Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0035-L/02
Schwarzumsätze eines Gastwirtes auf Basis organisierter Schwarzeinkäufe von Getränken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0035-L/02vom 28.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist ein Anklageprinzip wie im gerichtlichen Strafverfahren fremd, weshalb trotz der Rücknahme eines diesbezüglichen Vorwurfes durch den Amtsbeauftragten in der mündlichen Verhandlung die Entscheidung des Senates durch eine derartige Prozeßerklärung nicht determiniert ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 4 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dir.
Wilhelm Kranzl und Dr. Raphael Wimmer als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen den S., vertreten durch Martin Friedl, wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 16. Mai 2001 und des
Amtsbeauftragten vom 18. April 2001 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III
beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Wels vom 6. Dezember 2000,
StrNr. X, nach der am 28. Oktober 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten,
seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten RR AD Johann Überlackner sowie
der Schriftführerin Veronika Schauer durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und der Schuldspruch
des erstinstanzlichen Erkenntnisses wie folgt
abgeändert:
I.1.
S ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Wels als
Abgabepflichtiger
I.1.a.
vorsätzlich in den Jahren 1997 bis 1999 unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die
Veranlagungsjahre 1996 bis 1998 entsprechende Einnahmen aus seiner
Gastwirtschaft in Höhe von insgesamt ATS 552.577,-- in seinen steuerlichen
Rechenwerken nicht zum Ansatz gebracht, wodurch er eine Verkürzung an
Umsatz- und Einkommensteuer in Höhe von insgesamt ATS 250.865,--
(Umsatzsteuer 1996 ATS 30.376,-- + 1997 ATS 45.426,-- + 1998 ATS 34.714,-- und
Einkommensteuer 1996 ATS 33.654,-- + 1997 ATS 63.156,-- + 1998 ATS 43.539,--)
bewirkte, und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG
begangen, sowie
I.1.b.
fahrlässig im Jahre 1997 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1996 eine
Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 17.610,-- bewirkt, indem
er unter Außerachtlassung der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren
Sorgfalt eine erhaltene Versicherungsvergütung für einen erlittenen
Wasserschaden in Höhe von ATS 59.260,-- in sein steuerliches Rechenwerk
nicht aufgenommen hat, und hiedurch eine fahrlässige Abgabenverkürzung
nach § 34 Abs.1 FinStrG begangen.
I.2. Das gegen S
überdies unter der StrNr. X des Finanzamtes Wels anhängige
Finanzstrafverfahren wegen des Vorwurfes, er habe vorsätzlich hinsichtlich
der Veranlagungsjahre 1996 bis 1998 weitere Einnahmen aus Gewerbebetrieb in
Höhe von ATS 1,343.423,-- (so der Spruch des erstinstanzlichen
Erkenntnisses) nicht erklärt, Vorsteuern im Zusammenhang mit
PKW-Aufwendungen zu Unrecht geltend gemacht, Privatanteile aus PKW-Aufwendungen
nicht oder in zu geringer Höhe ausgeschieden sowie betreffend das
Veranlagungsjahr 1995 das Entgelt für eine Bierbezugsverpflichtung nicht
der Umsatzsteuer unterworfen, wird gemäß
§§ 82 Abs.3
lit.c 1. Alt, 136 und 157 FinStrG eingestellt.
II.
Der Berufung des Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und in
Hinblick auf Pkt. I.1. gemäß
§§ 33 Abs.5, 34 Abs.4 iVm
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG über S eine
Geldstrafe von
€
9.000,--
(in Worten: Euro
neuntausend)
sowie gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
25
Tagen
verhängt.
III.
Gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG werden die
Kosten des Verfahrens pauschal
mit
€
363,--
(in
Worten: Euro dreihundertsechzigunddrei)
festgesetzt. Die Höhe der
Kosten des Strafvollzuges würde gegebenenfalls durch gesonderten Bescheid
festgesetzt werden.
IV.
Im Übrigen werden sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die des
Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2000, StrNr. X, wurde S
durch den Spruchsenat III als Organ des Finanzamtes Wels als
Finanzstrafbehörde erster Instanz für schuldig erkannt, er habe im
Amtsbereich des Finanzamtes Wels vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Einnahmen aus [seinem]
Gewerbebetrieb in der Höhe von ATS 1,896.000,-- nicht erklärt,
Vorsteuern [aus PKW-Kosten] zu Unrecht geltend gemacht, Privatanteile
"für den PKW" [gemeint offenbar: in Zusammenhang mit
PKW-Kosten] nicht bzw. zu niedrig angesetzt und dadurch "in den
Jahren" [betreffend die Veranlagungsjahre] 1995 bis 1998 eine
Verkürzung an Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer [Umsatz- und
Einkommensteuer] in der Gesamthöhe von ATS 390.031,-- (Umsatzsteuer 1995
ATS 69.416,-- + 1996 ATS 30.970,-- + 1997 ATS 48.860,-- + 1998
ATS 33.408,-- und Einkommensteuer 1996 ATS 66.902,-- + 1997
ATS 79.848,-- + 1998 ATS 60.627,--) bewirkt, wodurch er eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen
habe.
Gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG wurde über S
aus diesem Grunde eine Geldstrafe in Höhe von ATS 180.000,--, umgerechnet
€ 13.081,11, und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat
verhängt.
Die von S zu tragenden Verfahrenskosten wurden
gemäß
§ 185 leg.cit. pauschal mit ATS 5.000,--, umgerechnet
€ 363,36, festgesetzt.
Der Entscheidung wurde vom Spruchsenat folgender
Sachverhalt insbesondere auf Basis der Ergebnisse einer Betriebsprüfung
zugrunde gelegt [Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger
Klammer]:
S ist griechischer Staatsbürger und wohnt in T. Er ist
Gastwirt und betreibt in W das Lokal "X", seine Ehegattin verdient
als Angestellte in seinem Betrieb netto [monatlich] etwa ATS 10.000,--
[umgerechnet € 726,72]. Beide sind sorgepflichtig für zwei noch nicht
selbsterhaltungsfähige Kinder. S ist [in finanzstrafrechtlicher Hinsicht]
unbescholten.
S habe bei der Firma B [ergänze: betreffend die Jahre
1996 bis 1998] alkoholische und nicht alkoholische Getränke
"schwarz" neben dem offiziellen Einkauf, der auch im steuerlichen
Rechenwerk Eingang gefunden habe, eingekauft und "schwarz" verkauft.
Der Erlös aus den "Schwarzverkäufen" habe jedoch keinen
Eingang in das steuerliche Rechenwerk gefunden.
Am 3. November 1995 habe er von der B AG für die
Bierbezugsverpflichtung ein Entgelt von brutto ATS 420.000,--, darin inkludiert
Umsatzsteuer von 20 %, erhalten. S habe in der Jahressteuererklärung
für 1995 diese Umsatzsteuer jedoch nicht als Zahllast ausgewiesen, sondern
monatlich die Bierbezugsverpflichtung aufgelöst und die Auflösung der
Umsatzsteuer unterworfen.
Weiters habe er bezüglich der Aufwendungen für
den PKW betreffend 1995 keinen Privatanteil [in Höhe von ATS 6.078,--]
erklärt, aus den KFZ-Aufwendungen für die PKW Toyota Camry und Nissan
Micra [1996 bis 1998] zu Unrecht Vorsteuern [in Höhe von ATS 55,--
(1996), ATS 4.244,15 (1997) und ATS 383,12 (1998)] geltend gemacht, sowie die
Versicherungsleistung [in Höhe von ATS 59.260,--] für einen
Wasserschaden nicht in der [steuerlichen] Buchhaltung [für 1996]
berücksichtigt.
S habe ernstlich für möglich gehalten und sich
damit abgefunden, durch das Verschweigen der Schwarzerlöse aus dem
Getränkeverkauf, das Nichterklären der Umsatzsteuer aus [dem Preis
für die] Bierbezugsverpflichtung, das Nichtfestsetzen des Privatanteiles,
die zu Unrecht erfolgte Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges für
PKW-Aufwendungen, sowie durch das Verschweigen der erhaltenen
Versicherungsvergütung eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht zu verletzen, welche die im Spruch angeführten
Abgabenverkürzung bewirkte.
Die Verantwortung des leugnenden
Beschuldigten sei durch das abgeführte Beweisverfahren - so der
Spruchsenat - widerlegt:
Im Zuge einer Hausdurchsuchung bei der B AG waren
nämlich grüne Kundenkarteien - auch betreffend das Unternehmen
des S - aufgefunden worden, in welchen die Eintragungen über die
Bezüge alkoholischer und nicht alkoholischer Getränke teilweise
durchgestrichen waren. Mit diesen durchgestrichenen Eintragungen wurden jene
Lieferungen an "diverse Letztverbraucher Gemeinde Wels" vermerkt,
wobei die Firmenadresse des "Empfängers" nicht aufgeschienen
war. Um aber die Lieferungen für die B AG buchhalterisch zuordnen zu
können und den Lieferumfang nachvollziehbar zu belassen, wurden sie in die
"offizielle" Kundenkartei eingetragen und lediglich in der Folge
durchgestrichen.
An sich sollten [natürlich die Schwarzlieferungen
bzw.] der Lieferumfang in der Buchhaltung des Empfängers nicht
nachvollziehbar sein, S widerfuhr aber - durch seine Bediensteten -
eine Fehlleistung: Fanden sich doch in seiner Buchhaltung drei Rechnungen [an
"div. Letztverbraucher"] mit Lieferdatum 2. April 1996, 17.
Jänner 1997 und 21. Jänner 1997 in Übereinstimmung mit den
durchgestrichenen Eintragungen in den grünen Karten der B AG.
S habe sich dahin verantwortet, dass Empfänger der
Waren seine Angestellten gewesen seien und die Belege lediglich durch
"Zufall" Eingang in die Buchhaltung gefunden hätten. Solches
hielt der Erstsenat für wenig glaubwürdig, ließ das
"Zufallsprinzip" jedoch insoweit gewähren, als S beim Empfang
der Schwarzlieferungen eben zufällig nicht anwesend gewesen sei und deshalb
für eine ordnungsgemäße Behandlung [sprich: Vernichtung] der
verräterischen Belege nicht sorgen habe können.
Soweit S aber behaupte, dass mit den
"Schwarzgetränken" die Konsumation durch sein Personal und
durch ihn selbst [abgedeckt] werde, stellt der Erstsenat diesem Vorbringen das
Ausmaß der dokumentierten drei Lieferungen gegenüber.
Der Einwand des Beschuldigten, er habe Lokalrunden
kostenlos abgegeben und diese über Schwarzeinkäufe finanziert [gemeint
wohl: und die diesbezüglichen Waren mittels Schwarzeinkäufe bezogen],
ließe - falls der Erstsenat dem Glauben geschenkt hätte -
an der kaufmännischen Denkweise von S zweifeln [was aber der Spruchsenat
eben nicht tat]. Demgegenüber habe der Beschuldigte von
"Zufall" gesprochen und wird auch der [tatsächliche]
Personalaufwand - in einzelne Positionen aufgeschlüsselt - als
Aufwand in der Bilanz geltend gemacht.
Das diesbezügliche Vorbringen von S erweise sich daher
als bloße nachträgliche Schutzbehauptung.
Aus dem weiteren vom Erstsenat als finanzstrafrelevant
empfundenen Verhalten von S (die Fakten Verustung des Entgeltes für die
Bierbezugsverpflichtung verteilt auf den Zeitraum der Rückstellung,
fehlender Privatanteil PKW 1995, Vorsteuerabzug aus PKW-Aufwendungen sowie des
unterbliebenen Ansatzes der im Dezember 1996 erhaltenen
Versicherungsvergütung) erweise sich der Tatplan des Beschuldigten, [auf
rechtswidrige Weise] seine Abgabenbelastung zu reduzieren.
S habe daher das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten, weshalb eine Geldstrafe innerhalb
eines Strafrahmens von ATS 780.000,-- auszumessen sei, wobei als mildernd die
[finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit, als erschwerend der lange Tatzeitraum
und die mehrfachen deliktischen Angriffe zu bedenken sei. Aufgrund der
Berücksichtigung zumal der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von S
wäre eine Geldstrafe von [lediglich] ATS 180.000,-- tat- und
schuldangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis richten sich die fristgerechten
Berufungen sowohl des Amtsbeauftragten als auch des Beschuldigten.
Der Amtsbeauftragte erhob eine Berufung gegen das
verhängte Strafausmaß, wobei er in seinem Schriftsatz vom 18. April
2001 vorerst die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe als nicht in Relation zur
verhängten Geldstrafe stehend bemängelte, im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung aber auch die Verhängung einer
angemessenen Geldstrafe unter Bedachtnahme auf den Wegfall einzelner Fakten und
einer sich ergebenden Reduzierung der festgestellten Schwarzerlöse aus
Getränkeverkäufen (siehe unten) begehrte.
Der Beschuldigte wiederum verwies in seiner Berufung auf
eine im Abgabenverfahren nach Fällung des Spruchsenatserkenntnisses
erfolgte wesentliche Reduzierung der strafrelevanten Bemessungsgrundlagen,
weshalb das Finanzstrafverfahren einzustellen sei bzw. die Finanzstrafsache zur
Durchführung ergänzender Ermittlungen an den Spruchsenat
zurückzuverweisen sei. Im Übrigen stehe es dem Amtsbeauftragten nicht
zu, einen bestimmten Antrag über Art und Höhe der Strafe zu stellen,
weshalb seine Berufung zurückzuweisen sei.
Im Rahmen von Ermittlungen zur Klärung des Vorliegens
der Voraussetzungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe im Sinne des §
77 Abs.3 FinStrG bezifferte der Beschuldigte sein monatliches Einkommen bezogen
auf die Monate Jänner bis Mai 2002 mit € 831,93. Zu seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen führte S
anlässlich einer Einvernahme am 21. August 2002 aus, er sei nunmehr
zusätzlich auch für ein drittes Kind (Alter 1 Jahr) sorgepflichtig.
Seine Gattin sei derzeit in Karenz und bei ihm geringfügig als Köchin
mit monatlich € 280,-- beschäftigt, sie erhalte Kindergeld und
Familienbeihilfe von ca. monatlich € 870,--. Er selbst habe kein
privates Vermögen, es bestünden Betriebsschulden laut Bilanz von
€ 85.000,--, er sei Bürge für einen Haussanierungskredit in
Höhe von ca. € 100.000,--, das Haus selbst sei von den
Großeltern den Kindern übergeben worden. Er und seine Gattin wohnten
in T im Hause der Kinder, welches derzeit renoviert wird; dort hätten sie
ca. monatlich € 330,-- Betriebskosten; überdies fielen auch noch
Betriebskosten in Höhe von monatlich € 700,-- für eine
Mietwohnung am Betriebsort an; seine Privatentnahmen aus dem Betrieb beliefen
sich auf monatlich ca. € 1.000,-- (neben Zahlungen an Bank und
Finanzamt von monatlich € 1.300,--).
In einem Schriftsatz vom 20. Oktober 2003 räumte der
Beschuldigte vorerst ein, dass die stattgebenden Änderungen im
Abgabenverfahren tatsächlich - da sich auf im Finanzstrafverfahren
nicht relevante Sicherheitszuschläge beziehend - insoweit für
die spruchgegenständlichen Vorwürfe nicht von Bedeutung seien.
Frau A (laut den Angaben von S die Cousine seiner Gattin),
welche die laufende Buchhaltung erledigte und die Steuererklärungen 1995
bis 1998 erstellte, sei offenbar davon ausgegangen, dass der umsatzsteuerlich
relevante Leistungsaustausch hinsichtlich der Bierbezugsverpflichtung erst
anlässlich der Verrechnung der bezogenen Getränkelieferungen zu
erfolgen hätte. Der diesbezügliche Irrtum sei nicht dem Beschuldigten
zuzurechnen, der auf die fachliche Kompetenz von A vertraut
hätte.
Eine abgabenrechtliche Erhöhung der KFZ-Privatanteile
für 1997 und 1998 sei ihm nicht als Vorsatztat vorwerfbar.
Hinsichtlich der Versicherungsvergütung wäre es
an Frau A gelegen, ihn aufzuklären und ihn mit dem offenen Saldo der
Buchhaltung zum 31. Dezember 1997 zu konfrontieren. Ihm sei der Vorgang nicht
zuzurechnen.
Schon aufgrund der Geringfügigkeit der Beträge
seien ihm die Buchungsfehler von A bezüglich der Vorsteuern aus PKW-Kosten
nicht aufgefallen.
Hinsichtlich der Schwarzumsätze wären die
Umsatzzuschätzungen mit höchstens 50 % finanzstrafrechtlich
gerechtfertigt. Überdies habe betreffend das Veranlagungsjahr 1998 das
Finanzamt die Abgabenverkürzung billigend in Kauf genommen, da aufgrund der
Aktenlage die Veranlagung ohne Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt
hätte werden dürfen. Bei richtiger Rechtsanwendung durch die
Abgabenbehörde wären seine Tathandlungen im Versuchsstadium
verblieben. Hätte die Behörde also die Verkürzung der Abgaben
verhindert, wäre der Versuch untauglich gewesen und ein
Finanzstrafverfahren hätte gar nicht eingeleitet werden
dürfen.
Auch sei die Berechnung der strafbestimmenden
Wertbeträge insofern unrichtig erfolgt, als die Änderung der
"Rückstellung B-AG" zu einer Gewinnänderung führen
hätte müssen.
Dem Schriftsatz sind
Gedächtnisnotizen von S beigeschlossen, an wen aller er Freigetränke
verteilt habe.
Im Rahmen der
Berufungsverhandlung wurden die strafrelevanten Sachverhalte in
ausführlicher Weise erörtert. Zu seinen privaten und wirtschaftlichen
Verhältnissen gab S nunmehr an, für private Zwecke monatlich ca.
€ 1.200,-- bis 1.300,-- zur Verfügung zu haben, seine Privatschulden
betragen € 250.000,--. Seine Ehegattin arbeite im Betrieb mit.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Faktum Umsatzsteuer
Bierbezugsverpflichtung
Wie anlässlich einer Betriebsprüfung
festgestellt, war in der Buchhaltung des S das Entgelt von brutto ATS 420.000,--
für eine 1995 eingegangene Bierbezugsverpflichtung, welche der Beschuldigte
am 3. November 1995 erhalten hatte, nicht in diesem Jahr zur Gänze, sondern
lediglich verteilt auf den Zeitraum der Verpflichtung im Ausmaß der
Auflösung der Rückstellung der Umsatzsteuer unterworfen worden, was im
Rahmen der Betriebsprüfung korrigiert wurde (BP-Bericht vom 02.08.1999,
ABNr. 101128/99, Niederschrift [=NS] Schlussbesprechung vom 27.07.1999, Tz. 3).
Entgegen der Behauptung im Schriftsatz des Beschuldigten war dabei sehr wohl
eine Anpassung des steuerlichen Gewinnes in den Jahren 1995 und folgende
vorgenommen worden (vgl. BP-Bericht, Tz. 30).
Der Verantwortung des Beschuldigten kann mit der für
ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht widerlegt werden, weshalb
diesbezüglich das Finanzstrafverfahren spruchgemäß einzustellen
war.
Faktum Privatanteile
PKW
Dem obgenannten BP-Bericht ist zu entnehmen, dass
tatsächlich im Rechenwerk für 1995 der erforderliche Privatanteil im
Ausmaß von ATS 6.078,-- nicht ausgeschieden worden war, für 1996
jedoch keine Auffälligkeit zu bemerken war. Für 1997 und 1998
erhöhte der Prüfer den Privatanteil um ATS 12.000,-- bzw. 18.000,--
(NS Tz. 4).
Der Einwand des Verteidigers, dass der unterbliebene Ansatz
eines Privatanteiles für 1995 dem Beschuldigten nicht vorgeworfen worden
wäre ("Das war aber nicht im Erkenntnis drin."), entspricht
nicht der Aktenlage (vgl. das erstinstanzliche Erkenntnis, Spruch und Seite 6,
2. Absatz).
Auch der Einwand des Amtsbeauftragten in der
Berufungsverhandlung, dass sich dieses Faktum nur irrtümlich im Erkenntnis
finde und bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht
berücksichtigt worden wäre, findet in der Aktenlage nur insoweit
Deckung, als diese Position in einer für die Berufungsverhandlung
vorbereiteten Berechnung nunmehr nicht enthalten ist, wohl jedoch in der
Darstellung des Vorwurfes (vgl. Einleitungsbescheid, Stellungnahme des
Amtsbeauftragten, Erkenntnis des Spruchsenates, Finanzstrafakt Bl. 37 f, 47, 86)
und hinsichtlich 1997 und 1998 auch ursprünglich in der Berechnung des
strafbestimmenden Wertbetrages (Finanzstrafakt Bl. 35).
Die Rücknahme des Vorwurfes durch den Amtsbeauftragten
in der Berufungsverhandlung ändert nichts an dem Umstand, dass
diesbezüglich gegen S ein Finanzstrafverfahren behängt. Ein
Anklagegrundsatz wie im gerichtlichen Strafverfahren ist nämlich dem
finanzstrafbehördlichen Verfahren fremd (vgl. zB VwGH 28.04.1994,
93/16/0193).
In der Sache selbst kann das entlastende Vorbringen des
Beschuldigten mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht
entkräftet werden, weshalb diesbezüglich das Finanzstrafverfahren
nunmehr spruchgemäß einzustellen ist.
Faktum Vorsteuerabzug aus
PKW-Aufwendungen
Der Einwand des Amtbeauftragten in der
Berufungsverhandlung, dass sich dieses Faktum nur irrtümlich im Erkenntnis
finde und bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht
berücksichtigt worden wäre, findet in der Aktenlage insoweit Deckung,
als die Verkürzungsbeträge niemals zur Berechnung der
strafbestimmenden Wertbeträge herangezogen worden sind (vgl. Finanzstrafakt
Bl. 35), wohl jedoch dem Beschuldigten vorgeworfen worden sind (vgl.
Einleitungsbescheid, Stellungnahme des Amtsbeauftragten, Erkenntnis des
Spruchsenates, Finanzstrafakt Bl. 37 f, 47, 86).
Es gelten die obigen Ausführungen.
In der Sache selbst kann das entlastende Vorbringen des
Beschuldigten mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht
entkräftet werden, weshalb diesbezüglich das Finanzstrafverfahren
nunmehr spruchgemäß einzustellen ist.
Faktum nicht erklärte
Versicherungsvergütung 1996
Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass im steuerlichen
Rechenwerk des S eine bereits 1996 erhaltene Versicherungsvergütung in
Höhe von ATS 59.260,-- für einen im Betrieb im Dezember 1996
erlittenen Wasserschaden nicht berücksichtigt worden ist. Die
Verbindlichkeit aus der Eingangsrechnung für die Reparatur des
Wasserschadens war von Frau A mit 31. Dezember 1997 gegen das Privatkonto
ausgebucht worden (NS Tz. 6).
In der Berufungsverhandlung
verantwortete sich S damit, dass der Professionist nach durchgeführter
Reparatur an S 1996 Rechnung legte, die in der Buchhaltung als offene
Verbindlichkeit erfasst wurde und blieb (Anmerkung: offenbar, ohne dass die
bereits 1996 erfolgte Bezahlung verbucht worden wäre). Die
Versicherungsvergütung wiederum war von der Versicherung noch 1996
überwiesen worden, aber - so der Beschuldigte - irrtümlich
auf dem Privatkonto seiner Ehegattin eingelangt, worüber er von ihr auch in
Kenntnis gesetzt worden ist. Bei Erstellung des Jahresabschlusses für 1997
wurde S von A zur laut Buchhaltung noch immer offenen Verbindlichkeit befragt,
woraufhin er darüber berichtete, dass er diese Rechnung schon 1996 bezahlt
habe.
Die Schlussfolgerung des Berufungssenates ist, dass S
offenkundig seine Buchhalterin 1996 bzw. bis zur Erstellung der
Steuererklärungen für 1996 nicht darüber informiert hat, dass er
die Rechnung des Professionisten bezahlt hatte und dass die Versicherung eine
Schadensvergütung geleistet hatte, buchhalterisch relevante Vorgänge,
welche er zu melden verpflichtet gewesen wäre. Eine derartige
Informationspflicht über durchaus nicht unbeträchtliche betriebliche
Zahlungen ist steuerliches Allgemeinwissen und auch dem Beschuldigten als
langjährigen Unternehmer grundsätzlich bekannt, da er ja hinsichtlich
der anderen vergleichbaren Geldflüsse auch seine Buchhalterin in Kenntnis
gesetzt hat. Daraus folgt aber auch, dass die Information seiner Buchhalterin
über die konkreten Zahlungsvorgänge, welche als Lebenssachverhalte
auch einfach begreiflich sind, dem Beschuldigten durchaus möglich und
zumutbar gewesen ist. Dass S allenfalls angenommen habe, dass eine derartige
Versicherungsvergütung keine steuerpflichtige Einnahme darstellen
würde, wird von ihm nicht behauptet und wäre auch in keiner Weise
glaubwürdig gewesen.
Wäre S seiner diesbezüglich gebotenen,
möglichen und zumutbaren Sorgfalt nachgekommen, wären die
Vorgänge beim Jahresabschluss für 1996 berücksichtigt und das
Betriebsvermögen um ATS 59.260,-- erhöht worden, was eine
zusätzliche Vorschreibung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 17.610,--
bedeutet hätte.
Gemäß
§ 34 Abs.1 FinstrG hat aber
derjenige, der unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, indem er unter
Außerachtlassung der oben beschriebenen Sorgfalt seine Buchhalterin nur
unzureichend informiert, eine fahrlässige Abgabenverkürzung zu
verantworten.
Der insbesondere aus dem Umstand, dass die
Versicherungsvergütung auf ein nicht betriebliches Konto der Ehegattin
überwiesen worden ist (und keine Versicherung zahlt eben so einmal auf
irgendein Girokonto eine Vergütung aus, ohne sich nicht gegenüber dem
Berechtigten - der ja dann nochmals die Auszahlung der Vergütung an
seine Person fordern könnte - abzusichern), was ein
diesbezügliches Willenselement des Beschuldigten indiziert, in Verbindung
mit der fehlenden Abgabenehrlichkeit des S in Zusammenhang mit seinen
betrieblichen Erlösen (siehe das nächste Faktum) sich ergebende
Verdacht, der Beschuldigte habe mit dem Tatplan gehandelt, seine betriebliche
Einnahme gegenüber dem Fiskus zu verheimlichen, wird einerseits durch die
Art der - ihn selbst belastenden - Verantwortung des Beschuldigten
selbst widerlegt sowie auch durch den Umstand, dass er die Tatsache der
Bezahlung der Eingangsrechnung seiner Buchhalterin eben nicht mitgeteilt hat,
weshalb der Vorgang überhaupt buchhalterisch auffällig geworden ist.
Hätte aber S in diesem Zusammenhang etwas verdunkeln wollen, hätte er
sich wahrscheinlich anders verhalten.
Eine vorsätzliche Begehungsweise ist daher nicht
erweislich.
Faktum
Schwarzerlöse
Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass S von der Firma B
- neben den offenbar irrtümlich erfassten Schwarzlieferungen -
weitere Schwarzlieferungen an Getränken erhalten hatte, nämlich 1996
brutto ATS 67.949,--, 1997 brutto ATS 106.384,-- und 1998 brutto ATS 77.942,--
(NS Tz. 1), welche wie geplant von S nicht in das steuerliche Rechenwerk
aufgenommen wurden, damit auch von ihm getätigte Schwarzverkäufe
gegenüber dem Fiskus bei einer Betriebsprüfung unauffällig
bleiben sollten.
Diese Schwarzerlöse wurden vom Betriebsprüfer
unter Ansatz der diesbezüglichen betrieblichen Rohaufschläge mit netto
ATS 189.848,-- (1996), ATS 283.912,-- (1997) und ATS 216.961,-- (1998)
berechnet (NS Tz.1).
Auch von S wurde nunmehr in der Berufungsverhandlung
eingeräumt, einen Teil der nicht verbuchten Schwarzeinkäufe für
Zwecke der Steuerersparnis auch wieder, ohne ihn in die Buchhaltung aufgenommen
zu haben, verkauft zu haben. Einen Teil aber im Ausmaß von 50 bis 60 %
habe er wieder unentgeltlich an Freunde und Verwandte ausgeschenkt. Das meiste
aber habe das Personal konsumiert.
Wie bereits vom Spruchsenat unter Hinweis auf den Inhalt
der versehentlich erfassten Schwarzlieferungen pointiert dargelegt, ist dieses
Vorbringen jedoch nicht glaubwürdig, weil das Personal des S bei einem
derartigen Getränkekonsum beständig betrunken gewesen wäre. Auch
wäre bei einer derartigen Vorgangsweise die Sinnhaftigkeit des Verhaltens
des Beschuldigten nicht erschließbar: Ein Unternehmer wie der
Beschuldigte, welcher beschließt, mittels nicht verbuchter Erlöse
rechtswidrigerweise Abgaben im Höchstausmaß gegenüber dem Fiskus
zu vermeiden, geht dabei - wie es ihm auch bewusst ist -
letztendlich ein entsprechendes Risiko ein, weil bekanntlich der
Betriebsprüfer an Hand des verbuchten Wareneinkaufes und der Verkaufspreise
nachkontrollieren kann, ob Schwarzverkäufe stattgefunden haben. Um also
diese Nachkontrolle zu verhindern, trifft er die Entscheidung, einen Teil seines
Wareneinkaufes nicht in die Buchhaltung aufzunehmen. Da dies aber wieder anhand
der Ausgangsrechnungen seiner Lieferanten überprüft werden
könnte, ist er - wie im gegenständlichen Fall S -
verhalten, für seine Schwarzverkäufe tunlichst Waren zu verwenden,
welche wiederum bei seinem Lieferanten aufgrund diverser Manipulationen in der
Buchhaltung nicht seinem Unternehmen zugeordnet werden können. Derartige
beim Lieferanten nicht zuordenbare Schwarzeinkäufe sind daher in den Augen
des illegalen Steuervermeiders kostbar, da ihm damit die Möglichkeit zur
Abgabenverkürzung eröffnet wird. Warum sollten gerade diese
Schwarzeinkäufe für Personalgetränke und Eigenverbrauch zum
Einkaufspreis verschwendet werden? Warum sollte nicht vielmehr ein Gastwirt in
der Lage des Beschuldigten die Schwarzeinkäufe für Schwarzerlöse
verwenden und zusätzlich - als Argumentationshilfe bei einer
Betriebsprüfung - überproportionalen Eigenverbrauch und
dergleichen entsprechend dokumentieren, um auch den fehlenden Verkauf erfasster
Wareneinkäufe begründen zu können?
Der Berufungssenat - welcher dem Beschuldigten
diesbezüglich ein vernunftorientiertes, aber rechtswidriges Verhalten
unterstellt - geht daher davon aus, dass S den größten Teil
seiner Schwarzeinkäufe auch schwarz veräußert hat.
Um aber sämtliche Unabwägbarkeiten für
Zwecke eines Finanzstrafverfahrens jedenfalls auszuschließen, wird von den
laut Betriebsprüfung festgestellten Schwarzerlösen ein Anteil von 20 %
abgezogen, womit ein nunmehr behaupteter unentgeltlicher Ausschank an Freunde,
Verwandte und Personal jedenfalls abgegolten ist. Der verbleibende
Schwarzerlös beträgt daher 1996 ATS 151.878,--, 1997 ATS 227.130,--
und 1998 ATS 173.569,--, woraus sich eine von S tatplanmäßig
angestrebte Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 30.376,--
(1996), ATS 45.426,-- (1997), ATS 34.714,-- (1998) und an Einkommensteuer in
Höhe von ATS 33.654,-- (1996), ATS 63.156,-- (1997) und ATS 43.539,--
(1998) ergibt.
Derjenige aber, der wie der Beschuldigte absichtlich unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
derartige Abgabenverkürzungen bewirkt, hat eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs.1 FinstrG zu verantworten.
Soweit der Vorwurf des Erstsenates aber höhere
Erlösverheimlichungen zu Gegenstand hatte, war daher im Zweifel zugunsten
für den Beschuldigten das Verfahren einzustellen.
Soweit der Beschuldigte in seinem Berufungsbegehren einen
höheren Abschlag von den Schwarzerlösen festgestellt haben will, ist
er mit seinem Begehren auf diese Ausführungen zu verweisen.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte Strafrahmen beträgt bis zu ATS 519.340,-- (umgerechnet
€ 37.741,90), innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen
ist.
Als mildernd ist dabei zu berücksichtigen die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, der nunmehr bereits
eingetretene Zeitablauf, die aktenmäßig dokumentierte
Schadensgutmachung in Höhe von ATS 224.071,--, sein Teilgeständnis,
sowie die Passivität des Abgabengläubigers bezüglich des
Erfolgseintrittes für 1998 (wenngleich damit nicht eine Bewertung der
Handlungsweise als bloßer Versuch zu verbinden ist), als erschwerend aber
der längere Tatzeitraum und - untergeordnet - der Umstand, dass
zwei deliktische Angriffe vorliegen. Zu seinen Lasten ist auch anzuführen,
dass hinsichtlich der Schwarzumsätze sein absichtliches Handeln nicht auf
eine Entscheidung des Augenblicks beruhte, sondern auf langfristigen
Tatplanungen zur Verschleierung seiner deliktischen Vorgangsweise.
Diese hervorgetretene deliktische Energie in Verbindung mit
der erforderlichen Spezial- und Generalprävention lässt an sich eine
strenge Bestrafung erforderlich erscheinen, sodass vorerst eine Geldstrafe von
rund 40 %, also € 15.000,--, angezeigt erschiene.
Gerade die in der Branche des Beschuldigten gleichsam
flächendeckenden Steuerhinterziehungen unter Einbindung verschiedener
Unternehmensebenen, welche die Einhaltung der Abgabenvorschriften gleichsam als
anachronistisches Kuriosum erscheinen lassen, erzwingt an sich die
Verhängung empfindlicher Strafen.
Diesen Argumenten stehen aber die beschriebenen
umfangreichen Milderungsgründe und die persönliche (Sorgepflichten)
und eher schlechte wirtschaftliche Situation von S - wie von ihm
dargestellt - gegenüber, weshalb mit einer Geldstrafe von lediglich
€ 9.000,--, dass sind nur 23,84 % des Strafrahmens, das Auslangen gefunden
werden kann.
Die obigen Ausführungen gelten grundsätzlich auch
für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe mit 25 Tagen, wobei
naturgegebenermaßen der Umstand der schlechten Wirtschaftslage des
Beschuldigten keine Beachtung findet, da ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben
ist.
Mit seinem Antrag auf Erhöhung der
Ersatzfreiheitsstrafe in Relation zur vom Erstsenat verhängten Geldstrafe
ist der Amtsbeauftragte auf die obigen Ausführungen zu
verweisen.
Soweit von seiner Seite eine anteilig zur nunmehrigen
Geldstrafe noch höhere Ersatzfreiheitsstrafe gefordert würde (Relation
Erstsenat 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe = ATS 6.000,--; Relation nunmehr: 1
Tag Ersatzfreiheitsstrafe = umgerechnet ATS 4.973,50), wäre ihm zu
erwidern, dass die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe im
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren auch unter Bedachtnahme auf
die absolute Grenze von drei Monaten für eine maximale Geldstrafe von
€ 150.000,-- zu erfolgen hat.
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei
abschließend angemerkt, dass die Bestimmung des § 130 Abs.2 FinStrG,
letzter Satz, wonach der Amtsbeauftragte einen bestimmten Antrag über Art
und Höhe der Strafe nicht zu stellen hat (beispielsweise ein Antrag
"auf Verhängung einer Geldstrafe von € 20.000,--" oder
"auf Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten"),
diesen nicht der Berechtigung beraubt, eine tat- und schuldangemessene Geld-
oder Ersatzfreiheitsstrafe in einem Rechtsmittel zu fordern.
Die Höhe des pauschalen Kostenersatzes gründet
sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Grieskirchen Wels zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Linz,
28. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 130 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0035-L/02
- Stammnummer
- 10383
- Gültig
- 28.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF