Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0055-W/06
Berufung gegen Erkenntnis wegen Fehlens der subjektiven Tatseite stattgegeben, da Handlungen vom "Steuerberater" zu verantworten sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0055-W/06vom 22.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der
Finanzstrafsache gegen Herrn M.K., vertreten durch Centra-Consult
Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH,
1010 Wien, Jasomirgottstraße 6/7A, wegen der Finanzvergehen der
fahrlässigen Abgabenverkürzung und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§§ 34 Abs. 1 und 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
8. Mai 2006 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Wien 4/5/10 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 5. April 2006,
SN 004-2005/00259-001,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das wegen der Finanzvergehen der
fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 für
Umsatzsteuer 2002 sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
1-12/2003 und 1-5/2004 geführte Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 5. April
2006, SN 004-2005/00259-001, hat das Finanzamt Wien 4/5/10 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (in weiterer Folge
Bw.) für schuldig erkannt, er habe als für die Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Firma A-KEG Verantwortlicher
fahrlässig im Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10 a) durch die
Abgabe einer unrichtigen Abgabenerklärung zur Umsatzsteuer für 2002,
sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich
Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 7.949,03 verkürzt
sowie b) vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die
Monate 1-12/2003 in Höhe von € 4.553,25 und 1-5/2004 in Höhe
von € 2.600,00 nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener
Fälligkeit entrichtet und dadurch hinsichtlich a) das
Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34
Abs. 1 FinStrG und hinsichtlich b) eine Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Über den Bw. wurde
gemäß
§§ 34 Abs. 4, 21 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 3 FinStrG
eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.100,00 verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG
mit € 310,00 bestimmt.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass der Bw. aufgrund einer vom Firmengesellschafter im
Jänner 2002 erteilten Vollmacht Machthaber der im Firmenbuch eingetragenen
Firma A-KEG sei. Unternehmensgegenstand sei der Einzelhandel mit Fahrzeugen.
Aufgrund einer im Jahre 2005
durchgeführten Betriebsprüfung sei zu Tage gekommen, dass Aufwendungen
nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden seien. Weiters habe die Herkunft der
Mittel für die Bareinlagen sowie die Kosten der privaten Lebensführung
nicht nachgewiesen werden können, sodass seitens der Betriebsprüfung
eine entsprechende Zuschätzung erfolgt sei.
Es sei daraufhin das
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung eingeleitet
worden. Seitens des damaligen Verteidigers sei eine Rechtfertigung eingelangt,
wonach sich der Bw. in allen Belangen für schuldig bekannt habe und um
milde Bestrafung ersucht worden sei. Es sei daraufhin eine Strafverfügung
ergangen und über den Bw. eine Geldstrafe von € 4.500,00 (im
Nichteinbringungsfall 22 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Kosten des Verfahrens
€ 363,00) verhängt worden.
Mit selbem Tag habe der Bw.
hinsichtlich des Einleitungsbescheides Stellung genommen und die zur Last
gelegten Verdachtsmomente dem Grunde nach bestritten. Niederschriftlich sei auch
ein Einspruch eingebracht worden, weshalb die Strafverfügung aus dem
Rechtsbestand ausgeschieden sei.
Im ordentlichen Verfahren habe
der Bw. angegeben, dass er eine Vollmacht unterschrieben habe, wonach er
Machthaber der Firma A-KEG sei. Er habe immer sämtliche Rechnungen an
seinen Steuerberater, Herrn K. übergeben, der den Auftrag gehabt habe,
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen, Bilanz und
Jahressteuererklärungen zu erstellen. Die Rechnungen seien dem Bw. nach
Buchung wieder zurück übergeben worden. Bei Durchsicht der Unterlagen
sei dem Bw. aufgefallen, dass sich darunter auch Belege befunden hätten,
die er ursprünglich nicht dem Steuerberater gegeben habe und die er daher
nicht gekannt habe. Auch Rechnungen über Restaurantbesuche seien dem
Steuerberater übergeben und wohl auch verbucht worden. Die aufgrund der
Betriebsprüfung ergangenen Bescheide seien außerdem noch nicht
rechtskräftig, weshalb ersucht worden sei, das Finanzstrafverfahren erst
nach Entscheidung über die Berufung fortzusetzen.
Am 31. Jänner 2006 sei
eine abweisende Berufungsvorentscheidung ergangen. Im Finanzstrafverfahren sei
daher der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung für den
31. März 2006 vorgeladen worden. Über Ersuchen seines
Verteidigers sei der Termin aus Krankheitsgründen auf den 27. März
2006 verschoben worden. An diesem Tag sei ein Anruf erfolgt, in dem
angekündigt worden sei, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet
werde, ein entsprechendes Fax noch gesendet werden würde. Dieses Fax sei am
5. April 2006 eingelangt.
Im ordentlichen Verfahren seien
keine weiteren Beweise beigebracht worden, etwaige neuerliche Beweisanträge
seien nicht gestellt worden.
Nach Darstellung der
Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und Abs. 3, 34 Abs. 1, 49 Abs. 1 lit. a,
8 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG wurde erwogen, dass das Verhalten des Beschuldigten
das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht
erfülle und daher mit Schuldspruch vorzugehen gewesen sei.
Nach Darstellung der
Bestimmungen der §§ 34 Abs. 4 und 49 Abs. 2 FinStrG wurde bei der
Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit als mildernd, als erschwerend kein
Umstand gewertet, sodass die verhängte Strafe, bei deren Ausmessung auf die
Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FinStrG Bedacht genommen worden sei, aber
auch den Erfordernissen der Generalprävention Rechnung zu tragen gewesen
sei, schuldangemessen und geeignet erscheine, den Beschuldigten nunmehr von
künftigen Zuwiderhandlungen gegen die Abgabenvorschriften abzuhalten.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 8. Mai 2006 bringt der Bw. vor, dass er wie schon in
seiner Rechtfertigung vom 22. November 2005 bestreite, die ihm zur Last gelegte
Tat begangen zu haben. Die Firma A-KEG habe zum Zeitpunkt der ihm zur Last
gelegten Malversationen über einen verantwortlichen Komplementär
verfügt. Bis 16. September 2003 sei dies Herr "Dr." J. K. gewesen. Der Herr
Dr. K. habe sich als Steuerberater ausgegeben und dem Bw. angeboten, für
den Fall, dass die KEG ihn mit den steuerlichen Agenden und Bilanzen beauftrage,
die Funktion des persönlich haftenden Gesellschafters zu übernehmen.
Für die Geschäftstätigkeit habe sich der Bw. von Dr. K. eine
Handlungsvollmacht erteilen lassen, da er ja nur die steuerlichen und sonstigen
behördlichen Angelegenheiten regeln hätte sollen. Über die Person
des Dr. J. K. sei dem Bw. nichts Negatives bekannt gewesen und er sei ihm
von einem guten Bekannten empfohlen worden. Auch dass er im Bezirk seine Kanzlei
gehabt habe, sei ein großer Vorteil gewesen.
Der Bw. sei Ausländer und
mit den steuerlichen Rechten und Pflichten wenig vertraut und der Schriftsprache
nur bedingt mächtig. Herr K. habe als Komplementär nicht nur die
steuerberaterische Funktion ausgeübt, sondern habe auch dem Bw. und den
anderen Teilhabern Weisungen gegeben, wie Rechnungen auszustellen wären und
was buchhalterisch durchzuführen sei. Der Bw. habe geglaubt, einen guten
Berater gefunden zu haben. Herr K. habe als Firma S-KEG firmiert.
Als dem Bw. eines Tages die
Visitenkarte M.A. Dr. J. K. in die Hände gekommen sei, habe er Verdacht
geschöpft, dass da etwas nicht stimmen könnte. In der Folge habe der
Bw. in Erfahrung gebracht, dass Herr K. weder Doktor noch Steuerberater gewesen
sei. Der Bw. habe ihn darob zur Rede gestellt. Dieser habe sich empört und
die Vollmacht zurückgelegt. Am 19. Juli 2005 habe der Bw. gegen Herrn K.
bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstattet.
In Ergänzung zur
Rechtfertigung vom 22. November 2005 (ident mit dem Berufungsvorbringen) stelle
er die Beweisanträge,
1.) die Finanzstrafbehörde
möge den Beweis erbringen, wonach er "Machthaber" der KEG gewesen
sei
2.) die Finanzstrafbehörde
möge Unterlagen vorlegen, die seine "Machthaberschaft" und sein Verschulden
steuerlicher Malversationen belegen könnten.
Eine mündliche
Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt.
Der Niederschrift über die
Vernehmung des Beschuldigten vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am
24. November 2005 ist auszugsweise zu entnehmen, dass der Bw. sein vom damaligen
steuerlichen Vertreter abgegebenes Geständnis widerrufen habe. Er
bestätigte, dass es richtig sei, dass er eine Vollmacht unterschrieben
hätte, wonach er Machthaber des in Rede stehenden Unternehmens gewesen
sei.
Der Bw. habe die Rechnungen
immer an Herrn K., seinen Steuerberater übergeben. Dieser habe von ihm den
Auftrag gehabt, die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Weiters
sei dieser beauftragt gewesen, eine Bilanz zu machen und die
Jahreserklärungen zu erstellen. Der Bw. habe mit ihm mehrere Besprechungen
im Monat gehabt, bei denen die Unterlagen übergeben worden seien, die ihm
nach Buchung wieder zurückgegeben worden seien. Dem Bw. sei bei der
Steuerprüfung aufgefallen, dass unter den Unterlagen, die er Herrn K. zum
Buchen gegeben habe, sich Belege befunden hätten, die er nicht gekannt
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung
schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht;
§ 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG wird die fahrlässige Abgabenverkürzung mit
einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages (der
ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
vorsätzlich
a) Abgaben,
die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder
Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens
am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei
denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die
Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist
die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht
strafbar.
b) durch Abgabe
unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994)
ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe
geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder
verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der
geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel
bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der
Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
§
138 Abs. 1 FinStrG: Der Spruch hat, soweit er auf Einstellung lautet, die dem
Beschuldigten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen und die Einstellung des
Strafverfahrens anzuordnen.
§
138 Abs. 2 FinStrG: Der Spruch hat, soweit er nicht auf Einstellung lautet, zu
enthalten:
a) die Bezeichnung
der Tat, die als erwiesen angenommen
wird;
b) die angewendete
Strafvorschrift;
c) den
Ausspruch über die Strafe; in den Fällen des § 24 Abs. 2 den
Ausspruch über den Aufschub der
Strafe;
d) die Anrechnung einer
allfälligen vorläufigen Verwahrung oder Untersuchungshaft (§ 23
Abs. 4) oder einer im Ausland verbüßten Strafe (§23 Abs. 6)
;
e) den Ausspruch über den
Kostenersatz (§ 185);
f)
die allfällige Feststellung, daß bestimmte Personen den Verfall gegen
sich gelten zu lassen haben;
g)
die allfällige Entscheidung darüber, welche Pfand- oder
Zurückbehaltungsrechte Dritter an für verfallen erklärten
Gegenständen anerkannt oder nicht anerkannt werden, in welcher Höhe
die gesicherten Forderungen anerkannt werden und welcher Rang ihnen zukommt;
werden sie anerkannt, so ist auch auszusprechen, daß der festgesetzte
Wertsatz (§ 19 Abs. 3) nur mit dem Betrag einzufordern ist, der zur
Befriedigung der anerkannten Forderungen aus dem Verwertungserlös
aufgewendet wird;
h) die
allfällige Feststellung, daß eine Haftungspflicht für die
verhängte Geldstrafe und den auferlegten Wertersatz gemäß
§
28 gegeben ist, und die Nennung der
Haftungsbeteiligten;
i) in den
Fällen des § 122 Abs. 2 den Vorbehalt der Entscheidung.
Zunächst ist festzuhalten,
dass sich die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis auf den
Satz, "dass das Verhalten des Beschuldigten das vom Gesetz vorgegebene Tatbild
in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle und daher mit Schuldspruch
vorzugehen gewesen sei" beschränkt, ohne darzutun, worin das Verhalten
bestanden haben soll.
Mit seinem oben in der Berufung
dargestellten 1. Beweisantrag wird der Bw. auf seine eigenen
diesbezüglichen Ausführungen vom 24. November 2005 vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz verwiesen.
Zum Vorwurf der
fahrlässigen Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2002 ist dem im
Erkenntnis dargestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass dem Bw. bei Durchsicht
der Unterlagen aufgefallen sei, dass sich darunter auch Belege befunden
hätten, die er ursprünglich nicht dem Steuerberater gegeben habe und
die er daher nicht gekannt habe. Auch Rechnungen über Restaurantbesuche
seien dem Steuerberater übergeben und wohl auch verbucht worden.
Allerdings ist der
Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz am 24. November 2005 dazu zu entnehmen,
dass der Bw. die Rechnungen immer an Herrn K., seinen Steuerberater
übergeben habe. Der Bw. habe mit ihm mehrere Besprechungen im Monat gehabt,
bei denen die Unterlagen übergeben worden seien, die ihm nach Buchung
wieder zurückgegeben worden seien. Dem Bw. sei erst bei der
Steuerprüfung aufgefallen, dass unter den Unterlagen, die er Herrn K. zum
Buchen gegeben habe, sich Belege befunden hätten, die er nicht gekannt
habe.
Dem Bw. wird von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz insoweit Fahrlässigkeit vorgeworfen,
als er seine Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Überwachung des
"Steuerberaters" verletzt bzw. hinsichtlich der Buchhaltungsunterlagen nicht
wahrgenommen hat, da er laut Erkenntnis bei Durchsicht der Belege Unterlagen
gefunden hat, die er dem Steuerberater nicht gegeben hat. Dazu ist festzuhalten,
dass er diese Unterlagen erst im Rahmen der Steuerprüfung entdeckt hat,
somit zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Deliktes davon keine Kenntnis
hatte.
Ob einem
Fahrlässigkeitstäter die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt,
zu deren Anwendung er nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist, auch zuzumuten ist, bestimmt sich danach,
ob von einer mit den rechtlichen Werten verbundenen Person von der geistigen und
körperlichen Beschaffenheit des Täters in der speziellen Tatsituation
realistischerweise erwartet werden kann, sich objektiv sorgfaltsgemäß
zu verhalten (VwGH 26.11.1998, 98/16/0199).
Will ein Abgabepflichtiger
seine abgabenrechtlichen Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, oder ist er dazu,
etwa aufgrund fehlender Sachkenntnisse oder beruflicher Beanspruchung, nicht
imstande, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen
Personen anvertrauen. Dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder
finanzstrafrechtlicher Verantwortung. Der Abgabepflichtige ist angehalten, bei
der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu
beaufsichtigen (VwGH 1.7.2003, 2000/13/0045).
Als Ausländer, der laut
eigenen Aussagen mit den steuerlichen Rechten und Pflichten nicht vertraut ist,
war vom Bw. - in Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflicht - zu erwarten, dass er sich
eines steuerlichen Vertreters bedient. Der Bw. hat sich als gelernter Schiffs-
und Maschinenbauingenieur auf einen ihm von Bekannten empfohlenen
"Steuerberater" (der von der Vorgängerfirma und dem Masseverwalter schon
mit den steuerlichen Agenden betraut worden war) verlassen und diesen mit der
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Agenden der KEG betraut. Somit ist der Bw.
damals der seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen zumutbaren
Sorgfaltspflicht nachgekommen, auch wenn sich in der Folge über
Nachforschungen des Bw. herausgestellt hat, dass der Steuerberater sich unbefugt
nur als solcher bezeichnet hat. Da somit der subjektive Tatbestand nicht
erfüllt ist, war das Finanzstrafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der
fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG
für Umsatzsteuer 2002 einzustellen.
Soweit die
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Erkenntnis ausführt, dass der Bw.
die Herkunft der Mittel für die Bareinlagen sowie die Kosten der privaten
Lebensführung nicht nachgewiesen habe, darf nicht übersehen werden,
dass sich aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und
ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip
ergibt, dass die Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel
daran, ob eine Tatsache als erwiesen angenommen werden kann oder nicht, kommen
im Finanzstrafverfahren dem Beschuldigten zugute (VwGH 20.10.2004,
2002/14/0060).
Der für die Verwirklichung
des Tatbildes der verfahrensgegenständlichen Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich auf die
tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die
Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten.
Festzuhalten ist, dass dem
Akteninhalt zu entnehmen ist, dass Dr. K. auch noch im Jahre 2003 - wenn auch
unbefugt - als Steuerberater für die KEG tätig gewesen ist. Wie schon
erwähnt war er davor auch schon - auf Empfehlung von gemeinsamen Bekannten
des Bw. - Steuerberater der in Konkurs gegangenen GmbH, die Vorgänger der
KEG gewesen ist. Selbst für den Masseverwalter dieser GmbH war Dr. K. als
Steuerberater tätig. Als dem Bw. die näheren Umstände über
die fehlende Qualifikation des Bw. bekannt geworden sind, wurde der
"Steuerberater" - nachdem er bis 16. September 2003 verantwortlicher
Komplementär gewesen war - per 29. Oktober 2003 mit sofortiger Wirkung von
der KEG gekündigt.
Der Strafanzeige des Bw. an die
Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2005 ist auch zu entnehmen, dass die KEG einen
neuen steuerlichen Vertreter (laut Akt mit Vollmacht vom 15. Oktober 2003)
engagiert hat.
Aufgrund des Akteninhaltes ist
evident, dass die KEG jeweils Umsatzsteuervoranmeldungen mit Gutschriften beim
Finanzamt abgegeben hat. Erst im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung
wurden die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerbeträge für
2003 und 2004 bescheidmäßig festgesetzt. Aus dem gesamten Akteninhalt
ist nicht nachweisbar, dass der Bw. für die Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen innerhalb des Unternehmens verantwortlich gewesen war
bzw. die monatlichen Umsatzsteuerbeträge selbst "falsch" berechnet
hätte. Vielmehr wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen von einem (ab
15. Oktober 2003 dazu auch) befugten Steuerberater errechnet, auf dessen
Fachkenntnisse der Bw. vertrauen konnte.
Da das angeschuldete
Finanzvergehen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG eine vorsätzliche Handlungsweise voraussetzt, ein derartiges
Verschulden jedoch nicht nachweisbar ist, war das Finanzstrafverfahren insoweit
einzustellen.
Abschließend ist
anzumerken, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit dem von ihr
erlassenen, nicht auf Einstellung lautenden Entscheidungsspruch über eine
Bestrafung wegen Abgabenverkürzung durch fahrlässige Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und
vorsätzliche Nichtentrichtung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
bestimmte Monate nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener
Fälligkeit gegen das Gebot des § 138 Abs. 2 lit. b FinStrG
verstoßen hat, wenn sie es unterlässt, die angewendete
Strafvorschrift (laut Erkenntnis wurde über den Bw. gemäß
§§ 34 Abs. 4, 21 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe
in der Höhe von € 3.100,00 verhängt, es fehlt hier jedoch
die Bestimmung des § 49 Abs. 2 FinStrG) im Bescheid anzuführen.
Auch wenn es sich bei Fehlern der Spruchgestaltung durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz um einen bloßen
Flüchtigkeitsfehler und nicht um einen Subsumtionsirrtum handelte, ist dem
Beschuldigten eines finanzstrafbehördlichen Verfahrens der Rechtsanspruch
auf Unterbleiben eines Strafausspruches zuzubilligen, der den im Gesetz
angeordneten Kriterien für die Gestaltung eines Strafausspruches nicht
entspricht (VwGH 9.3.2005, 2001/13/0234, ÖStZ 2005/561 S. 661).
Da der Berufung stattzugeben
war, konnte dieser Fehler ohne Konsequenzen bleiben.
Wien, am 22.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0055-W/06
- Stammnummer
- 29072
- Gültig
- 22.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF