Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0055-I/06
Anspruchsverzinsung nach Berichtigung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 293 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0055-I/06vom 23.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für das
Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 19. Mai 2003
wurde für den Berufungswerber die Einkommensteuerveranlagung
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002 durchgeführt, die zu einer
Abgabengutschrift von 2.541,02 € führte. In der
Bescheidbegründung wies das Finanzamt darauf hin, dass die als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Begräbniskosten und
Kosten eines Grabmals nach Erfahrungssätzen höchstens mit 2.900 €
als zwangsläufig erwachsen anerkannt werden konnten. Tatsächlich wurde
jedoch - offensichtlich infolge eines Dezimalfehlers bei Eingabe der
Bescheiddaten im Zuge der EDV-unterstützten Bescheiderstellung - als
außergewöhnliche Belastung ein Betrag von 29.000 €
berücksichtigt, sodass sich (bei Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit von 17.206,37 €) ein negatives Einkommen
ergab. Mit Bescheid vom 17. November 2005 wurde der Einkommensteuerbescheid
2002 hinsichtlich des dargestellten Ausfertigungsfehlers gemäß
§
293 BAO berichtigt, woraus eine Abgabennachforderung von 2.068,06 €
resultierte. Mit gleichem Datum erging ein Bescheid, mit dem für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 17. November 2005 Anspruchszinsen von
153,05 € festgesetzt wurden.
Gegen die Vorschreibung von Anspruchszinsen wendete der
Berufungswerber mit Schreiben vom 24. November 2005 ein, der Fehler sei nicht
bei ihm, sondern bei der Finanzverwaltung gelegen. Er ersuche deshalb, von den
Zinsen Abstand zu nehmen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 2005 als unbegründet ab. Auf die
Ursache der Fehlerhaftigkeit des Erstbescheides komme es nicht an. Entscheidend
sei, dass dem Berufungswerber ein Zinsvorteil entstanden sei.
Im Vorlageantrag vom 15. Dezember 2005 brachte der
Berufungswerber vor, der Differenzbetrag an Einkommensteuer 2002 sei Folge eines
rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 295a BAO, nämlich der
rückwirkenden Berichtigung des im Erstbescheid unterlaufenen
Ausfertigungsfehlers durch das Finanzamt. Der Fehler sei nicht vom
Berufungswerber verschuldet gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 205 BAO betreffend die Verzinsung
für Einkommen- und Körperschaftsteuernachforderungen und -gutschriften
(in der anzuwendenden Fassung) lautet wie folgt:
"(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen)...
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über
dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von
höchstens 42 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt
bekanntgeben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu
Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in
ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3)
mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als
sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu Gunsten des
Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der
Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses
(§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses
betreffen."
Für die Anwendung des §
205 BAO ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung
früher oder später erfolgte. Bei der Verzinsung, die sich aus
Abänderungen von Bescheiden ergibt, kommt es nicht darauf an, aus welchen
Gründen die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig war und ob den
Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Entscheidend ist allein die
objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen
(siehe Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Rz 2 ff zu §
205).
Gemäß
§ 293 BAO kann die
Abgabenbehörde in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler
oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende
tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten
berichtigen. Der berichtigende Bescheid tritt nicht an die Stelle des
fehlerhaften Bescheides; er tritt vielmehr zu diesem Bescheid hinzu und bildet
mit ihm eine Einheit (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Rz 19 zu
§ 293 und die dort angeführte Rechtsprechung). Verrechnungstechnisch
wirkt die Berichtigung nicht auf den Zeitpunkt des Ergehens des fehlerhaften
Bescheides zurück; der aus der Bescheidberichtigung vom 17. November 2005
resultierende Nachforderungsbetrag war, wie aus dem Bescheidspruch ersichtlich,
auch erst am 27. Dezember 2005 fällig.
Rückwirkende Ereignisse im Sinne des § 295a BAO
sind Ereignisse, die abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf
den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches haben. Das ist der Fall, wenn
nach der Steuerschuldentstehung Sachverhalte eintreten, die sich in die
Vergangenheit in der Weise auswirken, dass an Stelle des zuvor verwirklichten
Sachverhaltes nunmehr der veränderte Sachverhalt der Besteuerung zugrunde
zu legen ist (Beiser, ÖStZ 2005, 952). Die Berichtigung eines im
Einkommensteuerbescheid unterlaufenen Ausfertigungsfehlers ist als solche kein
rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO; § 205 Abs. 6
BAO ist im Berufungsfall somit nicht anwendbar.
Nach der Systematik des § 205 BAO löst im
Übrigen jede Änderung (Berichtigung) eines Abgabenbescheides
betreffend Einkommen- oder Körperschaftsteuer die Festsetzung von
Anspruchs- bzw. Gutschriftszinsen von den jeweiligen Differenzbeträgen
für den zinsenrelevanten Zeitraum (§ 205 Abs. 1 BAO) aus.
Der angefochtene Anspruchszinsenbescheid erwies sich daher
als rechtmäßig.
Innsbruck,
am 23. Juni 2006
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0055-I/06
- Stammnummer
- 22898
- Gültig
- 23.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF