Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0104-W/07
Berufung gegen den Strafausspruch eines Spruchsenates wegen gewerbsmäßiger Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG. Teilrechtskraft des Schuldspruchs trotz unrichtiger Zusammensetzung des - daher nach § 68 FinStrG unzuständigen - Spruchsenates. Aufhebung des Strafausspruchs des unzuständigen Spruchsenates.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0104-W/07vom 17.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird gegen ein wegen gewerbsmäßiger Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG verurteilendes Erkenntnis des Spruchsenates, der entgegen § 68 FinStrG unrichtig zusammengesetzt und somit unzuständig und nicht gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 83 Abs.2 B-VG war, nur hinsichtlich der Strafhöhe berufen, tritt bezüglich des Schuldspruchs dennoch Teilrechtskraft ein und der Berufungssenat kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nur den Straf- und Kostenausspruch zur neuerlichen Entscheidung in der ersten Instanz aufheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 5 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer sowie die
Laienbeisitzer Otto Trunner und Mag. Harald Österreicher als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., geb. xxx, wohnhaft
Adr., wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen gewerbsmäßigen
Abgabenhehlerei in Tateinheit mit der vorsätzlichen Monopolhehlerei
gemäß
§§ 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1
lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten
vom 19. Juli 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. Oktober 2006, Zl.
100000/00.000/2007-AFB/Sch, Spr.Sen.L.Nr. 49/2006 ,
StrNr. 2002/00000-001 nach der am 17. Oktober 2008 in Anwesenheit des
Amtsbeauftragten ADir. Werner Sischka, der Dolmetscherin Sb. und der
Schriftführerin Angelika Kary, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten
durchgeführten mündlichen Verhandlung gemäß
§ 161
Abs.1 FinStrG zu Recht erkannt:
I. Das Erkenntnis des
Spruchsenates wird im Umfang seines Ausspruchs über Strafe und Kosten wegen
Unzuständigkeit aufgehoben.
II. Der Ausspruch des
Erkenntnisses über die Schuld bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
4. Oktober 2006, Zl. 100000/00.000/2007-AFB/Sch, hat der Spruchsenat des
Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber
Bw. (im Folgenden: Bw.) nach §§ 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a und 46
Abs.1 lit.a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Zeitraum April 2002
bis 19.6.2002 insgesamt 600 Stangen Zigaretten, hinsichtlich derer zuvor von
unbekannt gebliebenen Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels in
Tateinheit mit dem Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte
des Tabakmonopols nach §§ 35 Abs.1 lit.a und 44 Abs.1 lit.a FinStrG
begangen wurde, angekauft und weitergegeben habe, wobei es ihm darauf ankam,
sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen. Er habe dadurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhehlerei in Tateinheit mit dem Finanzvergehen der vorsätzlichen
Monopolhehlerei unter dem erschwerenden Umstand der Gewerbsmäßigkeit
nach §§ 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG
begangen. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 37 Abs.2, 38 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 23
Abs.3 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 15.500,- €
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
31 Tagen ausgesprochen. Gemäß
§ 19 FinStrG wurde auf eine
Wertersatzstrafe in Höhe von 2.486,50 € und für den Fall der
Uneinbringlichkeit auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen erkannt.
Gemäß
§§ 17 Abs.2 lit.a, 37 Abs.2, 46 Abs.2 FinStrG wurde
auf Verfall der sichergestellten Zigaretten erkannt. Die Haftzeit von 19.6.2002,
6.15 Uhr bis 26.6.2002, 13.15 Uhr wurde auf die Strafe angerechnet. Die
Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG
pauschal mit 363,- € bestimmt sowie ausgesprochen, dass die
allfälligen Strafvollzugskosten zu ersetzen seien.
Gegen dieses am 27.6.2007 zugestellte Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 13.7.2007 (Postaufgabe
19.7.2007), wobei der Bw. im Wesentlichen vorbringt, dass er weder vorher noch
nachher mit irgendeiner Straftat zu tun hatte und das damalige, mehr als 5 Jahre
zurückliegende Verhalten aus Unbesonnenheit gesetzt wurde, wobei er sich zu
der Tat, die ohne die Ermittlungen auch schon verjährt wäre, auch
geständig und kooperativ gezeigt habe. Seit der Verhandlung habe sich seine
wirtschaftliche Lage verschlechtert, er erhalte statt des früheren
Einkommens in Höhe von 300,- € nunmehr das Kinderbetreuungsgeld und
bei Bezahlung der Strafe oder Antritts der Ersatzfreiheitsstrafe wäre der
Unterhalt seiner Familie gefährdet. Er ersuche daher um Minderung der
Strafe, den Betrag von 2.486,50 € könnte er mit seinen finanziellen
Möglichkeiten bezahlen.
Zu der vom Unabhängigen Finanzsenat für den 17.
Oktober 2008 angesetzten mündlichen Verhandlung war der mit internationalem
Rückschein vorgeladene Bw. nicht erschienen, sodass gemäß
§
157 in Verbindung mit § 126 FinStrG in seiner Abwesenheit verhandelt
wurde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde,
dass das Zollamt Wien im Jahr 2002 im Auftrag des Landesgerichts für
Strafsachen Wien Ermittlungen gegen mehrere Personen wegen des Verdachts des
illegalen Handels mit geschmuggelten Zigaretten führte. Im Zuge dieser
Ermittlungen wurde der Bw. am 19.6.2002 gemeinsam mit dem ungarischen
Staatsbürger Be. von Zollorganen in Vösendorf mit 251 Stangen
Zigaretten zollunredlicher Herkunft betreten. Dabei wurden auch handschriftliche
Aufzeichnungen vorgefunden. In der anschließenden niederschriftlichen
Einvernahme führte der Bw. aus, dass er ca. 2 Monate vorher in
Mosonmagyarovar von einem Bekannten das Angebot erhalten hatte, nach
Österreich geschmuggelte Zigaretten zu übernehmen und auszuliefern. Er
war darauf eingegangen und hatte die von diversen ungarischen Lieferanten in
Größenordnungen von 50 bis 60 Stangen überbrachten Zigaretten
über ihm bekannt gegebene Kontakttelefonnummern weitergegeben. Insgesamt
habe er bei dieser zwei Monate währenden illegalen Tätigkeit 600
Stangen Zigaretten übernommen und weiterverteilt. Zu seinen
persönlichen Verhältnissen führte der Bw. in der
niederschriftlichen Einvernahme aus, dass er nach Absolvierung der Grundschule
seit 7 Jahren Agrarwissenschaft studiere und noch 2 Semester zu absolvieren
habe. Er führe auch diverse Gelegenheitsarbeiten aus, z.B. das Aufstellen
von Küchen, und lebe vom Verdienst dieser Tätigkeiten sowie von der
Unterstützung durch seinen Vater, einen praktischen Arzt. Mit
Bescheid vom 25.6.2002 wurde gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG gegen den
Bw. das Finanzstrafverfahren wegen der o.a. Finanzvergehen
eingeleitet. In der am 4.10.2006 vor dem Spruchsenat durchgeführten
mündlichen Verhandlung blieb der Bw. bei seiner geständigen
Verantwortung und führte in einer gegen das mündlich verkündete
Erkenntnis gerichteten Berufungsschrift vom 2.11.2006 aus, dass er außer
dieser Straftat weder vorher noch nachher Straftaten begangen habe, sich bei der
mehr als 4 Jahre zurückliegenden Tat kooperativ und geständig
verhalten habe und die Tat ohne die Ermittlungstätigkeit auch schon
verjährt wäre. In den vergangenen 4 Jahren haben sich seine
persönlichen Verhältnisse geändert, er sei nun kein Schüler
mehr, sondern beziehe ein monatliches Gehalt von 300,- €. Derzeit sei er
statt dieser Tätigkeit zu Hause, um den Unterhalt für seine Familie zu
besorgen. Gerade um seinen Familienunterhalt nicht zu gefährden, ersuche er
um Minderung der Strafe. Den Wert der Schmuggelzigaretten, 2.486,50 €,
könne er bei seinen persönlichen Verhältnissen bezahlen.
Die anzuwendenden finanzstrafrechtlichen Bestimmungen sind
:
Gemäß
§ 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt. Gemäß
§ 38 Abs.1
lit.a FinStrG ist mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich
sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer a) einen Schmuggel,
eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 begeht, wobei es
ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung);
... Gemäß
§ 46 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich der
Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§
17 Abs.4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in
Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt. Gemäß
§ 58 Abs.2
FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die
Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit
gemäß
§ 53 gegeben ist, einem Spruchsenat als Organ der
Finanzstrafbehörde I. Instanz, wenn a) der strafbestimmende
Wertbetrag bei den in § 53 Abs.2 bezeichneten Finanzvergehen [u.a.
Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1] 11.000,- €
übersteigt,
... Gemäß
§ 68 Abs.1 FinStrG sind für die Dauer des
nächsten Jahres die Spruchsenate und die Berufungssenate, deren Vorsitzende
und die übrigen Mitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese im Fall der
Verhinderung des zunächst berufenen Senatsmitglieds einzutreten haben, zu
bestimmen. Gemäß Abs.2 sind bei der Einrichtung der
Spruchsenate und der Berufungssenate jeweils vorzusehen a) mindestens ein
Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen
selbständiger Berufe entsendet sind, und b) mindestens ein Senat,
dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger
Berufe entsendet sind. Gemäß Abs.3 sind die Geschäfte
für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die
Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei
selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit.a
zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied und bei unselbständig
berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs.2 lit.b zusammengesetzten Senat
oder dessen Mitglied obliegt. Wird gegen einen Beschuldigten, der beiden oder
keiner der vorgenannten Berufsgruppen angehört oder wird im selben
Verfahren gegen mehrere Beschuldigte verhandelt, die verschiedenen der
vorgenannten Berufsgruppen angehören, so obliegt die Führung des
Verfahrens einem nach Abs.2 lit.a zusammengesetzten Senat.
Der UFS als Finanzstrafbehörde II. Instanz hat
erwogen: Im vorliegenden Fall beträgt der strafbestimmende
Abgabenbetrag (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) der durch den Bw.
verhehlten Zigaretten insgesamt 24.114,66 €, womit sich gemäß
§ 58 Abs.2 lit.a FinStrG die Zuständigkeit eines Spruchsenats zur
Entscheidung ergibt. Beim Zollamt Wien waren zum Zeitpunkt der
Entscheidungsfällung, am 4.10.2006, der Senat I gemäß
§ 68
Abs.2 lit.a FinStrG in der Zusammensetzung Mag. S. als Vorsitzende, Dr. T. als
Beamter des höheren Finanzdienstes und Mag. B. als Laienbeisitzer mit den
jeweiligen Vertretern für den Fall der Verhinderung eingerichtet, der Senat
II gemäß
§ 68 Abs.2 lit.b FinStrG in der Zusammensetzung Dr. R.
als Vorsitzender, Dr. V. als Beamter des höheren Finanzdienstes und Dr. Z.
als Laienbeisitzer mit den jeweiligen Vertretern für den Fall der
Verhinderung eingerichtet. Dem Senat I oblag zufolge der
Geschäftsverteilung die Durchführung der mündlichen Verhandlung
und die Fällung des Erkenntnisses bei selbständig berufstätigen
Beschuldigten, bei Beschuldigten, die weder selbständig berufstätig
noch unselbständig oder sowohl selbständig als auch unselbständig
berufstätig sind und bei mehreren Beschuldigten eines Verfahrens, die
verschiedenen der vorgenannten Berufsgruppen angehören. Dem Senat II
oblag zufolge der Geschäftsverteilung die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses bei
unselbständig berufstätigen Beschuldigten. Mit der Zuteilung
des Finanzstraffalles an den Senat II und der Fällung der Entscheidung in
der Zusammensetzung S/V/Z wurde diese gesetzmäßig vorgesehene feste
Geschäftsverteilung nicht eingehalten, sondern es wurde ein
unzuständiges Kollegialorgan tätig. Denn der Bw. gehörte nach den
zur Tatzeit zu beurteilenden persönlichen Verhältnissen als Student
und zeitweise als Gelegenheitsarbeiter tätiger Beschuldigter in die
Zuständigkeit des Senates I, sodass die Senatszusammensetzung primär S
/T/B lauten musste. Zwar konnte in der Vertretungsreihenfolge T durch V ersetzt
sein, nicht aber B durch Z , weil letzterer aus der Berufsvertretung der
unselbständigen Berufe kommt. Durch diese Fehlbesetzung des
urteilenden Senates leidet das Verfahren an dem wesentlichen Mangel, dass bei
der Entscheidungsfindung das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen
Richter verletzt wurde (Art. 83 Abs.2 B-VG). Eine mit diesem Verfahrensmangel
behaftete Entscheidung ist grundsätzlich aufzuheben (z.B. VfGH 3.3.2008 B
97/07; VfGH 29.2.2000 B 2025/99), dieser Mangel ist in jedem Stadium des
Verfahrens wahrzunehmen und kann auch durch die richtige Besetzung des
Berufungssenats nicht geheilt werden (VwGH 27.6.1994 93/16/0060). Eine
strafrechtliche Entscheidung enthält gemäß
höchstgerichtlicher Judikatur (z.B. VwGH 25.10.2006 2006/15/0223) immer
zwei Komponenten, die getrennt zu beurteilen, aber auch getrennt bekämpfbar
sind: den Ausspruch über die Schuld und den Ausspruch über die
Strafe(n) samt akzessorischem Kostenausspruch. Im vorliegenden Fall hat
der Bw. nur die Milderung der Strafe begehrt und somit den Schuldausspruch
unbekämpft gelassen. Bezüglich des Schuldausspruchs tritt daher
Teilrechtskraft ein (VwGH, 25.10.2006) und da der Berufungssenat keine
gesetzliche Möglichkeit hat, diesen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung
aufzuheben, bleibt das Erkenntnis des - wenn auch unzuständigen -
Spruchsenates in diesem Umfang bestehen und es war inhaltlich darauf nicht
weiter einzugehen. Hingegen ist der nicht rechtskräftig gewordene
Strafausspruch schon aufgrund des formellen Mangels eines unzuständigen
Spruchsenates spruchgemäß aufzuheben und es konnte sich ein
inhaltliches Eingehen darauf erübrigen.
Die Strafsache war daher im Umfang des Strafausspruchs an
die Finanzstrafbehörde I. Instanz zur neuerlichen Verhandlung und
Entscheidungsfindung durch einen Spruchsenat im Sinne von § 68 Abs.2 lit.a
FinStrG zurückzustellen.
Wien, am 17.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 68 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 68 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 68 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 83 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Gewerbsmäßige Abgaben- und MonopolhehlereiTeilrechtskraftunrichtige Zusammensetzung des Spruchsenatesunzuständiger Spruchsenatgesetzlicher Richter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0104-W/07
- Stammnummer
- 37468
- Gültig
- 17.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF