Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0110-W/04
Berufung gegen Erkenntnis aufgrund von Zweifel für den Bw. erfolgreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0110-W/04vom 20.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als erwiesen angenommen werden kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem Beschuldigten zugute (VwGH 20.10.2004, 2002/14/0060).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn A.Z., wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
20. Juli 2004 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Baden Mödling vom
8. Juni 2004, SN 2002/00333-002,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 8. Juni
2004, SN 2002/00333-002, hat das Finanzamt Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (in weiterer Folge
Bw.) für schuldig erkannt, er habe als ehemaliger Geschäftsführer
der Firma S-GmbH vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Mödling
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 1-12/2000 in Höhe von
€ 16.118,18 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet
und dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Über den Bw. wurde gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00
verhängt (Anmerkung: wobei die im § 23 Abs. 4 FinStrG normierte
Mindestgeldstrafe ohne Angabe von Gründen unterschritten wurde) und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ausgesprochen. Die
Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG mit
€ 50,00 bestimmt.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass der Bw. als Geschäftsführer für die
fristgerechte Abfuhr bzw. Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen verantwortlich
gewesen sei. Erst im Zuge der Jahreserklärung 2000 wurden Einnahmen der
Umsatzsteuer unterworfen. Zwar könne die Abgabe der Jahreserklärung
als Selbstanzeige gewertet werden, da jedoch in der Folge keine den
Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung erfolgt sei, komme dieser
Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zu.
Bei der Strafbemessung wurden
das Geständnis, die Unbescholtenheit und die Selbstanzeige als
Milderungsgründe berücksichtigt. Außerdem wurde bei der
Strafbemessung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besonders Bedacht
genommen.
Nachdem der Bw. zunächst mit Schreiben vom Freitag,
16. Juli 2004, eingelangt beim Finanzamt Baden Mödling am 22. Juli 2004,
mitteilte, dass er von einer Berufung absehen werde, hat der Bw.
schließlich mit Schreiben vom 20. Juli 2004, eingelangt beim Finanzamt
Baden Mödling am 23. Juli 2004, fristgerecht seinen Rechtsmittelverzicht
widerrufen und gegen das Straferkenntnis Berufung eingebracht, da er sich in
seiner momentanen finanziellen Lage außerstande sehe, den Betrag zu
zahlen.
Als Zeugen werden der damalige Geschäftsleiter Herr
K.J. (der zuständig war für die Abgabe der Belege bei Frau K.), die
Sekretärin Frau B.S. (die die Zusammenstellung der Belege durchgeführt
hat), sowie der Steuerberater A.A. angeführt.
Der Bw. führte weiters aus, dass er den gegen ihn
gerichteten Vorsatz vom Tisch haben möchte.
Aus dem Strafakt ist der Niederschrift über die
mündliche Verhandlung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 8.
Juni 2004 zu entnehmen, dass sämtliche Belege vom Sekretariat der
Gesellschaft an die damalige Steuerberatungskanzlei K. übermittelt worden
sind. Sicher ist, dass die Rechnung an die Firma E-GmbH zum 31. Dezember 2000
geschrieben wurde. Warum die Rechnung an die Firma E-GmbH nicht in der
Voranmeldung für 12/2000 enthalten war, ist nicht mehr nachvollziehbar. Ein
wissentliches Handeln wird bestritten. Als Geschäftsführer ist der
Beschuldigte jedoch für die vollständige Erfassung der Belege
verantwortlich. Die Rechnung wurde im Zuge der Jahresveranlagung 2000
deklariert, die Mittel für die Entrichtung der Nachforderung waren zum
Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr vorhanden.
Festgehalten wird, dass der Bw. laut Firmenbuch damals auch
Geschäftsführer der Firma E-GmbH gewesen ist.
Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht
beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
vorsätzlich
a) Abgaben,
die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder
Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens
am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei
denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die
Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist
die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht
strafbar.
b) durch Abgabe
unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994)
ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe
geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder
verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der
geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
§
23 Abs. 1 FinStrG: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld
des Täters.
§
23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35
StGB sinngemäß.
§
23 Abs. 3 FinStrG: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
§
23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem
Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des
Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag
nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel
bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der
Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Zunächst darf darauf
hingewiesen werden, dass der Bw. als Geschäftsführer der Firma S-GmbH
für den Zeitraum Dezember 2000 eine am 17. Jänner 2001 unterfertigte
Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Gutschrift von ATS 490,00 abgegeben hat, die
am 26. Jänner 2001 am Abgabenkonto gebucht wurde. Im Rahmen der
Umsatzsteuerveranlagung 2000 wurde eine Nachforderung von € 16.148,41
festgesetzt, die jedoch nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet
wurde. Unstrittig ist, dass der Bw. als Geschäftsführer für die
fristgerechte Abfuhr bzw. Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen verantwortlich
gewesen war.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 8. Juni 2004
wurde festgestellt, dass sämtliche Belege vom Sekretariat der Gesellschaft
an die damalige Steuerberatungskanzlei K. übermittelt worden sind. Ebenso
ist gesichert, dass die Rechnung an die Firma E-GmbH zwar zum 31. Dezember 2000
geschrieben wurde. Warum die Rechnung an die Firma E-GmbH nicht in der
Voranmeldung für 12/2000 enthalten war, ist nicht mehr nachvollziehbar.
Aus dem den
Rechtsmittelverzicht beinhaltenden Schreiben des Bw. vom 16. Juli 2004 ist zu
ersehen, dass vom Bw. und dem Mitgeschäftsführer eine Besprechung
bezüglich dieser Rechnung und der Steuerzahlung gefordert worden ist,
jedoch vom damaligen steuerlichen Vertreter vergessen worden sein soll. Erst der
neue steuerliche Vertreter hat demnach die Angelegenheit richtig stellen
können, wobei er dieselben Unterlagen erhalten hat wie der steuerliche
Vertreter zum Zeitpunkt der angeschuldeten
Finanzordnungswidrigkeit.
Aus dem Strafakt ist zudem zu
ersehen, dass die Firma E-GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls der
Bw. war, die Vorsteuer aus der in Rede stehenden Rechnung ebenfalls erst im Zuge
der Jahreserklärung 2000 abgezogen hat.
Der für die Verwirklichung
des Tatbildes der verfahrensgegenständlichen Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich auf die
tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die
Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Außer Zweifel steht, dass
der Bw. für den Zeitraum Dezember 2000 eine Umsatzsteuervoranmeldung
abgegeben hat, aus der eine Gutschrift lukriert worden ist. Wenn im Rahmen des
Beweisverfahrens hervorkommt, dass nicht mehr nachvollziehbar ist, weshalb die
Rechnung an die Firma E-GmbH (Hauptpunkt des angeschuldeten Finanzvergehens)
nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung enthalten war, darf nicht übersehen
werden, dass sich aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung
und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden
Anklageprinzip ergibt, dass die Beweislast die Behörde trifft.
Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als erwiesen angenommen werden
kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem Beschuldigten zugute (VwGH
20.10.2004, 2002/14/0060).
Der Umstand, dass nicht mehr
nachvollziehbar ist, weshalb eine Rechnung nicht in einer
Umsatzsteuervoranmeldung aufgenommen wurde, lässt durchaus Zweifel
darüber offen, ob nicht die damalige steuerliche Vertretung bei Erstellung
der Umsatzsteuervoranmeldung ein Fehler unterlaufen ist bzw. ob die Rechnung
rechtzeitig vor Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung - die schon am 17.
Jänner 2001 mit einer Gutschrift von ATS 490,00 beim Finanzamt
eingereicht worden ist - an die steuerliche Vertretung übermittelt
wurde. Ein allfälliger Rechenfehler der damaligen steuerlichen Vertretung
kann jedoch dem Bw. nicht als Vorsatz angelastet werden.
Aufgrund diverser Betriebsprüfungen der Firmen, bei
denen der Bw. als Geschäftsführer fungierte, ist amtsbekannt, dass es
immer wieder diverse Probleme mit Rechnungen und/oder Steuerberatern gegeben
hat. Die mangelnde Aufmerksamkeit des Bw. in der Behandlung und fristgerechten
Weiterleitung von Rechnungen an den Steuerberater kann zwar als grobe
Fahrlässigkeit bezeichnet werden. Immerhin hat der Bw. bis auf zwei
Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahr 2000 durchwegs Gutschriften lukriert, sodass
ihm eine Zahllast von ca.16.000 € auffallen hätte müssen.
Wer als Unternehmer tätig wird, hat die damit verbundenen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen (vgl. insb. die §§ 119 bis 142 BAO)
zu beachten. Will der Abgabepflichtige diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen,
kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen
anvertrauen. Dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder finanzstrafrechtlicher
Verantwortung. Der Abgabepflichtige ist angehalten, bei der Auswahl dieser
Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen (VwGH
28.1.2005, 2002/15/0154). Dem Bw. ist zwar ein Überwachungsverschulden im
Zusammenhang mit seinem damaligen steuerlichen Vertreter vorzuwerfen,
zusammengefasst ist jedoch festzuhalten, dass nicht nachgewiesen werden konnte,
dass der Bw. die nicht fristgerechte Entrichtung zumindest billigend in Kauf
genommen hat.
Objektiv ist die
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit zwar evident, das Vorliegen des für eine Bestrafung wegen
einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderten
Vorsatzes kann jedoch nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren
notwendigen Sicherheit bestätigt werden, sodass im Zweifel für den
Beschuldigten das Finanzstrafverfahren einzustellen war.
Eine Einvernahme der
beantragten Zeugen erscheint im Hinblick darauf, dass schon vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Erinnerungslücke nicht
geschlossen werden konnte und schon damals - wobei zwischenzeitig noch
mehr Zeit vergangen ist und die Erinnerungen noch mehr verblasst sind -
nicht nachvollzogen werden konnte, weshalb die Weiterleitung der in Rede
stehenden Rechnung an den Steuerberater (Hauptpunkt der angeschuldeten
Finanzordnungswidrigkeit, die steuerliche Auswirkung der weiteren Beträge
liegt am Rande der Geringfügigkeit) unterblieben ist oder dieser allenfalls
diese Rechnung nicht in die Umsatzsteuervoranmeldung aufgenommen hat,
obsolet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0110-W/04
- Stammnummer
- 18604
- Gültig
- 20.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF