Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0157-W/03
Behauptet wird die Zuständigkeit des Alleineigentümers der GmbH für die Entrichtung der Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)FSRV/0157-W/03vom 04.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied
Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer
Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm. Reinhard Fischill als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten
durch Gerhard Peither, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 31. Oktober 2003 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes Amstetten vom
27. August 2003, SpS 343/03-II, nach der am 4. Mai 2004
in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten
Gottfried Mayer sowie der Schriftführerin Edith Madlberger
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtenen Erkenntnis in seinem Schuldspruch zu
Punkt A) aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Der Bw. ist schuldig, er hat
als Geschäftsführer der Fa.M. vörsätzlich Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abgeführt, ohne der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten
Beträge bekanntzugeben, und zwar Lohnsteuer August 1999 in Höhe
von S 40.337,00 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen für August 1999 in Höhe
von S 195.266,00.
Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG
wird über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 1.600,00 und gemäß
§ 20 FinStrG eine
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen verhängt.
Gemäß
§
185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 160,00 neu bestimmt.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird
das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Finanzordungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend
Lohnsteuer für den Monat August 2001 hinsichtlich eines Teilbetrages
von S 433.067,00 eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 27. August 2003, SpS 343/03-II, wurde der Bw.
der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er als ehemaliger Geschäftsführer der
Fa.M. vorsätzlich, Abgaben die selbst zu berechnen sind, nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abgeführt habe, ohne der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem
Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntzugeben und zwar
Lohnsteuer August 1999 in Höhe von S 473.404,00 sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für August 1999 in Höhe von
S 195.266,00.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 4.800,00
und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit.a FinStrG
wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. sorgepflichtig
für zwei Kinder wäre und als Angestellter derzeit monatlich netto
€ 2.200,00 verdiene.
Die Fa.M. sei mit Vertrag vom 14. Oktober 1998
gegründet worden. Am 3. April 2000 sei das Konkursverfahren
über das Vermögen dieser Firma eröffnet und die Gesellschaft am
13. Mai 2000 aufgelöst worden.
Die lohnabhängigen Abgaben seien jeweils im Büro
des Steuerberaters W. ausgerechnet, die Gesellschaft von der Zahllast
verständigt und dort die Bezahlung an das Finanzamt veranlasst worden.
Für den Monat August 1999 habe der Bw. vorsätzlich die Meldung
und Entrichtung der lohnabhängigen Abgaben in der aus dem Spruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses ersichtlichen Höhe
unterlassen.
Hiezu habe sich der Bw. in der mündlichen Verhandlung
vor dem Spruchsenat so verantwortet, dass er die verantwortliche Person für
die Überweisung der lohnabhängigen Abgaben im August 1999 gewesen
sei. Bei der Unterfertigung der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 1999
am 14. September 1999 sei keinerlei Eintragung für die
lohnabhängigen Abgaben erfolgt, doch sei dies dem Bw. nicht aufgefallen. Er
hätte gemeint, dass die qualifizierte Mitarbeiterin Zeugin H. die richtigen
Beträge einsetze. Mit dem Überschuss von S 399.990,00 an
Umsatzsteuer für Juli 1999 wäre die Zahllast an
lohnabhängigen Abgaben für August 1999 nicht abgedeckt
gewesen.
Der Spruchsenat gehe davon aus, dass die wirtschaftliche
Lage in der Gesellschaft bereits im September 1999 schlecht gewesen sei und
deshalb nicht aus Fahrlässigkeit irgendeiner Person die Meldung und Zahlung
der lohnabhängigen Abgaben für August 1999 unterblieben sei,
sondern der Bw. ganz bewusst die Anordnung gegeben habe, gerade in diesem Monat
die lohnabhängigen Abgaben von rund S 670.000,00 weg zu lassen. Warum
hätte sich die qualifizierte Mitarbeiterin, Zeugin H., im
September 1999 so geirrt haben sollen, dass sie völlig die
Anführung der lohnabhängigen Abgaben für den Vormonat vergessen
habe?
Der Bw. habe zugegeben, dass er auch für
August 1999 vom Steuerberater die ermittelten Beträge erfahren habe,
somit in genauer Kenntnis der Höhe der Beträge gewesen sei.
Berücksichtige man noch die optische Gestaltung der Rückseite des
Formblattes U 30 auf dem die Unterschrift nur wenige Zentimeter unter
der Rubrik der einzutragenden lohnabhägigen Abgaben gesetzt werde, so
könne das Fehlverhalten nicht auf irgendein Übersehen
zurückgeführt werden, sondern es sei realistisch vorsätzliches
Handeln festzustellen. Übrigens sei die Verantwortung des Bw. hier
widersprüchlich, denn entweder sei ihm die Unterlassung der Eintragung auf
dem Formblatt gar nicht aufgefallen oder er habe sich, weil ihm dies aufgefallen
gewesen sei, wie er angibt doch auf die qualifizierte Mitarbeiterin Zeugin H.
verlassen.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
den Beitrag zur Wahrheitsfindung und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel,
wogegen als erschwerend kein Umstand angesehen wurde.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 31 Oktober 2003 im
Rahmen derer die subjektive Tatseite des Finanzvorgehens der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in
Abrede gestellt wird.
Begründend wird dazu ausgeführt, dass der
Spruchsenat davon ausgegangen sei, dass die wirtschaftliche Lage der
Gesellschaft bereits im September 1999 schlecht gewesen sei und deshalb
nicht aus Fahrlässigkeit irgendeiner Person die Meldung und Zahlung der
lohnabhängigen Abgaben für August 1999 unterblieben sei, sondern
de Bw. ganz bewußt die Anordnung gegeben habe, gerade in diesem Monat die
lohnabhängigen Abgaben von rund S 670.000,00 wegzulassen.
Wie bereits im vorbereitenden Schriftsatz zur
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vorgebracht worden sei, habe
sich der alleinige Gesellschafter der Fa.M., Herr S., um die steuerlichen
Angelegenheiten, insbesondere den Zahlungsverkehr und die Verrechnung von
Abgaben der Gesellschaft gekümmert.
Als Beweis für diese Aussage möge der Sachverhalt
dienen, dass über Veranlassung des Herrn S. am 22. Juni 1999
S 2,200.000,00 und am 4. November S 494.982,00 vom Abgabenkonto
der Gesellschaft auf die Abgabenkonten anderer von Herrn S. beherrschter
Unternehmungen umgebucht worden seien.
Es könne nicht das Interesse des Bw. gewesen sein, die
Gesellschaft mit derartig hohen Beträgen zu belasten. Die Beweggründe
des Eigentümers der Gesellschaft lägen auf der Hand.
Das besondere Naheverhältnis des Herrn S. zum Leiter
der Gruppe Einhebung beim Finanzamt habe sich auch bei der Rückzahlung von
Guthaben von dem Abgabenkonto an die Gesellschaft günstig
ausgewirkt.
Nicht umsonst habe er den Bw. schon zu Beginn seiner
Geschäftsführerfunktion darüber instruiert, dass das Finanzamt
"seine Sache" sei. Dies komme einer Weisung der Gesellschafterversammlung als
oberstes Organ der Gesellschaft gleich.
Das Betätigungsfeld des Bw. im Unternehmen sei
derartig umfangreich gewesen, dass er der Übernahme der Verantwortung
gegenüber den Finanzbehörden durch den beherrschenden Gesellschafter
nichts entgegen gesetzt habe. Wenn man bedenke, dass der Bw. mit dem Unternehmen
innerhalb eines Zeitraumes von nicht einmal zwei Jahren einen wesentlichen
Anteil am Geflügelmarkt erwirtschaftete, könne man sich gut
vorstellen, dass er zeitweise gar nicht in der Lage gewesen wäre, die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Abgabenabfuhr zu
kontrollieren.
Dafür habe er sich qualifizierter Mitarbeiter bedient
und sei auch seitens des Eigentümers entlastet worden.
Eine bewußte Anordnung, wie vom Spruchsenat
angenommen, könne ihm jedoch nicht unterstellt werden. Vielmehr sei
anzunehmen, dass er durch ständige arbeitsmäßige
Überlastung in psychischer wie auch in physischer Hinsicht gar nicht in der
Lage gewesen sei, schuldhaft zu handeln.
Des Weiteren werde ersucht, den Ausführungen im
vorbereiteten Schriftsatz zur Verhandlung vor dem Spruchsenat zu diesem
Sachverhalt und den darin vorgebrachten Beweisanträgen Folge zu
leisten.
Es werde daher beantragt das Erkenntnis des Spruchsenates
dahingehend abzuändern, dass der Bw. nicht schuldig sei das Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu
haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Bw.
als damaliger Geschäftsführer der Fa.M. für die Entrichtung der
Lohnabgaben August 1999, und zwar Lohnsteuer in Höhe von
S 473.404,00 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfe samt Zuschlägen in Höhe von S 195.266,00,
verantwortlich war und dass diese Selbstbemessungsabgaben nicht spätestens
bis zum fünften Tag nach Fälligkeit der Abgabenbehörde gemeldet
und entrichtet wurden. Der Tatbestand des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist somit in
objektiver Hinsicht erfüllt.
Als Grund für die
Nichtentrichtung der Lohnabgaben für den Zeitraum August 1999 nannte der
Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat die schwierige
Liquidiätslage der Fa.M.. Es sei ihm daher bekannt gewesen, dass die
Lohnabgaben zum Fälligkeitstag nicht bezahlt werden konnten, wobei er als
Ursache für die schwache Liquiditätslage der Fa.M. Weisungen des
Eigentümers, Herrn S., anführe, welcher Guthaben vom Abgabenkonto der
Fa.M. auf andere Firmenkonten überrechnen habe lassen. Herr S. habe
sich von vornherein für Kontakte mit dem Finanzamt für zuständig
erklärt, weil er dorthin gute Kontakte gehabt habe. Dem Bw. sei dies recht
gewesen, weil er sich vor allem um den Aufbau der Firma kümmern habe
müssen. Zum Fälligkeitstag der Lohnabgaben August 1999 habe es in der
Firma derart große Probleme und Wirren mit Herrn S. gegeben, sodass
es auch zu keiner zeitgerechten Meldung der Lohnabgaben gekommen
sei.
Aus dem Steuerakt der Fa.M.
ist ersichtlich, dass regelmäßig zeitgleich mit den
Umsatzsteuervoranmeldungen auch die monatlichen Lohnabgaben an das Finanzamt
gemeldet wurden. Diese Umsatzsteuervoranmeldungen wurden von der Buchhalterin,
Zeugin H., ausgefüllt und in der Folge vom Bw. unterfertigt. Obwohl
die am 10. September 1999 abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung für
Juli 1999 einen beträchtlichen Überschuss von S 399.990,00
auswies und im Zeitpunkt der Verbuchung dieser Umsatzsteuervoranmeldung bereits
ein Guthaben am Abgabenkonto in Höhe von S 33.077,00 bestand, ist die
Meldung der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben mit der
Umsatzsteuervoranmeldung Juli 1999 unterblieben, obwohl diese zu einer
weitgehenden Abdeckung der Lohnsteuer Juli 1999 in Höhe von
S 433.067,00 (=Guthaben am abgabenkonto der Fa.M. zum Fälligkeitstag
der Lohnabgaben August 1999) geführt hätte.
Auch durch Einvernahme der im
Tatzeitpunkt beschäftigten Buchhalterin der Fa.M., Zeugin H., konnte
im Berufungsverfahren nicht geklärt werden, aus welchen Gründen gerade
mit der Umsatzsteuervoranmeldung Juli 1999 die zeitgleiche Meldung der
Lohnabgaben August 1999 unterblieben ist. Jedenfalls konnte jedoch eine
bewusste Anordnung des Bw. an die Buchhalterin H. gerade in diesem Monat
die Lohnabgaben wegen der schwierigen finanziellen Situation der Fa.M. weg zu
lassen, wie sie vom Spruchsenat der erstinstanzlichen Bestrafung zu Grunde
gelegt wurde, im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat nicht
verifiziert werden. Insoweit ist daher der Bw. mit seinen diesbezüglichen
Ausführungen in der Berufung im Recht.
Auf Grund dieses festgestellten Sachverhaltes ist der
Berufungssenat zur Ansicht gelangt, dass dem Bw., welcher durch Unterfertigung
der Umsatzsteuervoranmeldung Juli 1999 von der sich daraus ergebenden
Umsatzsteuergutschrift Kenntnis hatte, in Höhe des nach Verbuchung dieser
Umsatzsteuervoranmeldung am Abgabenkonto entstandenen Guthabens von
S 433.067,00 in subjektiver Hinsicht ein Verkürzungsvorsatz im Sinne
des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht mit der
für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar ist. Es
war daher insoweit spruchgemäß mit Verfahrenseinstellung in Bezug auf
Lohnsteuer August 1999 vorzugehen.
In Bezug auf die übersteigenden Beträge an
Lohnabgaben, und zwar an Lohnsteuer August 1999 in Höhe von
S 40.337,00 und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen August 1999 in Höhe von
S 195.266,00, hat der Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat eine geständige Rechtfertigung dahingehend abgegeben, dass
es ihm auf Grund der eingeschränkten wirtschaftlichen Situation bekannt
gewesen sei, dass diese nicht zum Fälligkeitstag entrichtet werden konnten.
Für die Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist es
ausschließlich tatbestandsrelevant, ob es der Beschuldigte zumindest
ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass
Selbstbemessungsabgaben (hier Lohnabgaben) nicht spätestens am fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet wurden. Davon kann nach Senatsmeinung aus
den obgenannten Gründen zweifelsfrei ausgegangen werden.
Die rechtzeitige Meldung der Selbstbemessungsabgaben
hätte einen objektiven Strafbefreiungsgrund dargestellt. Es war daher im
gegenständlichen Fall nicht tatbetsandsrelevant und daher auch nicht
näher zu untersuchen, aus wessen Verschulden eine zeitgerechte Bekanntgabe
der Lohnabgaben August 1999 unterblieben ist.
Bei der Strafbemessung wurden seitens des Berufungssenates
die in der mündlichen Berufungsverhandlung durch den Bw. abgegebene
geständige Rechtfertigung, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das
in der wirtschaflichen Notlage der Fa.M. begründete Handeln des Bw. sowie
das zwischenzeitige Wohlverhalten bei bereits länger zurückliegender
Tat als mildernd berüchsichtigt, wogegen als erschwerdend kein Umstand
angesehen wurde.
Unter weiterer Berücksichtigung der geordneten
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. (monatliche
Nettoeinkommen € 2.500,00, Eigentümer eines Reihenhauses,welches
mit Hypotheken belastet ist) erscheint die aus dem Spruch ersichtliche
Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.154 des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.
Wien,
4. Mai 2004
Der
Vorsitzende:
Hofrat
Dr. Karl Kittinger
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
LohnabgabenEntrichtungMeldungVerschuldenEventualvorsatzSelbstbemessungsabgabenZuständigkeitVerantwortungwirtschaftliche Notlagebewusste Anordnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0157-W/03
- Stammnummer
- 9730
- Gültig
- 04.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF