Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0001-S/07
Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen)
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-S/07vom 17.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt,
5020 Salzburg, Fischer von Erlach Straße 47, über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 5. Jänner 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 7. Dezember 2006, SN 2006/00030-002,
betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen Verdachtes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des erstinstanzlichen
Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass als Verkürzungszeitraum
in dem ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen wurde
anstatt 01-12/2002 richtig der Zeitraum 03/2002, 05 und 06/2002 anzuführen
ist.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
7. Dezember 2006 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer(Bf.) A
zur SN 091/2006/00030-002 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
faktischer Geschäftsführer der Fa. C (kurz S-GmbH), in D im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen, nämlich Nichtabgabe bzw. Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für den
Zeitraum 01-12/2002 iHv € 13.700,-- bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Laut Firmenbuchauszug ist der
Bf Prokurist der S-GmbH, als Geschäftsführer ist Herr E eingetragen.
Aufgrund der Aktenlage habe sich der Verdacht erhärtet, dass der Bf
faktischer Geschäftsführer der S-GmbH sei.
Im Rahmen einer Prüfung
bei der Fa. F HandelsgmbH im Jahre 2004 wurden Rechnungen der S-GmbH gefunden,
die im Rechenwerk der S-GmbH nicht aufschienen bzw. in den
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht erklärt worden sind. Dabei handelte es
sich um drei Rechnungen aus den Monaten März, Mai und Juni des Jahres 2002,
in denen eine Umsatzsteuer in Höhe von zusammen € 13.700,--
ausgewiesen war. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen und der
Aktenlage sei die objektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
gegeben.
Das Finanzamt führte
weiters aus, dass der Bf als Prokurist für die kaufmännischen Agenden
der S-GmbH zuständig war. Als solcher habe er Aufträge akquiriert,
hatte eine eigene Visitenkarte mit dem Firmenlogo, trat gegenüber den
Arbeitnehmern als "Chef" auf, stellte diese ein, erledigte die
Bankangelegenheiten der S-GmbH, insbesondere die Lohnauszahlungen und auch die
steuerlichen Angelegenheiten der S-GmbH. Zumindest besprach er diese mit dem
steuerlichen Vertreter der S-GmbH. Dadurch, dass der Bf den Empfang der
Barauszahlung der nicht erfassten Rechnungen auf diesen bestätigte, sei er
als faktischer Geschäftsführer der S-GmbH anzusehen. Zudem werde seine
Funktion durch mehrere Zeugenaussagen bestätigt. Als
Geschäftsführer wollte der Bf nicht offiziell aufscheinen, da er in
einen Privatkonkurs verwickelt war. Der Bf sei der einzige gewesen, der in der
Lage war, die Geschäftsabläufe zu überblicken, da er - im
Gegensatz zu Herrn E - der deutschen Sprache mächtig ist und auch die
Aufträge für die GmbH hereinbrachte. Obwohl der Bf den Empfang
der Barzahlungen auf den Rechnungen bestätigt hat, habe er keine
diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. unrichtige
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und diese Barzahlungen auch nicht im
Rechenwerk erfasst. Damit sei ihm sehr wohl bewusst gewesen, dass dadurch
Abgaben verkürzt werden und sei daher die subjektive Tatseite des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Jänner
2007, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bescheid werde seinem
gesamten Inhalte nach angefochten. Zunächst ist auf den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 30.
Jänner 2006, der mit Beschwerde angefochten wurde, zu verweisen. Mit
Beschwerdeentscheidung des UFS - Salzburg vom 9. Oktober 2006 wurde dieser
Beschwerde Folge gegeben. Es handle sich um denselben Inhalt und um dieselben
Vorwürfe. Auch hier seien gegenständlich exakt jene Rechnungen, welche
auch im ersten Bescheid vom 30. Jänner 2006 genannt werden. Es hätten
sich die Sachverhalte inzwischen in keiner Weise geändert. Zur Vermeidung
von Doppelausführungen und Wiederholungen werde der Inhalt der Beschwerde
vom 1. März 2006 auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben. Der Bf sei wie
dem Firmenbuchauszug der S-GmbH zu entnehmen ist, weder
Geschäftsführer noch Gesellschafter der S-GmbH gewesen. Als Prokurist
habe er sich auch nicht um kaufmännische Agenden gekümmert. Er
sei dafür nicht zuständig, sondern nur für technische
Angelegenheiten verantwortlich gewesen. Er habe sich um Aufträge
gekümmert, er habe also Aufträge akquiriert. Für die steuerlichen
Angelegenheiten sei ausschließlich ein Steuerberatungsunternehmen
zuständig gewesen, welches den Behörden bzw. dem Finanzamt
Salzburg-Stadt bekannt sei. Er sei auch nicht im Besitz von irgendwelchen
Geschäftsunterlagen.
Des weiteren enthält die
Beschwerde Ausführungen (auf deren genauen Inhalt verwiesen wird) zum
ersten Beschwerdeverfahren, dass die Nichtabgabe der
Jahresumsatzsteuererklärung für 2002 zum Gegenstand hatte, wobei in
diesem Verfahren die Umsätze geschätzt worden waren. Der Bf verweist
weiters auf die Beschwerdeentscheidung des UFS Salzburg, wonach bei einer
Schätzung die nicht zu niedrig angesetzt wurde, keine
Abgabenverkürzung gegeben sein könne bzw. könne die Nichtabgabe
der Jahressteuererklärung keine Abgabenhinterziehung
darstellen. Abschließend sei noch vorzutragen, dass der Bf in der
seinerzeitigen S-GmbH nur für die Auftragsbeschaffung zuständig war.
Dem Unternehmen seien drei Bauleiter zur Verfügung gestanden, die gemeinsam
mit dem Geschäftsführer auch die kaufmännische Abwicklung
vorgenommen hätten. Die Baustellen seien ausschließlich von den
Bauleitern abgerechnet worden. Dazu gab der Bf die Namen der drei Bauleiter
nochmals bekannt. Es bestehe somit kein Grund gegen den Bf ein
Strafverfahren gem. § 33 Abs. 1 FinStrG einzuleiten. Überdies werde
entschieden Rechtssache eingewendet.
Es werde daher die Aufhebung
des gegenständlichen Einleitungsbescheides beantragt.
In seiner ersten Beschwerde (
vom 1. März 2006), in der sich der Bf im Wesentlichen gleichlautend wie in
der nunmehrigen Beschwerde verantwortet hat, führte er betreffend die Fa. F
aus, dass er darüber überhaupt nicht informiert sei. Ihm sei nur ein
einziger Auftrag in Erinnerung, welcher einen Betrag von ca. € 10.000,--
bis € 11.000,-- gehabt habe. Von mehreren Aufträgen sei ihm
überhaupt nichts bekannt. Er sei mit der Sache
Fim Unternehmen überhaupt
nicht befasst gewesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Zur Berichtigung des Spruches
ist auszuführen, dass die vom Finanzamt angenommene Verkürzung von
Umsatzsteuern die Voranmeldungszeiträume März, Mai und Juni 2002
betreffen. Der vom Finanzamt angenommene Zeitraum 1-12/2002 war daher
entsprechend zu berichtigen.
Vorweg ist zum Einwand des Bf,
dass aufgrund der Einbeziehung der gegenständlichen Rechnungen im ersten
Beschwerdeverfahren eine entschiedene Rechtssache vorliege, entgegenzuhalten,
dass bei einer Beschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
lediglich über das Vorliegen ausreichender Verdachtsgründe
abgesprochen wird. In der Beschwerdeentscheidung wird daher nicht beurteilt, ob
der Bf die vorgeworfene Tat tatsächlich begangen hat und dafür
schuldig zu sprechen ist. Eine entschiedene Rechtssache kann daher nicht
vorliegen. Dabei ist auch zu beachten, dass dem Bf nunmehr eine ganz
andere Tat, nämlich die Verkürzung von Umsatzsteuern unter Verletzung
der Verpflichtung zur Einreichung von Voranmeldungen gem. § 33 Abs. 2 lit.
a FinStrG vorgeworfen wird.
Zur Verwirklichung der
objektiven Tatseite ist auf die im Zuge der Betriebsprüfung bei der Fa. F
HandelsgesmbH getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach Ausgangsrechnungen
der S-GmbH vorgefunden wurden, die im Rechenwerk der S-GmbH nicht erfasst wurden
(siehe dazu die Umsatzsteuerprüfung bei der S-GmbH über den Zeitraum
Jänner bis Juli 2002, ABNr. 202100/02) und für die auch die
Umsatzsteuerbeträge nicht entrichtet wurden.
Auf die Vorschreibung der
gegenständlichen Umsatzsteuerbeträge gegenüber der S-GmbH kommt
es nicht an, da nach § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine Abgabenverkürzung
dann bewirkt ist, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder
teilweise nicht entrichtet (abgeführt; und zwar zum
Fälligkeitszeitpunkt) wurden. Der Verdacht der Verwirklichung der
objektiven Tatseite ist daher als gegeben anzunehmen.
Zur subjektiven Tatseite
verweist der Bf auf darauf, dass sich seine Stellung aus dem Firmenbuch ergibt
(Prokurist) und dass er als solcher nur für die Akquirierung von
Aufträgen und Bauabwicklungen, somit nur für technische
Angelegenheiten, zuständig war. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein
Prokurist als Bevollmächtigter die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters
hat. Die Prokura stellt eine umfassende Handelsvollmacht dar. Ein Prokurist ist
daher auch für abgabenrechtliche Handlungen ermächtigt, soweit diese
den Betrieb des Handelsgewerbes betreffen (siehe dazu auch im Kommentar zum
Finanzstrafgesetze "Fellner" zu § 33 Tz. 11). Dem Finanzamt kann
zudem nicht entgegengetreten werden, wenn es vom Verdacht ausging, dass der Bf
faktischer Geschäftsführer der S-GmbH war, was durch zwei
Zeugenaussagen (ein Arbeiter; ein Bauleiter) bestätigt wurde. Diese sagten
aus, dass der Bf als "Chef" angesprochen wurde, Personal einstellte, Löhne
ausbezahlte usw. und auch Kontakt zum steuerlichen Vertreter der S-GmbH hielt.
Hinzu kommt, dass der im Firmenbuch genannte Geschäftsführer der
deutschen Sprache nicht mächtig ist, sodass der Bf der einzige war, der in
der Lage war die Geschäftsabläufe zu überblicken. Zudem
enthalten die gegenständlichen Rechnungen den Vermerk, dass der Bf die in
den Rechnungen ausgewiesenen Beträge bar erhalten hat. Ein derartiges
Verhalten geht jedoch über das akquirieren von Aufträgen bzw.
Zuständigkeit für technische Belange (was nicht näher
ausgeführt wurde) weit hinaus. Da der Bf diese Rechnungen bzw.
Informationen darüber der Buchhaltung nicht zugeführt hat, ist davon
auszugehen, dass er wusste, dass die Umsatzsteuer aus diesen Rechnungen nicht
entrichtet wird bzw. er es in Kauf nahm, dass keine richtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt wurden. Mangels Weitergabe von Informationen
kann der Bf auch seine Verantwortung nicht auf das für steuerliche
Angelegenheiten, wie er angibt, ausschließlich zuständige
Steuerberatungsunternehmen abwälzen. Es ist daher vom Verdacht, der
Bf habe eine Abgabenhinterziehung in der vom Finanzamt vorgeworfenen Schuldform
begangen, auszugehen.
Weiters ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine
endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der
Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen.
Wenn der Bf unter Hinweis auf
seine erste Beschwerde einwendet, dass er betreffend die Fa. F überhaupt
nicht informiert sei, bzw. ihm nur ein einziger Auftrag in Erinnerung sei, kann
dies im Hinblick auf die vorliegenden Rechnungen der S-GmbH den vorliegenden
Verdacht nicht entkräften. Wenn der Bf in der Beschwerde vorbringt,
es handle sich bei der nunmehrigen Einleitung des Finanzstrafverfahrens in Bezug
auf die angeführten Rechnungen um dieselben Sachverhalte wie im
Einleitungsbescheid vom 30. Jänner 2006, ist darauf hinzuweisen, dass im
nunmehrigen Einleitungsbescheid nicht die Nichtabgaben der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2002, sondern die Verkürzung von
Umsatzsteuern unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgaben entsprechender
monatlicher Voranmeldungen, somit ein ganz anderer Sachverhalt und anderer
Tatbestand vorgeworfen wird. Die Ausführungen des Bf betreffend die
Schätzung anlässlich der Umsatzsteuersonderprüfung bzw. der
Hinweis auf die Rechtsmittelentscheidung des UFS-Salzburg vom 9. Oktober 2006
gehen damit ins Leere. Ebenso ins Leere geht damit die Aussage des Bf, dass kein
Grund für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens
nach § 33 Abs. 1 FinStrG gegeben wäre.
Aufgrund der vorliegenden
Tatsachen ist der Verdacht der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs.
2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
ausreichend begründet und ist daher die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht
erfolgt.
Die Beschwerde war daher, mit
der im Spruch dargestellten Berichtigung, abzuweisen.
Salzburg, am
17. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-S/07
- Stammnummer
- 27920
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF