelle des Erkenntnisses erkennbar ist, dass der dahingehende Vorwurf anhand der in Punkt 2.2.2 ausgeführten Kriterien geprüft wurde. Die Begründung der groben Fahrlässigkeit wurde nicht anhand der Judikaturkriterien vorgenommen, insbesondere ergibt sich aus den Feststellungen NICHT, worin eine Qualifizierte Pflichtwidrigkeit und eine Qualifizierte Vorhersehbarkeit vorliegen soll auch nicht, worin ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß vorliegen soll, der auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Aus diesem Grund ergibt sich daher schon ein erheblicher Begründungsmangel. Es liegt daher jedoch nach Ansicht des Verteidigers im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der vorstehenden und besonders unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen (unter lit c) und unter Berücksichtigung der Judikaturkriterien, jedenfalls kein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß vor, der auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. c) Unabhängig von den Ausführungen zu E. 2. ist beim Sachverhalt 2 jedoch weiter wesentlich, dass nach Ansicht des Verteidigers die Vorgangsweise betreffend die (von der Behörde vorgeworfene) Nichtoffenlegung und Nichterklärung der durch das Zollamt mit Bescheid vom 28.12.2017 (Zl: Bescheid2) festgestellten Beitragspflichten jedenfalls auch unter subjektiven Erwägungen rechtlich vertretbar war, dies aus folgenden Gründen: Die Tätigkeit der GmbH. - nämlich die Zwischenlagerung von Abfällen auf ihren rechtskräftig genehmigten Deponien - wurde noch im September 2013 und damit über ein halbes Jahr nach der zitierten Grundsatzentscheidung des VwGH vom 24.1.201341 vom Zollamt selbst (für den Zeitraum 2007 bis 2012) als eine nicht beitragspflichtige Tätigkeit angesehen (vgl die Niederschrift vom 04.09.2013 Beilage ./..) und noch das "first in - first out"-Prinzip akzeptiert. Daraus sind folgende wesentliche Schlussfolgerungen zu ziehen: - Das Zollamt war im Rahmen der Prüfung 2007 bis 2012 der RECHTSANSICHT, dass eine Beitragspflicht NICHT besteht. - Diese Rechtsansicht fußt auf einer zollrechtlichen Prüfung, welche am 04.09.2013 mit Niederschrift beendet wurde, sohin zu einem Zeitpunkt, wo die Grundsatzentscheidung des VwGH vom 24.01.2013 bereits vorlag. - Hätte die damalige Zollprüfung aus 2013 eine andere Rechtsansicht vertreten (nämlich jene der zollrechtlichen Prüfung aus 2017) dann wäre es ein Leichtes gewesen, eine Nachschau für die ersten Quartale 2013 (welche verdachtsgegenständlich zu Sachverhalt 2 sind) anzuordnen samt Beitragsvorschreibung. Dies ist jedoch NICHT erfolgt, da eben die Zollprüfung 2013 bei dieser Tätigkeit von einer nicht beitragspflichtigen Tätigkeit ausgegangen ist. - Aufgrund des Umstandes, dass die Zollprüfung in 2013 für den Zeitraum 2007-2012 in der Niederschrift vom 04.09.2013 von einer NICHT beitragspflichtigen Tätigkeit ausgegangen ist, war es auch NICHT erforderlich, für den Zeitraum ab 2013 bei der GmbH. Maßnahmen welcher Art auch immer zu treffen (der Vorwurf lautet ja auf "Lagerungen von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung"). Denn es wurde ia gerade von der Zollprüfung 2013 noch im September 2013 KONSTATIERT, dass man ordnungsgemäß vorgeht und damit auch eine Vertrauenslage bei den Verantwortlichen der GmbH. geschaffen. - Auch die gesetzlichen Grundlagen für die jeweiligen Prüfungszeiträume haben sich nicht geändert, so dass das Zollamt SELBST bei zwei Prüfungen unterschiedliche Rechtsansichten vertreten hat. - Letztlich konnte daher zweifelsfrei der Rechtsansicht des Zollamtes anlässlich der Prüfung 2013, welche keine beitragspflichtige Tätigkeit für den Zeitraum 2007-2012 konstatiert hat, auch für die Jahre ab 2013 folgen. Dass der Verwaltungsgerichtshof - wie unter Punkt 3.2.1 umfassend ausgeführt - die Judikatur vom 24.01.2013, 2010/07/0281 (auf welche sich der Bescheid vom 28.12.2017 (Zl: Bescheid2 stützt) durch einen verstärkten Senat des VwGH vom 27.3.2019, Ro 2019/13/0006 (bestätigt durch die Folgeerkenntnisse jeweils vom 25.4.2019, Ra 2019/13/0004, und Ra 2019/13/0008) verworfen hat, sei hier nur nochmals erwähnt. Die Feststellung im Erkenntnis vom 05.03.2019 "Die Geschäftsführerin hat in der Konsequenz die Verantwortung, auch die Fragen, an welchen Orten Ablagerung stattfinden dürfen, welche Bewilligungen dazu eingeholt werden müssen und ob auch in diesem Zusammenhang Abgaben zu entrichten sind, zu klären. ............ " geht daher ins Leere, da man zweifelsfrei eine Rechtsansicht vertreten hat, welche durch die zollrechtliche Prüfung in 2013 selbst konstatiert wurde. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen liegt auch subjektiv KEIN vorwerfbares Verhalten vor, so dass der Tatbestand des § 34 Abs 1 FinStrG NICHT erfüllt ist. F) Änderungserklärung (Beschwerdeantrag gemäß § 153 Abs 1 lit c FinStrG): Die Beschwerdeführerin stellt daher aus den oben genannten Gründen den Antrag 1) das Bundesfinanzgericht möge das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde vom 5.3.2019, Zl. AFB (StrafNr. 2018, Spr.Sen.L.Nr. 9/2018) ersatzlos aufheben sowie 2) eine mündliche Verhandlung nach Durchführung des Vorverfahrens durchführen." Ergänzender Schriftsatz Mit ergänzendem Schriftsatz vom 4. September 2019 hat der Verteidiger mitgeteilt, dass "nunmehr das Zollamt Wien im Abgabenverfahren mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2019 der zollrechtlichen Beschwerde vom 01.02.2018 samt der ergänzenden Stellungnahme vom 3.7.2019 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 28.12.2017, Zl. Bescheid2 (zu Sachverhalt 2) stattgegeben und somit den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufgehoben habe. Dem Erkenntnis vom VwGH 27.3.2019, Ro 2019/13/0006 entsprechend, folgt das Zollamt also mit seiner Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2019 den zollrechtlichen Rechtsausführungen der Bf, auf welche auch in der Beschwerde vom 22.07.2019 hingewiesen wurde und deshalb ein Bestehen der Altlastenbeitragspflicht verneint [vgl dort unter Punkt E) 3.2.1. d)]. Nun hat dieser Umstand - wie schon in der Beschwerde vom 22.07.2019 ausgeführt - auch weitreichende Folgen für das finanzrechtliche Beschwerdeverfahren, denn das Bestehen des materiellrechtlichen Anspruchs ist Voraussetzung dafür, dass der objektive Tatbestand des § 34 Abs 1 FinStrG erfüllt wird. Durch die Aufhebung des Bescheides des Zollamtes Wien vom 28.12.2017, Zl. Bescheid2 (zu Sachverhalt 2) fällt auch der für das Finanzstrafverfahren maßgebliche strafbestimmende Wertbetrag iHv EUR 1.909.542,80 für den in der Beschwerde vom 22.07.2019 dargestellten Sachverhalt 2 (Lagerung) [vgl dort unter Punkt A.2.2] weg, da der diesem zu Grunde liegende Abgabenanspruch in Höhe von EUR 1.947.733,66 (Altlastenbeitrag samt Säumniszinsen) mangels Beitragspflicht nach AISAG nicht besteht und es somit zu keiner Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und auch zu keiner Verkürzung iSd § 34 FinStrG gekommen ist."   Der Vollständigkeithalber ist festzustellen, dass das Finanzstrafverfahren gegen Herrn A. B. wegen des Verdachts des Finanzvergehens des grob fahrlässigen Beitrags zur grob fahrlässigen Abgabenhinterziehung nach §§ 11, 34 Abs. 1 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a AlSAG mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 5. März 2019 eingestellt wurde. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. Gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. § 4 Abs. 2 FinStrG: Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Im gegenständlichen Fall besteht wohl keine Frage, dass es für die Beschuldigte in der Gesamtschau günstiger ist, sich nach der Rechtslage nach dem 1. Jänner 2016 verantworten zu müssen, bei welcher eine "einfache" Fahrlässigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 FinStrG in der Fassung des BGBl I 2010/104 nicht mehr strafbar ist, sondern es dafür einer festzustellenden groben Fahrlässigkeit im Sinne des StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118 mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016 bedarf. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (VwGH 3.7.1996, 95/13/0175). Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als erwiesen angenommen werden kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem Beschuldigten zugute (VwGH24.06.2004, 2001/15/0134; VwGH 14.12.1994, 93/16/0191; VwGH 20.10.2004, 2002/14/0060). § 3 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz idF BGBl. I Nr. 15/2011: Dem Altlastenbeitrag unterliegen 1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung, c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,[…] § 3 Abs. 1a AlSAG: Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: 6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden: Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen. § 3 Abs. 3a AlSAG: Von der Beitragspflicht ausgenommen ist eine 1. Rekultivierungsschicht oder 2. temporäre Oberflächenabdeckung, die den Vorgaben gemäß Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, entspricht. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nehmen will, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen. § 3 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz idF BGBl. I Nr. 103/2013 Dem Altlastenbeitrag unterliegen 1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung, c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen […] § 3 Abs. 1a AlSAG: Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: 6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden, Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen. § 3 Abs. 3a AlSAG: Von der Beitragspflicht ausgenommen ist eine 1. Rekultivierungsschicht oder 2. temporäre Oberflächenabdeckung, die den Vorgaben gemäß Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, entspricht. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nehmen will, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen. Im Erkenntnis des VwGH vom 27. März 2019, Ro 2019/13/0006, ging es um die Frage der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG für bestimmte Zwischenlagerungen. Der VwGH hat ausgesprochen, dass für solche Zwischenlagerungen gar kein Abgabentatbestand vorhanden sei und deshalb unabhängig davon, ob eine Bewilligung im Zeitpunkt der Verwendung vorgelegen sei, keine Beitragspflicht bestehe. Der VwGH hat damit nicht seine Rechtsprechung zum AlSAG aufgegeben, wonach es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verwendung von Abfällen für eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG auf das rechtzeitige Vorliegen der entsprechenden Bewilligungen ankommt (vgl. VwGH 2.10.2019, Ra 2019/13/0059; VwGH 05.02.2021, Ra 2019/13/0109). Zur Frage der Verjährung: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfristbeginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfristerst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. § 31 Abs. 3 FinStrG: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. § 14 Abs. 3 FinStrG: Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat. Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern es muss eine eigenständige Beurteilung der Sachlage und Rechtslage vorgenommen werden. Eine das angefochtene Erkenntnis bestätigende Entscheidung darf daher im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann ergehen, wenn die der Rechtsmittelinstanz vorliegende Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung im Ergebnis keine anders lautende Entscheidung erfordert. Der verfahrensgegenständliche Betriebsprüfungsbericht bezieht sich auf die Quartale 1/2013 bis 4/2014. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlSAG der Beitragsschuldner spatestens am 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung, in der er den Betrag selbst zu berechnen hat, beim zuständigen Zollamt einreichen muss. Damit war der tatbestandsmäßige Verkürzungserfolg im Sinne des § 31 Abs. 1 FinStrG für das 1. Quartal 2013 spätestens am 15. Mai 2013 eingetreten, die Verfolgungsverjährungsfrist begann somit am 15. Mai 2013 und endete mit Ablauf des 15. Mai 2018. Aufgrund der Vernehmung der Beschuldigten als Geschäftsführerin des belangten Verbandes als Verdächtige vor dem Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde am 13. Februar 2018 wurde gegen beide Beschuldigte eine Verfolgungshandlung gesetzt, die die Verfolgungsverjährung unterbrochen hat, sodass im Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens mit Einleitungsverfügung vom 28. Mai 2018 eine Verfolgungsverjährung für die hier in Rede stehenden grob fahrlässigen Abgabenverkürzungen gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG noch nicht eingetreten war. Objektive Tatseite: Zu den zugrundeliegenden Abgabenbescheiden ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 1. Februar 2018 gegen den Abgabenbescheid des Zollamtes Wien vom 28. Dezember 2017, Zl. Bescheid1 (über AISAG-Beiträge von € 141.560,40 für I-IV/2013 + € 35.383,20 für I/2014; gesamt € 176.943,60), mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. September 2019 als gegenstandslos erklärt wurde bzw. der Abgabenbescheid des Zollamtes Wien vom 28. Dezember 2017, Zl. Bescheid2, mit einem Abgabenbetrag für 1-4/2013 von € 1.410.074,80 plus Säumniszuschlages von € 28.201,50 sowie für 1-4/2014 von € 499.468,00 plus Säumniszuschlag von € 9.989,36 mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. August 2019 aufgehoben wurden. Allerdings wurden mit weiterem Bescheid des Zollamtes Wien ebenfalls vom 2. August 2019 zur Zahl Bescheid2-10 der Altlastenbeitrag für I/2016 für eine Abfallmenge von 80.000m3 gesiebtes Material in Höhe von € 1.324.800,00 samt Säumniszuschlag von € 26.496,00 festgesetzt. Gegenstand des finanzstrafbehördlichen Beschwerdeverfahrens ist unter anderem eine mögliche grob fahrlässige Verkürzung von Altlastenbeiträgen für die Quartale I/2013 bis IV/2014 laut oa. Bescheiden in der Höhe von € 1.410.074,80 bzw. € 499.468,00 durch Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für diese Zeiträume. Der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 2. August 2019, Zahl Bescheid2-10, festgesetzte Altlastenbeitrag in Höhe von € 1.324.800,00 samt Säumniszuschlag von € 26.496,00 betrifft den Zeitraum I/2016, der jedoch nicht Sache des Beschwerdeverfahrens ist, da eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für diesen Zeitraum (bisher) nicht Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens war. Das Bundesfinanzgericht ist verpflichtet, bei ihrer Entscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen und dementsprechend den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich des Umfanges des Verdachtes, somit hinsichtlich Höhe und (hier) Zeitraum der Abgabenverkürzungen entsprechend zu korrigieren. Von einer solchen Korrektur kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn der Verdacht auf eine Abgabenverkürzung für einen bestimmten Zeitraum im Ergebnis erstmals ausgesprochen wird. Dem Bundesfinanzgericht steht es nicht zu, in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) zu erlassen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/15/0098). Ein Finanzstrafverfahren muss wegen derselben Sache iSd § 161 Abs. 1 FinStrG eingeleitet gewesen sein, die Gegenstand des Schuldspruchs ist. Ist ein Finanzstrafverfahren lediglich wegen § 34 FinStrG für Verkürzungsbeträge der Zeiträume I/2013 bis IV/2014 eingeleitet worden, ohne dass das Strafverfahren auf den Verdacht nach § 34 Abs. 1 FinStrG für den Zeitraum I/2016 ausgedehnt wurde oder wegen des letztgenannten Finanzvergehens ein eigenes Strafverfahren eingeleitet wurde, ist ein Schuldspruch nach § 34 Abs. 1 FinStrG für den Zeitraum I/2016 und diesen Zeitraum betreffende strafbestimmende Wertbeträge nicht rechtens (vgl. VwGH 21.9.2009, 2009/16/0083). In diesem Sinne war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, im Beschwerdeverfahren durch eine Bestrafung nach § 34 Abs. 1 FinStrG für Verkürzungsbeträge des Zeitraumes I/2016 gegenüber der erstinstanzlichen Bestrafung nach § 34 Abs. 1 FinStrG für Verkürzungsbeträge der Zeiträume I/2013 bis IV/2014 die "Sache" des Verfahrens auszuwechseln. Da somit eine Verkürzung an Altlastenbeitrag für die Zeiträume I/2013 bis IV/2014 nicht mehr bescheidmäßig festgestellt wurde, kann eine diesbezügliche abgabenrechtliche Verletzung nicht mehr Sache des Beschwerdeverfahrens sein, sodass insoweit der Beschwerde für den Zeitraum I/2013 bis IV/2014 für Teilbeträge von gesamt € 1.909.542,80 stattzugeben war. Allerdings ist - nachdem die Beschwerde gegen den Bescheid zurückgenommen wurde und die Beschwerde als gegenstandslos erklärt wurde - die Verkürzung der Altlastenbeiträge von € 141.560,40 für die Kalendervierteljahre 1-4/2013 sowie von € 35.383,20 für das Kalendervierteljahr 1/2014 laut rechtskräftigem Bescheid des Zollamtes Wien vom 28. Dezember 2017, Zl. Bescheid1, evident. Dieser Bescheid basiert auf den Feststellungen und Ausführungen zur Niederschrift der Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes Wien vom 29.11.2017, GZ.: 100000/106875/2015, und verweist auf die dort festgestellten Sachverhalte und Ausführungen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Verkürzungsbeträge für 1-4/2013 von € 1.410.074,80 sowie für 1-4/2014 von € 499.468,00, die mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. August 2019 aufgehoben wurden bzw. der Vorschreibung der Altlastenbeiträge für I/2016 für eine Abfallmenge von 80.000m3 gesiebtes Material in Höhe von € 1.324.800,00 hat der Verteidiger in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der dann verbleibenden vorgeworfenen Verkürzungen der Altlastenbeiträge von € 141.560,40 für die Kalendervierteljahre 1-4/2013 sowie von € 35.383,20 für das Kalendervierteljahr 1/2014 im Namen der Beschuldigten ein Geständnis abgegeben und die Beschwerde insoweit auf eine Strafbeschwerde eingeschränkt. Teilrechtskraft: Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des Finanzstrafrechtes Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0293). Nachdem der Verteidiger in seiner Eingangsstellungnahme in der mündlichen Verhandlung die Beschwerde auf eine Strafbeschwerde für die Verkürzungen der Altlastenbeiträge von € 141.560,40 für die Kalendervierteljahre 1-4/2013 sowie von € 35.383,20 für das Kalendervierteljahr 1/2014 eingeschränkt hat, ist hinsichtlich der Frage des Vorliegens und der Strafbarkeit der Finanzvergehen wegen der Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a AlSAG laut angefochtenem Erkenntnis Teilrechtskraft eingetreten. Erwächst nämlich der (Teil-)Schuldspruch der Finanzstrafbehörde mangels Bekämpfung in (Teil-)Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; die Rechtsmittelbehörde (bzw. ab 1. Jänner 2014 das Bundesfinanzgericht) ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (VwGH 29.6.1999, 98/14/0177). Eine weitere Prüfung des Vorliegens der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der angeschuldeten Finanzvergehen war somit nicht mehr erforderlich. Es war daher nur mehr über das Strafmaß zu entscheiden. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Nach der Bestimmung des § 34 Abs. 3 FinStrG wird die grobe Abgabenverkürzung mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Wohlverhalten seit der lange zurückliegenden Taten, als erschwerend keinen Umstand. Der Strafrahmen neu errechnet sich wie folgt: bisher € 2.086.486,40, Wegfall von € 1.909.542,80, verbleiben neu: € 141.560,40 (I-IV/2013) sowie € 35.383,20 (I/2014) = € 176.943,60. Als weitere Milderungsgründe kommt die zwischenzeitig erfolgte vollständige Schadensgutmachung (da mehr als die strafbestimmenden Wertbeträge entrichtet wurden) als Folge des Nachsichtsbescheides des Zollamtes Wien vom 30. November 2019, Zahl: Bescheid1-6 und Bescheid2-13, mit dem Altlastenbeiträge samt Säumniszuschlag von € 1.031.778,47 gemäß § 236 BAO unter der Bedingung nachgesehen wurden, dass ein Betrag von € 500.000,00 entrichtet wird) hinzu. Zu beachten war auch die Tatsache, dass die Beschuldigte im belangten Verband Maßnahmen gesetzt hat, um eine zukünftige ordnungsgemäße steuerliche Gebarung iZm Altlastenbeiträgen sicherzustellen. Als wesentlicher Milderungsgrund ist das Geständnis mit dem damit verbundenen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu werten. Nicht zuletzt ist als weiterer Milderungsgrund die vom BFG zu vertretende lange Verfahrensdauer zu werten. Ausgehend vom geänderten Strafrahmen von € 176.943,60 war unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Lage, den festgestellten Strafzumessungsgründen und der Sorgepflicht für ein schulpflichtiges Kind die spruchgemäße Reduzierung der Geldstrafe angemessen. Unter den gleichen Strafbemessungsgründen war die Ersatzfreiheitsstrafe der Beschuldigten mit fünf Tagen neu zu bemessen, wobei eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe (bei derartigen Strafhöhen werden normalerweise Ersatzfreiheitsstrafe von 40 - 50 Tagen festgesetzt) aufgrund des Verböserungsverbotes ausgeschlossen war. Laut Rechtsprechung des VwGH ist eine Änderung des Straferkenntnisses zum Nachteil der Beschuldigten nach § 161 Abs. 3 FinStrG nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Dieses Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. VwGH 26.11.2002, 99/15/0154; VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099). Zudem kommt den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.10.1992, 91/13/0130). Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Zollamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Zollamt Österreich) einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war für die Entscheidungsfindung nicht relevant.   Wien, am 27. September 2021  

Normen und Schlagworte

Teilrechtskraftgrobe FahrlässigkeitVerfahrensgegenstandStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300045/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7300045.2019
Stammnummer
135341
Gültig
27.09.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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