Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dir. Wilhelm Kranzl und Dr. Raphael Wimmer als weitere Mitglieder des Senates…
…welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären. Da dem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ein Anklageprinzip fremd ist, bedeutet dies im gegenständlichen Fall, dass W durch den Erstsenat auch hinsichtlich der bereits in seinen Umsatzsteuererklärungen offen gelegten Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen…
…Bl. 45 und 87). Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gelangt das Anklageprinzip insoweit nicht zur Anwendung, als der Spruchsenat auch ohne vorherige förmliche Einleitung eines Untersuchungsverfahrens und ohne diesbezügliche Stellungnahme des Amtsbeauftragten unter bestimmten Umständen und bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen unter Wahrung deren Verteidigungsrechte Finanzstraftäter…
…Finanzvergehens) nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung enthalten war, darf nicht übersehen werden, dass sich aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt, dass die Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als erwiesen angenommen…
…T-GmbH waren branchenfremd, die Aktivität der Mitarbeiter bestand laut Aussage des Beschuldigten im Kontaktieren von Firmen und das Versenden von Massenaussendungen per E-Mail. Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die…
…der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen dem Erstbeschuldigten zumindest ab diesem Zeitpunkt (somit erst nach Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2002) bekannt war. Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die…
…der Vermutung, die Vorsteuer sei deshalb nicht anzuerkennen, da die Rechnungen nicht vorgelegt werden konnten. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip, dass die Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel…
…hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (VwGH 3.7.1996, 95/13/0175). Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde trifft…
…förmlich freizusprechen (auch wenn die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war; dies zeigt im Übrigen deutlich, dass im Erkenntnis ein "Urteilsteil" und eine "Erledigung / Entscheidung der Beschwerde" gedanklich getrennt werden können). Primär aus dem Anklageprinzip, aber auch aus der Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes, über Rechtsmittel zu entscheiden…
…ist, er sich somit eines befugten Parteienvertreters bediente, wobei keine Veranlassung bestand, diesen Aussagen nicht zu vertrauen. Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran, ob…
…Dies ergibt sich aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip. Ob der dem Finanzstrafverfahren zu Grunde liegende Abgabenanspruch in Höhe von EUR 180.482,47 (strafbestimmender Wertbetrag EUR 176.943,60) dem Grunde nach überhaupt vorliegt wurde ZU…
…hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (VwGH 3.7.1996, 95/13/0175). Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde trifft…
…Dies ergibt sich aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip. Ob der dem Finanzstrafverfahren zu Grunde liegende Abgabenanspruch in Höhe von EUR 180.482,47 (strafbestimmender Wertbetrag EUR 176.943,60) dem Grunde nach überhaupt vorliegt wurde ZU…
…741). Im strafgerichtlichen Verfahren wäre ein solcherart ausgeführter Anklagepunkt mangelhaft. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gelangt jedoch das Anklageprinzip insoweit nicht zur Anwendung, als der Spruchsenat sogar auch ohne vorherige förmliche Einleitung eines Untersuchungsverfahrens und ohne diesbezügliche Stellungnahme des Amtsbeauftragten unter bestimmten Umständen und bei Vorliegen der…
…als durch das Institut der sogenannten Lenkerauskunft entsprochen werden könne. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung auch die Einschränkung des aus dem Anklageprinzip des Art 90 Abs 2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, daß niemand unter Strafsanktion gezwungen werden darf…
…als durch das Institut der sogenannten Lenkerauskunft entsprochen werden könne. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung auch die Einschränkung des aus dem Anklageprinzip des Art 90 Abs 2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, daß niemand unter Strafsanktion gezwungen werden darf…
…des Bf1 zugrunde gelegt worden seien, nicht vorgelegt wurden, ging der Spruchsenat vom Vorliegen der objektiven Tatseite aus. Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran…
…741). Im strafgerichtlichen Verfahren wäre ein solcherart ausgeführter Anklagepunkt mangelhaft. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gelangt jedoch das Anklageprinzip insoweit nicht zur Anwendung, als der Spruchsenat sogar auch ohne vorherige förmliche Einleitung eines Untersuchungsverfahrens und ohne diesbezügliche Stellungnahme des Amtsbeauftragten unter bestimmten Umständen und bei Vorliegen der…
…als durch das Institut der sogenannten Lenkerauskunft entsprochen werden könne. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung auch die Einschränkung des aus dem Anklageprinzip des Art 90 Abs 2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, daß niemand unter Strafsanktion gezwungen werden darf…
…genannte Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK schließt eine Umkehr der Beweislast aus." FSRV/0032-L/06-RS2 "Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörden trifft. Zweifel daran, ob eine Tatsache…