Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0035-L/05
Schwarzerlöse eines Bauunternehmers; Strafbemessung; Einleitungsbescheid nicht zwingend
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0035-L/05vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entdeckt der Spruchsenat in den ihm gemäß § 124 Abs. 2 FinStrG vorgelegten Akten weitere Finanzvergehen des Beschuldigten, zu deren Abhandlung er örtlich und sachlich zuständig wäre, ohne dass diese Verfehlungen Letzterem vom Amtsbeauftragten ausdrücklich vorgeworfen worden wären, ist er trotz fehlender "Anklage" durch den Amtsbeauftragten und trotz des Fehlens eines Untersuchungsverfahrens zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses unter Einschluss dieser Fakten berechtigt.
Dabei hat der Spruchsenatsvorsitzende auf die Verfahrensökonomie und die Wahrung der Parteieninteressen zu achten, sodass beispielsweise in Fällen, in denen der Beschuldigte die zusätzlichen Taten bestreitet und für seine Vorbringen zur Aufhellung des weiteren Verdachtes eine Vorbereitungszeit benötigt, für Zwecke eines fairen Verfahrens mit einer Ausscheidung der zusätzlichen Fakten aus den ursprünglichen Verfahren (wobei diese ausgeschiedenen Fakten dann separat durch den Spruchsenat zu verhandeln wären) oder mit einer Vertagung vorzugehen wäre.
Ein Untersuchungsverfahren hat keinen Selbstzweck, sondern ist unter dem Aspekt der Ökonomie des Verwaltungshandelns und der gebotenen Raschheit des Verfahrens nur in denjenigen Fällen vorzunehmen, in welchen ein solches auch erforderlich ist.
Der geltenden Rechtslage im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist die bedingte Nachsicht einer verhängten Geldstrafe fremd. Dieser Umstand ist geplant (vgl. VwGH 6.12.1990, 90/16/0180; 14.9.1992, 91/15/0148; 30.3.2000, 98/16/0131; 21.3.2004, 2003/13/0136; sowie VfGH 5.3.1984, B 86/80) und berechtigt daher nicht zur Analogie.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer
OMR Dr. Matthias Skopek und
Dipl. Ing. Klemens Weisz als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen W, vertreten durch Rechtsanwälte OEG Dr. Walter
Holme Mag. Stefan Weidinger, Dr. Koss-Straße 3, 4601 Wels, wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
3. Mai 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 28. Jänner 2005,
StrNr. 051/1999/00094-001, nach der am 8. Juni 2006 in Anwesenheit des
Beschuldigten und des Dr. Walter Holme für die Rechtanwälte OEG Dr.
Walter Holme Mag. Stefan Weidinger als Verteidiger, des Amtsbeauftragten
Dr. Dieter Baumgartner sowie der Schriftführerin Klaudia
Sibertschnig durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise Folge gegeben und die im
Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des Erstsenates in ihrem
Ausspruch über Strafe dahingehend abgeändert, dass die über W
gemäß
§ 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG zu
verhängende Geldstrafe auf
€
10.000,--
(in
Worten: Euro zehntausend)
und die gemäß
§
20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben zu
verhängende Ersatzfreiheitsstrafe
auf
achtzehn
Tage
verringert werden.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates III als Organ des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom
28. Jänner 2005, StrNr 051/1999/00094-001, wurde W der
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG schuldig gesprochen, weil er
im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als Abgabepflichtiger vorsätzlich
unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
[1998] betreffend die Veranlagungsjahre 1995 bis 1997 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von ATS 193.605,-- (1995 ATS 59.833,-- + 1996 ATS
35.333,-- + 1997 ATS 98.439,--) und an Einkommensteuer in Höhe von ATS
453.019,-- (1995 ATS 136.458,-- + 1996 ATS 267.194,-- + 1997 ATS 49.367,--)
bewirkte, indem er [in seinem steuerlichen Rechenwerk bzw. seinen
Abgabenerklärungen] steuerpflichtige Einnahmen als Privateinnahmen
bezeichnete, [zu Unrecht] Betriebsausgaben und Vorsteuern geltend machte, sowie
[in seinen Einkommensteuererklärungen] Spekulationsgewinne aus
Liegenschaften nicht erklärte, [wodurch die obgenannten
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in angeführter Höhe
zu niedrig festgesetzt wurden,] und über ihn aus diesem Grunde
gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG iVm § 21 Abs.1 [und 2] FinStrG
eine Geldstrafe in Höhe von € 12.000,-- sowie für den Fall deren
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe
von drei Wochen verhängt.
Überdies wurden
gemäß
§ 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG W pauschale Verfahrenskosten
im Ausmaß von € 363,-- und die allfälligen Kosten eines
Strafvollzuges auferlegt.
Den
vorgelegten Akten ist dazu folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der seit nachweislich 1988 in
diversen Sparten wie KFZ-Verwertung und KFZ-Schrotthandel und
Versicherungsvertretung selbständig tätige Beschuldigte W betrieb als
selbständiger Unternehmer seit 1990 eine Deichgräberei
(Veranlagungsakt des Finanzamtes Steyr [nunmehr: Kirchdorf Perg Steyr]
betreffend den Beschuldigten, StNr. 031/4941, Dauerakt), welche er offenbar nach
Kontaktaufnahme zu dubiosen Geschäftspartnern im strafrelevanten Zeitraum
zu einem in der Eigenheimbranche tätigen Bauunternehmen umfunktioniert hat.
Dabei arbeitete er mit diesen Partnern auch erfolgreich nach einem bestimmten
Muster zusammen.
Der Ermittlungsbericht der
Steuerfahndung [damals Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz,
kurz: PASt Linz] vom 11. März 1998 (Arbeitsbogen des Finanzamtes Steyr zu
ABNr. 102046/99, Bl. 69) über seine Person führt dazu unter anderem
aus:
In den Zeugeneinvernahmen der
PASt Linz im Zuge von gegen L (einem in der Eigenheimbaubranche tätigen
Geschäftsmann) geführten Erhebungen sei auch immer wieder der Name des
W in folgendem Zusammenhang aufgetaucht: Über Mundpropaganda bzw. durch die
Vermittlung von L selbst sei die Baufirma des W oder Baugesellschaften im
Einflussbereich des W den Bauherren bekannt geworden. L stellte sich dabei als
Bauberater, Baukoordinator und [als] die Bauaufsicht gegenüber der Firma W
[Ausübender] dar. Tatsächlich dürfte es sich dabei aber um ein
gewolltes Zusammenwirken von L und W handeln.
Die Firma W oder die Firma X
GmbH (deren Gesellschafter-Geschäftsführer W in der Zeit vom 18. April
1997 bis zum 7. Oktober 1997 gewesen ist) boten in der Person des W die
Errichtung von Rohbauten an, L "kontrollierte" das Angebot und handelte auch
noch Zusatzvereinbarungen aus. Der jeweilige Auftraggeber (Hauserrichter)
verpflichtete sich, je nach Bauvorschritt Teilzahlungen zu leisten. Diese
Anzahlungen wurden direkt auf der Baustelle an W oder L übergeben, welche
den Erhalt handschriftlich auf "Schmierzetteln" oder auf dem Anbot
bestätigten. Derart wurden von den Bauherren Beträge zwischen jeweils
ATS 150.000,-- und ATS 350.000,-- übergeben.
Bedingt durch einen
häufigen Geschäftsführerwechsel bei der X GmbH und der - so die
PASt Linz - unüblichen Abwicklung der Zahlungsmodalitäten gelangte die
Steuerfahndung zu der Ansicht, dass die so übergebenen Geldbeträge
nicht in den Umsatzsteuervoranmeldungen des W und der X GmbH erfasst [worden]
sein dürften und auch keine Lohnabgaben für die Bauhelfer
abgeführt [bzw. entrichtet] worden sein dürften.
Das Andrängen des Fiskus
u.a. in Form von Erinnerungen, Ermahnungen, Androhung von Zwangsstrafen,
Festsetzung von Zwangsstrafen brachte W letztendlich dazu, durch seinen
Steuerberater Abgabenerklärungen samt Bilanz für das Veranlagungsjahr
1995, basierend auf seinen Angaben, erstellen zu lassen, welche am 14. November
1997 beim Finanzamt eingereicht wurden. In der Umsatzsteuererklärung
für 1995 war solcherart bei Vorsteuern in Höhe von ATS 35.442,45,
Umsätzen in Höhe von ATS 952.975,16, eine Umsatzsteuer in Höhe
von ATS 155.153,-- und - weil betreffend die Voranmeldungszeiträume
Jänner bis Dezember 1995 lediglich drei Voranmeldungen mit
Umsatzsteuerguthaben eingereicht worden waren, aber weder Zahllasten entrichtet,
noch Voranmeldungen mit ausgewiesenen Umsatzsteuervorauszahlungen eingereicht
worden waren - auch eine Restschuld von ATS 183.177,-- offen gelegt. In der
Einkommensteuererklärung für 1995 war ein Gewinn von ATS 238.009,--
offen gelegt, welcher aber in Anbetracht eines Verlustvortrages in
Millionenhöhe und einbehaltener Lohnsteuer für seine eigene Person zu
keiner Vorschreibung einer Einkommensteuerschuld, sondern zur Festsetzung eines
Guthabens in Höhe von ATS 36.433,-- führte. Solcherart erging
betreffend das Veranlagungsjahr 1995 antragsgemäß am 30. Juni 1998
der Umsatzsteuerbescheid und am 20. August 1998 der Einkommensteuerbescheid
(genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1995, Buchungsabfrage betreffend das
Abgabenkonto des Beschuldigten vom 12. Mai 2006).
Eine Entrichtung der
verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgte nicht; der Sachverhalt
wurde auch durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen
(Finanzstrafakt des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend den
Beschuldigten, Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto des Beschuldigten vom
12. Mai 2006).
Die Abgabenerklärungen
samt Bilanz für das Veranlagungsjahr 1996, welche aufgrund der Angaben des
W erstellt worden waren, wurden am 5. Mai 1998 beim Finanzamt eingereicht. In
der Umsatzsteuererklärung für 1996 war bei Vorsteuern in Höhe von
ATS 95.090,13, Umsätzen in Höhe von ATS 754.833,35, eine Umsatzsteuer
in Höhe von ATS 55.877,-- und - weil betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1996 lediglich zehn
inhaltlich falsche Voranmeldungen mit Umsatzsteuerguthaben eingereicht worden
waren, aber weder Zahllasten entrichtet, noch Voranmeldungen mit korrekt
ausgewiesenen Umsatzsteuervorauszahlungen eingereicht worden waren - auch eine
Restschuld von ATS 68.207,-- offen gelegt. In der Einkommensteuererklärung
für 1996 war lediglich ein Gewinn von ATS 80.128,-- offen gelegt, welcher
aber in Anbetracht einbehaltener Lohnsteuer für seine eigene Person zu
keiner Vorschreibung einer Einkommensteuerschuld, sondern zur Festsetzung eines
Guthabens in Höhe von ATS 3.287,-- führte. Solcherart erging
betreffend das Veranlagungsjahr 1996 antragsgemäß am 30. Juni 1998
der Umsatzsteuerbescheid und am 20. August 1998 der Einkommensteuerbescheid
(genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1996, Buchungsabfrage betreffend das
Abgabenkonto des Beschuldigten vom 12. Mai 2006).
Eine Entrichtung der
verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgte nicht; der Sachverhalt
wurde auch durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen
(Finanzstrafakt des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend den
Beschuldigten, Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto des Beschuldigten vom
12. Mai 2006).
Die Abgabenerklärungen
samt Bilanz für das Veranlagungsjahr 1997, welche aufgrund der Angaben des
W erstellt worden waren, wurden am 29. Juli 1998 beim Finanzamt eingereicht. In
der Umsatzsteuererklärung für 1997 war bei Vorsteuern in Höhe von
ATS 564.926,56, Umsätzen in Höhe von ATS 3,416.315,84, eine
Umsatzsteuer in Höhe von ATS 118.337,-- und - weil betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1997 lediglich betreffend
acht Monate inhaltlich falsche Voranmeldungen mit Umsatzsteuerguthaben
eingereicht bzw. zu niedrige Zahllasten entrichtet worden waren, aber weder
Zahllasten in korrekter Höhe entrichtet, noch Voranmeldungen mit korrekt
ausgewiesenen Umsatzsteuervorauszahlungen eingereicht worden waren - auch eine
Restschuld von ATS 98.786,-- offen gelegt. In der Einkommensteuererklärung
für 1996 wurde ein Verlust von -ATS 147.648,-- behauptet; in Anbetracht
einbehaltener Lohnsteuer für seine eigene Person wurde ein Guthaben in
Höhe von ATS 2.000,-- festgesetzt. Solcherart ergingen betreffend das
Veranlagungsjahr 1997 antragsgemäß am 8. September 1998 der Umsatz-
und Einkommensteuerbescheid (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1997,
Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto des Beschuldigten vom 12. Mai
2006).
Eine Entrichtung der
verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgte nicht; der Sachverhalt
wurde auch durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen
(Finanzstrafakt des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend den
Beschuldigten, Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto des Beschuldigten vom
12. Mai 2006).
Anlässlich einer in den
Monaten Juni und Juli 1999 durchgeführten Betriebsprüfung wurde
festgestellt, dass - wie von der Steuerfahndung vermutet - die Geldflüsse
von den Kunden des W in seinen steuerlichen Rechenwerken tatsächlich
unvollständig erfasst worden waren.
Bei der Erstellung der
Jahresabschlüsse war W offenbar durch die Nichterfassung von
Schwarzerlösen vor dem technischen Problem gestanden, mehr Geld für
Ausgaben aufgewendet zu haben, als laut verbuchten Zahlungseingängen
vorhanden hätte sein können. Um diese naturgesetzliche Anomalie zu
beseitigen, waren immer wieder notwendige "Privateinlagen" verbucht worden, und
zwar insgesamt ATS 359.000,-- (1995), ATS 212.000,-- (1996) und ATS 175.000,--
(1997).
Der Betriebsprüfer und der
Erstsenat gingen davon aus, dass zumindest im Ausmaß dieser
"Privateinlagen" von W Schwarzerlöse erzielt worden waren (BP-Bericht vom
26. Juli 1999, Tz. 13 und 22).
Auch hatte W in seinem
Rechenwerk für 1997 mit dem Ziel, die Einkommensteuer im
Höchstausmaß zu vermeiden, zu Unrecht angebliche Betriebsausgaben in
Form von zu bezahlenden Leistungen einer dubiosen, steuerlich nicht erfassten
und zwischenzeitlich bereits wieder ihre Tätigkeit eingestellt habenden K
GmbH in Höhe von ATS 293.000,-- zum Ansatz gebracht (BP-Bericht vom 26.
Juli 1999, Tz. 23).
An die X GmbH hatte W 1997
für die Bereitstellung von Arbeitskräften und Baumaterial ATS
380.633,90 bezahlt. Wider besseres Wissen ließ er zu Unrecht in diesem
Zusammenhang Vorsteuern in Höhe von ATS 63.438,98 geltend machen, obwohl
keine mehrwertsteuergerechte Rechnungen vorlagen und offensichtlich auch
für die Zukunft nicht mehr erstellt werden konnten (BP-Bericht vom 26. Juli
1999, Tz. 14).
1995 und 1996 hatte W
Grundstücke veräußert, den diesbezüglichen
Spekulationsgewinn aber in seinen Einkommensteuererklärungen
vorsätzlich nicht offen gelegt (BP-Bericht vom 26. Juli 1999, Tz.
20).
Eine Entrichtung der nach der
Betriebsprüfung vorgeschriebenen Verkürzungsbeträge ist nicht
erfolgt (genannte Buchungsabfrage).
Die geschäftliche
Tätigkeit des W entwickelte sich zumal durch das Einwirken der
Behörden (neben der Steuerfahndung und der Betriebsprüfung ermittelte
auch das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich wegen des
Verdachtes des schweren Betruges an diversen Kunden) äußerst negativ.
Der ungünstige Geschäftsverlauf führte letztendlich mit Beschluss
des Landesgerichtes Steyr vom 16. September 1998 zur Eröffnung des
Konkurses über das Vermögen des Beschuldigten und Einstellung des
Betriebes mit Ende 1998. Nachdem seine nunmehrige völlige Mittellosigkeit
festgestellt wurde (das vorhandene Liegenschaftsvermögen war über den
Verkehrswert mit Pfandrechten belastet), erfolgte mit Beschluss des Gerichtes
vom 22. Jänner 1999 auch die Einstellung des Konkursverfahrens
(Veranlagungsakt, Dauerakt, sowie der Einbringungsakt des Finanzamtes betreffend
den Beschuldigten).
Gemäß
§ 119 Abs.1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang
einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (also hier W) spätestens
am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum
Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres
verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht
zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung ab der
Sondervorauszahlung 1996).
Gemäß
§ 51
Abs.1 lit.a FinStrG macht sich derjenige, der, ohne hiedurch den Tatbestand
anderer Finanzvergehen zu erfüllen (siehe die weiteren Ausführungen),
vorsätzlich derartige abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflichten verletzt, entsprechender Finanzordnungswidrigkeiten
schuldig.
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 bzw. § 39 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wird der
Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur
Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende
Steuererklärungen abzugeben hat. Diese Umsatz- bzw.
Einkommensteuererklärung war - bis zur Einführung der elektronischen
Abgabenerklärungen mit BGBL I 2003/124 ab Veranlagung 2003 und hier nicht
relevant - bis einschließlich betreffend dem Veranlagungsjahr 2002
gemäß
§ 134 Abs.2 BAO in der damals geltenden Fassung bis zum
Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen gewesen, wobei das
Finanzamt im Falle von durch den Steuerpflichtigen im Veranlagungsjahr bezogenen
nichtselbständigen Einkünften betreffend die
Einkommensteuererklärung eine generelle Nachfrist bis zum 15. Mai des
Folgejahres gewährte.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer wie der Beschuldigte einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu
berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren (lit.b) bzw. die nicht
bescheidmäßig festzusetzenden Gutschriften zu Unrecht oder zu hoch
geltend gemacht worden waren (lit.d).
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur
Verheimlichung von bestimmten umsatzsteuerpflichtigen Erlöse keine oder zu
niedrige Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, keine oder lediglich unrichtige
Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere Information
über diese Erlöse in den Steuererklärungen verheimlicht,
dafür aber darin beispielsweise zu Unrecht Vorsteuern geltend macht, sodass
die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig
festgesetzt wird.
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG
konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG, insoweit
der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.
Da dem
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ein Anklageprinzip fremd ist,
bedeutet dies im gegenständlichen Fall, dass W durch den Erstsenat auch
hinsichtlich der bereits in seinen Umsatzsteuererklärungen offen gelegten
Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen im Sinne des § 33 Abs.2
lit.a FinStrG zu bestrafen gewesen wäre, nachdem diese Finanzvergehen durch
den Erstsenat offensichtlich aufgrund der Aktenlage festgestellt (und daher
offenbar jedenfalls im Sinne des § 124 FinStrG abgeklärt) worden sind
- und dies auch dann, wenn - wie hier - dieser Vorwurf durch den
Amtsbeauftragten in seiner Stellungnahme nicht erhoben worden ist. Im Falle von
durch den zuständigen Spruchsenat entdeckter (und aufgeklärter)
zusätzlicher Finanzstraftaten wäre allenfalls aus
verfahrensökonomischen Gründen (Verhandlungsdauer) und - falls dies
für den Beschuldigten zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte
(beispielsweise weil er die Taten bestreitet und für seine Vorbringen zur
Aufhellung des Verdachtes eine Vorbereitungszeit benötigt) erforderlich ist
- für Zwecke eines fairen Verfahrens durch den Senatsvorsitzenden mit einer
Ausscheidung der zusätzlichen Fakten aus dem ursprünglichen Verfahren
(wobei diese dann separat durch den Spruchsenat zu verhandeln wären) oder
mit einer Vertagung vorzugehen. Ein Untersuchungsverfahren ist unter dem Aspekt
der Ökonomie des Verwaltungshandelns und der gebotenen Raschheit des
Verfahrens nur in denjenigen Fällen vorzunehmen, in welchen ein solches
auch erforderlich ist.
In gleicher Weise wie
hinsichtlich der Jahresumsatzsteuern macht sich derjenige einer Hinterziehung an
Einkommensteuer gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
beispielsweise vorsätzlich unter Verletzung der obgenannten Offenlegung-
und Wahrheitspflicht im Sinne der § 119 BAO falsche
Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt einreicht mit dem Plan, die
Einkommensteuer möge - basierend auf seinen unrichtigen bzw.
unvollständigen Angaben - antragsgemäß zu niedrig festgesetzt
werden, was auch tatsächlich geschehen ist.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Der Erstsenat qualifizierte die
Verfehlungen des W als fortgesetzte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1
FinStrG, weshalb noch für keine Verkürzung eine Verjährung der
Strafbarkeit eingetreten sei, und berücksichtigte bei der Strafbemessung
als mildernd das teilweise Geständnis des W, seine finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum.
In subjektiver Hinsicht
indiziert das objektiv festgestellte Tatgeschehen durchaus ein
planmäßiges und absichtliches Vorgehen des W mit dem Bestreben, eine
rechtswidrige Steuervermeidung im Höchstausmaß zu erreichen. Der
Beschuldigte hat hinsichtlich aller drei Veranlagungsjahre erzielte Erlöse
in seinen Steuererklärungen verheimlicht, wobei er als
Vorbereitungshandlung den diesbezüglichen Geldfluss nicht oder nur auf eine
bestimmte rudimentäre Weise belegmäßig dokumentiert hatte und in
der Folge im steuerlichen Rechenwerk als Privateinlagen kaschierte. Der Ansicht
des Spruchsenates, dass er diesbezüglich bereits zu Beginn seiner
Vorbereitungshandlungen mit dem Tatplan handelte, diese Vorgangsweise auch
für zukünftige Jahre beizubehalten und damit auch zukünftig
Abgaben zu hinterziehen, kann aufgrund dieser langfristigen Perspekte des
Geschehens insoweit nicht ernsthaft entgegen getreten werden. Eine solche
langfristige Planung wird aber nicht für singuläre Ereignisse, wie die
einmalig zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern bzw. Betriebsausgaben gelten
können.
Ein sogenanntes fortgesetztes
Delikt, bei welchem der Täter nach einem Gesamtplan vorgeht, gegründet
auf einen einheitlich, auf einen Gesamterfolg gerichteten Willensentschluss (zur
diesbezüglichen Judikatur siehe beispielsweise
Reger / Hacker / Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz I³ , Rechtsprechung zu § 31 Abs.1), ist daher im
Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten nur teilweise erweislich.
In rechtlicher Hinsicht ist
diese Differenzierung aber insoweit ohne Relevanz, als auch ohne Annahme eines
fortgesetzten Deliktes hinsichtlich der W vorgeworfenen Fakten tatsächlich
noch keine absolute Verjährung eingetreten ist:
Gemäß
§ 31
Abs.5 FinStrG (in der zur Zeit der Tatbegehung geltenden Fassung) tritt
nämlich eine Verjährung der Strafbarkeit von Abgabenhinterziehungen
jedenfalls ein, wenn seit Beginn der Frist zehn Jahre verstrichen sind.
Gemäß
§ 31 Abs.1 FinStrG beginnt der Fristenlauf bei
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG mit Eintritt des deliktischen
Erfolges, also hier mit Ergehen der Bescheide aufgrund der unrichtigen
Abgabenerklärungen, also mit Zustellung der am 30. Juni 1998, 20. August
1998 und 8. September 1998 gebuchten Abgabenbescheide.
Gegen dieses
Erkenntnis des Erstsenates hat innerhalb offener Frist die Verteidigerin des
Beschuldigten Berufung wegen Strafe erhoben und vorgebracht, der Spruchsenat
hätte auch ausdrücklich feststellen müssen, dass W nunmehr die
Firmenbeteiligungen und seine selbständige Tätigkeit aufgegeben habe,
nunmehr als unselbständiger Angestellter arbeite, also nach seinen
strafrelevanten Taten sich nunmehr wohlverhalte. Auch liege ein Mitverschulden
anderer Personen vor, die für die Zustände in der Buchhaltung
verantwortlich gewesen wären. Es hätte daher eine weitaus geringere
Geldstrafe festgesetzt werden müssen.
Auch werde eine bedingte
vollständige, in eventu auch eine teilweise Nachsicht der Geldstrafe analog
der Bestimmung des § 26 FinStrG begehrt, weil das strafrelevante Verhalten
des W nunmehr bereits acht Jahre zurückliege.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
In der
Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zu seiner derzeitigen wirtschaftlichen
und persönlichen Situation in Übereinstimmung mit der Aktenlage
ausgeführt, er sei seit der Einstellung seines Bauunternehmens nicht mehr
selbständig tätig. Er arbeite nunmehr als Bauleiter für die Fa.
KP in M, wobei er für den technischen Ablauf verantwortlich sei. Er
verdiene dabei monatlich € 1.200,-- (14X). Er wohne gemeinsam mit seiner
Lebensgefährtin und seinen drei Kindern im Alter von 7, 9 und 11 Jahren in
einer (für den betreibenden Bankgläubiger) praktisch
unverkäuflichen Eigentumswohnung, welche mit Hypotheken im Ausmaß von
8 Millionen ATS (umgerechnet € 581.382,67) belastet sei. Seine
Gesamtverbindlichkeiten betragen zwischen 12 und 13 Millionen ATS (€
872.074,01 bis € 944.746,84). "Wie es gerade geht", zahle er der Bank ein
Nutzungsentgelt. Der Unterhalt im Ausmaß von € 570,-- für seine
Kinder gehe nämlich vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine Teilrechtskraft
hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. VwGH
26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum
VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH 21.11.1985,
84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993,
360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich von Seite des
Beschuldigten gegen die Strafhöhe berufen wurde), steht für die
Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen
Schuldspruch umschriebenen Taten wie festgestellt begangen wurden. Der
Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung auch von den in diesen
Tatumschreibungen genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH
29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Mit seiner
Berufung ist der Beschuldigte teilweise im Recht.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des W in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da Fehlverhalten wie die des in der
Baubranche tätigen W, welcher in Verneinung seiner abgabenrechtlichten
Pflichten jahrelang planmäßig und in der Folge auch völlig
uneinbringliche Steuern hinterzogen hat, in ihrer Gesamtheit als durchaus eine
budgetäre Wirkung habende Finanzvergehen mit ausreichender Sanktion zu
bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage
(hier:) im geschäftlichen Milieu des Beschuldigten von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht oder nicht innerhalb
angemessener Frist entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der
Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.1 FinStrG in
Höhe von insgesamt ATS 193.605,-- und ATS 453.019,-- = ATS 646.624,--,
umgerechnet € 46.991,99, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 46.991,99,-- X 2 = €
93.983,98,--.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen
gewesen, wäre also eine Geldstrafe von gerundet € 47.000,-- zu
verhängen gewesen.
Die zu beachtende
Generalprävention fordert - siehe oben - ansich eine strenge Bestrafung des
Täters.
Als erschwerend zu bedenken ist
der Zeitraum von immerhin vier Jahren, innerhalb welcher W, beginnend ab den
ersten Anzahlungen mit Schmierzettelbeleg, den ersten unterbliebenen
Voranmeldungen bis zum Eintritt des letzten deliktischen Erfolges, seinen
strafrelevanten Handlungsbogen gespannt hat.
Bedenkt man aber auch die
nunmehrige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des W, seine großteils
geständige Verantwortung, die schlechte Finanzlage im Begehungszeitraum,
wodurch sich W zu seinen Taten verleiten ließ, den Umstand, dass W doch
auch unter dem Einfluss abgabenunredlicher Geschäftspartner gestanden ist,
das weitgehende Zurücktreten der Spezialprävention infolge der
Beendigung der gewerblichen Betätigung, sowie sein nunmehr - jedenfalls
laut Aktenlage - über sieben Jahre währendes Wohlverhalten als
mildernd, kann der genannte Betrag doch auf € 40.000,-- verringert
werden.
Entscheidend wirkt sich aus der
nunmehr eingetretene Zeitablauf seit der Begehung der
schuldspruchgegenständlichen Finanzvergehen durch W, wodurch sich der
Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich wesentlich
abgeschwächt hat. Dies ist nach Ansicht des Berufungssenates mit einem
Abschlag um € 15.000,-- zu berechnen, was einen Betrag von € 25.000,--
ergibt.
Die Sorgepflichten des
Beschuldigten, wie von ihm dargelegt, berechtigen zu einer weiteren Reduzierung
auf € 20.000,--.
Die prekäre finanzielle
Situation des Beschuldigten rechtfertigt zusätzlich einen Abschlag um die
Hälfte, sodass sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von € 10.000,--
(das sind nunmehr lediglich 10,64 % des Strafrahmens) als tat- und
schuldangemessen ergibt.
Eine weitere Verringerung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden
Generalprävention - siehe oben - verwehrt.
Wie der
Berufungswerber selbst ausführt, ist der geltenden Rechtslage im
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren die bedingte Nachsicht einer
verhängten Geldstrafe fremd. Dieser Umstand ist geplant (vgl. VwGH
6.12.1990, 90/16/0180; 14.9.1992, 91/15/0148; 30.3.2000, 98/16/0131; 21.3.2004,
2003/13/0136; sowie VfGH 5.3.1984, B 86/80) und berechtigt daher nicht zur
Analogie.
Eine bedingte Nachsicht der
Geldstrafe ist daher nicht möglich.
Die obigen
Ausführungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe,
wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten
Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine
Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
also eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten gerechtfertigt gewesen.
Die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer
Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das
Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG
begrenzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt hätte zur Wahrung einer
ausgewogenen Relation ausnahmsweise mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei
Monaten das Auslangen gefunden werden können.
Vom Spruchsenat wurde jedoch
bei einer Geldstrafe von € 12.000,-- lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe
von drei Wochen vorgeschrieben.
Unter Beachtung des
Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG war somit unter
Bedachtnahme auf den Umstand, dass eben die Geldstrafe verringert worden ist,
auch die Ersatzfreiheitsstrafe anteilig zu verringern.
Die
Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich
auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Linz,
8. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 26 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 125 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0035-L/05
- Stammnummer
- 31267
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF