Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0013-W/06
Verfahrenshilfe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-W/06vom 25.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom
13. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom
3. Jänner 2006, Zl. 90.462/2004-AFE/Sw, SN 100/2005/01300-001,
betreffend Beigebung eines Verteidigers, anlässlich seiner Beschwerde
über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom 21. November
2005
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. Jänner 2006 hat das Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des
Beschwerdeführers auf Beigabe eines Verteidigers abgewiesen
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Jänner
2006, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei nicht rechtskundig und es sei für ihn
unmöglich, das Verfahren ohne Rechtsbeistand zu führen, wenn es ein
faires Verfahren sein solle. Der Bf. wandte weiters ein, nicht die
Möglichkeit zu haben, die notwendigen Gesetzbücher zu erhalten und
verstehe weiters das "Amtsdeutsch" nicht. Er sei weiters nicht in der Lage
für die Kosten eines Rechtsbeistandes aufzukommen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Anlässlich der Beschwerde gegen den Bescheid über
die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom 21. November 2005 stellte der Bf.
den Antrag auf Beigabe eines Verteidigers.
Die bezughabende Gesetzesbestimmung des § 77 FinStrG
lautet wie folgt:
(1) Soweit nicht ihr persönliches Erscheinen
ausdrücklich gefordert wird, können sich Beschuldigte durch
Verteidiger, Nebenbeteiligte durch eigenberechtigte Personen
(Bevollmächtigte) vertreten lassen. Als Verteidiger sind die
gemäß
§ 39 StPO in die Verteidigerliste eingetragenen Personen
sowie die Wirtschaftstreuhändler zugelassen.
(2) Die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über die
Bevollmächtigung gelten mit Ausnahme von § 83 Abs. 4
sinngemäß.
(3) Ist in Verfahren, in denen die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
gemäß
§ 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte
außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine
Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen
Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen,
so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit
dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer
zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für
das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen
Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.
(4) Ist ein Verteidiger beizugeben, so hat die
Finanzstrafbehörde dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
mitzuteilen, damit diese einen Wirtschaftstreuhänder als Verteidiger
bestelle. Von der Bestellung hat die Kammer die Finanzstrafbehörde zu
verständigen. Die Kosten der Verteidigung trägt die
Kammer.
(5) Mehreren Beschuldigten eines Verfahrens kann ein
gemeinsamer Verteidiger beigegeben werden, doch ist für eine abgesonderte
Verteidigung der Beschuldigten zu sorgen, bei denen sich ein Widerstreit der
Interessen zeigt.
(6) Beantragt der Beschuldigte die Beigabe eines
Verteidigers innerhalb einer für eine Verfahrenshandlung offen stehenden
Frist, so beginnt diese Frist mit der Zustellung der Mitteilung, wen die Kammer
als Verteidiger bestellt hat, oder des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen
wurde, von neuem zu laufen.
(7) Die Beigabe eines Verteidigers ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr gegeben sind oder wenn sich
herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben
waren.
Wie bereits im bekämpften Bescheid ausgeführt,
besteht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren kein
Verteidigerzwang, jedoch können sich die Beschuldigten durch einen
Verteidiger (auf eigene Kosten) vertreten lassen.
Die oben dargestellte gesetzliche Bestimmung sieht die
Möglichkeit einer Beigabe eines Verteidigers nur dann vor, wenn
Spruchsenatszuständigkeit gem. § 58 Abs. 2 FinStrG besteht. Diese ist
im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb der verfahrensgegenständliche
Antrag abzuweisen war.
Wien, am 25.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 77 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-W/06
- Stammnummer
- 24208
- Gültig
- 25.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF