Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0062-W/04
Vorsteuer infolge Nichtvorlage der Rechnungen als strafbestimmender Wertbetrag gewertet, Umsatzsteuer vom Steuerberater berechnet, Beweislastverteilung, keine Umkehr der Beweislast
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0062-W/04vom 04.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Beweislastverteilung ist im Finanzstrafverfahren anders gelagert als im Abgabenfestsetzungsverfahren. Die in den Abgabenbescheiden manifestierten Ergebnisse des Abgabenverfahrens haben zwar die Bedeutung einer – wenn auch qualifizierten - Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der objektiven Tatseite. Eine eigenständige Nachprüfung ist aber insoweit geboten, als von den Prinzipien des Abgabenverfahrens abweichende Grundsätze des Strafverfahrens (hier insbesondere im Hinblick auf die Beweislast) ein anderes Ergebnis indizieren. Die so genannte Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK schließt eine Umkehr der Beweislast aus.
Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als erwiesen angenommen werden kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem Beschuldigten zugute.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn T.W., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 13. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11.
Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 21. April 2004,
SN 003/2004-00107-001, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 21. April 2004 hat das Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk,
Schwechat und Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 003/2004-00107-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als
ehemaliger verantwortlicher Geschäftsführer der Firma P-GmbH im
Bereich des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat und Gerasdorf vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
durch Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung eine Verkürzung
an Umsatzsteuer 2000 in Höhe von ATS 467.756,00/€ 33.933,16
bewirkt habe und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die
Anschuldigung auf die am 7. April 2004 abgeschlossene Betriebsprüfung
stütze.
Gleichzeitig
wurde der Bf. von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts
der Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
im Zusammenhang mit Umsatzsteuer 2001, 2002 sowie 1-9/2003
verständigt.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
13. Mai 2004, in welcher sich der Bf. im Wesentlichen gegen den Vorwurf der
Pflichtverletzung durch Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung
verwehrt. Diese sei durch eine gesetzlich anerkannte Steuerberatungskanzlei
unter Berücksichtigung aller Daten und Unterlagen der Firma erstellt und
dabei sei keine Verletzung in irgendeiner Form vorsätzlich begangen worden.
Der Bf. ersuche
um Einsicht in die von der Finanzstrafbehörde erstellten Unterlagen und um
Mitteilung, auf welcher Basis die Berechnung erfolgt sei.
Weiters
führe er sein Ausscheiden als Geschäftsführer der Firma P-GmbH
mit 4. Dezember 2003 an. Der neue Geschäftsführer sowie die neue
Geschäftsführung haben die Firma mit allen Rechten und Pflichten
erworben. Mit diesem Datum seien auch alle geschäftsbezogenen relevanten
Unterlagen übergeben worden, was auch bestätigt worden sei.
Zudem sei es
ihm aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich, den Gegenbeweis
anzutreten. Er habe dies auch schon Frau W.D. (Anmerkung: die
Betriebsprüferin) mitgeteilt und diesbezüglich eine Niederschrift
gemacht.
Der ebenfalls
in der Beschwerde gestellte Antrag vom 13. Mai 2004 auf aufschiebende Wirkung
wurde mit Bescheid des Finanzamtes 3/11 Schwechat und Gerasdorf vom 17. Mai 2004
abgewiesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder
2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von
der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel
bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der
Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß
§ 114 Abs. 1 FinStrG Im Finanzstrafverfahren sind alle Beweise aufzunehmen,
die die Finanzstrafbehörde zur Erforschung der Wahrheit für
erforderlich hält. Erforderlichenfalls ist der Beweisaufnahme ein
Dolmetscher beizuziehen.
Gemäß
§ 115 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz im
Untersuchungsverfahren den für die Erledigung der Strafsache
maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten
sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen
Interessen geltend zu machen.
Zur Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Der Bf. weist
in seinen Ausführungen darauf hin, dass die
Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 durch eine anerkannte
Steuerberatungskanzlei unter Berücksichtigung aller Daten und Unterlagen
der Firma erstellt worden ist. Die Rechtsauffassung der Finanzstrafbehörde
erster Instanz scheint andererseits laut angefochtenem Bescheid darauf hinaus zu
laufen, solange von den den Abgabenbescheiden zugrunde liegenden
Sachverhaltsannahmen ausgehen zu können, als nicht vom Beschuldigten
gewichtige Gründe ins Treffen geführt und verfahrensmäßig
erhärtet würden, die geeignet scheinen, diese Annahme zu
erschüttern. Diese Auffassung steht im offenkundigen Widerspruch zu den
§§ 98 Abs. 3 und 115 FinStrG. Es darf nicht übersehen werden,
dass die Beweislastverteilung im Finanzstrafverfahren anders gelagert ist als im
Abgabenfestsetzungsverfahren. Die in den Abgabenbescheiden manifestierten
Ergebnisse des Abgabenverfahrens haben zwar die Bedeutung einer - wenn
auch qualifizierten - Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der
objektiven Tatseite. Eine eigenständige Nachprüfung ist aber insoweit
geboten, als von den Prinzipien des Abgabenverfahrens abweichende
Grundsätze des Strafverfahrens (hier insbesondere im Hinblick auf die
Beweislast) ein anderes Ergebnis indizieren. Die so genannte Unschuldsvermutung
des Art. 6 Abs. 2 MRK schließt eine Umkehr der Beweislast aus.
Die
Finanzstrafbehörde erster Instanz verkennt, dass es ihre Aufgabe ist,
Beweise oder zumindest ausreichende Verdachtsmomente für die
vorsätzliche Begehung einer Abgabenhinterziehung vorzulegen, die die von
der Abgabenbehörde der Veranlagung zugrunde gelegte Verweigerung der
Anerkennung der Vorsteuer belegen können. Dem Finanzstrafakt ist einerseits
zu entnehmen, dass zu Beginn der Betriebsprüfung am 5. November 2003
der Bf. die Buchhaltung, die der Prüfung zu Grunde gelegt wurde, in Form
von Disketten übergeben hat, andererseits, dass der Bf. die
Firmenunterlagen mit seinem Ausscheiden am 4. Dezember 2003 an die neue
Geschäftsleitung übergeben hat. Weiters ist aus dem
Betriebsprüfungsbericht der Umstand zu ersehen, dass die
Geschäftsanteile der Firma P-GmbH vom Bf. einen Monat nach
Prüfungsbeginn an Herrn J.H. verkauft wurden und der Bf. auch als
Geschäftsführer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Sämtliche
Versuche der Betriebsprüferin, den neuen 100 % Gesellschafter
oder die neue Geschäftsführerin M.S. um Vorlage von Unterlagen
für die Betriebsprüfung zu veranlassen, scheiterten. Dass von der
neuen Firmenleitung die Übersiedlung der Firma in die D-Gasse, gemeldet
wurde, hat zudem insoweit nichts zur Wahrheitsfindung beigetragen, als es diese
Adresse nicht gibt.
Allein aus der
Tatsache, dass die zur Überprüfung der Vorsteuer relevanten Rechnungen
von der neuen Geschäftsleitung nicht vorgelegt wurden, lässt sich eine
vorsätzliche Pflichtverletzung des Bf. nicht ableiten, zumal er seiner
damaligen steuerlichen Vertretung alle Daten und Unterlagen zur Erstellung der
Jahresumsatzsteuererklärung 2000 übergeben hat und dieses
Zahlenmaterial auch Basis für die Berechnung durch die Betriebsprüfung
war. Die Jahresumsatzsteuererklärung 2000 wurde zunächst am 30. August
2001 unterfertigt an das Finanzamt übermittelt. Eine berichtigte Version
wurde vom damaligen steuerlichen Vertreter des Bf. am 11. April 2002 an die
Abgabenbehörde weitergeleitet und die Umsatzsteuer 2000 laut den darin
angegebenen Beträgen mit Bescheid vom 17. Mai 2002 veranlagt. Hinweise
darauf, dass der Steuerberater damals die Vorsteuer falsch berechnet hätte,
sind dem Akt nicht zu entnehmen. Aus Sicht der Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz erscheint darüber hinaus rein aus finanzstrafrechtlichen
Überlegungen die Annahme unrealistisch und nach der Lebenserfahrung
völlig ausgeschlossen, dass ein Unternehmen - zudem im
Gründungsjahr - überhaupt keine Vorsteuern geltend
macht.
Der
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist es laut Aktenlage nicht gelungen,
Beweise für die Unrichtigkeit der - allerdings - nicht
vorhandenen Rechnungen, aus denen die Vorsteuer zu berechnen wäre,
anzubieten. Der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
geäußerte Verdacht erschöpft sich nur in der Vermutung, die
Vorsteuer sei deshalb nicht anzuerkennen, da die Rechnungen nicht vorgelegt
werden konnten.
Laut
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Verpflichtung
zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das
Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip, dass die Beweislast die
Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als
erwiesen angenommen werden kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem
Beschuldigten zugute (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0134).
Eine
Abgabenhinterziehung kann nur angenommen werden, wenn sich nach entsprechender
Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass
seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann. Dabei
reicht die Tatsache, dass Mängel der Aufzeichnungen festzustellen waren,
für sich allein noch nicht aus, Verkürzungsvorsatz anzunehmen, weil es
vielmehr der Feststellung bedarf, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden
Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben
(VwGH 7.7.2004, 2003/13/0171).
Im vorliegenden
Fall hat der Bf. die Unterlagen - darunter auch die Rechnungen, deren
Herausgabe oder Einsichtnahme nunmehr von der neuen Geschäftsleitung
verweigert wird - seinem damaligen Steuerberater zur Erstellung der
Umsatzsteuerjahreserklärung übergeben. Die Anerkennung der Vorsteuer
mag zwar im Abgabenverfahren aus Formalvorschriften verweigert worden sein.
Daraus lässt sich jedoch keineswegs der Verdacht einer vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung ableiten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 115 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0062-W/04
- Stammnummer
- 15170
- Gültig
- 04.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF