Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2366-W/06
Verhängung eines Verspätungszuschlages zur Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2366-W/06vom 06.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Johannes Patzak, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. und 23.
Bezirk betreffend Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2003 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der
Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird
mit € 275,45 festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war vom Finanzamt eine Frist zur Einreichung der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 bis zum 30. April 2005
eingeräumt worden, die sie nicht wahrnahm. Daher wurde sie mit
Mahnschreiben des Finanzamtes vom 23. Mai 2005 aufgefordert, die
Abgabenerklärung bis zum 14. Juni 2005 vorzulegen. Da die Bw. auch
innerhalb dieser nochmals erstreckten Frist ihrer Verpflichtung zur Einreichung
einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 nicht nachkam, wurde
von der Abgabenbehörde erster Instanz eine Schätzung der Grundlagen
für die Abgabenerhebung gemäß
§ 184 BAO vorgenommen und der
Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 vom 16. März
2006 erlassen.
Mit Bescheid gleichen Datums wurden der Bw. Anspruchszinsen
zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 in Höhe von € 281,48
vorgeschrieben.
Weiters wurde der Bw. mit Bescheid gleichen Datums ein
Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 in
Höhe € 556,93, das sind 10 % der festgesetzten Einkommensteuer in
Höhe von € 5.569,39, vorgeschrieben. Als Bescheidbegründung wurde
angegeben: "Die Festsetzung des
Verspätungszuschlages erfolgte aufgrund der Bestimmungen des § 135
BAO."
Die Bw. erhob mit Anbringen vom 21. April 2006
Berufung gegen den Bescheid betreffend Verspätungszuschlag betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 und brachte folgendes vor:
"Der Verspätungszuschlagsbescheid ist
deshalb unrichtig, weil die Abgabe nicht verspätet entrichtet wurde. Es
wird vielmehr die rechtskräftige Steuerfestsetzung zu dem Ergebnis
gelangen, dass keine Abgabenverbindlichkeit besteht."
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 20. Juli 2006 als unbegründet abgewiesen. Zur
Begründung dieser Entscheidung wurde mitgeteilt, dass entgegen der von der
Bw. in der Berufungsschrift getroffenen Aussage eine Berufung gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 bis dato beim Finanzamt nicht
eingelangt sei.
Die Bw. stellte mit Anbringen vom 29. September 2006
(innerhalb verlängerter Frist) den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte folgendes
vor: Die in der Berufungsvorentscheidung gegebene Begründung sei
unzureichend. Auch wenn keine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2003 eingebracht worden sei, hätte gesondert geprüft
werden müssen, ob ein Verspätungszuschlag zu verhängen gewesen
wäre. Bei Durchführung einer derartigen Prüfung wäre die
Verhängung eines Verspätungszuschlages zu unterlassen gewesen. Wie
bereits in der Berufungsschrift ausgeführt worden sei, sei eine
verspätete Zahlung nicht erfolgt. Überdies sei aber der
Verspätungszuschlag in einer exzessiven Höhe angenommen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die aus dem bloßen Hinweis auf die Rechtsgrundlage
bestehende Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend
Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 kann
nicht als zureichend erachtet werden (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar,
3. überarbeitete Auflage, § 93, Tz 10-15).
Da Begründungsmängel im erstinstanzlichen
Verfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden können (vgl. VwGH
17.2.1994, 93/16/0117), werden die erforderlichen Ergänzungen von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgenommen:
Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages ist § 135 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I
Nr. 71/2003.
Gemäß dieser Bestimmung kann die
Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der
festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist. Verspätungszuschläge, die den
Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und
der herrschenden Lehre ist Zweck des Verspätungszuschlages, den
rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen (z.B. VwGH 17.5.1999,
98/17/0265; 12.8.2002, 98/17/0292; 16.11.2004, 2002/17/0267) und damit die
zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (Stoll, BAO,
1524, BFH, BStBl 1997 II 642; BStBl 2002 II 124). Ein weiterer Zweck ist in der
Abgeltung des durch die nicht rechtzeitige Einreichung der
Abgabenerklärungen verursachten erhöhten Verwaltungsaufwandes zu sehen
(vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. überarbeitete Auflage,
§ 135, Tz 1).
1) Tatbestandsmerkmal Verspätung:
Die Verhängung eines Verspätungszuschlages setzt
gemäß
§ 135 BAO die Nichtwahrung der Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung voraus.
Im vorliegenden Fall wurde die Einreichung einer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 trotz des Mahnschreibens
des Finanzamtes vom 23. Mai 2005 (mit Fristerstreckung bis zum 14. Juni 2005)
unterlassen, so dass die Erlassung des Einkommensteuerbescheides für das
Jahr 2003 vom 16. März 2006 aufgrund einer Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO vorgenommen werden
musste. An der der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Verspätung
besteht demnach kein Zweifel.
2) Tatbestandsmerkmal Verschulden:
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages
gemäß
§ 135 BAO setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die
Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht
einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist
nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft;
bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus
(vgl. VwGH 25.06.2007, 2006/14/0054).
Kein Verschulden liegt zum Beispiel vor, wenn die Partei
der vertretbaren Rechtsansicht war, dass sie keine Abgabenerklärung
einzureichen hat und daher die Einreichung unterlässt (vgl. VwGH
22.12.1988, 83/17/0136, 0141; 10.11.1995, 92/17/0286). Gesetzesunkenntnis oder
irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind (nach VwGH
12.8.2002, 98/17/0292; 16.11.2004, 2002/17/0267; 19.1.2005, 2001/13/0133) nur
dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die
objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven
Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde
(vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. überarbeitete Auflage,
§ 135, Tz 10).
Im vorliegenden Fall muss von einer absichtlichen und somit
unentschuldbaren Unterlassung der Einreichung einer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 durch die Bw. ausgegangen
werden. Dies deshalb, da die Bw. nicht nur die Einreichfrist 30. April 2005
verstreichen ließ, sondern auch nach Ergehen des Mahnschreiben des
Finanzamtes, mit dem eine Nachfrist bis zum 14. Juni 2005 gesetzt wurde, nicht
reagierte. Aus dem Veranlagungsakt geht überdies hervor, dass der Bw. mit
Schreiben des Finanzamtes vom 22. Februar 2006 im Rahmen der Wahrung des
Parteiengehörs betreffend die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2003 abermals mit der
Problematik der Nichteinreichung einer Abgabenerklärung konfrontiert wurde
und die Reaktion der Bw. auf dieses Schreiben das Anbringen vom 10. März
2006 war, mit welchem sie lediglich eine als "Beiblatt zur Ermittlung der
Einkünfte aus V+V" bezeichnete Aufstellung vorlegte. Daher kann
ausgeschlossen werden, dass die Bw. keine Kenntnis von der Verpflichtung zur
Einreichung einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 gehabt
hätte oder einem Rechtsirrtum unterlegen wäre.
In diesem Zusammenhang ist zur Tatsache, dass die Bw. durch
einen Rechtsanwalt vertreten war und dieses Vertretungsverhältnis auch die
Zustellungsbevollmächtigung umfasste, anzumerken, dass das Verschulden des
Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die
Verhängung eines Verspätungszuschlages keine vorherige Mahnung zur
Einreichung der Erklärung voraussetzt, so dass selbst das Unterbleiben
einer solchen (gesetzlich gar nicht vorgesehenen Mahnung) eine verspätete
Einbringung der Abgabenerklärung nicht entschuldbar erscheinen lässt
(vgl. VwGH 10.1.1958, 2296/56).
3) Ermessensübung:
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages
gemäß
§ 135 BAO liegt dem Grunde und der Höhe nach im
Ermessen (vgl. VwGH 17.5.1999, 98/17/0265; 12.8.2002, 98/17/0292).
Bei der Ermessensübung sind vor allem zu
berücksichtigen:
- das Ausmaß der Fristüberschreitung (vgl. VwGH
10.11.1987, 87/14/0165; 29.4.1992, 88/17/0094; 9.11.2004, 99/15/0008).
- die Höhe des durch die verspätete Einreichung
der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils (vgl. VwGH 12.6.1980,
0066/78; BMF, AÖF 1981/183, Abschn. 2 ; UFS 21.10.2003, RV/0234-G/02; FJ
2004, 77).
- das bisherige steuerliche Verhalten des
Abgabepflichtigen, z.B. seine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher
Pflichten (VwGH 28.11.1969, 0189/69; 21.1.1998, 96/16/0126) bzw. dass der
Abgabepflichtige in der Vergangenheit seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen
stets pünktlich nachgekommen ist (FJ-LS 93/1991), weiters etwa die
Nichteinreichung der Erklärungen für die Vorjahre (VwGH 12.6. 1980,
66/78, 1614/80) oder der Umstand, dass der Abgabepflichtige bereits mehrfach
säumig war (VwGH 17.5.1999, 98/17/0266).
- der Grad des Verschuldens.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Unter Billigkeit ist die Angemessenheit in Bezug auf
berechtigte Interessen der Partei und unter Zweckmäßigkeit das
öffentliche Interesse, insbesondere das Interesse an der Einbringung der
Abgaben oder die Verwaltungsökonomie zu verstehen. Die Ermessensübung
hat sich vor allem am Zweck der anzuwendenden Norm zu orientieren. Bei der
Ermessensübung ist auch das aus Art. 126b B-VG ableitbare Gebot der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu
beachten (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. überarbeitete
Auflage, § 20, Tz 7-9).
Was das bei der Ermessensübung zu
berücksichtigende Ausmaß der Fristüberschreitung anbelangt, wird
auf die unter den Punkten 1) und 2) getroffenen Ausführungen verwiesen.
Die Höhe des durch das Unterlassen der Einreichung
einer Abgabenerklärung von der Bw. erzielten finanziellen Vorteils
errechnet sich laut Einkommensteuerbescheid vom 16. März 2006 aus der
Einkommensteuer für das Jahr 2003 in Höhe von € 23.625,91
abzüglich der anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von € 18.056,52
und beträgt somit € 5.569,39, was rund 23,5 % der Abgabe
ausmacht.
Dem Vorbringen der Bw. dass der angefochtene Bescheid
deshalb unrichtig wäre, weil die Abgabe nicht verspätet entrichtet
worden sei, kann nicht gefolgt werden, da keine Vorauszahlung geleistet wurde.
Dem Vorbringen, dass die rechtskräftige
Steuerfestsetzung zum Ergebnis führen würde, dass keine
Abgabenverbindlichkeit bestehen würde, kann keine Relevanz beigemessen
werden, da der auf Grundlage der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
erlassene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 vom 16.
März 2006 nicht mit Berufung angefochten und somit rechtskräftig
wurde.
Zum bisherigen steuerlichen Verhalten der Bw. ist
festzustellen, dass dieses durch ein nicht geringes Maß an Sorglosigkeit
geprägt war. Es ist aktenkundig, dass die Einkommensteuererklärungen
für die Jahre 2000 und 2001 von der Bw. mit erheblicher Verspätung und
letztendlich erst nach Androhung der Vornahme von Schätzungen der
Besteuerungsgrundlagen eingereicht wurden. Die Tatsache, dass die Bw. bereits
mehrfach säumig war, sich durch ihr pflichtwidriges Verhalten finanzielle
Vorteile verschaffte und zusätzlichen Verwaltungsaufwand erzeugte,
erfordert eine entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der
Ermessensübung.
Was den Grad des Verschuldens anbelangt, so muss - wie
bereits unter Punkt 2) ausgeführt wurde - zweifellos vom Vorliegen eines
Vorsatzes ausgegangen werden.
Insgesamt führt die rechtliche Würdigung des
vorliegenden Sachverhaltes zur Überzeugung, dass die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages gemäß
§ 135 BAO dem Grunde nach zu
Recht erfolgte.
Allerdings sind bei der Ermessensübung für die
Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlages die mit Bescheid vom
16. März 2006 festgesetzten Anspruchszinsen gemäß
§ 205
BAO zu berücksichtigen.
Denn soweit der Zinsvorteil des Abgabepflichtigen durch
Nachforderungszinsen "abgeschöpft" wird, darf er nicht nochmals beim
Verspätungszuschlag berücksichtigt werden (vgl. Ritz, SWK 2001,
35).
Daher werden die für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis
16. März 2006 (532 Tage) unter Heranziehung eines Tageszinssatzes von
0,0095 % festgesetzten Anspruchszinsen in Höhe von € 281,48 vom
festgesetzten Betrag an Verspätungszuschlag (€ 556,93), abgezogen.
Der Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2003 wird mit € 275,45 festgesetzt, was einem Prozentsatz
von 4,95 der festgesetzten Einkommensteuer von € 5.569,39
entspricht.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
6. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2366-W/06
- Stammnummer
- 37190
- Gültig
- 06.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF