…die versuchte Abgabenhinterziehung durch Nichteinreichung der Steuererklärungen in Frage. Vor allem aber Personalentscheidungen sind eindeutig in den Verantwortungsbereich des Bf. gefallen, sodass die Bezahlung von Schwarzlöhnen primär dem Bf. anzulasten ist. Die Behauptung des Bf., für die Fa. CG sei steuerlich ausschließlich seine Gattin verantwortlich…
…Aufnahme der Geschäftstätigkeit eingereichten Fragebogen samt Unterschriftsprobenblatt zu entnehmen ist, war dieser Prokurist auch gegenüber dem Finanzamt (allein) zeichnungsberechtigt. Nimmt der Geschäftsführer die steuerlichen Agenden nicht selbst wahr, sondern überträgt sie an Dritte, wird er dadurch nicht vom Haftungsrisiko befreit. Es treffen ihn nach der…
…der Fa. T-GmbH. nicht bestanden habe (und vom Bw. auch nicht einmal behauptet worden sei) und die zweite Geschäftsführerin laut Firmenbuch nur gemeinsam mit dem Bw. zeichnungsberechtigt gewesen sei. Jedenfalls aus diesem Umstand folge aber zwanglos die Verantwortlichkeit des Bw. für die steuerlichen Agenden…
…lauten hat: I.1. b ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land in den Jahren 2003 bis 2005 als persönlich haftender Gesellschafter und Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der c vorsätzlich I.1.a. betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März, April bis Juni…
…zu begleichen und auf der anderen Seite die Leiterin des Rechnungswesens annehmen durfte, dass die Berufungswerberin möglicherweise selbst die Zahlung geleistet habe, so spricht dies nicht dafür, dass die Leiterin des Rechnungswesens mit der Wahrnehmung der steuerlichen Agenden der Berufungswerberin permanent und aus Eigenem betraut…
…die Klärung der für die Einstufung als unmittelbarer Täter relevante Vorfrage der tatsächlichen Formulierung der zwischen Herrn K.C. als Geschäftsführer der Firma K-KEG und dem Bf. abgeschlossenen "diesbezüglichen Vereinbarung" über die tatsächliche Wahrnehmung der steuerlichen Agenden des Unternehmens sowie die Klärung der im…
…Geschäftsführerin der Fa.M. nach neun Jahren untadeliger Wahrnehmung der steuerlichen Agenden auch im zehnten Jahr ihrer Tätigkeit die Selbstbemessungsabgaben weiterhin ordnungsgemäß entrichtet. Diese Rechtfertigung wurde vom Berufungssenat als glaubwürdig erachtet, entspricht sie doch den Beweisergebnissen, welche im Berufungsverfahren (GZ. FSRV/0151-W/03) der…
…die Grundaufzeichnungen der Gesellschaft und deren Voranmeldungen nicht selbst erstellt zu haben, und einen vom VwGH dazu erkannten Mangel in der Bescheidbegründung hinsichtlich der subjektiven Tatseite dieser Machthaberin. Die tatsächliche Wahrnehmung der verfahrensgegenständlichen steuerlichen Agenden hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen des Unternehmens ihrer Mutter hat die Bw…
…für die Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der Fa. D-GmbHauf den Bw. übertragen hätte. Zu Recht führt der Bw. in der gegenständlichen Berufung aus, dass mangelnde Deutschkenntnisse des Geschäftsführers keinen Grund darstellen können, eine Verantwortlichkeit des Prokuristen für die Erledigung der steuerlichen Agenten des Unternehmens…
…über die Kosten und im Haftungsausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt: Der Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat als Hauptgesellschafter und faktischer Machthaber in Wahrnehmung der steuerlichen Belange der HZG vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Juni 2002 in Höhe…
…In der Berufung wurde vorgebracht, die Bw. habe einen Buchhalter angestellt, der die Unrichtigkeit der Selbstberechnung auch bei Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht hätte erkennen können. Aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen beruflichen Praxis habe die Bw. zu Recht von einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der steuerlichen Agenden…
…dass er sich in der Folge mit der Einschränkung seiner Geschäftsführerbefugnisse einverstanden erklärt hat, ohne entsprechende Schritte zu setzen, seine Tätigkeit als Geschäftsführer tatsächlich auszuüben und ohne den faktischen Geschäftsführer und die übrigen mit der Erfüllung der steuerlichen Agenden befassten Personen (gewerberechtlicher Geschäftsführer M.K…
…sei ausgeführt, dass eine allfällige Übertragung der steuerlichen Agenden durch den Beschuldigten auf eine dritte Person mangels schriftlicher Dokumentation und mangels namentlicher Bekanntheit eines allfälligen sonstigen leitenden Angestellten nicht festgestellt habe werden können. Nach Zitieren der maßgeblichen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes stellte der Spruchsenat fest, dass…
…Höhe von (teilweise umgerechnet) ATS 17.590,00. Nach den Verfahrensergebnissen war der Beschuldigte als Geschäftsführer Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der Fa. I-GmbH und damit für die rechtzeitige Abfuhr der Lohnabgaben verantwortlich. Da die den Beschuldigten in ihrer Aussage belastende Zeugin BS dem Berufungssenat…
…mit der Wahrnehmung der steuerlichen Agenden beauftragt habe, was die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers auf ein Auswahl- oder Kontrollverschulden reduzieren würde. Dieser Darstellung kann der Unabhängige Finanzsenat aber nicht folgen. Die Ausführungen des Berufungswerbers selbst zeigen auf, dass lediglich dahingehend zu prüfen ist, ob der Umstand…
…- in Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflicht - zu erwarten, dass er sich eines steuerlichen Vertreters bedient. Der Bw. hat sich als gelernter Schiffs- und Maschinenbauingenieur auf einen ihm von Bekannten empfohlenen "Steuerberater" (der von der Vorgängerfirma und dem Masseverwalter schon mit den steuerlichen Agenden betraut worden war) verlassen…
…habe der Bw2 in seiner Einvernahme vom 4. November 2008 jedenfalls angegeben, dass er nicht für die Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der Bw3 zuständig gewesen sei. Wie sich aus dem Finanzstrafakt ebenfalls entnehmen lasse, sei für derartige Agenden ausschließlich und alleine der Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater…
…die übrigen Mitarbeiter" mit der Wahrnehmung der steuerlichen Agenden beauftragt wurden, kann dadurch ein grobes Verschulden nicht ausgeschlossen werden, denn das Verschulden eines Angestellten schließt ein grobes Verschulden des Abgabepflichtigen nur dann aus, wenn dieser der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber…
…Zwecks Klärung der entscheidungswesentlichen Frage, ob die Bw oder ihr Ehegatte in den vom Spruch des bekämpften Straferkenntnisses umfassten Zeiträumen für die Wahrnehmung der steuerlichen Agenden der KEG zuständig gewesen sind, forderte die Finanzstrafbehörde erster Instanz im Einvernehmen mit der Rechtsmittelbehörde den Ehegatten der Bw…
…war daher verpflichtet für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften und die Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen Sorge zu tragen. Der Aufforderung einen im Rechtsmittelverfahren übermittelten Fragenkatalog zur konkreten Wahrnehmung der steuerlichen Agenden der GesmbH auszufüllen, ist die Bf. nicht nachgekommen. Aus der Aktenlage ergibt sich…