Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1827-L/02
Bekanntgabe einer Anzahlung im Sinne des § 205 Abs. 3 BAO durch bloße Überweisung eines bestimmten Betrages auf das Abgabenkonto?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1827-L/02vom 29.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Alpen-Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Anspruchszinsen für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Wirksamkeit 2.10.2001 wurden von der Bw.
2,042.030,00 S (148.400,10 €) auf das Postscheckkonto des
Finanzamtes überwiesen. Auf dem Überweisungsbeleg wurden Name und
Steuernummer der Bw. angeführt. Eine Verrechnungsweisung im Sinne des
§ 214 Abs. 4 BAO findet sich auf dem Überweisungsbeleg
nicht.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 3.5.2002 die
Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 mit 150.210,82 € fest.
Bisher sei ein Betrag von 1.816,82 € vorgeschrieben gewesen, sodass
sich eine Nachforderung von 148.394,00 € ergebe.
Mit weiterem Bescheid vom 3.5.2002 wurden Anspruchszinsen
in Höhe von 4.267,20 € vorgeschrieben. Aus der Festsetzung der
Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 habe sich eine Nachforderung
(Differenzbetrag) von 148.394,00 € ergeben, der gemäß
§ 205 BAO zu verzinsen sei.
Gegen diesen Zinsenbescheid wurde mit Schriftsatz vom
17.5.2002 Berufung erhoben. Die Körperschaftsteueranzahlung in Höhe
von 148.400,11 € sei nicht berücksichtigt worden, da von der Bw.
irrtümlich keine Verrechnungsanweisung "(keine Anmerkung von "K
1-12/2000" auf Erlagschein)" vorgenommen worden sei. Bei der
Berücksichtigung dieser Anzahlung wären keine Anspruchszinsen
festzusetzen.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 20.6.2002 als unbegründet ab.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 3.7.2002 wurde ausgeführt, dass der
aus dem Körperschaftsteuerbescheid sich ergebende Nachforderungsbetrag beim
Finanzamt bereits einbezahlt gewesen sei und im zinsenrelevanten Zeitraum als
offener Guthabenssaldo auf dem Finanzamtskonto zur Verfügung gestanden
wäre. Dem Überweisungsbeleg komme auch ohne Angabe einer
ausdrücklichen Verrechnungsweisung ein Erklärungsinhalt im Sinne der
gesetzlich geforderten "Bekanntgabe" gemäß
§ 205
Abs. 3 BAO zu. Es sei hierfür eine Willenserklärung seitens des
Steuerpflichtigen nötig, die sich auf die Verwendung der Zahlung als
Anzahlung beziehe. Nach § 863 ABGB seien Willenserklärungen nicht nur
ausdrücklich, sondern auch schlüssig möglich. Eine
schlüssige Erklärung liege dann vor, wenn der Erklärungswert
weniger aus bestimmten Worten, sondern mehr aus den Begleitumständen
erschlossen werde, ob dem Verhalten jedenfalls ein Erklärungswert entnommen
werden könne. Nach den Begleitumständen, nämlich, dass eine
Zahlung genau zu Beginn der Verzinsungsperiode für Nachzahlungen für
die Körperschaftsteuer 2000 geleistet wurde und dass am Zahlungstag sonst
keine Abgabenschuldigkeiten bestanden, sei es dem Erklärungsempfänger
(Finanzamt) auch erkenntlich gewesen, für welchen Zweck die Zahlung gedacht
war. Sowohl zum Einzahlungszeitpunkt als auch später habe es nie
Abgabenschulden gegeben, mit denen der Guthabensbetrag gemäß
§
214 Abs. 1 BAO verrechnet werden hätte können. Dass nach
§ 214 Abs. 4 lit. e BAO eine Verrechnungsweisung für
Körperschaftsteueranzahlungen vorgesehen sei, regle nur, dass die
Abgabenbehörde verpflichtet sei, die Zahlungen entsprechend dem angegebenen
Zweck tatsächlich zu verwenden und nicht etwa gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO der auf die dem Fälligkeitstag nach
ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeit zuzuordnen. Diese Bestimmung bringe
also noch nicht zum Ausdruck, dass der Abgabepflichtige eine Verrechnungsweisung
zu geben habe, sondern eben nur die Verpflichtung der Abgabenbehörde eine
entsprechende Weisung zu beachten. Die Bestimmung des § 214 Abs. 5 BAO gebe
dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit, eine irrtümlich erteilte oder
irrtümlich nicht erteilte Verrechnungsweisung binnen einer Frist von drei
Monaten zu berichtigen. Er werde dann so gestellt, als hätte er bereits
ursprünglich die richtige Verrechnungsweisung erteilt. Nach dem
diesbezüglichen Erlass vom 19.9.2001 sei unter Punkt 5.2. ein Fall
geregelt, in dem es ohne Verrechnungsweisung zu einer Verrechnung mit einer
anderen fälligen Abgabenschuld gekommen wäre; diese automatische
Verrechnung gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO könne dann durch eine
anders lautende gemäß
§ 214 Abs. 5 BAO so korrigiert werden,
dass sie als rechtzeitige Anzahlung auf die Körperschaftsteuer gelte.
Sollte dieser Argumentation nicht gefolgt werden könne, ersuche die Bw.
(mit näherer ausgeführter Begründung) um Nachsicht der
Anspruchszinsen gemäß
§ 236 BAO.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2 % über
dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum
von höchstens 42 Monaten festzusetzen (§ 205 Abs. 2 BAO).
Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben (§ 205 Abs. 3 BAO).
Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten
des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer
jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern
die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind (§ 205 Abs. 4 BAO).
Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind
nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftzinsen), als die nach Abs. 1
gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind (§ 205 Abs. 5
BAO).
Gemäß
§ 214 Abs. 4 lit. e BAO sind
Anzahlungen im Sinne des § 205 Abs. 3 BAO entsprechend dem der
Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekannt gegebenen Verwendungszweck zu
verrechnen.
Wurde eine Verrechnungsweisung erteilt und hiebei
irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitraum
angegeben, so sind gemäß
§ 214 Abs. 5 BAO über Antrag die
Rechtsfolgen der irrtümlich erteilten Verrechnungsweisung aufzuheben oder
nicht herbeizuführen. Der Antrag kann nur binnen drei Monaten ab Erteilung
der unrichtigen Verrechnungsweisung gestellt werden.
Diese Bestimmung gilt gemäß
§ 214 Abs. 5
letzter Satz BAO sinngemäß, soweit eine Verrechnungsweisung
irrtümlich nicht erteilt wurde.
Die in § 205 Abs. 3 erster Satz BAO normierte
Bekanntgabe von Anzahlungen kann entweder mit gesondertem Schreiben oder vor
allem durch Verrechnungsweisung auf dem Einzahlungsbeleg erfolgen. Die
Verrechnungsweisung hat die Abgabenart (E bzw. K) 01-12 sowie das betreffende
Jahr anzugeben, und hat somit beispielsweise bei der Einrichtung einer Anzahlung
auf Körperschaftsteuer 2000 zu lauten: "K 01-12/2000" (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 126).
Im vorliegenden Fall wurde auf dem Überweisungsbeleg
unbestritten keine Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 lit. e BAO
erteilt. Die Bw. vertritt aber die Ansicht, dass dem Überweisungsbeleg auch
ohne Angabe einer ausdrücklichen Verrechnungsweisung ein
Erklärungsinhalt im Sinne der gesetzlich geforderten
"Bekanntgabe" gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO zukomme.
Die Bekanntgabe einer Anzahlung stellt ein Anbringen im
Sinne des § 85 Abs. 1 BAO dar. Für die Beurteilung von Anbringen kommt
es nicht auf die Bezeichnung und die zufälligen verbalen Formen, sondern
auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des
Parteischrittes an. Maßgebend ist der objektive Erklärungswert eines
Anbringens. Eine nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck
kommende Absicht des Einschreiters ist nicht maßgeblich.
Dem gegenständlichen Überweisungsbeleg ist
objektiv nur zu entnehmen, dass von der Bw. (Angabe des Überweisenden) eine
Zahlung von 2.042.030,00 S auf ihr Abgabenkonto (Angabe der Steuernummer)
geleistet wurde. Mehr bzw. anderes kann diesem Beleg nicht entnommen werden. Der
Ansicht der Bw., dass aus dem Zeitpunkt, in dem die Zahlung vorgenommen wurde
(Beginn der Verzinsungsperiode), auf die beabsichtigte Widmung der Zahlung als
Anzahlung zu schließen wäre, kann nicht beigepflichtet werden. Auch
einer am 15. eines Monates ohne Verrechnungsweisung geleisteten Zahlung kann
beispielsweise nicht unterstellt werden, dass der Überweisende damit die
Umsatzsteuer für das zweitvorangegangene Monat entrichten wollte. Auch kann
aus dem Nichtbestehen eines Abgabenrückstandes im Zeitpunkt der Vornahme
der Überweisung nicht erschlossen werden, dass nur eine bestimmte Abgabe
bekannt gegeben und gleichzeitig entrichten werden sollte. Erst wenn der
Abgabepflichtige dem Finanzamt die geschuldete Abgabe konkret bekannt gibt, kann
das durch die Zahlung entstandene Guthaben gemäß
§ 215 BAO
verwendet werden. So wäre etwa der Fall denkbar, dass bisher nicht bekannt
gegebene Umsatzsteuern "nachgemeldet" werden. Der Abgabepflichtige
überweist dazu - ohne Angabe eines Verwendungszweckes - einen
bestimmten Betrag auf das Abgabenkonto, die berichtigten Voranmeldungen langen
beim Finanzamt einige Tage später ein. Erst mit dem Einlangen dieser
Voranmeldungen wird für das Finanzamt erkennbar, welche Abgaben mit der
Überweisung entrichtet werden sollten, und wird eine Verwendung des am
Abgabenkonto bestehenden Guthabens für diese Umsatzsteuernachforderungen
möglich.
Insgesamt gesehen war daher für das Finanzamt weder
aus dem Zahlungsbeleg, noch aus dem Zeitpunkt der Überweisung sowie der
Tatsache eines ausgeglichenen Saldos am Abgabenkonto erkennbar, dass die Bw. mit
der gegenständlichen Überweisung eine Anzahlung auf die
Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 bekannt geben (und gleichzeitig
entrichten) wollte. Mangels Vorliegen einer Anzahlung im Sinne des § 205
Abs. 3 erfolgte die Zinsenvorschreibung daher zu Recht, und war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Über das gleichzeitig mit der gegenständlichen
Berufung eingebrachte Nachsichtsansuchen hat das Finanzamt erstinstanzlich zu
entscheiden. Dabei wird auch die von der Bw. in diesem Zusammenhang aufgeworfene
Frage näher zu prüfen sein, ob die
Einhebung (nicht die Festsetzung) der
Anspruchszinsen sachlich unbillig ist, wenn der durch eine späte
Abgabenfestsetzung im Fall einer Nachforderung regelmäßig vorliegende
Zinsvorteil im gegenständlichen Fall aufgrund der Überweisung vom
2.10.2001 tatsächlich nicht eingetreten ist.
Linz,
29. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1827-L/02
- Stammnummer
- 9919
- Gültig
- 29.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF