Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0134-W/06
Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses infolge Unzuständigkeit des erkennenden Spruchsenates.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0134-W/06vom 13.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen M.T., Adresse
und gegen J.T., Adresse1, beide vertreten durch Rechtsanwalt, wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
27. September 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 23. Juni 2006, Senat-IV, in nichtöffentlicher Sitzung am
13. März 2007
zu
Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis des
Spruchsenates IV beim Finanzamt Wien 1/23 wird wegen Rechtswidrigkeit
infolge Unzuständigkeit aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 23. Juni 2006,
Senat-IV, wurden M.T. (Bw1) und J.T. (Bw2) der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil die Bw1 als
Geschäftsführerin der Fa. T-GmbH und sohin als abgabepflichtige
Verkäuferin sowie der Bw2 als abgabepflichtiger Käufer
vorsätzlich durch Nichtanzeige des mündlichen Kaufvertrages vom
20. November 2001 zwischen der Fa. T-GmbH und dem Bw2 betreffend die
Liegenschaft EZ XY, Kaufpreis S 10,000.000,00, die Anzeigepflicht
verletzt und dadurch eine Verkürzung an Grunderwerbsteuer in Höhe von
€ 25.435,49 (= 3,5 % von € 726.728,34) bewirkt
habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
sowohl über die Bw1 als auch über den Bw2 deswegen eine Geldstrafe in
Höhe von € 7.200,00 und eine gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die von beiden Beschuldigten zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit jeweils € 363,00 bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung der beiden Beschuldigten vom
27. September 2006, mit welcher die Einstellung des Finanzstrafverfahrens
wegen Nichtvorliegens der subjektiven Tatseite bzw. in eventu die tat- und
schuldangemessene Herabsetzung der Strafe beantragt wird.
Eine inhaltliche Wiedergabe des Berufungsvorbringens beider
Beschuldigter erübrigt sich mangels Relevanz für die vom
unabhängigen Finanzsenat im gegenständlichen Fall getroffene
Entscheidung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
§ 68.
Abs. 1 FinStrG lautet: Vor Ablauf jedes Jahres sind für die Dauer des
nächsten Jahres unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfes
die Anzahl der Spruchsenate und der Berufungssenate, deren Vorsitzende und die
übrigen Mitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese im Falle der
Verhinderung des zunächst berufenen Senatsmitgliedes einzutreten haben, zu
bestimmen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten
angehören.
(2)
Bei der Einrichtung der Spruchsenate und der Berufungssenate ist jeweils
vorzusehen
a)
mindestens ein Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen
selbständiger Berufe entsendet sind, und
b)
mindestens ein Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen
unselbständiger Berufe entsendet sind.
(3)
Die Geschäfte sind für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu
verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der
Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach
Abs. 2 lit. a zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied und bei
unselbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2
lit. b zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied obliegt. Wird gegen
einen Beschuldigten, der beiden oder keiner der vorgenannten Berufsgruppen
angehört, oder wird im selben Verfahren gegen mehrere Beschuldigte
verhandelt, die verschiedenen der vorgenannten Berufsgruppen angehören, so
obliegt die Führung des Verfahrens einem nach Abs. 2 lit. a
zusammengesetzten Senat; gleiches gilt, wenn gegen ein Mitglied eines zur
gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person
(§ 36 Abs. 3 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1974) oder gegen einen leitenden Angestellten (§ 36
Abs. 2 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes) wegen eines im Rahmen
dieser Funktion begangenen Finanzvergehens verhandelt wird.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall der objektive
Sachverhalt dahingehend, dass die Bw1 als Geschäftsführerin der Fa.
T-GmbH und sohin als gesetzliche Vertreterin der abgabepflichtigen
Verkäuferin sowie der Bw2 als abgabepflichtiger Käufer am
20. November 2001 einen mündlichen Kaufvertrag betreffend die
Übertragung der Liegenschaft EZ XY, Kaufpreis S 10,000.000,00
(€ 726.728,34), abgeschlossen haben und dass durch die Nichtanzeige
dieses Kaufvertrages bei der zuständigen Abgabenbehörde
erster Instanz (§ 10 Abs. 1 GrEStG) eine Verkürzung an
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 25.439,49 bewirkt
wurde.
Nach der dem unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
Geschäftsverteilung des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 (ab 1.
Jänner 2006) obliegt dem Senat IV, welcher das gegenständliche
Erkenntnis des Spruchsenates erlassen hat, als Organ sämtlicher
Finanzämter mit ausschließlichem Sitz in den Bundesländern Wien
und Niederösterreich die Durchführung der mündlichen Verhandlung
und die Fällung des Erkenntnisses bei
"unselbständig berufstätigen
Beschuldigten".
Gemäß
§ 68 Abs. 3 FinStrG sind
die Geschäfte des Spruchsenates für jedes Jahr im Voraus unter die
Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die
Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen
Beschuldigten einem nach § 68 Abs. 2 lit. a FinStrG
zusammengesetzten Senat und bei unselbständig berufstätigen
Beschuldigten einem nach § 68 Abs. 2 lit. b FinStrG
zusammengesetzten Senat obliegt.
Wird im selben Verfahren gegen mehrere Beschuldigte
verhandelt, die verschiedenen der vorgenannten Berufsgruppen angehören, so
obliegt die Führung des Verfahrens einem nach § 68 Abs. 2
lit. a FinStrG zusammengesetzten Senat; gleiches gilt wenn gegen ein Mitglied
eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person
wegen eines im Rahmen dieser Funktion begangenen Finanzvergehens verhandelt wird
(§ 68 Abs. 3 letzter Halbsatz FinStrG).
Im vorliegenden Fall hat die Bw1 im Rahmen ihrer Funktion
als Geschäftsführerin der Fa. T-GmbH die bezeichnete Liegenschaft
an ihren im Jahr 2001 unselbständig berufstätig gewesenen Gatten
(Bw2) verkauft, wobei die gegenständlichen Finanzstrafverfahren gegen beide
Beschuldigten zu einem Finanzstrafverfahren verbunden wurden, sodass
entsprechend der zitierten Bestimmung des § 68 Abs. 3 FinStrG die
Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung durch
einen gemäß
§ 68 Abs. 2 lit. a FinStrG
zusammengesetzten Senat, dessen Laienbeisitzer von einer gesetzlichen
Berufsvertretung selbständiger
Berufe entsendet wurde, erfolgen hätte müssen.
Für die Frage der Zuständigkeit des jeweiligen
Senates ist nach dem Sinn der Bestimmung entscheidend, welcher Berufsgruppe die
Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tatbegehung, nicht jedoch der mündlichen
Verhandlung zugehört haben [siehe Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung, 3.) neu bearbeitete Auflage,
Band 2, Tz 2 zu § 68 FinStrG].
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes wird das verfassungsgerichtlich gewährleistete
Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, wenn eine
unzuständige Kollegialbehörde, wie im gegenständlichen Fall der
ausschließlich für die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses bei unselbständig
berufstätigen Beschuldigten zuständige Spruchsenat IV beim
Finanzamt Wien 1/23, erstinstanzlich entschieden hat. Die unrichtige
Zusammensetzung des Spruchsenates wird auch nicht durch die Entscheidung eines
richtig zusammengesetzten Berufungssenates geheilt (VwGH 27.6.1994,
93/16/0060).
Das erstinstanzliche Erkenntnis des Spruchsenates ist daher
mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des erstinstanzlich
erkennenden Spruchsenates behaftet und war daher aus diesem Grund aufzuheben.
Entsprechend der Bestimmung des § 68 Abs. 3
FinStrG wird daher neuerlich erstinstanzlich durch einen gemäß
§ 68 Abs. 2 lit. a FinStrG zusammengesetzten Senat zu entscheiden
sein.
Ein inhaltliches Eingehen auf das Berufungsvorbringen
beider Beschuldigter erübrigt sich daher.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 68 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0134-W/06
- Stammnummer
- 27208
- Gültig
- 13.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF