Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0110-Z1W/02
Verhängung einer Ordnungsstrafe durch Abgabenbehörde I. Instanz in funktioneller Unzuständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0110-Z1W/02vom 18.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Zollamt eine Ordnungsstrafe auferlegt, ist klar zu unterscheiden, ob das Zollamt als Abgabenbehörde I. Instanz oder als Finanzstrafbehörde I. Instanz gemäß § 14 bzw. § 15 AVOG tätig ist. Wird eine Ordnungsstrafe im Zusammenhang mit finanzstrafrechtlichen Ermittlungen verhängt, somit gemäß § 112 Abs.2 und Abs.3 BAO iVm § 56 Abs.2 FinStrG, läuft das Rechtsmittelverfahren nach dem System des FinStrG und nicht nach dem System von BAO/ZollR-DG ab, wodurch für das Ergehen einer Berufungsvorentscheidung die funktionelle Zuständigkeit nicht gegeben ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des C.W., wohnhaft in G., gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 24. April 2002,
Zl. X., betreffend Ordnungsstrafe entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 85 c
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) wegen Unzuständigkeit
aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85 c Abs. 8 ZollR-DG in Verbindung mit § 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85 c Abs. 7 ZollR-DG
steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28.2. 2000, Zl. Y., verhängte das
Hauptzollamt (HZA) Linz gemäß
§ 112 Abs.2 und Abs.3 der
Bundesabgabenordnung (BAO) über den Beschwerdeführer C.W. ( im
Folgenden kurz Bf. bezeichnet ) wegen der in einer Telefax - Eingabe
verwendeten Textpassage "Rowdytum der Beamten" eine Ordnungsstrafe in Höhe
von 500,- S. Gemäß
§ 210 Abs.1 BAO wurde eine einmonatige
Zahlungsfrist festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid ergriff der Bf. mit am 15.3. 2000 zur
Post gegebenen Schreiben form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.
Begründend führte er aus, sich dagegen zu verwahren, dass sein
Schreiben mit diversen Formulierungen, die Gegenstand von VwGH - Erkenntnissen
waren, verglichen wird und dass die Formulierung "Rowdytum" anhand des "Duden"
interpretiert wird.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24.4. 2002 wies das HZA
Linz gemäß Art. 243 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 85 b
Abs.3 ZollR-DG die Berufung ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass
sehr wohl eine beleidigende Schreibweise vorlag und für die
diesbezügliche Interpretation die Inhalte von VwGH - Erkenntnissen
und die lexikale Deutung des Begriffes "Rowdy" heranzuziehen seien.
Gegen die Berufungsvorentscheidung legte der Bf. mit
Schriftsatz vom 17.5. 2002, zur Post gegeben am 7.6. 2002, den Rechtsbehelf der
Beschwerde gemäß
§ 85 c ZollR - DG ein. Er führte
darin aus, dass er das HZA Linz als Strafbehörde einerseits und als eigene
"Berufungsbehörde" zum Zweiten ablehne. Es könne nicht sein, dass ein
Amt Kläger, Richter und zugleich sogar eigene Berufungsinstanz
sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Am 7.2. 2000 erging unter Zl. Z. ein
Hausdurchsuchungsbefehl des Vorsitzenden des Spruchsenates gemäß
§ 93 Abs.1 Finanzstrafgesetz ( FinStrG ) an Organe des HZA Linz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz und an Organe des HZA Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz, in der Wohnung und in den
Betriebsräumen des Bf. eine Hausdurchsuchung vorzunehmen. Begründet
wurde der Hausdurchsuchungsbefehl mit einem dem HZA Linz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz angezeigten Sachverhalt, wonach der Verdacht
bestand, dass im Zusammenhang mit einer Lieferung von Teppichen aus der
Türkei ein zu niedriger Wert erklärt und damit das Finanzvergehen der
vorsätzlichen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs.2
FinStrG verwirklicht worden sei und sich in den zu durchsuchenden
Räumlichkeiten Tatgegenstände und Beweismittel befinden könnten.
Beim Vollzug der Hausdurchsuchungen und von freiwillig
gestatteten Nachschauen am 9.2. 2000 wurden mit den angetroffenen Personen
Niederschriften gemäß
§ 93 Abs.6 FinStrG aufgenommen, zudem
wurde Fr. I.K. als Auskunftsperson gemäß
§ 99 Abs.1 FinStrG
sowie der Bf. als Verdächtiger eines Finanzvergehens nach § 35 Abs.2
FinStrG vernommen. Bei Beginn dieser Vernehmung wurde dem Bf. zur Belehrung
gemäß
§ 57 Abs.3 FinstrG das Formular "Rechtsbelehrung für
Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens"
ausgehändigt. Bei dieser Vernehmung wies der Bf. auf das am XX. XX. XXXX
über seine Firma "F." eröffnete Konkursverfahren hin und dass sich die
Buchhaltungsunterlagen beim Masseverwalter Rechtsanwalt M.
befänden.
Am 12.2. 2000 ging im Faxweg beim Journaldienst der
Zollfahndung Linz eine mit 14.2. 2000 datierte Dienstaufsichtsbeschwerde,
gerichtet an die Zollfahndung Linz, die Finanzlandesdirektion Linz, das
Finanzministerium und an das Justizministerium ein, in der der Bf. seinen Unmut
über den vorgehaltenen Verdacht und das Vorgehen der Beamten
äußerte und auch die Äußerung "Zum Schutz meiner
Privatsphäre und vor weiterem Rowdytum der Beamten lehne ich jegliche
freiwillige Zusammenarbeit ab sofort ab ..." tätigte.
Am 25.2. 2000 erging zur weiteren Durchführung des
Ermittlungsverfahrens eine Vorladung des HZA Linz als Finanzstrafbehörde I.
Instanz gemäß
§§ 82 und 115 ff FinStrG an den Bf., zu
angegebenem Termin und Ort zu einer Vernehmung wegen des Verdachts nach §
35 Abs.2 FinStrG persönlich zu erscheinen. Am 15.3. 2000 wurde eine weitere
Vernehmung als Verdächtiger mit dem Bf. aufgenommen.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass
gemäß den Bestimmungen in §§ 14 und 15 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes ( AVOG ) Zollämter ( bis 30.4.
2004: Hauptzollämter ) in 2 verschiedenen Funktionen tätig sein
können: gem. §§ 14, 14 a und 14 b AVOG als Abgabenbehörde I.
Instanz oder gem. § 15 AVOG als Finanzstrafbehörde I. Instanz. Es muss
dabei klar auseinander gehalten werden, in welcher Funktion das Zollamt
tätig ist, da die durchzuführenden Verfahren nach verschiedenen
Gesetzen mit zum Teil deutlich abweichenden Verfahrensgrundsätzen und
Verfahrensabläufen, z.B. hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens,
durchzuführen sind. In manchen Hinsichten liegen auch Gleichheiten vor,
für die dann auf ein anderes Gesetz verwiesen wird.
So ist in der das Abgabenverfahren regelnden
Bundesabgabenordnung in deren § 112 Abs. 2 und Abs. 3 ( in der Fassung 2000
) u.a. normiert, dass Personen, die sich in schriftlichen Eingaben einer
beleidigenden Schreibweise bedienen, eine Ordnungsstrafe bis zu 2.000,- S
auferlegt werden kann. Gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO wird die
Ordnungsstrafe mit Ablauf eines Monats ab Zustellung des Bescheides
fällig.
Im Finanzstrafverfahren ist ebenfalls die Verhängung
von Ordnungsstrafen möglich. Das dieses Verfahren regelnde
Finanzstrafgesetz sieht in seinem § 56 Abs. 2 vor, dass für Anbringen,
Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs-
und Ordnungsstrafen, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt, die
Bestimmungen des 3. Abschnitts der BAO sinngemäß gelten.
Die einmonatige Zahlungsfrist des § 210 Abs. 1 BAO
kommt in Verbindung mit § 171 Abs.5 FinStrG zur Anwendung.
Das Rechtsmittelverfahren läuft in den beiden
Verfahrensarten völlig verschieden ab :
Für das Abgabenrechtsmittelverfahren finden sich die
diesbezüglichen Bestimmungen im 7. Abschnitt der BAO ( §§ 243
ff), wobei als Besonderheit hervorzuheben ist, dass nach Einbringung einer
Berufung im Abgabenverfahren die Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung
gemäß
§ 276 BAO mit Berufungsvorentscheidung ohne Befassung der
Abgabenbehörde II. Instanz selbst erledigen kann und die Berufung nur bei
Einbringung eines Vorlageantrags gegen die Berufungsvorentscheidung an die II.
Instanz vorzulegen hat. Betrifft das Rechtsmittelverfahren Eingangsabgaben,
finden sich die diesbezüglichen Bestimmungen in Art. 243 Zollkodex (ZK) und
in näherer Ausführung in den §§ 85 a bis 85 f
Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR - DG). Es treten einige von der
BAO abweichende Regelungen auf, z.B., dass im Zollverfahren das Ergehen einer
Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde I. Instanz obligatorisch
ist ( § 85 b Abs. 2 ZollR - DG ) und dass der Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde II. Instanz für die Erledigung der Berufung als
Beschwerde ( § 85 c Abs. 1 ZollR - DG ) bezeichnet wird. Falls die
Bestimmungen des ZollR - DG keine speziellen Regelungen zum
Rechtsmittelverfahren treffen, kommen auch im Zollverfahren die
Rechtsmittelregelungen der BAO sinngemäß zur Anwendung ( §§
85 b Abs. 3 und 85 c Abs. 8 ZollR - DG ).
Anders hingegen läuft das
Rechtsmittelverfahren im Finanzstrafrecht ab. Es gibt hier gem. § 151
FinStrG das Rechtsmittel der Berufung gegen Erkenntnisse und gem. § 152 das
Rechtsmittel der Beschwerde gegen sonstige im Finanzstrafverfahren ergehende
Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ( nicht zu verwechseln
mit der Beschwerde gem. § 85 c Abs. 1 ZollR - DG ). Eine
Berufungsvorentscheidung gibt es im finanzstrafrechtlichen Rechtsmittelverfahren
nicht, die Berufung bzw. Beschwerde ist sofort der Finanzstrafbehörde II.
Instanz vorzulegen.
Im vorliegenden Fall ist das HZA Linz gegenüber dem
Bf. zunächst in seiner Funktion als Finanzstrafbehörde I. Instanz
aufgetreten. Es wurden hinsichtlich eines finanzstrafrechtlichen Verdachts
Ermittlungen gepflogen und Verfolgungshandlungen im Sinne von § 14 Abs.3
FinStrG gesetzt. Das ist schon rein äußerlich ersichtlich, indem die
dabei anzufertigenden behördlichen Schriftstücke in der Kopfzeile die
Bezeichnung "Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz" tragen.
Auch die gegenständliche Äußerung des Bf. in seiner
Telefaxeingabe vom 12.2. 2000 erfolgte im Zusammenhang mit dem
finanzstrafrechtlichen Agieren des HZA Linz. Wenn nun das HZA Linz dies als
beleidigenden Äußerung wertet, besteht die gesetzliche
Möglichkeit - nämlich gemäß
§ 112 BAO
in Verbindung mit
§ 56 Abs.2
FinStrG - eine Ordnungsstrafe zu verhängen, gegen die dem Bf., falls
er die Entscheidung für falsch hielte, ein Beschwerderecht nach § 152
FinStrG zustünde. Die Auferlegung einer Ordnungsstrafe ist ein
verfahrensrechtlicher Bescheid im Finanzstrafverfahren, das HZA Linz ist jedoch
in diesem Zusammenhang als
Abgabenbehörde I. Instanz
aufgetreten: der Erstbescheid vom 28.2. 2000 weist als Kopfzeile "Hauptzollamt
Linz" ( ohne Finanzstrafbehörde ) auf, im Spruch des Bescheides findet sich
kein Bezug auf finanzstrafrechtliche Bestimmungen, in der Begründung ist
von der Zuständigkeit des HZA Linz als zuständiger Abgabenbehörde
erster Rechtsstufe die Rede und die Rechtsmittelbelehrung räumt das Recht
auf Berufung nach den Bestimmungen der BAO ( §§ 250 Abs.1, 254 ) ein,
wohingegen § 56 Abs.2 FinStrG nur den 3. Abschnitt, nicht aber den 7.
Abschnitt der BAO ( betreffend den Rechtsschutz ) im Finanzstrafverfahren
für anwendbar erklärt. Auch in der Berufungsvorentscheidung vom 24.4.
2002 wird weiterhin abgabenrechtlich argumentiert, indem im Spruch Art. 243 ZK
und § 85 b Abs.3 ZollR-DG als Entscheidungsgrundlagen herangezogen werden
und in der Rechtsbehelfsbelehrung auf das Recht der Beschwerde ( nach § 85
c Abs.1 ZollR-DG ) und Art. 244 Unterabsatz 1 ZK hingewiesen wird.
Es lag somit eine unzulässige Vermischung zweier
Verfahrensarten vor. Das Rechtsmittelverfahren hätte nach dem
Rechtsschutzsystem des Finanzstrafgesetzes durchgeführt werden müssen,
in dem es zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gar nicht kommen kann.
Die Berufungsvorentscheidung vom 24.4. 2002 wurde vom HZA Linz als
Abgabenbehörde I. Instanz somit in funktioneller Unzuständigkeit als
Sonderfall der sachlichen Unzuständigkeit erlassen und war schon wegen
dieser formellen Rechtswidrigkeit ohne weiteres Eingehen auf die inhaltlichen
Aspekte des Falles spruchgemäß aufzuheben.
Bezüglich der Rechtzeitigkeit der vom Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung eingebrachten Beschwerde ist zu vermerken, dass die
Berufungsvorentscheidung laut RSb - Rückschein am 29.4. 2002 dem
Masseverwalter des Konkursverfahrens zugekommen ist. Die Beschwerde wurde laut
Kopfzeile am 17.5. 2002 geschrieben und laut Poststempel am 7.6. 2002 zur Post
gegeben. Wegen der Postsperre im Konkursverfahren ( § 78 Abs.2
Konkursordnung, KO) gelangen auch Schriftstücke, die mit dem
Konkursverfahren nicht in Zusammenhang stehen, an den Masseverwalter. Im
vorliegenden Fall wurden laut Auskunft des seinerzeitigen Masseverwalters solche
Schriftstücke nach Einsichtnahme ( § 78 Abs.3 KO) für den
Gemeinschuldner bereitgelegt und nach ca. ein bis zwei Wochen von ihm abgeholt,
wobei der genaue Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehbar ist. Der Aushändigung
des Bescheides einer Verwaltungsbehörde an den Masseverwalter kommt in
jenen Angelegenheiten, die die Masse nicht berühren, nicht die Wirkung
einer Zustellung zu ( VwGH 28.5. 1962, Z. 1936/60 ), sodass die Zustellung der
Berufungsvorentscheidung erst zum Zeitpunkt der Aushändigung an den Bf.
erfolgte ( § 7 Zustellgesetz) und mangels genauer Kenntnis des Datums die
Postaufgabe vom 7.6. 2002 als fristgerecht anzusehen ist.
Wien, am 18. Mai
2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 112 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 112 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 210 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 14 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 15 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 171 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 78 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 78 Abs. 3 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0110-Z1W/02
- Stammnummer
- 9830
- Gültig
- 18.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF