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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300008/2020

Verantwortlichkeit eines Verbandes für die Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ihres Geschäftsführers; Wahrnehmung der Verteidigung des Verbandes nach Eintritt des Konkurses über dessen Vermögen; Milderungsgründe beim Verband

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300008/2020vom 12.05.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der in finanzstrafrechtlicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getretene Beschuldigte war ab 04.11.2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf.2 und fungiert auch als deren Gesellschafter. Im Firmenbuch ist sie unter der Firmenbuchnummer FN eingetragen. Am 5.7.2019 wurde das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 5.9.2019 ein Konkursverfahren. Zum objektiven Tatbestand ist festzustellen: Umsatzsteuer: Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für die Monate 9 und 10/2017 wurden am 25.1.2018 geringfügige Gutschriften geltend gemacht. | Zeitraum | Fälligkeit | Einreichung | Betrag | Bezahlung | 11/2017 | 15.1.2018 | 25.1.2018 | 2.865,37 | nein | 12/2017 | 15.2.2018 | 23.4.2018 | 2.500,00 | ja | 12/2017 | | 14.6.2018 | -2.175,86 | | 2/2018 | 16.4.2018 | 15.6.2018 | 1.514,83 | nein | 4/2018 | 15.6.2018 | 16.7.2018 | 6.179,10 | nein | 5/2018 | 16.7.2018 | 8.1.2019 | 5.913,65 | nein | 6/2018 | 16.8.2018 | 20.2.2019 | 126,90 | nein | 7/2018 | 17.9.2018 | 20.2.2019 | 15.839,42 | nein | 8/2018 | 15.10.2018 | 19.3.2019 | 3.071,43 | nein | 9/2018 | 15.11.2018 | 23.9.2019 | 12.108,59 | nein | 10/2018 | 17.12.2018 | 29.03.2019 | 11.461,23 | nein | 11/2018 | 15.1.2019 | 1.4.2019 | 14.426,01 | nein | 12/2018 | 15.2.2019 | 1.4.2019 | 11.017,81 | nein | 1/2019 | 15.3.2019 | 1.4.2019 | 9.863,67 | nein Für die Monate 2/2018 bis 1/2019 wurde eine Umsatzsteuernachschau durchgeführt, die am 15.3.2019 angemeldet wurde und deren Ergebnisse im Bericht vom 16.4.2019 enthalten sind. Diese Prüfung hat zu keiner weiteren Abgabennachforderung geführt, somit wurden die verspätet gemeldeten Beträge als richtig anerkannt. Eine als solche bezeichnete Selbstanzeige wurde nicht erstattet, es wurde lediglich die Nachreichung der Voranmeldung für 8/2018 durch den Prüfer als konkludente Selbstanzeige interpretiert und eine Abgabenerhöhung festgesetzt. Eine strafaufhebende Wirkung hat diese Nachmeldung nicht bewirkt, da die Entrichtung entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG nicht gegeben ist. Lediglich hinsichtlich des Monats 12/2017 liegt eine Diskrepanz zwischen den Annahmen der Behörde und der Kontolage vor. In Worten nochmals ausgedrückt wurde zunächst eine Zahllast von € 2.500,00 gemeldet und entrichtet und in der Folge eine Gutschrift von € 2.175,86 nachgemeldet. Die von der Behörde angesetzte Zahllast von € 324,14 ist auf der Aufstellung der Umsatzsteuervoranmeldungsdaten in der Datenbank ersichtlich, jedoch nicht am Abgabenkonto des Bf. Auf dem Abgabenkonto scheint mit Buchungstag 15.6.2018 unrichtig eine weitere Gutschrift in dieser Höhe auf. Die für die genannten Monate angefallenen Zahllasten wurden somit nicht entsprechend den Vorgaben des § 21 UStG bei Fälligkeit gemeldet und entrichtet, damit ist der objektive Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Abgabenhinterziehung) sowie auch der objektive Tatbestand nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Finanzordnungswidrigkeit) erfüllt. Lohnabhängige Abgaben: Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBL 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG). | Zeitraum | Fälligkeit | Einreichung | Betrag | Bezahlung | L 11/2017 | 15.12.2017 | 3.1.2018 | 323,34 | ja | DB 11/2017 | | | 92,00 | ja | DZ 11/2017 | | | 8,98 | ja | L 1/2018 | 15.2.2018 | 22.3.2018 | 322,30 | nein | DB 1 /2018 | | | 100,76 | nein | DZ 1/2018 | | | 10,33 | nein | L 7/2018 | 16.8.2018 | 7.9.2018 | 1.284,59 | nein | DB 7/2018 | | | 794,31 | nein | DZ 7/2018 | | | 81,47 | nein | L 8/2018 | 17.9.2018 | 15.10.2018 | 401.73 | nein | DB 8/2018 | | | 608,89 | nein | DZ 8/2018 | | | 62,44 | nein | L 11/2018 | 17.12.2018 | 31.12.2018 | 1.915,53 | ja | DB 11/2018 | | | 1.323,46 | ja | DZ 11/2018 | | | 135,74 | ja | L 1/2019 | 15.2.2019 | 27.2.2019 | 1.295,12 | ja | DB 1/2019 | | | 683,33 | ja | DZ 1/2019 | | | 66,58 | ja Die Prüfung an Hand der Kontoauszüge hat ergeben, dass für einige Monat zwar verspätet Meldungen erstattet, jedoch die nachgemeldeten Beträge in einem entrichtet wurden, daher liegt hinsichtlich der Monate 11/2017, 11/2018 und 1/2019 für die Bf. 2 eine konkludente Selbstanzeige vor. Demnach ist für diese dem Bf. 1 als ihrem Gf. angelasteten Finanzordnungswidrigkeiten keine Verbandsverantwortlichkeit der Bf. 2 gegeben. Für den Bf. 1 liegt mangels Täternennung nach § 29 Abs. 5 FinStrG keine wirksame Selbstanzeige, sondern nur Schadensgutmachung als Milderungsgrund vor. Zur subjektiven Tatseite und den gesetzlichen Anforderungen daran: Für die Erfüllung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist Wissentlichkeit hinsichtlich der Verletzung der Zahlungsverpflichtung bei Fälligkeit der Selbstberechnungsabgabe gefordert. Im Regelfall obliegt einem handelsrechtlichen Geschäftsführer die Einteilung der Geldmittel der von ihm vertretenen Gesellschaft und hat er Zahlungsverpflichtungen wahrzunehmen. Ist er in Kenntnis der gesetzlichen Fälligkeitstermine und unterlässt dennoch Zahlungen, geschieht dies wissentlich hinsichtlich der bewirkten Verkürzung, wobei eine Verkürzung schon dann besteht, wenn die geschuldeten Beträge nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen zukommen. Weiters ist zur Erfüllung der Vorgaben für diese Form der Abgabenhinterziehung gefordert, dass der für abgabenrechtliche Belange verantwortliche Geschäftsführer es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass zum gesetzlichen Termin auch eine Meldungslegung der Höhe der geschuldeten Beträge unterbleibt. Der Bf. 1 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG ausgesagt, dass er Wirtschaftsinformatiker ist und nur er am Firmenkonto zeichnungsberechtigt war. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf. 2 war er somit verpflichtet deren steuerliche Belange wahrzunehmen und er wusste, dass er bei jeweiliger Fälligkeit keine entsprechende Überweisung an das Abgabenkonto vorgenommen hat (= wissentliche Verkürzung durch Unterlassung der Einzahlung am Fälligkeitstag). Da er jedoch auch die Unterlagen zur Berechnung der Zahllasten bis zu deren Fälligkeit nicht rechtzeitig vollständig seinem steuerlichen Vertreter übermittelt hat, konnte er auch nicht davon ausgehen, dass dieser für ihn wenigstens fristgerecht Meldungen der geschuldeten Beträge vornehmen werde können. Er hat es somit auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass eine Meldung zum Fälligkeitstag ebenfalls unterbleibt. Daher ist in den im Schulspruch genannten Monaten der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Hinsichtlich einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist in subjektiver Hinsicht gefordert, dass der für abgabenrechtliche Belange zuständige handelsrechtliche Geschäftsführer in Kenntnis der Fälligkeitstermine eine Zahlungsverpflichtung verletzt und es zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass der Abgabenbehörde die geschuldeten Beträge nicht binnen 5 Tagen ab jeweiliger Fälligkeit zukommen. Der Bf. hatte 7 Angestellte, deren Löhne und Gehälter er bezahlt, aber wiederum die darauf entfallenden lohnabhängigen Abgaben bei deren Fälligkeit weder bekannt gegeben noch bis spätestens 5 Tage nach Fälligkeit entrichtet hat. Er hat es somit ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er eine Zahlungsverpflichtung verletzt. Der Tatbestand nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist demnach in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. Als mildernd wertete der Spruchsenat die bisherige Unbescholtenheit, die geringfügig erfolgte Schadensgutmachung, das Geständnis, die missliche wirtschaftliche Lage und die gescheiterte Selbstanzeige sowie beim Erstbeschuldigten die bestehenden Sorgepflichten für 2 Kinder und bei der Zweitbeschuldigten den Milderungsgrund nach § 5 Abs. 2 Z. 6 VbVG, als erschwerend bei beiden Beschuldigten keinen Umstand. Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 104.223,15 und einer Strafdrohung von € 194.179,80 wurde beim Bf. 1 eine Geldstrafe im Ausmaß von 12,35 % der Strafdrohung festgesetzt. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei im Übrigen die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches gelten. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG gilt: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Dass ein Tatgeständnis vorliege, hat der Spruchsenat nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zwar unrichtig angenommen, aber der Bf.1 hat sich durchgehend offen verantwortet und glaubwürdig die Anfragen beantwortet und das Tatgeschehen dargestellt. Zudem ist es nicht zutreffend, dass kein Erschwerungsgrund vorliegt. Erschwerend ist der mehrmalige Tatentschluss, es liegen 13 Vergehen/Taten zur Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium vor und 6 Taten zu lohnabhängigen Abgaben. Der Senat hat demnach die wegen des Überwiegens der Milderungsgründe sehr niedrig bemessene Geldstrafe als schuldangemessen angesehen. Eine Reduktion war aus spezialpräventiven (Abhalten des Bf. von weiteren Taten) und generalpräventiven (Abschreckung potentieller Nachahmungstäter) Überlegungen nicht möglich. Die durch den Spruchsenat ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe beruht jedoch ganz offensichtlich auf einem Fehler, da sie nicht im Einklang mit dessen ständiger Rechtsprechung steht. Es war daher die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe auf ein der Rechtsprechung entsprechendes Ausmaß herabzusetzen. Zur Bf. 2: Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten (die gegenständlichen Abgabenverkürzungen nach § 34 FinStrG) von Entscheidungsträgern (wie der Bf.1) verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind (hier: die Nichtentrichtung von Selbstberechnungsabgaben bei deren Fälligkeit, sie entlastete teils vorübergehend bzw. teils endgültig das Abgabenkonto der Bf.2) oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (Die Nichtentrichtung erfolgte rechtswidrig und schuldhaft). Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt. Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe: 1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten. 2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen. 3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen. 4. Die Finanzstrafbehörde kann von der Verfolgung eines Verbandes absehen, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat und der zu erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheint, es sei denn, dass die Verfolgung geboten ist, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken oder wegen eines sonstigen besonderen öffentlichen Interesses. Die Frage, ob in Finanzstrafverfahren gegen einen Beschuldigten oder belangten Verband im Falle einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen dem Insolvenzverwalter eine Stellung als gesetzlicher Vertreter der insolventen Partei zukomme, wird von OGH wie VwGH verneint. Gemäß § 2 Abs. 2 IO wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Dazu zählen eben nicht die Geldstrafen, was auch für Geldbußen - die eine Strafsanktion darstellen - gilt. In diesem Sinne VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087, wonach ein Masseverwalter (Insolvenzverwalter) im Konkurs nur insoweit als gesetzlicher Vertreter an die Stelle des Gemeinschuldners tritt, als Aktiv- oder Passivbestandteile des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Eine in einem Finanzstrafverfahren verhängte Vermögensstrafe oder Verbandsgeldbuße zählt nicht dazu, weshalb im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weder dem Insolvenzverwalter Bescheide der Finanzstrafbehörde an den belangten Verband rechtswirksam zugestellt werden können noch der Genannte etwa im Finanzstrafverfahren rechtsmittelbefugt wäre (UFS 7.5.2007, FSRV/0066-W/07). Die Vertretung der insolventen GmbH in ihrem - durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens insoweit nicht berührten - Finanzstrafverfahren kommt dem Geschäftsführer als Liquidator (§ 89 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), der durch die Konkurseröffnung als aufgelöst geltenden GmbH (§ 84 Abs. 1 Z 4 GmbHG) zu. Zusätzlich ist der Beschuldigte bzw. belangte Verband natürlich auch während des aufrechten Insolvenzverfahrens berechtigt, sich im Finanzstrafverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 77 bzw. iVm § 56 Abs 5 FinStrG). Dessen Vollmacht erlischt jedoch nach Rechtsansicht des VwGH (29.9.2011, 2011/16/0197) unter Hinweis auf die Bestimmung des § 1024 ABGB durch eine nachträgliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten bzw. belangten Verbandes. Dieses gesetzlich angeordnete Erlöschen wäre jedoch - iS der Rsp des OGH - eigentlich auf die die Insolvenzmasse schmälernden Vollmachten zu reduzieren (vgl zB Koziol-Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I14 Rz 666 FN 69) und daher nicht auf Prozessvollmachten eines Verteidigers in einem Finanzstrafverfahren anzuwenden. Folgt man jedoch dem VwGH, wäre aber bis zu einem neuerlichen Einschreiten des Verteidigers unter Hinweis auf eine erteilte Vollmacht vorerst die Zustellung mittels eines entsprechenden Vermerkes nach § 13 Abs. 1 ZustG direkt an den Beschuldigten bzw den belangten Verband vorzunehmen. Der einschreitende Vertreter der Bf. 2 hat diese auch bereits vor der Finanzstrafbehörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2019 vertreten, allerdings ohne auf den Umstand hinzuweisen, dass über das Vermögen der Gesellschaft bereits ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet wurde. Es stand aber dem Bf.1 als Liquidator zu, eine Vertretung des Verbandes durch einen Parteienvertreter zu veranlassen, daher wurde das Erkenntnis des Spruchsenates ordnungsgemäß zugestellt und das Beschwerdeverfahren auch gesetzeskonform gestartet, weswegen inhaltlich zur Verbandsverantwortlichkeit auszuführen ist, dass der Bf. 1 als handelsrechtlicher Geschäftsführer ein Entscheidungsträger im Sinne des § 3 Abs. 2 VbVG war. Er hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, daher war nach § 3 Abs. 2, zweiter Satz über den Verband eine Geldbuße zu verhängen. Die Bf. 2 war daher als belangter Verband für die vom Bf.1 als Entscheidungsträger begangenen Finanzvergehen zur Verantwortung zu ziehen. Zur Strafbemessung beim belangten Verband ist im gegenständlichen Fall auszuführen: Hinsichtlich der Ausmessung der über die Bf. 2 zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen; 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist. 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3); 3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; 4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat; 5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat; 6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Der Spruchsenat ging bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße nicht von den gesetzlich genannten Milderungsgründen aus, wertete aber den Umstand mildernd, dass die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen haben (Der Bf. ist auch Gesellschafter der Bf. 2) und der Verband die Folgen der Tat teilweise gutgemacht hat § 5 Abs. 3 Z 4 und 6 VbVG. Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 98.379,07 betrug die Strafdrohung für die Geldbuße € 191.257,76 und die ausgesprochene Geldbuße demnach 10,45 % der Strafdrohung. Nach § 5 Abs. 2, Z 1 VbVG ist erschwerend zu berücksichtigen, dass 16 Taten begangen wurde und ein Vorteil im Zeitgewinn bei einer verspäteten Zahlung liegt. Mildernd ist weiters zu berücksichtigen, dass nach den Taten erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen wurde § 5 Abs. 2, Z 3 VbVG und er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat (Bestellung von Frau P) § 5 Abs. 3 Z 5 VbVG. Der Senat hat somit unter Berücksichtigung der weiteren Milderungsgründe und des Umstandes, dass aus dem Konkursverfahren noch ein weiterer Anteil an Schadensgutmachung von 30 bis 50 % erwartet wird, die Geldbuße auf die Höhe einer Mindestgeldstrafe nach § 23 Abs. 4 FinStrG reduziert. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 12. Mai 2020

Normen und Schlagworte

Verteidigung eines belangten Verbandesbelangter VerbandMasseverwalter

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300008/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300008.2020
Stammnummer
129256
Gültig
12.05.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF