Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0087-W/08
Berufung gegen den Strafausspruch eines Spruchsenates wegen gewerbsmäßiger Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG. Teilrechtskraft des Schuldspruchs trotz unrichtiger Zusammensetzung des - daher nach § 68 FinStrG unzuständigen - Spruchsenates. Aufhebung des Strafausspruchs des unzuständigen Spruchsenates.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0087-W/08vom 17.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates, der entgegen § 68 FinStrG unrichtig zusammengesetzt und somit unzuständig und nicht gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 83 Abs. B-VG war, nur hinsichtlich der Strafhöhe berufen, tritt bezüglich des Schuldspruchs Teilrechtskraft ein und der Berufungssenat kann nur den Straf- und Kostenausspruch zum Zweck einer neuerlichen Entscheidung durch die erste Instanz aufheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 5 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer sowie die
Laienbeisitzer Otto Trunner und Mag. Harald Österreicher als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., ohne
Beschäftigung, geb. xxx, wohnhaft Adr., wegen des Finanzvergehens der
vorsätzlichen gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei in Tateinheit mit
der vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß
§§ 37
Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 3. Juni 2008 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 7. Mai 2008, Zl. 100000/90.285/2007-AFB/Tr, Sp.Sen.L.Nr.
7/2008 , StrNr. 100/2002/01057-002 nach der am 17. Oktober 2008
in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten ADir. Werner Sischka, der
Dolmetscherin U. und der Schriftführerin Angelika Kary durchgeführten
mündlichen Verhandlung gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG zu
Recht erkannt:
I. Das Erkenntnis des
Spruchsenates wird im Umfang seines Ausspruchs über Strafe und Kosten wegen
Unzuständigkeit aufgehoben.
II. Der Ausspruch des
Erkenntnisses über die Schuld bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 7. Mai
2008, Zl. 100000/90.285/2007-AFB/Tr, hat der Spruchsenat des Zollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber Bw. (im Folgenden:
Bw.) nach §§ 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er an 12 näher aufgezählten Tagen vom
12.12.2002 bis 4.2.2008 sowie im Zeitraum Oktober 2002 bis November 2006
insgesamt 130.000 Stück Zigaretten verschiedener, näher
aufgezählter Sorten, hinsichtlich derer zuvor von unbekannt gebliebenen
Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels in Tateinheit mit dem
Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols
nach §§ 35 Abs.1 lit.a und 44 Abs.1 lit.a FinStrG begangen wurde, mit
dem Vorsatz, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Delikte ein
fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, an sich gebracht habe . Er habe dadurch
das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen vorsätzlichen Abgaben- und
Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1
lit.a FinStrG begangen. Aus diesem Grund wurde über ihn
gemäß
§§ 38 Abs.1 und 46 Abs.2 FinStrG eine Geldstrafe
in der Höhe von 30.000,- € und für den Fall der
Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 17 FinStrG wurde auf Verfall der sichergestellten
Zigaretten erkannt. Gemäß
§ 19 FinStrG wurde für die
bereits weiterveräußerten und somit nicht mehr sichergestellten
Zigaretten ein Wertersatz in Höhe von 5.000,- € und für den Fall
der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 23 FinStrG wurde die Vorhaft vom 12.12.2002, 14.18 Uhr
bis 12.12.2002, 18.18 Uhr auf die verhängte Strafe angerechnet. Die
Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG mit
363,- € bestimmt sowie ausgesprochen, dass die (allfälligen)
Strafvollzugskosten zu ersetzen seien.
Gegen dieses am 3.6.2008 zugestellte Erkenntnis richtet
sich die Berufung des Beschuldigten vom 3.6.2008, in der er vorbringt, dass er
ab 9.6.2008 vom Sozialamt monatlich 439,- € und eine Wohnbeihilfe von
261,50 € beziehe und daher die verhängte Strafe zu hoch sei. Er
könne lediglich 30 bis 50 Euro pro Monat bezahlen, sonst gingen sich seine
Strom- und Wärmekosten nicht aus. Es bleiben ihm pro Monat nur 439,- minus
120,- € zum Leben.
In der am 17.10.2008 durchgeführten
Berufungsverhandlung erläuterte der Bw. nochmals seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Strafe von 30.000,- € sei in
Anbetracht der monatlich an das Zollamt zu zahlenden 30,- €, seiner
Energiekosten von 102,- € und sonstiger Zahlungen, z.B. für die
Einleitung des Kabelfernsehens in Höhe von 129,- € zu hoch, ihm bliebe
nichts mehr zum Leben. Weiters wies er auf gesundheitliche Probleme mit dem Herz
hin.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde,
dass der Bw. von 2002 bis 2008 laufend von Zoll- und Polizeiorganen mit
Zigaretten abgabenunredlicher Herkunft betreten wurde. Im Einzelnen handelt es
sich um folgende Vorgänge: Am 12.12.2002 wurde er betreten, als er
gemeinsam mit der israelischen Staatsangehörigen Ta. beim M 4 Kartons aus
einem Auto auslud und in die Wohnung in der yyy brachte, zu der Ta einen
Schlüssel besaß. In den Kartons und schon gelagert in der Wohnung
wurden insgesamt 618 Stangen Zigaretten vorgefunden und beschlagnahmt. Ta sagte
aus, dass ihr Bw nur mit den 4 Kartons geholfen habe, die anderen Zigaretten
habe sie mit einem Jugoslawen in die Wohnung getragen. Die Wohnung habe sie von
einem Polen für die Einlagerung von Zigaretten angemietet. Bw war nur zum
eigenhändigen Transport zweier Kartons geständig. Am 2.10.2003
wurde Bw mit 2 Stangen Zigaretten beim M. betreten, die er von einem Polen
bekommen habe. Am 22.11.2003 wurde er beim Verkauf von 3 Stangen
Zigaretten beim M. betreten, die er von einem Polen angekauft hatte. Eine
weitere Betretung beim Verkauf zweier Stangen erfolgte am 17.2.2004, weitere
Betretungen erfolgten am 14.4.2004 und am 2.12.2005 mit 2 bzw. 10 Stangen
Zigaretten. Am 5.1.2006 erfolgte eine Betretung, als er beim M. O. dabei
unterstützte, 100 Stangen Zigaretten aus einem Auto
auszuladen. Weitere Betretungen beim Verkauf von Zigaretten erfolgten am
21.1.2006 (9 Stangen), am 9.5.2007 (2 Stangen) und am 14.5.2007 (3
Stangen). In einer niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des
Zollamtes Wien am 20.9.2007 führte er aus, dass er seit Oktober 2002 beim
M. monatlich 2 bis 3 Stangen Zigaretten verkaufe, somit seither insgesamt ca.
150 Stangen, worin er jene nicht mitzähle, mit denen er betreten wurde. Er
habe pro Stange ein bis zwei Euro verdient. Am 23.1.2008 und nochmals am
4.2.2008 wurde er von Polizeiorganen mit jeweils einer Stange Zigaretten
betreten, die er Passanten zum Kauf anbot.
Die Einleitungen der Finanzstrafverfahren gegen den Bw.
erfolgten mit Tatbeschreibung gemäß
§ 83 Abs.3 bzw. Bescheid
gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG.
In den Vernehmungen führte Bw zu seinen
persönlichen Verhältnissen aus, dass er seit 1976 in Österreich
sei, mit seinen Eltern bis zu deren Tod ein Obst- und Gemüsegeschäft
im 3. Bezirk betrieb und (laut Sozialversicherungsabfrage bis 1993) als
Arbeiter/Angestellter beruflich tätig war, danach aber ohne geregelte
Arbeit von Unterstützung durch Geschwister, fallweise gering bezahlter
Nebenbeschäftigung und Sozialhilfe lebt. Während des Tatzeitraums 2002
- 2008 ist keine unselbständige Beschäftigung nachweisbar.
Zu der am 7.5.2008 vor dem Spruchsenat des Zollamtes Wien
durchgeführten mündlichen Verhandlung waren Ta. und Bw. gemeinsam
vorgeladen. Der Bw. war erschienen, die Mitbeschuldigte nicht, sodass das
Verfahren gegen sie abgesondert wurde. Der Bw. blieb bei seiner bisherigen
Verantwortung und wies darauf hin, dass er erst seit ca. zwei oder drei Jahren
staatliche Unterstützung erhält und eben den Zigarettenverkauf zum
Leben notwendig hatte. Ihm sei bewusst, dass er verbotenes Handeln betrieben
habe, aber dieses Risiko musste er eben eingehen. Zu seinen persönlichen
Verhältnissen führte er aus, dass er acht Klassen Pflichtschule in der
UdSSR absolviert und in Österreich einen Führerschein erworben hatte,
sodass er für seine Eltern als Chauffeur arbeiten konnte.
Die anzuwendenden finanzstrafrechtlichen Bestimmungen sind
:
Gemäß
§ 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt. Gemäß
§ 38 Abs.1
lit.a FinStrG ist mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich
sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer a) einen Schmuggel,
eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 begeht, wobei es
ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung);
... Gemäß
§ 46 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich der
Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§
17 Abs.4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in
Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt. Gemäß
§ 58 Abs.2
FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die
Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit
gemäß
§ 53 gegeben ist, einem Spruchsenat als Organ der
Finanzstrafbehörde I. Instanz, wenn a) der strafbestimmende
Wertbetrag bei den in § 53 Abs.2 bezeichneten Finanzvergehen [u.a.
Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1] 11.000,- €
übersteigt,
... Gemäß
§ 68 Abs.1 FinStrG sind für die Dauer des
nächsten Jahres die Spruchsenate und die Berufungssenate, deren Vorsitzende
und die übrigen Mitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese im Fall der
Verhinderung des zunächst berufenen Senatsmitglieds einzutreten haben, zu
bestimmen. Gemäß Abs.2 sind bei der Einrichtung der
Spruchsenate und der Berufungssenate jeweils vorzusehen a) mindestens ein
Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen
selbständiger Berufe entsendet sind, und b) mindestens ein Senat,
dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger
Berufe entsendet sind. Gemäß Abs.3 sind die Geschäfte
für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die
Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei
selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs.2 lit.a
zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied und bei unselbständig
berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs.2 lit.b zusammengesetzten Senat
oder dessen Mitglied obliegt. Wird gegen einen Beschuldigten, der beiden oder
keiner der vorgenannten Berufsgruppen angehört oder wird im selben
Verfahren gegen mehrere Beschuldigte verhandelt, die verschiedenen der
vorgenannten Berufsgruppen angehören, so obliegt die Führung des
Verfahrens einem nach Abs.2 lit.a zusammengesetzten Senat.
Der UFS als Finanzstrafbehörde II. Instanz hat
erwogen: Im vorliegenden Fall beträgt der strafbestimmende
Abgabenbetrag (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) der dem Bw. angelasteten
Zigaretten insgesamt 22.442,33 €, womit sich gemäß
§ 58
Abs.2 lit.a FinStrG die Zuständigkeit eines Spruchsenats zur Entscheidung
ergibt. Beim Zollamt Wien waren zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung, am
7.5.2008, der Senat I gemäß
§ 68 Abs.2 lit.a FinStrG in der
Zusammensetzung Mag. S. als Vorsitzende, Dr. T. als Beamter des höheren
Finanzdienstes und Mag. B. als Laienbeisitzer mit den jeweiligen Vertretern
für den Fall der Verhinderung eingerichtet, der Senat II gemäß
§ 68 Abs.2 lit.b FinStrG in der Zusammensetzung Dr. R. als Vorsitzender,
Dr. V. als Beamter des höheren Finanzdienstes und Dr. Z. als Laienbeisitzer
mit den jeweiligen Vertretern für den Fall der Verhinderung
eingerichtet. Dem Senat I oblag zufolge der Geschäftsverteilung die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses bei selbständig berufstätigen Beschuldigten, bei
Beschuldigten, die weder selbständig berufstätig noch
unselbständig oder sowohl selbständig als auch unselbständig
berufstätig sind und bei mehreren Beschuldigten eines Verfahrens, die
verschiedenen der vorgenannten Berufsgruppen angehören. Dem Senat II
oblag zufolge der Geschäftsverteilung die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses bei
unselbständig berufstätigen Beschuldigten. Mit der Zuteilung
des Finanzstraffalles an den Senat II und der Fällung der Entscheidung in
der Zusammensetzung R/V/Z wurde diese gesetzmäßig vorgesehene feste
Geschäftsverteilung nicht eingehalten, sondern es wurde ein
unzuständiges Kollegialorgan tätig. Denn der Bw. gehörte nach den
im Tatzeitraum zu beurteilenden persönlichen Verhältnissen der
Personengruppe an, die weder selbständig noch unselbständig
berufstätig sind. Damit fällt er nach der Geschäftsverteilung in
die Zuständigkeit des Senates I, sodass die Senatszusammensetzung
primär S/T/B lauten musste. Es sei vermerkt, dass Bw nicht einmal dann in
die Zuständigkeit des Senates II fallen konnte, wenn er einer
unselbständigen beruflichen Tätigkeit nachginge. Denn jedenfalls
gehörte die Mitbeschuldigte Ta. als Hausfrau in die Zuständigkeit des
Senates I und nach der Regelung der Geschäftsverteilung zieht dieser Senat
vor, wenn mehrere Beschuldigte desselben Verfahrens verschiedenen der
vorgenannten Personengruppen angehören sollten. Durch diese Fehlbesetzung
des urteilenden Senates leidet das Verfahren an dem wesentlichen Mangel, dass
bei der Entscheidungsfindung das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen
Richter verletzt wurde (Art. 83 Abs.2 B-VG). Eine mit diesem Verfahrensmangel
behaftete Entscheidung ist grundsätzlich aufzuheben (z.B. VfGH 3.3.2008 B
97/07; VfGH 29.2.2000 B 2025/99), dieser Mangel ist in jedem Stadium des
Verfahrens wahrzunehmen und kann auch durch die richtige Besetzung des
Berufungssenats nicht geheilt werden (VwGH 27.6.1994 93/16/0060). Eine
strafrechtliche Entscheidung enthält gemäß
höchstgerichtlicher Judikatur (z.B. VwGH 25.10.2006 2006/15/0223) immer
zwei Komponenten, die getrennt zu beurteilen, aber auch getrennt bekämpfbar
sind : den Ausspruch über die Schuld und den Ausspruch über die
Strafe(n) samt akzessorischem Kostenausspruch. Im vorliegenden Fall hat
der Bw. nur die Milderung der Strafe begehrt und somit den Schuldausspruch
unbekämpft gelassen. Bezüglich des Schuldausspruchs tritt daher
Teilrechtskraft ein (VwGH, 25.10.2006) und da der Berufungssenat keine
gesetzliche Möglichkeit hat, diesen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung
aufzuheben, bleibt das Erkenntnis des - wenn auch unzuständigen -
Spruchsenates in diesem Umfang bestehen und es war inhaltlich darauf nicht
weiter einzugehen. Hingegen ist der nicht rechtskräftig gewordene
Strafausspruch schon aufgrund des formellen Mangels eines unzuständigen
Spruchsenates spruchgemäß aufzuheben und es konnte sich ein
inhaltliches Eingehen darauf erübrigen.
Die Strafsache war daher im Umfang des Strafausspruchs an
die Finanzstrafbehörde I. Instanz zur neuerlichen Verhandlung und
Entscheidungsfindung durch einen Spruchsenat im Sinne von § 68 Abs.2 lit.a
FinStrG zurückzustellen.
Wien, am 17.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 68 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 68 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 68 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 83 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Gewerbsmäßige Abgaben- und MonopolhehlereiTeilrechtskraftunrichtige Zusammensetzung des Spruchsenatsunzuständiger Spruchsenatgesetzlicher Richter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0087-W/08
- Stammnummer
- 37533
- Gültig
- 17.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF