Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Baldauf und die weiteren Mitglieder Mag. Sonnweber, Dr. Lexer und Mag. Auer über die Berufung des Bw, vom 22. März 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 4. März 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 am 03…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Baldauf und die weiteren Mitglieder Mag. Sonnweber, Dr. Lexer und Mag. Schönach über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2012 nach der am 27.06.2013 durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden…
…unbegründet ab. Auf die Ursache der Fehlerhaftigkeit des Erstbescheides komme es nicht an. Entscheidend sei, dass dem Berufungswerber ein Zinsvorteil entstanden sei. Im Vorlageantrag vom 15. Dezember 2005 brachte der Berufungswerber vor, der Differenzbetrag an Einkommensteuer 2002 sei Folge eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des §…
…Differenzbetrag aufgrund einer Bescheidberichtigung gem. § 293 BAO, sodass die Bestimmung über Anspruchzinsen zu Anwendung gelangt. Nach den Intentionen dieser Bestimmung sollen durch die Anspruchszinsen Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgeglichen werden, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Auf die Gründe, warum die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig…
…verknüpft und durch die Einkommensteuergutschriften eines EU-Mitgliedstaates (hier: Deutschland) bedingt seien. Dies, um etwaige Zinsvorteile auszugleichen, die zu lukrieren in seinem Fall faktisch unmöglich gewesen sei. Die lange Zeit, die die deutsche Finanzbehörde für die Festsetzung und Überweisung der Einkommensteuergutschriften der Jahre 2004 bis…
…1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres erfolgt. Wie den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001 zu entnehmen ist, liegt der Zweck der Anspruchszinsen darin, die (möglichen) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Ansprüche…
…4.561,12, € 5.090,60 und € 2.713,63 vorzuschreiben waren. Zweck der Anspruchszinsen ist es, (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die…
…Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (311 BlgNR 21.GP, 196). Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des …
…Höhe von € 136,19 festzusetzen waren. Nach den Gesetzesmaterialien (311 BlgNR 21. GP, 196) sollen Anspruchszinsen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben, ausgleichen. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des …
…sind. Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur RV 311 BlgNR 21. GP, 196, sollen durch die Anspruchszinsen mögliche Zinsvorteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben, unabhängig davon ausgeglichen werden, ob ein Verschulden der Abgabenbehörde oder des Abgabepflichtigen am Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung vorliegt…
…BGBl. I Nr. 142/2000, eingeführten Gesetzesbestimmung des § 205 BAO ist, dass Anspruchszinsen (mögliche Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Ob der Steuerschuldner im Einzelfall tatsächlich Zinsen lukrieren konnte, ist nicht entscheidend. Laut VwGH 24.9.2008, 2007…
…sind bei der Ermessensübung für die Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlages die mit Bescheid vom 16. März 2006 festgesetzten Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO zu berücksichtigen. Denn soweit der Zinsvorteil des Abgabepflichtigen durch Nachforderungszinsen "abgeschöpft" wird, darf er nicht nochmals beim Verspätungszuschlag berücksichtigt werden (vgl. Ritz…
…der Bw. betriebswirtschaftlich disponieren. Die mehr als ein Jahr dauernde Ungewissheit hinsichtlich seiner steuerlichen Angelegenheiten habe jede sinnvolle Liquiditätsplanung unmöglich gemacht. Von Zinsenvorteil könne überhaupt nicht die Rede sein. Beantragt werde unter Bezug auf § 205 Abs. 2 BAO die vollständige Abschreibung der Anspruchszinsen. Es sei…
…zu prüfen sein, ob die Einhebung (nicht die Festsetzung) der Anspruchszinsen sachlich unbillig ist, wenn der durch eine späte Abgabenfestsetzung im Fall einer Nachforderung regelmäßig vorliegende Zinsvorteil im gegenständlichen Fall aufgrund der Überweisung vom 2.10.2001 tatsächlich nicht eingetreten ist. Linz, 29. März 2004
…insoferne richtig zu stellen, als die Einkommensteuer entsprechend der Gesetzeslage vorgeschrieben wurde. Zweck der Anspruchszinsen ist es, (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des…
…insoferne richtig zu stellen, als die Einkommensteuer entsprechend der Gesetzeslage vorgeschrieben wurde. Zweck der Anspruchszinsen ist es, (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des…
…des § 205 BAO, der darin besteht, dass Anspruchszinsen schlichtweg nur mögliche Zinsenvorteile bzw. -nachteile ausgleichen sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (311 BlgNR 21. GP, 196). Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. -nachteilen. Für die Anwendung des § 205…
…Die Differenz zwischen dem Nominale der Besserungsvereinbarung und der Abschlagszahlung spiegelte - dies wurde ausdrücklich erwähnt - den Zinsvorteil aus der vorzeitigen Rückzahlung wider. Die Beträge sollten wie folgt zur Auszahlung kommen und innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung fällig sein: | FH | 4.500…
Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2 % des Wertpapiernominales übersteigen. Im Falle des vorzeitigen Rückkaufes tritt an die Stelle des Einlösungswertes der Rückkaufspreis. 3. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen…
…angenommenen Verzinsung von 5,5 % pro Jahr (siehe dazu § 14 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955)) kann der Zinsvorteil der Frau B. durch die vorzeitige Bezahlung des Kaufpreisrestes nicht vernachlässigt werden. Der Wert der Gegenleistung ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem Wert der…