Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0245-L/02
Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht gegen vorzeitiger Auszahlung einer unverzinslichen Forderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0245-L/02vom 24.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gegenleistung für den Verzicht auf das Fruchtgenussrecht kann der Verzicht auf eine eingeräumte zinsenlose Stundung bzw. die sofortige Fälligstellung des wertgesicherten, unverzinslichen Kaufpreises sein. Bei einer angenommenen Verzinsung von 5,5 % pro Jahr (siehe dazu § 14 Abs. 3 BewG 1955) kann der Zinsvorteil durch die vorzeitige Bezahlung des Kaufpreisrestes nicht vernachlässigt werden. Der Wert der Gegenleistung ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem Wert der Kaufpreisforderung vor Abschluss der Vereinbarung über den Stundungs- bzw. Fruchtgenussverzicht (Abzinsung der Forderung gemäß § 14 Abs. 3 BewG 1955) und dem Wert der Kaufpreisforderung nach Abschluss dieser Vereinbarung (Nennwert gemäß § 14 Abs. 1 BewG 1955). Demnach war die Leistung des Bw. auch bewertbar und es handelt sich dabei um eine mit dem Verzicht auf das Fruchtgenussrecht in einem synallagmatischen, kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Hans Oppitz,
Öffentlicher Notar, 4600 Wels, Ringstraße 33, vom 2. Juni
1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Linz vom 19. Mai 1998 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Frau Josefine B., geboren am 6. Juni 1919, hat dem
Berufungswerber mit dem Kaufvertrag vom 6. Juni 1990 eine Eigentumswohnung in
Wels verkauft. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 285.000,00 S vereinbart, wobei
ein Teilbetrag von 85.000,00 S bis 1. März 1991 fällig war und
der Restbetrag von 200.000,00 S binnen drei Monaten nach Ableben der
Verkäuferin an den Nachlass auszuzahlen war. Der Kaufpreisrest war
unverzinslich, jedoch wertgesichert. Die Verkäuferin hat sich weiters das
ausschließliche Fruchtgenussrecht hinsichlich des Vertragsobjektes
ausbedungen. Der Käufer hat sich noch verpflichtet, beim Ableben der
Verkäuferin die notwendigen Besorgungen durchzuführen und die
Begräbniskosten zu übernehmen.
In der Vereinbarung vom 23. März 1998 hat Frau B. auf
das im Kaufvertrag vom 6. Juni 1990 eingeräumte Fruchtgenussrecht mit
Ende März 1998 verzichtet. Der Berufungswerber hat sich verpflichtet den
mit 230.000,00 S festgestellten Kaufpreisrest bis spätestens drei Monate
nach Unterfertigung des Vertrages an Frau B. auszuzahlen bzw. zu
überweisen. Die Verpflichtung des Berufungswerbers bezüglich der
Übernahme der Begräbniskosten und Erhaltung der Grabstätte blieb
weiterhin aufrecht.
Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid die
Schenkungssteuer mit 7.350,00 S fest. Als steuerpflichtiger Erwerb wurde
der Verzicht auf das Fruchtgenussrecht (Restwert: 54.000,00 S)
angenommen.
In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht,
dass der Verzicht auf das Fruchtgenussrecht nicht unentgeltlich erfolgt sei, da
der Berufungswerber zur sofortigen Zahlung des Kaufpreisrestes von
230.000,00 S verpflichtet wurde. Es liege kein steuerbarer Tatbestand
vor.
Dem hielt das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom
16. Juni 1998 entgegen, dass die Änderung der Zahlungsmodalität
zwar im Zusammenhang mit dem Verzicht auf das Fruchtgenussrecht stehen mag,
nicht aber als Gegenleistung für diesen Verzicht anzusehen sei. Der
Kaufpreisrest sei Teil der Gegenleistung für die Überlassung der
Wohnung und könne nicht gleichzeitig Entgelt für den Verzicht auf das
Fruchtgenussrecht sein. Allein die nunmehr vereinbarte frühere Auszahlung
des der Verkäuferin ohnehin zustehenden Kaufpreises sei keine bewertbare
Leistung und könne daher nicht berücksichtigt werden.
Dem hielt der Berufungswerber im Vorlageantrag vom 24. Juni
1998 entgegen, dass die selbständig vertraglich vereinbarte frühere
Auszahlung dem Berufungswerber ein Zinsgenuss wegfällt.
Die Berufung wurde der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich am 6. Juli 1998 zur Entscheidung vorgelegt. Da diese
Behörde keine Berufungsentscheidung erlassen hat ging die
Zuständigkeit zur Erledigung der Berufung mit dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl I 2002/97 mit 1. Jänner 2003 an den
neu errichteten unabhängigen Finanzsenat über. Die Berufung wurde
ursprünglich einem Referenten zugeteilt, der jedoch im Zuge eines internen
Belastungsausgleiches im Juli 2004 die Zustimmung zur Abtretung der Berufung
gegeben hat. Die Präsidentin hat die Zustimmung zur rückwirkenden
Änderung der Bestellung gemäß
§ 270 Abs. 4 BAO am 22.
Juli 2004 erteilt. Anschließend wurde Herr F. als Referent
bestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG
gilt als Schenkung iS des Gesetzes jede Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand einer
Schenkung bzw. einer freigebigen Zuwendung kann dabei auch der Verzicht auf die
Ausübung eines Rechtes, das einen wirtschaftlichen Wert besitzt, sein (vgl.
Dorazil/Taucher,
ErbStG4 (2001), § 3 Anm 1.39
s).
Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im
Erkenntnis vom 4. 12. 2003, 2003/16/0097 ist es in subjektiver Hinsicht für
die Annahme einer freigebigen Zuwendung erforderlich, dass der Zuwendende den
Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt,
diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden, wobei für das Vorliegen des
Bereicherungswillens die Verkehrsauffassung maßgeblich ist
(vgl. zB VwGH 15. 3. 2001, Zlen 2000/16/0370, 0371,
mwH). Der Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit ist dann gegeben, wenn der
Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder
rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem
synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende
Gegenleistung zu erhalten
(vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, § 3 ErbStG, Rz 11, 5. Absatz mwH). Dabei
kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt
erschlossen werden (vgl. zB VwGH 28. 9. 2000,
2000/16/0327).
Im gegenständlichen Fall hat Frau B. gegenüber
dem Berufungswerber auf das im Kaufvertrag vom 6. Juni 1990 eingeräumte
Fruchtgenussrecht, welches mit einem Jahreswert von 18.000,00 S bewertet
wurde, verzichtet. Im Gegenzug hat sich der Berufungswerber verpflichtet, den
erst drei Monate nach Ableben der Frau B. fällig werdenden unverzinslichen
aber wertgesicherten Kaufpreisrest, welcher mit bei Unterzeichnung der
Vereinbarung am 23. März 1998 mit 230.000,00 S festgestellt
wurde, bereits drei Monate nach Unterzeichnung der Vereinbarung auszubezahlen.
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 1998 in der
früheren Auszahlung des Kaufpreises keine bewertbare Leistung gesehen. Dem
kann sich der unabhängige Finanzsenat jedoch nicht anschließen.
Vielmehr ist dem Argument des Berufungswerbers in der gegenständlichen
Berufung zu folgen, wonach durch die selbständig vertraglich vereinbarte
frühere Auszahlung dem Berufungswerber ein Zinsgenuss wegfällt. Die
Gegenleistung des Berufungswerbers für den Verzicht auf das
Fruchtgenussrecht ist der Verzicht auf die im Kaufvertrag vom 6. Juni 1990
eingeräumte zinsenlose Stundung bzw. die sofortige Fälligstellung des
wertgesicherten Kaufpreises. Bei einer angenommenen Verzinsung von 5,5 % pro
Jahr (siehe dazu § 14 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG
1955)) kann der Zinsvorteil der Frau B. durch die vorzeitige Bezahlung des
Kaufpreisrestes nicht vernachlässigt werden. Der Wert der Gegenleistung
ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem Wert der Kaufpreisforderung vor
Abschluss der Vereinbarung vom 23. März 1998 (Abzinsung der Forderung
gemäß
§ 14 Abs. 3 BewG 1955) und dem Wert der
Kaufpreisforderung nach Abschluss der Vereinbarung vom 23. März 1998
(Nennwert gemäß
§ 14 Abs. 1 BewG 1955). Demnach ist die
Leistung des Berufungswerbers auch bewertbar und es handelt sich dabei um eine
mit dem Verzicht auf das Fruchtgenussrecht in einem synallagmatischen, kausalen
Zusammenhang stehende Gegenleistung. Demnach ist das Vorliegen eines
Bereicherungswillens seitens der Verzichtenden nicht gegeben.
Linz, am 24.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
FruchtgenussFruchgenussrechtVerzichtFälligkeitunverzinsliche Forderungwertgesicherte ForderungWertsicherungGegenleistungZinsvorteilsynallagmatscher Zusammenhangkausaler ZusammenhangBereicherungswilleBereicherung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0245-L/02
- Stammnummer
- 11466
- Gültig
- 24.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF