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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300008/2020

Verantwortlichkeit eines Verbandes für die Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ihres Geschäftsführers; Wahrnehmung der Verteidigung des Verbandes nach Eintritt des Konkurses über dessen Vermögen; Milderungsgründe beim Verband

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300008/2020vom 12.05.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs. 2 IO wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt, dessen freier Verfügung entzogen. Dazu zählt jedoch nicht eine Geldbuße als Strafsanktion. Ein Insolvenzverwalter tritt in einem Konkursverfahren nur insoweit als gesetzlicher Vertreter an die Stelle des Gemeinschuldners, als Aktiv- oder Passivbestandteile des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Die Vertretung der insolventen GmbH in ihrem Finanzstrafverfahren obliegt weiterhin dem Geschäftsführer als Liquidator, der berechtigt ist, sich im Finanzstrafverfahren des Verbandes eines Verteidigers für diese zu bedienen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen 1) J.L. (Bf.1) und 2) die Y1.GmbH (Bf. 2), beide vertreten durch RA Dr. Gerd Konezny, 1090 Wien, Währingerstr. 16, Tür 20, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom 10.1.2020 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 28.10.2019, Strafnummer SN und 002, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.5.2020 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten HR Mag. U sowie der Schriftführerin B zu Recht erkannt: Der Beschwerde des Bf. 1 wird insoweit stattgegeben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 Abs. 1 FinStrG auf 60 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens € 500,00. Der Beschwerde der Bf. 2 wird insoweit stattgegeben, dass die Geldbuße auf € 19.000,00 reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens € 500,00. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 28.10.2019 wurde der Bf. 1 schuldig gesprochen, er habe als Geschäftsführer der Bf. 2 und somit für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Y.GmbH Verantwortlicher vorsätzlich 1.) selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer für 11/2017 in Höhe von € 323,34 Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für FB für 11/2017 in Höhe von € 92,- Zuschlag zu dem Dienstgeberbeitrag für 11/2017 in Höhe von € 8,98 Lohnsteuer für 01/2018 in Höhe von € 322,30 Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für FB für 01/2018 in Höhe von € 100,76 Zuschlag zu dem Dienstgeberbeitrag für 01/2018 in Höhe von € 10,33 Lohnsteuer für 07/2018 in Höhe von € 1.284,59 Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für FB für 07/2018 in Höhe von € 794,31 Zuschlag zu dem Dienstgeberbeitrag für 07/2018 in Höhe von € 81,47 Lohnsteuer für 08/2018 in Höhe von € 401,73 Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für FB für 08/2018 in Höhe von € 608,99 Zuschlag zu dem Dienstgeberbeitrag für 08/2018 in Höhe von € 62,44 Lohnsteuer für 11/2018 in Höhe von € 1.915,53 Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für FB für 11/2018 in Höhe von € 1.323,46 Zuschlag zu dem Dienstgeberbeitrag für 11/2018 in Höhe von € 135,74 Lohnsteuer für 01/2019 in Höhe von € 1.295,12 Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für FB für 01/2019 in Höhe von € 683,33 Zuschlag zu dem Dienstgeberbeitrag für 01/2019 in Höhe von € 66,58 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet oder abgeführt sowie 2.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar: Umsatzsteuer 11/2017 in Höhe von € 2.865,37 Umsatzsteuer 12/2017 in Höhe von € 324,14 Umsatzsteuer 02/2018 in Höhe von € 1.514,83 Umsatzsteuer 04/2018 in Höhe von € 6.179,10 Umsatzsteuer 05/2018 in Höhe von € 5.913,65 Umsatzsteuer 06/2018 in Höhe von € 126,90 Umsatzsteuer 07/2018 in Höhe von € 15.839,42 Umsatzsteuer 08/2018 in Höhe von € 3.071,43 Umsatzsteuer 09/2018 in Höhe von € 12.108,59 Umsatzsteuer 10/2018 in Höhe von € 11.461,23 Umsatzsteuer 11/2018 in Höhe von € 14.426,01 Umsatzsteuer 12/2018 in Höhe von € 11.017,81 Umsatzsteuer 01/2019 in Höhe von € 9.863,67. L habe hiedurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und das Finanzvergehen gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach §§ 49 Abs. 2, 33 Abs 5 FinStrG auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 24.000,--, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen trete, erkannt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,- als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen. II. Der Verband Y.GmbH sei gem. § 3 (2) VbVG iVm § 28a FinStrG dafür verantwortlich, dass durch einen Entscheidungsträger im Sinne des § 2 (1) VbVG iVm § 28a FinStrG, nämlich durch Herrn L, sowohl unter Verletzung den Verband treffender Verpflichtungen, als auch zu Gunsten des Verbandes nachstehende Finanzvergehen begangen worden seien, indem L als Geschäftsführer und somit für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Y.GmbH Verantwortlicher vorsätzlich 1.) selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer für 01/2018 in Höhe von € 322,30 Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für FB für 01/2018 in Höhe von € 100,76 Zuschlag zu dem Dienstgeberbeitrag für 01/2018 in Höhe von € 10,33 Lohnsteuer für 07/2018 in Höhe von € 1.284,59 Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für FB für 07/2018 in Höhe von € 794,31 Zuschlag zu dem Dienstgeberbeitrag für 07/2018 in Höhe von € 81,47 Lohnsteuer für 08/2018 in Höhe von € 401,73 Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für FB für 08/2018 in Höhe von € 608,99 Zuschlag zu dem Dienstgeberbeitrag für 08/2018 in Höhe von € 62,44 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet oder abgeführt habe und 2.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und zwar: Umsatzsteuer 11/2017 in Höhe von € 2.865,37 Umsatzsteuer 12/2017 in Höhe von € 324,14 Umsatzsteuer 02/2018 in Höhe von € 1.514,83 Umsatzsteuer 04/2018 in Höhe von € 6.179,10 Umsatzsteuer 05/2018 in Höhe von € 5.913,65 Umsatzsteuer 06/2018 in Höhe von € 126,90 Umsatzsteuer 07/2018 in Höhe von € 15.839,42 Umsatzsteuer 08/2018 in Höhe von € 3.071,43 Umsatzsteuer 09/2018 in Höhe von € 12.108,59 Umsatzsteuer 10/2018 in Höhe von € 11.461,23 Umsatzsteuer 11/2018 in Höhe von € 14.426,01 Umsatzsteuer 12/2018 in Höhe von € 11.017,81 Umsatzsteuer 01/2019 in Höhe von € 9.863,67. Über die Y.GmbH werde somit nach §§ 33 Abs 5, 49 Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 28a Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße in der Höhe von € 20.000,- verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei sie außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,- als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen. Zur Begründung führte der Spruchsenat aus: "Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten wird im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Erstbeschuldigten nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Erstbeschuldigte ist am GebDat. geboren und wohnhaft in Gasse. Er ist finanzstrafbehördlich unbescholten, verheiratet, sorgepflichtig für 2 Kinder, verdient monatlich € 2.500,- und besitzt kein Vermögen. Der Erstbeschuldigte war seit 4.11.2017 Geschäftsführer der Zweitbeschuldigten Y.GmbH mit Sitz in Gasse, die ebenfalls unbescholten ist. Im Firmenbuch ist diese unter der Firmenbuchnummer FN eingetragen. Entgegen der den Erstbeschuldigten diesbezüglich treffenden und ihm auch bekannten Verpflichtung hat er vorsätzlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den im Spruch unter Punkt I.) 2.) genannten Zeitraum in der ebenfalls dort genannten Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Zudem hat er entgegen der ihn diesbezüglich ebenfalls treffenden und ihm auch bekannten Verpflichtung die im Spruch unter Punkt I.) 1.) genannten selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für FB und Zuschläge zu dem Dienstgeberbeitrag nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, wobei er dabei die Verwirklichung des Sachverhaltes ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand. Der Verband haftet für die Handlungen seines Entscheidungsträgers wie in Punkt II.) des Spruches dargestellt. Der Schaden wurde zu einem geringen Teil gutgemacht. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen sowie jene zum Vorleben ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Erstbeschuldigten. Im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung beginnend mit 26.03.2019 wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen für September 2018 bis inklusive Jänner 2019 zwischen dem 29.03.2019 und 01.04.2019 abgegeben. Bereits nach Prüfungsanmeldung (15.03.2019) wurde die Umsatzsteuervoranmeldung für August 2018 am 19.03.2019 nachgereicht. Da die Umsatzsteuervoranmeldung für August 2018 vor Prüfungsbeginn abgegeben wurde, ist diese als Selbstanzeige gewertet worden und ein Abgabenerhöhungsbetrag von 5 % der Nachforderung vorgeschrieben worden. Mangels rechtzeitiger Bezahlung des Abgabenerhöhungsbetrages samt Nachforderung entfaltete die Selbstanzeige betreffend UVA 08/2018 keine Strafbefreiung und wurde der Abgabenerhöhungsbetrag gutgeschrieben. Aus den Gebarungsdaten des Abgabenkontos ergibt sich weiters, dass für mehrere Monate Lohnabgaben nicht rechtzeitig gemeldet bzw. entrichtet wurden. Der Erstbeschuldigte verantworteten sich vor dem Spruchsenat schuldig und führte aus, dass es mit Beginn des Jahres 2018 aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten und Zahlungsunwilligkeit von Kunden zu einem finanziellen temporären Engpass bei der Zweitbeschuldigten gekommen sei. Zudem sei aufgrund der Probleme bei der Abwicklung der Aufträge auch der Erstbeschuldigte mehr gefordert gewesen und habe sich zusammengefasst wohl zu sehr darauf verlassen, dass der Steuerberater alles richtig mache, wobei er sich bewußt sei, dass ihn das nicht exkulpiere. Darauf angesprochen meinte der Beschuldigte, er habe die Voranmeldungen vom Steuerberater erhalten, diese aber erst eingezahlt, wie das Geld am Konto gewesen sei, die Voranmeldungen wären aber bereits verspätet gewesen. Nach langer Suche nach einer weiteren für die Erledigung des Rechnungswesens zuständigen Arbeitskraft sei schließlich auch erst Mitte Jänner 2019 eine neue, kompetente Mitarbeiterin eingestellt worden. Es sei ausgeführt, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben gehört; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahmen nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Auch der Umstand, dass der Erstbeschuldigte bereits seit einigen Jahren als Unternehmer tätig ist, Lohnabgaben auch über mehrere Monate hinweg zeitgerecht gemeldet/gezahlt, und - wenn auch eine nicht beachtliche - Selbstanzeige eingebracht hat, dokumentiert, dass von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszugehen ist und lässt sich diesbezüglich auch der jeweilige Vorsatz (die Wissentlichkeit zur I.) 2.) und der bedingte Vorsatz zu I.) 1.)) ableiten. Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen sind und dessen Höhe während des gesamten Verfahrens nicht bestritten wurde. Er setzt sich aus den zu spät gemeldeten/bezahlten Lohnabgaben und der zu spät gemeldeten/bezahlten Umsatzsteuervoranmeldung zusammen. Rechtlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt: Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird und ist zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, der bei L beim festgestellten Sachverhalt vorlag. Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Somit ist die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich. Somit hat L aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sowohl objektiv als auch subjektiv die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Die Rechtswohltat (beneficium) einer strafbefreienden Selbstanzeige konnte mangels der den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechenden Entrichtung nicht zuerkannt werden. Die Zweitbeschuldigte trifft gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG die Verantwortung für das steuerunredliche Verhalten des Erstbeschuldigten im Rahmen des zu Punkt II.) festgestellten Sachverhalts. Bei der Strafbemessung wertete der Senat bei beiden Beschuldigten als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die geringfügig erfolgte Schadensgutmachung, das Geständnis, die missliche wirtschaftliche Lage und die Selbstanzeige sowie beim Erstbeschuldigten die bestehenden Sorgepflichten und bei der Zweitbeschuldigten den Milderungsgrund nach § 5 Abs. 2 Z. 6 VbVG, als erschwerend bei beiden Beschuldigten keinen Umstand. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erschien dem Senat die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und treffen diese Strafzumessungserwägungen auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu. Ebenso verhält es sich mit der Geldbuße betreffend die Zweitbeschuldigte. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die bezogene Gesetzesstelle. **** Am 31.10.2019 wurden die Beschwerden für den Bf. 1 und die Bf. 2 angemeldet. **** Am 10.1.2020 wurden für den Bf. 1 und die Bf. 2 Beschwerden eingebracht: 1. Beschwerdegegenstand Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 28.10.2019, zu GZ SpS 248/19-111, zugestellt am 12.12.2019, wurde über Herrn L wegen der Finanzvergehen nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG eine Geldstrafe iHv EUR 24.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen und über den Verband Y.GmbH wegen des Finanzvergehens nach §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 FinStrG iVm 28a Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße iHv EUR 20.000,00 verhängt. Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin erheben gegen dieses Erkenntnis binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. 2. Anfechtungserklärung Das Erkenntnis wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. 3. Zulässigkeit der Beschwerde Gemäß § 150 FinStrG ist die Erhebung der Beschwerde gegen das Erkenntnis, zugestellt am 12.12.2019, zulässig. Durch das Erkenntnis sind die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Unterlassung der Verhängung einer Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verletzt. 4. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Das Erkenntnis wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer am 12.12.2019 zugestellt. Die Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben. 5. Sachverhalt 5.1. Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin Die Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Errichtungserklärung vom 04.11.2017 gegründet und ist in der Bauwirtschaft tätig. Der Unternehmensgegenstand der Erstbeschwerdeführerin umfasst die Erbringung von Bauleistungen, insbesondere zur Sanierung von Gebäuden. Zur Ausführung der Leistungen greift die Y.GmbH teilweise auf die Leistungen von Subunternehmen zurück. Der Erstbeschwerdeführer ist der Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin. Beweis: ZV L 5.2. Steuerliche Betreuung Die Zweitbeschwerdeführerin wurde bereits seit Gründung des Unternehmens laufend von einem Steuerberater beraten und betreut, Gegenstand der laufenden Beratung und Betreuung waren insbesondere: • laufende Buchhaltung; • Rechnungs- und Belegprüfung; • Erstellung sowie Abgabe sämtlicher Abgabenerklärungen, insbesondere Umsatzsteuervoranmeldungen; • die Erstellung des Jahresabschlusses sowie der Jahresabgabenerklärungen. Der weitreichende Umfang des Aufgaben- und Betreuungsgebietes des Steuerberaters war eine bewusste Entscheidung von Herrn L als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin. Wegen der Komplexität der Materie, insbesondere der umsatzsteuerlichen Sonder- und Abgrenzungsfragen im Bauwesen (zB "Wechsel der Umsatzsteuerpflicht, "Reverse Charge"), die die üblichen Grundkenntnisse übersteigen, sollte von Anfang an die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften sichergestellt werden. Herr L war bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Y.GmbH nicht in dem Tätigkeitsbereich der Y.GmbH tätig und verfügte er daher nicht über dieses Spezialwissen, weswegen dafür eine ausgewiesene Steuerberatungsgesellschaft beauftragt wurde. Grundgedanke war es, zur Wahrung sämtlicher abgabenrechtlichen Pflichten einen Steuerberater einzuschalten. Beweis: ZV L Der Steuerberater wurde sowohl anlässlich der Übernahme des Mandates als auch in weiterer Folge laufend über sämtliche Leistungen der Beschwerdeführer informiert und wurden dem Steuerberater sämtliche Belege übermittelt sowie alle erforderlichen Informationen erteilt. Vom Steuerberater wurden dann in weiterer Folge ab der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin auf Basis der getroffenen Vereinbarung die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Kalenderjahre 2017 und 2018 erstellt und eingereicht. Auch die Selbstanzeige wurde vom Steuerberater und nicht von Herrn L erstellt, zumal es Herrn L an den dazu erforderlichen Kenntnissen mangelt, weil er selbst noch nie eine Selbstanzeige erstellt hat. Der Erstbeschwerdeführer stellte dem Steuerberater sämtliche Unterlagen und Informationen, wie vom Steuerberater ersucht, vollständig und richtig zur Verfügung und vertraute auf die Kompetenz dieser Kanzlei und auf die Richtigkeit der vom Steuerberater erstellten Erklärungen. Herr L war immer darauf bedacht, dass der Steuerberater über sämtliche Informationen und Belege verfügte und ging er davon aus, dass sodann sämtlichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen entsprochen wird. Dass Umsatzsteuererklärungen erst verspätet abgegeben wurden, war ihm nicht bewusst, sondern erfuhr Herr L erst im Zuge der Aufarbeitung des Sachverhaltes aufgrund des Strafverfahrens. Seitens des Finanzamtes erfolgten auch keine Erinnerungen, auf deren Basis der Erstbeschuldigte hätte erfahren können, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen erst verspätet abgegeben wurden. Beweis: ZV L 5.3. Geschäftserfolg und Liquidität der Zweitbeschwerdeführerin Die Y.GmbH hatte zwar eine gute Auftragslage und konnte die Aufträge auch mangelfrei ausführen, doch kamen die Auftragnehmer ungeachtet der mangelfreien Ausführung der Leistungen ihren Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach. Dies hatte zur Folge, dass die Y.GmbH aufgrund dieser Zahlungsschwierig- oder -unwilligkeiten von Kunden seit Beginn des Jahres 2018 phasenweise mit temporären finanziellen Engpässen konfrontiert war. Obwohl Herr L operativ mehr gefordert war, als ursprünglich angenommen, ging er stets davon aus, dass sämtliche abgabenrechtlich erforderlichen Erklärungen vom Steuerberater eingehalten oder eingemahnt werden. 5.4. Verbesserung des Rechnungswesens Es soll nicht geleugnet werden, dass aufgrund der Belastung von Herrn L versehentlich das Belegwesen fallweise nicht rechtzeitig erstellt und dem Steuerberater zur Verfügung gestellt wurde. Um diese Ausnahmefälle zu vermeiden, begab sich L auf die Suche nach einer geeigneten Mitarbeiterin/einem geeigneten Mitarbeiter, die/der bei der Erledigung der Rechnungswesenaufgaben Unterstützung leisten sollte. Nach langer Suche (es ist nicht einfach Mitarbeiter(innen) für das Rechnungswesen im Bauwesen zu finden) wurde per 22.01.2019 eine (akademisch ausgebildete) Mitarbeiterin, Frau P, eingestellt. Frau P arbeitete sich in diese Aufgabe ein und konnte die Unterlagen zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen beischaffen. Herr L ging stets davon aus, dass sämtliche Aufgaben vom Steuerberater vollständig und rechtzeitig durchgeführt wurden und wollte durch die Beschäftigung dieser Fachkraft zusätzlich sicherstellen, dass sämtliche abgabenrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. 6. Feststellungen und Begründung des Erkenntnisses Der Senat traf in der Begründung die Feststellung, dass "Entgegen der den Erstbeschuldigten diesbezüglich treffenden und ihm auch bekannten Verpflichtung hat er vorsätzlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den im Spruch unter Punkt I.) 2.) genannten Zeitraum in der ebenfalls dort genannten Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich gehalten, sondern für gewiss gehalten. Zudem hat er entgegen der ihn diesbezüglich ebenfalls treffenden und ihm auch bekannten Verpflichtung die im Spruch unter Punkt I.) l.) genannten selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für FB und Zuschläge zu dem Dienstgeberbeitrag nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, wobei er dabei die Verwirklichung des Sachverhaltes ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand. Der Senat gelangte zu dieser Feststellung auf Basis folgender - auf das Wesentliche zusammengefasster - Beweiswürdigung: Der Erstbeschuldigte hätte sich vor dem Spruchsenat für schuldig verantwortet, er hätte sich auf den Steuerberater verlassen, "wobei er sich bewusst sei, dass ihn das nicht exkulpiere", Der Erstbeschuldigte hätte darauf angesprochen gemeint, "die Voranmeldungen wären aber bereits verspätet gewesen" (Erkenntnis, Seite 6). Der Spruchsenat führte iZm der Beweiswürdigung aus: ,Auch der Umstand, dass der Erstbeschuldigte bereits seit einigen Jahren als Unternehmer tätig ist, Lohnabgaben auch über mehrere Monate hinweg zeitgerecht gemeldet/gezahlt hat, und wenn auch eine nicht beachtliche - Selbstanzeige eingebracht hat, dokumentiert, dass von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtung auszugehen ist und lässt sich diesbezüglich auch der jeweilige Vorsatz (die Wissentlichkeit zur I.) 2.) und der bedingte Vorsatz zu I.) 1.)) ableiten." 7. Beschwerdegründe Der angefochtene Bescheid geht von einer vorsätzlichen Tatbegehung sowie von der Wissentlichkeit iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aus. Der Spruchsenat wäre bei richtiger Anwendung dieser Bestimmung sowie bei richtiger Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen dieses Tatbestandes nicht vorliegen, weswegen eine Strafbarkeit des Erstbeschuldigten nach §§ 33 Abs 5 FinStrG und der Zweitbeschuldigten gem. §§ 33 Abs 5 iVm 28a Abs 2 FinStrG ausscheidet. Der angefochtene Bescheid ist dahingehend rechtswidrig, als er inhaltlich rechtswidrig ist und überdies unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erging, deren Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, 8. Begründung 8.1. Fehlen von "Wissentlichkeit" und Eventualvorsatz § 33 Abs 2 lit a FinStrG setzt voraus, dass der Abgabenpflichtige unter Verletzung von Verpflichtungen zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung der Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dieser Tatbestand lässt daher nicht einen Eventualvorsatz genügen, sondern verlangt über diesen hinaus die Wissentlichkeit beim Abgabepflichtigen. Wissentlich handelt, wer den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (Der durch das BFG zu verwendende elektronische Akt kennt keine Fußnoten, daher werden die im Schriftsatz angeführten Fußnoten in der Folge in Klammern wiedergegeben. § 5 Abs. 3 FinStrG). Auf Wissentlichkeit kann geschlossen werden, wenn die tatsächlichen Umstände die gemeldeten um die Hälfte übersteigen (VwGH 14.09.1992, 91/15/0148, Seiler/Seiler, FinStrG, § 33 Tz 58), Scheinrechnungen gelegt werden (Seiler/Seiler, FinStrG, § 33 Tz 58; Köck et al (Hrsg) FinStrG-Kommentar § 33 Tz 60) oder die Zahllast rechtzeitig ermittelt, jedoch aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten die geschuldeten Beträge nicht geleistet wurden (Seiler/Seiler, FinStrG, § 33 Tz 59). Dies ist etwa der Fall, wenn der Abgabenpflichtige die Tat deshalb begeht, weil ihm die liquiden Mittel zur Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben fehlen (Köck (Hrsg) FinStrG-Kommentar § 33 Tz 64; VwGH 29.11.2000, 99/13/0046). Selbst wenn der Abgabenpflichtige keine oder unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgibt und die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, verwirklicht dieses Verhalten nur dann den Tatbestand der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs 2 lit a FinStrG, wenn der Abgabepflichtige in Bezug auf die Verwirklichung einer Umsatzsteuerverkürzung wider besseres Wissen gehandelt hat. Handelte er mit bedingtem Vorsatz, ist allenfalls der Tatbestand des § 49 Abs 1 lit a oder lit b FinStrG verwirklicht. Handelte er hingegen bloß (grob) fahrlässig, ist er weder nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG noch nach § 49 Abs. 1 FinStrG strafbar (Köck et al (Hrsg) FinStrG-Kommentar § 33 Tz 61). Die Wissentlichkeit muss sich nur auf das Bewirken der Verkürzung richten. Für die Pflichtverletzung genügt nach nunmehr ständiger Rsp bedingter Vorsatz (Statt vieler und mwN Köck et al (Hrsg) FinStrG-Kommentar § 33 Tz 64). Diese gesetzlichen Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Selbst wenn eine zu späte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auf eine zu späte Übermittlung von Belegen durch den Erstbeschwerdeführer an den Steuerberater bedingt sein sollte, so passierte dies versehentlich. Sollte daher die Verspätung der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung auf ein Verhalten des Erstbeschuldigten zurückzuführen sein, so erfolgte dies aufgrund der Arbeitsbelastung des Abgabepflichtigen lediglich versehentlich und nicht vorsätzlich, geschweige denn wissentlich. Ungeachtet des eingestandenen Liquiditätsengpasses erfolgte die verspätete Abgabe der Umsatzsteuererklärungen sohin weder mit Absicht, noch hätte sich der Erstbeschwerdeführer damit abgefunden, dass es dadurch zur Verkürzung von Abgaben kommt. Es liegen daher kein Eventualvorsatz hinsichtlich der Pflichtverletzung und keine Wissentlichkeit hinsichtlich der Abgabenverkürzung vor. Diese Wissentlichkeit scheidet im gegebenen Fall auch schon deswegen aus, weil der Erstbeschwerdeführer im Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuervorauszahlungen keine Kenntnis von der Höhe der Zahllast hatte (UFSL v 13.11.2003, FSRV/0048-L/03; Hat ein Beschuldigter die Entrichtung der Vorauszahlungen zwar wissentlich wegen Geldmangel unterlassen, kannte er aber die Verpflichtung, im Falle der Nichtentrichtung eine Voranmeldung einzureichen, nicht, ist der subjektive Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erfüllt.), zumal die Ermittlung dieser Größe nicht durch ihn selber, sondern durch den Steuerberater erfolgen sollte; der Erstbeschwerdeführer wusste nicht einmal, ob in diesen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen mit einer Zahllast oder mit einem Guthaben zu rechnen war. Der Erstbeschwerdeführer beauftragte von Anfang an zur Einhaltung der steuerrechtlichen Verpflichtungen einen Steuerberater. Dieser war nicht nur für die laufende Prüfung der Belege, sondern auch mit der Vorbereitung und Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig. Bei diesem Steuerberater handelte sich um eine ausgewiesene Kanzlei und konnte sich der Erstbeschuldigte daher zu Recht darauf verlassen, dass sämtliche steuerlichen Verpflichtungen eingehalten werden oder er im Falle einer drohenden Verletzung rechtzeitig vom Steuerberater gewarnt wird. Auch aus diesem Grund kann vom Vorliegen einer Wissentlichkeit nicht ausgegangen werden (Vgl. dazu auch BFG 29.10.2010, FSRV/0087-W/10). 8.2. Fehlen einer Begründung und unrichtige Beweiswürdigung 8.2.1. Fehlen einer Begründung Die Feststellungen des Spruchsenates müssen hinsichtlich der Annahme des Vorsatzes nach hA (Seiler/Seiler, FinStrG § 33 Tz 57) auf Basis der Begründung nachvollziehbar sein. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern den Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht (VwGH 28.2.2012, 2008/15/0005). Eine bloße Verwendung der verba legalia ist dafür nicht ausreichend (Seiler/Seiler, FinStrG § 33 Tz 57; OGH 23.7.2009, 13 Os 18/09k). Der Spruchsenat hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - unter in gleicher Weise vorzunehmender Berücksichtigung der den Beschuldigten entlastenden und belastenden Umständen - nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Liegen widersprechende Beweisergebnisse vor, muss dazu in der Begründung im Einzelnen Stellung genommen und schlüssig dargelegt werden, was den Spruchsenat veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen. Es bedarf daher ausdrücklicher Feststellungen, welche Umstände und Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben (VwGH 7.2.1989, 88/14/0222, Brandl/Leitner, Leitner et al (Hrsg) Handbuch Finanzstrafrecht Tz 1660). Wenn sich die getroffenen Feststellungen als mangelhaft oder unvollständig erweisen oder das Erkenntnis keine nachvollziehbare sowie vollständige (hinreichend begründete) Beweiswürdigung enthält, ist das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Es genügt zwar nach ständiger Rechtsprechung für die Annahme der Wissentlichkeit, wenn der Abgabenpflichtige die Abgabenverkürzung nur dem Grund nach für gewiss hält und das Ausmaß erst in der Folge von den Abgabenbehörden im Schätzungswege ermittelt wird (VwGH 15.9.1986, 84/15/0134; 08.04.1991, 89/15/0144; Brandl/Leitner et al (Hrsg) Handbuch Finanzstrafrecht Tz 1659). Dennoch kann bei Selbstbemessungsabgaben eine Wissentlichkeit nur dann angenommen werde, wenn der Vorsatz aufgrund der notwendigen Selbstberechnung die Höhe der Verkürzung jedenfalls annähernd umfasst (Plückhahn, SWK 2006, § 427; Brandl/Leitner, Leitner et al (Hrsg) Handbuch Finanzstrafrecht Tz 1660). Auch dazu bedarf es ausreichender Feststellungen sowie Begründungen. Vorauszuschicken ist, dass unrichtig ist und es daher für eine Begründung nicht genügt, wenn der Spruchsenat behauptet, der Erstbeschuldigte hätte sich für schuldig bekannt Diese Feststellung findet jedenfalls in dieser Form im Akteninhalt keine Grundlage. Richtig ist, dass der Erstbeschuldigte eingestanden hat, dass Abgaben teilweise verspätet geleistet wurden. Der Erstbeschuldigte hatte aber nicht eingestanden oder behauptet, dass er im tatbestandlich relevanten Zeitpunkt sich bewusst war, dass die Abgabenerklärungen nicht rechtzeitig eingereicht wurden und es zu einer (wissentlichen) Abgabenverkürzung kommt. Dass im tatbestandrechtlichen Zeitraum die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht rechtzeitig eingereicht wurden, erfuhr der Erstbeschuldigte erst im Zeitpunkt der Aufarbeitung des Sachverhaltes aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens. Weiters gab er ausdrücklich an (Protokoll vom 28.10.2019, Seite 2), dass er sich auf den Steuerberater verlassen hat und - wie er selbst angab - er sich der Konsequenzen aber nicht so ganz im Klaren [war]" Der Spruchsenat begründet seine Feststellungen mit dem Hinweis auf eine langjährige Unternehmereigenschaft des Erstbeschuldigten, die zeitgerechte Meldung von Lohnabgaben sowie mit der Abgabe einer Selbstanzeige, weswegen "sich diesbezüglich auch der jeweilige Vorsatz (die Wissentlichkeit zu l.) 2.) und der bedingte Vorsatz zu 1.) 1.)) ableiten [lässt]." Die Feststellung eines Vorsatzes und einer Wissentlichkeit ist auf Basis dieser allgemeinen Aussagen nicht nachvollziehbar. Der Spruchsenat fasst nach dem Einleitungssatz "Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten wird im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Erstbeschuldigten nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt" auf einer halben Seite (Seite 5 des Erkenntnisses) im Wesentlichen mit eigenen Worten lediglich den Straftatbestand zusammen. Weitere Ausführungen zum Sachverhalt trifft der Spruchsenat nicht. Auch dem daran anschließenden Abschnitt "Beweiswürdigung" lässt sich nicht nachvollziehbar entnehmen, welcher Sachverhalt vom Spruchsenat angenommen wird, sodass überzeugend auf das Vorliegen eines Vorsatzes, insbesondere einer Wissentlichkeit, geschlossen werden kann. Auch der Hinweis auf Unternehmertätigkeit genügt für die Nachvollziehbarkeit nicht. Zwar kann im Einzelteil eine langjährige Unternehmertätigkeit unter besonderen Umständen die Annahme der Wissentlichkeit rechtfertigen (so etwa VwGH 5.4.2011, 2009/16/0207), diese Sichtweise ist aber nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig (siehe dazu VwGH 5.4.2011, 2009/16/0207: Das betreffende Unternehmen existierte bereits mehrere Jahre und wurden dafür bereits über Jahre hinweg Umsatzsteuererklärungen abgegeben, es lag ein Geständnis im Ermittlungsverfahren vor, das erst in der Hauptverhandlung widerrufen wurde.). Der Begründung des Spruchsenates im Erkenntnis lässt sich nicht entnehmen, welchen Sachverhalt der Spruchsenat im konkreten Fall feststellt, der die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass der Erstbeschuldigte wusste, dass es zu einer Abgabenverkürzung kommt und - jedenfalls - ungefähre Kenntnis von der Höhe der Abgabenverkürzung hatte. 8.2.2. Unrichtige Beweiswürdigung Ein Verfahrensfehler liegt auch dann vor, wenn die Beweiswürdigung unrichtig ist (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/15/0044). Richtig ist die Beweiswürdigung, wenn die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0260, 30.3.2002, 1997/08/558; 19.12.2000, 998/09/288, 6.3.1997, 1995/09/246). Die Behörde hat daher bei der Beweiswürdigung aufgrund der aufgenommenen Beweise auszusprechen, welcher dieser Beweise aus welchen Gründen ihm eine solche Überzeugung vermittelt hat, dass aufgrund dieses Beweises eine rechtserhebliche Tatsache festgestellt werden kann (VwGH 15.3.2018, Ra 2017/20/0487). Die Behörde ist daher verpflichtet, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen darzulegen (VwGH 26.5.1997, 1996/17/0489). Der bloße Hinweis auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist nicht ausreichend (VwGH 30.8.1995, 94/16/0290). Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nämlich nicht, dass die Behörde willkürlich vorgehen darf, sondern nur, dass sie bei ihrer Beweiswürdigung nicht an Beweisregeln gebunden ist (VwGH 15.3.2018, Ra 2017/20/0487; 19.12.2017, Ra 2017/18/0260). Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig und haben die gleiche abstrakte Beweiskraft. Dafür, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht, hat allein der "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausschlaggebend zu sein. Jedenfalls ist die Behörde aber verpflichtet, alle in Betracht kommenden Umstände vollständig zu berücksichtigen (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0260, 23.2.2016, 2015/18/0100). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Maßnahmen auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0260, 27.5.2016, 2016/18/0055). "Freie Beweiswürdigung" darf erst nach einer vollständigen Beweiserhebung erfolgen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (VwGH 20.1.1988, 1987/03/197). Die Beweiswürdigung ist im konkreten Fall jedenfalls schon deswegen unrichtig, wenn der Spruchsenat undifferenziert auf eine langjährige Unternehmereigenschaft des Erstbeschuldigten verweist. Eine allgemeine Lebenserfahrung, wonach Unternehmer dann, wenn sie entgegen der Vorperioden keine Umsatzerklärungen abgeben, wissentlich Abgaben verkürzen, gibt es nicht, geschweige denn ist diese Lebenserfahrung und die Relevanz derselben für den gegenständlichen Sachverhalt im Erkenntnis nicht angesprochen geschweige nachvollziehbar ausgeführt. Es entspricht auch nicht den üblichen Denkgesetzen und der allgemeinen Logik, dass just bei jenen Abgabenpflichtigen, die sich stets an die Gesetze gehalten haben, angenommen wird, dass diese nun wissentlich diesen Pflichten nicht mehr nachkommen und keine Erklärungen mehr abgeben. Angemerkt wird weiters, dass auch eine Bezugnahme auf eine "Unternehmereigenschaft" nicht genügt, zumal zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht Kenntnisse jedweder Unternehmertätigkeit genügen, sondern - gerade im Bauwesen und der damit verbundenen steuerlichen Sonderfragen - Kenntnisse der betreffenden Branche des Unternehmens erforderlich sind, über diese besonderen Kenntnisse verfügte der Erstbeschwerdeführer nicht. Die Bezugnahme des Spruchsenates auf die Selbstanzeige legt offen, dass die Beweiswürdigung nicht nur unlogisch ist, sondern darüber hinaus mit einer Widersprüchlichkeit behaftet ist: Zum einen schließt der Spruchsenat aus dem Umstand einer Selbstanzeige beim Erstbeschuldigten auf ein besonderes Wissen, übersieht dabei aber, dass diese Selbstanzeige aufgrund eines Fehlers gescheitert ist, weil die Abgaben nicht rechtzeitig geleistet wurden. Wer über dieses nach Auffassung des Spruchsenates durch die Erstellung einer Selbstanzeige implizierte Wissen verfügt, weiß auch, dass die Selbstanzeige nur dann erfolgreich ist, wenn die Abgaben rechtzeitig geleistet werden. Der aktenkundige Fehler bei der Durchführung der Selbstanzeige schließt die Annahme eines Sonderwissens auf Basis dieser Selbstanzeige geradezu aus, was der Spruchsenat verkennt. Ungeachtet dieses Widerspruches bleibt im Erkenntnis unberücksichtigt, dass die Selbstanzeige nicht vom Erstbeschuldigten, sondern vom Steuerberater ausgeführt wurde. Sollte die Selbstanzeige Grund für die Annahme von Wissen sein, dann liegt dies daher beim Steuerberater vor und nicht beim Erstbeschuldigten. Auch eine Lebenserfahrung, dass der Abgabenpflichtige über das Wissen des Steuerberaters verfügt, gibt es nicht, andernfalls würde sich der Abgabenpflichtige nicht eines Steuerberaters bedienen. Jede abweichende undifferenzierte und daher verallgemeinernde Annahme widerspricht den allgemeinen Denkgesetzen der Logik; Wer gibt Geld für einen Steuerberater aus, wenn er es selbst kann und tut? Die Beweiswürdigung ist ungeachtet der Widersprüchlichkeit und der Verletzung der Grundsätze der Logik auch deswegen mit einem Mangel behaftet, als sie das Vorbringen des Abgabepflichtigen völlig unberücksichtigt lässt. Der Erstbeschuldigte brachte unter anderem vor, dass die Buchführung und die Erstellung sowie die Abgabe der Erklärungen von einem Steuerberater vorgenommen wurden und er sich auf diesen verließ, weil er diesen mit sämtlichen Unterlagen und Informationen ausstattete, die zur Erstellung und Einreichung der Erklärungen erforderlich sind. Wenn es zur Verspätung der Abgabe der Erklärungen dadurch kam, weil der Erstbeschuldigte die Belege nicht rechtzeitig zur Verfügung stellte, dann schließt dies aber jede Wissentlichkeit aus; Wenn die Belege nicht vorliegen und daher nicht einmal ansatzweise Kenntnisse über die Höhe einer etwaigen Abgabenzahlung vorliegen, so kann man diese dem Grunde nach auch nicht "wissen" und scheidet daher auch eine Wissentlichkeit aus. Der Spruchsenat bedient sich daher durch Bezugnahme auf Umstände wie Unternehmereigenschaft oder Selbstanzeige einer unzulässigen, weil vorgreifenden, Beweiswürdigung. Hätte der Spruchsenat eine richtige Beweiswürdigung vorgenommen, indem nicht verallgemeinernd auf die Unternehmereigenschaft und eine misslungene Selbstanzeige vorgreifend abgestellt wird, sondern das Parteivorbringen berücksichtigt, hätte der Spruchsenat die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG nicht angewandt und wäre folglich zu einer anderen Entscheidung gelangt, weswegen die geltend gemachten Verfahrensmängel auch wesentlich sind. 9. Anträge Die Beschwerdeführer stellen daher an das Bundesfinanzgericht nachfolgende Anträge: a) Das Bundesfinanzgericht möge gem. § 160 FinStrG eine mündliche Verhandlung durchführen. b) Das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde stattgeben und das angefochtene Erkenntnis aufheben. **** Mit Schreiben der Vorsitzenden vom 5.3.2020 an den Vertreter des belangten Verbandes wurde dieser ersucht, seine Vertretungsbefugnis zu belegen, dies mit dem Vorhalt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses durch den Spruchsenat bereits das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet gewesen und der Masseverwalter Vertreter der Y.GmbH sei. Mit Fax vom 24.3.2020 wurde eine Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes durch den Masseverwalter vom 24.3.2020 vorgelegt. **** In der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2020 wurde wie folgt erhoben und festgestellt: "Die Parteien stimmen der Verhandlung unter den bestehenden Schutzmöglichkeiten (Plexiglaselemente, Raum in Veranstaltungssaalgröße, Handdesinfektionsmittel) zu. Der Berichterstatter trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens vor. Vorsitzende (V): Sie hatten bei der Spruchsenatsverhandlung die Vollmacht des Gf. auch für den Verband? Verteidiger (Vert.).: Ja. Vertreter über Befragen durch V: Bei der Verhandlung des Spruchsenates hatte ich sowohl die Vollmacht des GF der Y.GmbH, als auch eine Vollmacht des Masseverwalters. Vorsitzende erklärt die Rechtslage. Vertreter: Daher hatte ich von Beiden eine Vollmacht. Vertreter verweist auf den Beschwerdeschriftsatz und ergänzt, dass sich das Insolvenzverfahren erfreulich entwickle. Es werde voraussichtlich eine durchaus gute Quote herauskommen und somit werden auch Abgabenschuldigkeiten noch teilweise abgedeckt. V: Was haben Sie gemacht, bevor Sie diese Firma gegründet haben? Bf.: Ich bin Wirtschaftsinformatiker und bei der österreichischen Post AG beschäftigt. Mit 1. Juni sind dies 13 Jahre in meinem Hauptberuf. Ich war vor Gründung der Y.GmbH nicht selbständig tätig. Vorhalt V: Wirtschaftsinformatik beinhaltet auch das Wort "Wirtschaft". Kannten Sie vor Aufnahme der Tätigkeit der Y.GmbH die Fälligkeitstage für Selbstberechnungsabgaben (USt, Lohnabgaben), 15. des nächstfolgenden, des zweitfolgenden Monats? Bf.: Ja, ich wusste, dass die Abgaben zu bezahlen sind und wann, konnte sie aber nicht selbst berechnen. Bf.: Ich habe zur Berechnung der Abgaben Mag. J bestellt. Ich habe ihn gegoogelt und er wurde mir auch als zuverlässiger Steuerberater empfohlen. Ich habe die Gesellschaft gegründet und hatte sofort einen großen wirtschaftlichen Erfolg, das heißt, dass ich sehr mit der praktischen Tätigkeit befasst war. Dazu hatte ich auch für die Bauausführung einen gewerberechtlichen Geschäftsführer. Es ist jedoch neben meinem Hauptberuf einfach nicht ausgegangen, dass ich auch den buchhalterischen Belangen in der Gesellschaft zeitgerecht nachkommen konnte. Wie ich bereits beim Spruchsenat gesagt habe, ist das mein Fehler gewesen, dass die Unterlagen nicht zeitgerecht beim Steuerberater zur Erstellung der Voranmeldungen gelandet sind. Es ist mir erst Ende Jänner 2019 gelungen jemanden zu bekommen, der in der Firma diese Belange wahrnimmt. Sobald diese neue, mit steuerlichen Belangen vertraute, Mitarbeiterin die Grundaufzeichnungen gemacht hat, wurden die Voranmeldungen fristgerecht eingereicht. V: Dieses Unternehmen war circa 1 1/2 Jahre bis zur Konkurseröffnung tätig. Nach der Kontolage hat sich von Anfang an ein Rückstand aufgebaut, der dann in Folge der Konkurseröffnung zu einer Aussetzung der Einbringung von circa € 160.000,00 geführt hat. Es wäre auch die Möglichkeit gewesen, bei verspäteter Meldung die Abgaben in einem nachzubezahlen. Dies hätte als Selbstanzeige zu einer Strafaufhebung führen können. Warum wurden die Abgaben bei jeweiliger Nachmeldung nicht entrichtet? Am Firmenkonto waren Sie allein zeichnungsberechtig? Bf.: Am Firmenkonto war nur ich zeichnungsberechtigt. Ich habe auch laufend die Entscheidungen getroffen, was bezahlt werden kann und was nicht. Wir haben zunächst Aufträge von Privatpersonen übernommen, dann kamen aber auch vier Unternehmensaufträge dazu (Schlussrechnungen einmal € 80.000,00, einmal € 55.000,00 einmal € 35.000,00 und € 15.000,00). Ich hatte sieben Personen angestellt, deren Gehälter ich bezahlen musste und es war auch Material für die Baustellen zu beschaffen, daher war bei Nachmeldung der Selbstberechnungsabgaben das Geld zu deren Bezahlung nicht vorhanden. Dass eine Selbstanzeige erstattet werde, war die Idee des steuerlichen Vertreters bei Prüfungsbeginn. Aber auch damals hatte ich nicht die Geldmittel, um die Abgabe entsprechend der Vorgaben des § 29 Abs. 6 FinStrG zu entrichten. Ich hatte auch sogar Ratingauskünfte zu meinen Auftraggebern. Trotz positiven Ratings hat man mich mit ausstehenden Zahlungen seitens der Auftraggeber vertröstet und hängen gelassen. Eine Firma ist dann auch in Konkurs gegangen. Ich war unerwartet damit konfrontiert, dass unsere Leistungen nicht vereinbarungsgemäß bezahlt wurden. Einen Titel hat der Masseverwalter gewonnen (€ 35.000,00). Die weitere Rechtssache mit € 80.000,00 wurde bereits eingeklagt. Das Konkursverfahren entwickelt sich derartig positiv, dass ich davon ausgehe, aus der GmbH nicht mit einem Schuldenberg übrig zu bleiben. Wenn diese Verfahren mit dem Versuch die offenen Geldbeträge von den Auftraggebern zu bekommen abgeschlossen sind, werde ich mit meiner Frau überlegen, ob die Gesellschaft weitergeführt wird oder nicht. Mein Grundgedanke bei Gründung der Gesellschaft ging in die Richtung, dass ich für meine Familie zusätzliche Geldmittel für die Anschaffung eines Hauses erwirtschaften wollte, da es mir in meinem Hauptberuf nicht möglich ist so hohe Geldmittel ansparen zu können. Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Verlesen wird der wesentliche Inhalt der Straf- und Steuerakten. Schluss des Beweisverfahrens. Die Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden unter Hinweis auf den Vorlagebericht, Schadensgutmachung derzeit 7,7 %. Der Verteidiger verweist auf die Beschwerde und ergänzt, dass er selbst Umsatzsteuer auch vorgetragen und unterrichtet habe und ein Unterschied zwischen Theorie und Praxis bestehe, was sich ihm auch bei Wirtschaftsstudenten zeige. Dazu kommt der Umstand, dass Umsatzsteuer in der Baubranche ein komplexeres Thema ist, als beispielsweise im Handel. Zur Möglichkeit mittels Selbstanzeige strafaufhebende Wirkung zu erzielen, wird vorgebracht, dass an Selbstanzeigen mitunter auch Steuerberatungskanzleien scheitern und dazu eben auch verschiedentliche Formvorschriften wie sonstiger Vorgaben einzuhalten seien. Es werde nochmals darauf verwiesen, dass dieses Konkursverfahren sich als aussichtsreich darstelle, dass sich eine Quote von 30 - 50 % ergeben könnte. Eine genaue Schätzung sei momentan noch nicht möglich. Der Bf. ist jedenfalls gedanklich nicht von einem endgültigen Abgabenausfall ausgegangen. Es wird daher die Einstellung, in eventu eine milde Bestrafung beantragt. Dies für den Beschuldigten wie für den belangten Verband." Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Normen und Schlagworte

Verteidigung eines belangten Verbandesbelangter VerbandMasseverwalter

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300008/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300008.2020
Stammnummer
129256
Gültig
12.05.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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