Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0843-L/06
Keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung von Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0843-L/06vom 21.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R, vertreten durch Mag. Dr. Peter
Roppenser, Wirtschaftstreuhänder, 4600 Wels, Konrad-Meind-Straße
11, vom 3. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
5. Juli 2006 zu StNr. 000/0000 betreffend Nachsicht von Anspruchszinsen
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 29.11.2005 langte die elektronisch übermittelte
Einkommensteuererklärung der Berufungswerberin für das Jahr 2004 beim
Finanzamt ein.
Mit Bescheid vom 2.6.2006 setzte das Finanzamt die
Einkommensteuer für das Jahr 2004 fest, woraus sich eine Nachforderung in
Höhe von 16.477,67 € ergab.
Diese Nachforderung bildete die Bemessungsgrundlage
für den ebenfalls am 2.6.2006 erlassenen Bescheid über die Festsetzung
von Anspruchszinsen für das Jahr 2004 in Höhe von 397,44
€.
Mit Eingabe vom 21.6.2006 wurde um Nachsicht dieser
Anspruchszinsen ersucht. Die Einkommensteuererklärung 2004 sei bereits am
29.11.2005 eingebracht worden, der Bescheid jedoch erst am 2.6.2006 ergangen. Es
sei nicht in der Absicht der Berufungswerberin gelegen gewesen, den
Zahlungszeitpunkt der Einkommensteuer 2004 so weit hinauszuzögern. Sie habe
ihre Abgaben stets pünktlich entrichtet, und ersuche daher um Nachsicht des
Betrages von 397,44 €.
Das Finanzamt wies dieses Nachsichtsansuchen mit Bescheid
vom 5.7.2006 ab. Der Normzweck der Anspruchsverzinsung liege darin, Zinsvorteile
und Zinsnachteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der
Abgabenfestsetzung ergeben, auszugleichen. Die Bestimmung des § 205 BAO
knüpfe an die objektive Möglichkeit an, dass wechselseitig
Zinsvorteile aus Abgabenfestsetzungen entstehen könnten. Ob im Einzelfall
tatsächlich Zinsen (etwa durch günstige Geldanlagen) gewonnen
würden, sei nicht maßgeblich. Mögliche Zinsvorteile sollten
unabhängig davon ausgeglichen werden, ob ein Verschulden der
Abgabenbehörde oder des Abgabepflichtigen am Zeitpunkt der
Abgabenfestsetzung vorliege. Es sei daher unerheblich, aus welchen Gründen
eine Abgabenfestsetzung sehr früh oder spät erfolgt sei. Der
Abgabepflichtige könne Anspruchszinsen auch durch die Entrichtung von
Anzahlungen (§ 205 Abs. 3 BAO) verhindern. Da im gegenständlichen Fall
die Festsetzung der Anspruchszinsen dem Normzweck des § 205 BAO nicht
widerspreche, liege eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung nicht vor. Eine
persönliche Unbilligkeit sei im Ansuchen nicht behauptet worden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 3.8.2006
Berufung erhoben, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
sowie Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt. Das bisherige
Vorbringen wurde wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass sich
für die Berufungswerberin aus der späten Veranlagung zur
Einkommensteuer 2004 ein Nachteil ergeben hätte, da es am derzeitigen
Finanzmarkt nicht möglich sei, kurzfristig Gelder anzulegen, die besser
verzinst seien als die Anspruchszinsen. Somit ergebe sich eine Zinsdifferenz
zwischen den Zinsen für täglich fällige Gelder und den
Anspruchszinsen der Finanzbehörde zum Nachteil der Berufungswerberin. Es
werde daher beantragt, diese Zinsdifferenz auf ihrem Abgabenkonto wieder
gutzuschreiben.
In den am 29.3.2007 veröffentlichten Erkenntnissen vom
14.12.2006, 2005/14/0014-0017, hat der Verwaltungsgerichtshof die
Bescheidqualität rein automationsunterstützt erlassener Erledigungen
(unter anderem betreffend Anspruchszinsen) bejaht. Das mit Bescheid des
unabhängigen Finanzsenates vom 13.10.2006 gemäß
§ 281 BAO
ausgesetzte gegenständliche Berufungsverfahren konnte daher fortgesetzt
werden.
In einem Vorhalt vom 19.7.2007 wurde die Berufungswerberin
ersucht, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
"Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine steuerliche Auswirkung,
die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem
persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, und durch die alle
von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise
berührt werden, nicht durch Nachsicht behoben werden (VwGH 4.8.2005,
2001/17/0158 mit Hinweis auf VwGH 22.9.1992, 92/14/0083 und VwGH 14.9.1993,
93/15/0024).
Die Anspruchsverzinsung
des § 205 BAO berücksichtigt nicht die Gründe, aus denen eine
Veranlagung erst nach dem 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruches folgenden Jahres erfolgt. Wie den erläuternden
Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001 zu entnehmen ist,
liegt der Zweck der Anspruchszinsen darin, die (möglichen) Zinsvorteile
bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der
Abgabenfestsetzung ergeben. Ansprüche auf Anspruchszinsen entstehen
unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen
oder der Abgabenbehörde an einer erst nach dem 1. Oktober des Folgejahres
erfolgenden Abgabenfestsetzung. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit
der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des
§ 205 BAO ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen die
Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (Ritz, BAO³,
§ 205 Tz 2).
Aus dem Umstand, dass die
Einkommensteuererklärung 2004 bereits am 29.11.2005 eingereicht, die
Veranlagung aber erst am 2.6.2006 durchgeführt wurde, ist daher für
das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen, da den Gründen
für die verzögerte Abgabenfestsetzung keine Bedeutung zukommt, und
damit auch nicht entscheidend ist, ob Sie eine Hinauszögerung der
Veranlagung beabsichtigt haben oder nicht.
Die Festsetzung von
Anspruchszinsen ist daher auch dann lediglich eine vom Gesetzgeber gewollte
Auswirkung des § 205 BAO, wenn der Abgabepflichtige eine verzögerte
Veranlagung nicht beabsichtigt hat. Eine sachlich bedingte Unbilligkeit der
Einhebung kann daraus nicht abgeleitet werden.
Darüber hinaus hat
der Gesetzgeber in § 205 Abs. 3 BAO die Möglichkeit vorgesehen, durch
Anzahlungen eine Minderung oder Vermeidung von Nachforderungszinsen zu bewirken.
Es wäre Ihnen freigestanden, im Hinblick auf die aufgrund des
Aufgabegewinnes zu erwartende Nachzahlung rechtzeitig entsprechende Anzahlungen
zu leisten, und so Nachforderungszinsen zu vermeiden. Auch dies spricht gegen
die Annahme einer sachlich bedingten Unbilligkeit der Einhebung der
Nachforderungszinsen.
Zu der in der Berufung
angesprochenen Zinsdifferenz wird bemerkt, dass sich die Anspruchszinsen
gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO am Basiszinssatz orientieren und pro Jahr
2 % über diesem Zinssatz betragen. Dass die Anspruchszinsen damit
regelmäßig über den Zinsen für kurzfristig veranlagtes
Kapital liegen, ist ebenfalls eine allgemeine Folge dieser Norm, und kein
Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen.
Im Hinblick darauf, dass
hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes keine weitere
Erörterung erforderlich erscheint bzw. im Zuge der Stellungnahme zu diesem
Vorhalt allenfalls noch weiteres Vorbringen erstattet werden kann, wird um
Mitteilung ersucht, ob eine Zurücknahme der Anträge auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat in Erwägung gezogen werden
könnte."
Mit Eingabe vom 7.8.2007 teilte der steuerliche Vertreter
der Berufungswerberin mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung bzw. auf die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
verzichtet werde. Weiteres Sachvorbringen wurde nicht erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Diese Bestimmung findet auf bereits entrichtete
Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung (§ 236 Abs. 2 BAO).
Der Umstand, dass die berufungsgegenständlichen Anspruchszinsen bereits
entrichtet wurden, stünde einer Nachsicht derselben daher nicht
entgegen.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236
BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann persönlich oder sachlich bedingt sein.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers
gefährdete, oder die Abstattung der Abgabenschuld mit
außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre.
Wie bereits das Finanzamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat,
wurde im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer derart persönlich
bedingten Unbilligkeit der Einhebung nicht behauptet.
Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im
atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der
Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine
Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf
eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist (VwGH 22.4.2004, 2000/15/0196).
Eine solche Unbilligkeit liegt aber nicht vor, wenn sie
ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiell-rechtlich
legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine
Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Ritz, BAO³, § 236 Tz 13
mit Judikaturnachweisen). Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO muss
stets eine Unbilligkeit der Einhebung und nicht eine Unbilligkeit der
Festsetzung sein. In der allgemeinen Auswirkung einer generellen Norm ist eine
sachliche Unbilligkeit nicht gelegen (z.B. VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151).
Es wurde daher schon im Vorhalt vom 19.7.2007 darauf
hingewiesen, dass eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge
eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich
erlassenen Gesetzes ist, und durch die alle von dem betreffenden Gesetz
erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden, nicht durch
Nachsicht behoben werden kann (VwGH 4.8.2005, 2001/17/0158 mit Hinweis auf VwGH
22.9.1992, 92/14/0083 und VwGH 14.9.1993, 93/15/0024).
In diesem oben wiedergegebenen Vorhalt wurden darüber
hinaus detailliert die Gründe angeführt, die gegen die Annahme einer
sachlich bedingten Unbilligkeit der Einhebung der berufungsgegenständlichen
Anspruchszinsen sprechen. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von
Wiederholungen verweisen.
Da es insgesamt gesehen somit schon an den
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 236 BAO fehlte,
blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 21.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0843-L/06
- Stammnummer
- 30211
- Gültig
- 21.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF