Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0176-W/07
Allein auf Grund der Eintragung als Prokurist im Firmenbuch kann nicht auf die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die steuerlichen Belange geschlossen werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0176-W/07vom 17.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 1 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz
und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen S.J., geb. X, Adr., vertreten durch Mag.
Dr. Norbert Cesky, Steuerberater, 1190 Wien,
Grinzingerstraße 87, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
7. November 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 12. September
2007, SpS XX, nach der am 9. Dezember 2008 in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin E.M. durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene
Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gemäß
§§
136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 12. September
2007, SpS XX, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehung gem.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der
Fa. X-GmbH verantwortlicher Prokurist vorsätzlich, unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 UStG entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
3-9/2004 in Höhe von € 8.788,06, 11-12/2004 in Höhe von
€ 10.749,20, 1-2/2005 in Höhe von € 6.846,25, 3-4/2005
in Höhe von € 13.759,20, 6/2005 in Höhe von
€ 13.627,10 sowie 7-8/2005 in Höhe von € 17.400,00
bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG,
wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 28.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 70 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG habe der Bw. die
Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 363,00 und eines
allfälligen Vollzuges zu ersetzen.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, die Fa. X-GmbH sei am 1. März 2004 errichtet und
im Firmenbuch eingetragen worden. Als Alleingesellschafter und
Geschäftsführer (GF) scheine lediglich mit einer Anschrift im Ausland
M.M. auf. Als Prokurist sei seit dem 17. März 2004 der Bw.
ausgewiesen, welcher als finanzstrafrechtlich unbescholten zu gelten
habe.
Mit Beschluss des HG Wien vom 29. November 2005
sei über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren
eröffnet worden.
Am 13. Dezember 2004 seien die
Umsatzsteuervoranmeldungen 3-9/2004 in Höhe von € 8.788,06
festgesetzt worden, am 26. April 2005 sei wegen neuerlichem Unterbleiben
rechtzeitiger Vorauszahlungen bzw. Voranmeldungen eine Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen 11 und 12/2004 mit zunächst
€ 18.000,00 erfolgt. Diese Festsetzung sei im Rechtsmittelverfahren
auf € 10.749,20 herabgesetzt worden.
Zwar sei auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung 2004
nicht eingebracht worden, jedoch ergebe sich aus der am 11. April 2006
durchgeführten Veranlagung keine weitere Nachforderung.
Da auch für 1,2/2005 weder Vorauszahlungen entrichtet
noch Voranmeldungen eingebracht worden seien, wäre am 26. April 2005
eine Festsetzung mit € 18.000,00, die sodann im Rechtsmittelverfahren
auf € 6.846,25 herabgesetzt worden sei, erfolgt.
Im Zuge einer im September 2005 durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung sei festgestellt worden, dass auch
für 3-6/2005 weder Vorauszahlungen entrichtet noch Voranmeldungen abgegeben
worden seien. Die im Zuge der Prüfung vorgelegten Voranmeldungen 3,4/2005
hätten zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern enthalten.
Letztlich hätten auch am 25. Oktober 2005 die
Vorauszahlungen 7,8/2005 mit € 17.400,00 festgesetzt werden
müssen.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bw. von der
ihm im Zuge des Untersuchungsverfahrens gebotenen Möglichkeit zur
Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht. Zur mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat sei er unentschuldigt nicht erschienen, weshalb in seiner
Abwesenheit verhandelt und entschieden worden sei.
Nach Zitieren der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
des Finanzstrafgesetzes stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw.
das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht
erfülle, da davon auszugehen sei, dass dem Bw. als realitätsbezogenen
im Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie des konsequenzpflichtwidrigen
Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen bekannt
gewesen sei.
Ein über die Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen hinausgehender, sich durch die Nichtabgabe der
Jahreserklärungen manifestierender Vorsatz auf weitere Verkürzungen
sei durch das Verfahren nicht festzustellen gewesen, wobei die Nichtabgabe der
Umsatzsteuererklärung für 2005 nicht mehr in den Verantwortungsbereich
des Bw. gefallen sei.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend hingegen die Fortsetzung des
deliktischen Verhaltens über einen längeren Zeitraum an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 7. November 2007,
mit welcher eine Verantwortlichkeit und Zuständigkeit des Bw. für die
abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa. X-GmbH und somit die
Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG durch den Bw. in Abrede gestellt wird.
Dazu wird ausgeführt, dass der Bw. Dienstnehmer
(LKW-Fahrer) und für den Fuhrpark verantwortlich gewesen sei. Er habe in
der Werkstatt an den Fahrzeugen gearbeitet (Ölwechsel, etc.).
Mit irgend einer kaufmännischen Gebarung habe er nie
etwas zu tun gehabt, was ihm auch mangels jeglicher Ausbildung für diesen
Bereich nicht möglich gewesen wäre. Der Bw. habe nie eine Faktura der
Gesellschaft gesehen und nie auf irgend ein Schriftstück eine Unterschrift
gesetzt.
Alle kaufmännischen, insbesondere steuerlichen
Agenden, seien vom GF M.M. persönlich wahrgenommen worden. Dieser habe im
3. Bezirk bei einem Freund gewohnt.
Bei der Gründung der Gesellschaft sei auf Rat des
Notars dem Bw. die Prokura erteilt worden. Grund sei die Wahrnehmung von
geschäftlichen Erledigungen im Einzelfall gewesen, wenn Herr M.M. nicht
anwesend gewesen sei. Eine entsprechende Vertretung sei jedoch tatsächlich
nie ausgeübt worden.
Aus dem dargestellten Sachverhalt sei ersichtlich, dass der
Bw. nie für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der
Fa. X-GmbH zuständig und verantwortlich gewesen sei. Folglich habe er
nicht vorsätzlich die Abgabe entsprechender Voranmeldungen unterlassen bzw.
eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirken
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Mit der gegenständlichen Berufung stellt der im
Firmenbuch in der Zeit vom 17. März 2004 bis 29. November 2005
als Prokurist eingetragene Bw. jede Verantwortlichkeit für die steuerlichen
Belange der Fa. X-GmbH in Abrede. Er bringt dazu vor, er sei als Lkw-Fahrer
tätig gewesen und habe mehr als 90 % seiner Dienstzeit gar nicht in der
Firma verbracht. In Zeiten seiner Anwesenheit sei er mit der Reparatur und
Wartung von Lkw's beschäftigt gewesen. Mit den steuerlichen Belangen und
den finanziellen Angelegenheiten des Unternehmens habe er nichts zu tun gehabt.
Auch sei er am Firmenkonto der GmbH nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Die
Verantwortlichkeit für die steuerlichen Belange sei eindeutig beim
Geschäftsführer M.M. gelegen. Dem Bw sei Prokura ausschließlich
dazu erteilt worden, im Einzelfall und bei Abwesenheit des
Geschäftsführers diesem in Angelegenheiten des Fuhrparks vertreten zu
können.
Dieses Vorbringen des Bw. kann nach der Aktenlage und den
Ergebnisses des Abgaben- und Finanzstrafverfahrens nicht widerlegt werden.
Es liegen dem Unabhängigen Finanzsenat keine wie immer
gearteten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bw. als im Firmenbuch
eingetragener Prokurist der Fa. X-GmbH für die Abgabe der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlungen beauftragt gewesen wäre und er diesen
Verantwortungsbereich im Rahmen des Unternehmens übernommen hätte.
Auch aus dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates
gehen keine Sachverhaltsfeststellungen hervor, aufgrund derer die Annahme
gerechtfertigt wäre, dass der Bw. für die Meldung und Entrichtung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen verantwortlich
gewesen wäre.
Da somit der Nachweis einer Tatbegehung durch den Bw. nicht
erbracht werden kann, war das Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG in Verbindung mit § 82 Abs. 3
lit. c FinStrG einzustellen.
Wien, am 17.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0176-W/07
- Stammnummer
- 39351
- Gültig
- 17.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF