…22.000 Euro-Grenze des § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG maßgeblich, da um ein Abgabendelikt vorliegt. Dem angefochtenen erstinstanzlichen Erkenntnis ist ein strafbestimmender Wertbetrag von € 21.778,74 zugrunde gelegt, sodass nach der zitierten Gesetzesbestimmung eine Zuständigkeit des Spruchsenates als Organ der Finanzstrafbehörde…
… 124 Abs.1 FinStrG vorzugehen, womit bei Unterschreiten der betraglichen Zuständigkeitsgrenze die Zuständigkeit des Spruchsenates in Wegfall geraten würde. Es bestehen daher keine Bedenken, im gegenständlichen Fall ausnahmsweise vor dem Tätigwerden des zuständigen Spruchsenates I die Möglichkeit zuzulassen, dass die Beschuldigte ihren früheren Antrag auf…
…Abs. 4 sinngemäß. (3) Ist in Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu…
…festgestellt (und daher offenbar jedenfalls im Sinne des § 124 FinStrG abgeklärt) worden sind - und dies auch dann, wenn - wie hier - dieser Vorwurf durch den Amtsbeauftragten in seiner Stellungnahme nicht erhoben worden ist. Im Falle von durch den zuständigen Spruchsenat entdeckter (und aufgeklärter) zusätzlicher Finanzstraftaten wäre…
…Ehegatten die finanzstrafrechtliche Verantwortung auf sich genommen hatte. Der Vorsitzende hätte vielmehr die Einstellung des Verfahrens gegen den Erstbeschuldigten verkünden müssen. Dieser Umstand hätte sich auch auf die Zuständigkeit des Spruchsenates im Finanzstrafverfahren gegen die Zweitbeschuldigte ausgewirkt. Das Finanzstrafverfahren gegen den Erstbeschuldigten sei daher einzustellen…
…1 FinStrG haftet die Fa.I. für die über den Bw. verhängte Geldstrafe im Umfang der Neufestsetzung. II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 13. März 2003, SpS 668/02-III, wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit nach…
…Monat August 1999 habe der Bw. vorsätzlich die Meldung und Entrichtung der lohnabhängigen Abgaben in der aus dem Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses ersichtlichen Höhe unterlassen. Hiezu habe sich der Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat so verantwortet, dass er die verantwortliche Person für…
…Anzahl der Spruchsenate und der Berufungssenate, deren Vorsitzende und die übrigen Mitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese im Falle der Verhinderung des zunächst berufenen Senatsmitgliedes einzutreten haben, zu bestimmen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten angehören. (2) Bei der Einrichtung der Spruchsenate und der…
…Berufungsverhandlung. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde I. Instanz, wenn a) der strafbestimmende Wertbetrag bei den in…
…Führung des Verfahrens einem nach Abs. 2 lit. a zusammengesetzten Senat. Im vorliegenden Fall beträgt der strafbestimmende Abgabenbetrag (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) der verfahrensrelevanten der Bw angelasteten Zigaretten insgesamt € 30.790,69, womit sich gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG die Zuständigkeit eines Spruchsenats…
…a FinStrG die Zuständigkeit eines Spruchsenats zur Entscheidung ergibt. Beim Zollamt Wien waren zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung, am 7.5.2008, der Senat I gemäß § 68 Abs.2 lit.a FinStrG in der Zusammensetzung Mag. S. als Vorsitzende, Dr. T. als Beamter des höheren Finanzdienstes…
…a FinStrG die Zuständigkeit eines Spruchsenats zur Entscheidung ergibt. Beim Zollamt Wien waren zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung, am 4.10.2006, der Senat I gemäß § 68 Abs.2 lit.a FinStrG in der Zusammensetzung Mag. S. als Vorsitzende, Dr. T. als Beamter des höheren Finanzdienstes…
…grundsätzlich die Bezeichnung als Erkenntnis ebensowenig wie eine meritorische Erledigung einer dagegen erhobenen Berufung des Amtsbeauftragten durch den Berufungssenat. Ein Ausspruch gemäß § 64 Abs.2 FinStrG, der sich auf die Erklärung der Unzuständigkeit beschränkt, weil nach Ansicht des Spruchsenates die Zuständigkeit des Gerichtes gegeben ist…
…Linz" ( ohne Finanzstrafbehörde ) auf, im Spruch des Bescheides findet sich kein Bezug auf finanzstrafrechtliche Bestimmungen, in der Begründung ist von der Zuständigkeit des HZA Linz als zuständiger Abgabenbehörde erster Rechtsstufe die Rede und die Rechtsmittelbelehrung räumt das Recht auf Berufung nach den Bestimmungen der BAO ( §…
…des Spruchsenates vom 15. Februar 2007 in Bezug auf eine angebliche Gerichtszuständigkeit betreffend die verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG beheben bzw. auch in der Finanzstrafsache selbst entscheiden und den Beschuldigten im Sinne der Stellungnahme der Amtsbeauftragten schuldig sprechen, wird mangels Zuständigkeit…
…mildernd die Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend hingegen die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen längeren Zeitraum an. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 7. November 2007, mit welcher eine Verantwortlichkeit und Zuständigkeit des Bw…
…Die Zuständigkeit des Bw. für die steuerlichen Angelegenheiten der OEG wurde seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz aus Aussagen der beiden anderen Gesellschafter vor dem Finanzamt Mödling vom 4. August 1997 abgeleitet. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom…
…Der Berufung der Beschuldigten wird teilweise folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt: I.1. E ist schuldig, sie hat im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt in den Jahren 2006 bis 2009 vorsätzlich unter Verletzung ihrer…
…subsumiert werden, dass die Lohnsteuer des Bw1 regelmäßig im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten gewesen sei. Da die bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Belege größtenteils den Zeitraum bis 4/05 betroffen hätten und der Spruchsenat - aus anderen Gründen - in diesem Teil das Verfahren eingestellt habe, habe er…
…Schreiben sowohl an den Spruchsenat als auch an die Finanzstrafbehörde beim "FA Steyr" [wohl: Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr] gesendet. Mit der Zurückziehung des Einspruches sei auch der Antrag auf eine mündliche Verhandlung hinfällig geworden, weshalb § 58 Abs. 2 FinStrG (Zuständigkeit des Spruchsenates) nicht anzuwenden sei…