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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300008/2017

Einnahmen aus Straftaten, Grenze des grob fahrlässigen Verhaltens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300008/2017vom 10.10.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Allerdings ist es einfach dahin gesagt, ein Beschuldigter hätte sich erkundigen müssen und entsprechend danach handeln. Vom Senat war vor allem die Situation zu beurteilen, ob man von einem Straftäter verlangen kann, sich zu erkundigen (beim Finanzamt oder einem beruflichen Parteienvertreter)ob aus Straftaten erlangtes Geld oder einnahmen zu versteuern sind. Insoweit ist dem Spruchsenat zuzustimmen, dass es in Einzelfällen realitätsfremd ist, von einem Straftäter zu verlangen, sich beim Finanzamt über die Steuerpflicht für unterschlagendes Geld zu erkundigen. Der Beschuldigte war sich zwar bewusst, dass er Straftaten (wenn er auch von Finanzvergehen nichts gewusst haben will) begangen hat, er damals auch damit gerechnet hat, dass sein Fehlverhalten nicht ewig gutgehen könne und er eigentlich damit gerechnet hat, dass er entdeckt wird; allerdings hatte er seiner Ansicht nach nicht damit gerechnet, dass in irgend einer Weise eine Steuerpflicht entstehen hätte können. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er beispielsweise die Arbeitnehmerveranlagung 2010 unterfertigte und damit bestätigte, dass er alles ordnungsgemäß offengelegt hat. Für den Beschuldigten sollen diese "Zusatzeinnahmen" aus seiner Parallelwelt keine Einnahmen gewesen sein. Eine medizinische Untersuchung samt Gutachten, die eine schizophrene Neigung (wenn auch für Zeiträume, die mehr als fünf Jahre zurückliegen) bestätigt hätte, liegt allerdings nicht vor. Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (VwGH 3.7.1996, 95/13/0175). Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als erwiesen angenommen werden kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem Beschuldigten zugute (VwGH 24.06.2004, 2001/15/0134; VwGH 14.12.1994, 93/16/0191; VwGH 20.10.2004, 2002/14/0060). Ein Beamter, der nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielt, geht nicht zweifelsfrei automatisch davon aus, dass die im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nebenbei strafrechtlich relevant an sich gebrachten Gelder von ihm in seinen Abgabenerklärungen angegeben werden hätten müssen. Allerdings kann sich das für die Zukunft für andere Straftäter in vergleichbaren Situationen schon ändern, wenn diese Abgabepflicht mehr in die Öffentlichkeit gebracht wird. Vielen Personen, vor allem den älteren, ist wahrscheinlich noch in Erinnerung, dass der amerikanische Kriminelle Al Capone von der Steuerbehörde verfolgt und angeklagt werden konnte. Auch in Österreich werden diverse Gerichtsverfahren auch im Hinblick auf eine mögliche Einkommensteuerpflicht der durch die Straftaten erzielten Einnahmen geführt, aktuell ist z.B. ein Gerichtsverfahren im Landesgericht Wiener Neustadt anhängig, wonach ein Beamter Aufenthaltstitel um bis zu € 8.000,00 pro Tat verkauft haben soll. Auch diese Einnahmen unterliegen der Einkommensteuer. Die subjektive Tatseite der Kenntnis einer Abgabenpflicht und damit das Vorliegen von Finanzvergehen wird auch in diesem Einzelfall zu klären sein. Im Übrigen kann es nicht davon abhängigen, ob ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Einnahmen bezieht und erklärt oder diese "schwarz" kassiert oder diese "Zusatzeinnahmen im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit erzielt werden, das ändert nichts an der für alle bestehenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach eingehender Würdigung des gesamten Verfahrens und langer Beratung kam der Senat zur Ansicht, dass zwar eine Fahrlässigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 FinStrG gegeben war, doch im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 FinStrG zum Zeitpunkt der Tatverwirklichungen, wonach es der Beschuldigte als wahrscheinlich vorhersehbar eingestuft hätte, dass er durch seine Straftaten auch eine Steuerpflicht ausgelöst hat und Verkürzungen an Einkommensteuer bewirkt hätte, nicht gegeben war. Mangels Vorliegen der für eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG geforderten subjektiven Tatseite war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Beweiswürdigung weicht das gegenständliche Erkenntnis nicht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab. Graz, am 10. Oktober 2019

Normen und Schlagworte

rechtswidrige Entnahmen aus der StadtkasseVorteil aus dem DienstverhältnisZweifelsgrundsatzEinstellung mangels sicheren Nachweises der subjektiven Tatseite

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300008/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2300008.2017
Stammnummer
128431
Gültig
10.10.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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