Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0202-W/08
Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO bei Verlust der Buchungsmitteilung auf dem Postweg
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0202-W/08vom 01.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vertreten durch Trust Treuhand und Steuerberatungs GmbH,
1020 Wien, Praterstraße 38, vom 21. Dezember 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch
AD Herbert Geißler, vom 20. November 2007 betreffend Antrag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO (Säumniszuschlag) im
Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger nach der am 1. April 2008
in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 10. September 2007 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in
Höhe von € 131,16 fest, da die Einkommensteuervorauszahlung
07-09/2007 mit einem Betrag von € 6.558,00 nicht bis zum
Fälligkeitstag, dem 16. August 2007, entrichtet worden
wäre.
Innerhalb
der Berufungsfrist stellte der Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO mit Schreiben vom 18. September 2007
den Antrag auf "Stornierung" des Säumniszuschlages. Begründend wurde
vorgebracht, dass den Bw. für die verspätete Bezahlung der am
16. August 2007 fälligen Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2007 kein
grobes Verschulden treffe, da der Zahlschein und die entsprechende
Buchungsmitteilung von der steuerlichen Vertretung an den Bw. per Post
weitergeleitet worden wäre.
Diese
Schriftstücke wären jedoch nicht beim Bw. eingelangt, sondern
offensichtlich auf dem Postweg verloren gegangen, weshalb der Bw. weder von der
Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2007 noch von der
Zahlungsfrist informiert gewesen wäre. Es hätte auch kein Grund
bestanden, dass der Verlust der Unterlagen unmittelbar hätte auffallen
müssen, weil der Bw. im Regelfall nur quartalsmäßige
Buchungsmitteilungen erhalte. Es wäre daher auch seitens der steuerlichen
Vertretung die unverschuldete Fristversäumnis erst festgestellt worden, als
ihr der Steuerbescheid zugestellt worden wäre. Der Rückstand wäre
anschließend durch den Bw. umgehend beglichen worden.
Für die
Versäumnis der Frist könne daher weder dem Bw. noch seiner
steuerlichen Vertretung ein grobes Verschulden vorgeworfen werden.
Mit Bescheid
vom 20. November 2007 wies das Finanzamt diesen Antrag als unbegründet
ab und führte aus, dass auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen
wären, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe,
insbesondere insoweit bei nach den Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliege.
Grobes
Verschulden liege vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte
Fahrlässigkeit anzusehen wäre. Grobes Verschulden fehle, wenn nur
leichte Fahrlässigkeit vorliege. Ein minderer Grad des Versehens wäre
leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB
gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler
unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe. Keine
leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn jemand auffallend sorglos handle.
Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit den Behörden und für
die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse.
Hingegen wäre grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei oder des
Parteienvertreters nicht schädlich.
Weiters
brachte das Finanzamt vor, dass der Bw. die am 16. August 2007 fällige
Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2007 von
€ 6.558,00 verspätet am 28. September 2007 entrichtet
hätte, weshalb der Säumniszuschlag gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO festzusetzen gewesen wäre. Bereits am 15. Mai
2007 wäre der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2007
ergangen, aus dem die Vorauszahlungstermine und Beträge ersichtlich gewesen
wären. Danach hätte der Bw. seine Dispositionen richten
müssen.
Gleichzeitig
wäre auch der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ergangen,
dessen Einkommensteuernachforderung am 25. Juni 2007 fällig gewesen
wäre. Die Zahlung wäre jedoch erst zwei Wochen verspätet am
9. Juli 2007 erfolgt, sodass ebenfalls ein Säumniszuschlag zur
Vorschreibung gekommen wäre.
Darüber
hinaus wäre der Bw. in den Vorjahren bereits öfter säumig
gewesen. So wäre die Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2000, die
Einkommensteuernachforderung für das Jahr 2000 vom 24. Jänner
2003, die Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2004 und die
Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2004 verspätet entrichtet worden. Auf
Grund der oftmaligen säumigen Entrichtung der Einkommensteuer könne
nicht mehr von einem Versehen gesprochen werden.
In der gegen
diesen Bescheid am 21. Dezember 2007 rechtzeitig eingebrachten
(fälschlicherweise als Vorlageantrag bezeichneten) Berufung beantragte der
Bw. die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, verwies
auf seinen (fälschlicherweise als Berufung bezeichneten) Antrag vom
18. September 2007 und nahm ergänzend zum (fälschlicherweise als
Berufungsvorentscheidung bezeichneten) Bescheid des Finanzamtes vom
20. November 2007 Stellung.
Das Argument
des Finanzamtes, dass sich ein Bürger nicht auf die Post verlassen
könne und deswegen grob fahrlässig handle, gehe fehl, weil gerade der
Bw. - wie die meisten anderen einkommensteuerpflichtigen Unternehmer auch - die
Aufgabe zur Überwachung und Überprüfung der Steuerzahlungen an
seine steuerliche Vertretung delegiert und daher sorgfältig gehandelt
hätte. Er hätte sich also darauf verlassen dürfen, dass die
Einzahlungen dann vorzunehmen wären, wenn ihm wie über Jahre gewohnt
ein Zahlschein zugesandt werde.
Leider
wäre die Post nicht so zuverlässig, wie alle es sich wünschen
würden. Da bereits die Vorschreibung zum zweiten Quartal 2007 durch die
Post nicht zugestellt worden wäre, wäre auch diese Zahlung
verspätet erfolgt. Der Bw. dürfe sich aber als Unternehmer zu Recht
darauf verlassen, dass ein im öffentlichen Eigentum stehendes Unternehmen
wie die Post sorgfältig und wie gewohnt die Zustellung vornehme.
Der Bw.
hätte daher schlimmstenfalls einen Termin übersehen, weil er nicht wie
organisatorisch geplant informiert worden wäre. Grobes Verschulden liege
auf gar keinen Fall vor. Die steuerliche Vertretung hätte auch bereits
organisatorische Maßnahmen getroffen, um in Zukunft solche Fälle zu
vermeiden, da anscheinend die Postzustellung nicht zuverlässig genug
wäre.
Trotz
ausgewiesener Zustellung der Ladung erschien weder der Bw. noch sein
steuerlicher Vertreter zur für den 1. April 2008 anberaumten
mündlichen Berufungsverhandlung. Der Amtsbeauftragte verzichtete auf
weiteres Vorbringen und beantragte die Abweisung der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Strittig ist im
gegenständlichen Verfahren, ob im Sinne der Bestimmungen des
§ 217 Abs. 7 BAO ein grobes Verschulden des Berufungswerbers an
der verspäteten Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung vorliegt oder
nicht.
Die Argumentation des
Berufungswerbers geht in die Richtung, dass er eine qualifizierte Vertretung mit
der Wahrnehmung der steuerlichen Agenden beauftragt habe, was die
Verantwortlichkeit des Berufungswerbers auf ein Auswahl- oder
Kontrollverschulden reduzieren würde.
Dieser Darstellung kann der
Unabhängige Finanzsenat aber nicht folgen. Die Ausführungen des
Berufungswerbers selbst zeigen auf, dass lediglich dahingehend zu prüfen
ist, ob der Umstand, dass die Buchungsmitteilung auf dem Postweg von der
Steuerberatungskanzlei zu ihm verloren gegangen ist, geeignet ist ein
Verschulden des Bw. hinsichtlich der Nichtentrichtung
auszuschließen.
Es bleibt also im
gegenständlichen Fall lediglich die Frage zu klären, ob das Verhalten
der Berufungswerberin in eigenen steuerlichen Angelegenheiten als auffallend
sorglos zu qualifizieren ist und nicht ob ein Fehlverhalten eines Vertreters
vorliegt, da ja keine Behauptung vorliegt, ein Mitglied der
Steuerberatungskanzlei habe die Zustellung an den Bw. unterlassen oder
hätte eigenständig die fristgerechte Überweisung vornehmen
sollen.
Dabei ist als Maßstab
für ein grobes Verschulden im Sinne dieser Bestimmungen ein Verhalten zu
verstehen, das nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist.
Leicht fahrlässiges Handeln ist dann gegeben, wenn der Fehler auch einem
sorgfältigen Menschen unterlaufen kann (VwGH 27.1.1999, 98/16/0290).
Bei der Beurteilung der Frage,
ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist aus Sicht des Unabhängigen
Finanzsenates auf die konkreten Fähigkeiten des jeweiligen
Steuerpflichtigen abzustellen, wobei es insbesondere auf seine Rechtskundigkeit
in steuerlichen Belangen und seine bisherigen diesbezüglichen Erfahrungen
aus Vorzeiträumen ankommt.
Unbestritten ist, dass sich die
Fälligkeitstermine der Einkommensteuervorauszahlungen nicht nur aus
§ 45 Abs. 2 EStG 1988 ergeben, sondern der Bw. darüber
hinaus einen Vorauszahlungsbescheid über die Höhe und Fälligkeit
der vierteljährlichen Vorauszahlungen erhalten hat (Bescheid vom
15. Mai 2007). Dem Bw. waren die einzelnen Fälligkeitstermine somit im
Vorhinein bekannt. Aus den Buchungen am Abgabenkonto des Bw. ist ersichtlich,
dass Einzahlungen in den Vorzeiträumen auch - mehr oder weniger -
pünktlich geleistet wurden.
Im gegenständlichen Fall
ist daher davon auszugehen, dass der Bw. als einkommensteuerpflichtiger
Unternehmer die Fristen für Steuervorschreibungen, deren Bedeutung und die
Folgen einer verspäteten Entrichtung aus dem täglichen
Geschäftsleben und auch aus der persönlichen Steuerpflicht zur
Genüge kannte und diese auch zuvor termingerecht wahrgenommen hat bzw.
dafür Sorge getragen hat, dass diese Verpflichtungen zeitgerecht
wahrgenommen wurden.
Die Systematik von
vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen ist dem Bw. demnach aus
der praktischen Erfahrung seit Jahren bekannt, weswegen das ursprünglich in
der Berufungsschrift vorgebrachte Argument, die Buchungsmitteilung und der
Zahlschein wären verloren gegangen und der Bw. hätte daher auf die
Zahlung vergessen, auch nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz
grobes Verschulden nicht ausschließt.
Nicht unberücksichtigt
bleiben konnte auch der Umstand, dass auch die am 15. November 2007
fällige Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2007 wiederum verspätet,
nämlich gar erst am 31. Dezember 2007, entrichtet wurde. Die
Glaubwürdigkeit des Vorbringens, dass die Buchungsmitteilung und der
Zahlschein am Postweg verloren gegangen wären, wird dadurch nicht gerade
untermauert, da in diesem Fall ein Säumniszuschlag noch gar nicht
verhängt wurde, der den Bw. bzw. seine steuerliche Vertretung auf die
Unterlassung aufmerksam machen hätte können. Dazu kommt noch, dass die
steuerliche Vertretung diesen Einwand offenbar standardmäßig in ihren
Berufungen übernimmt (zB wortgleich unter der GZ. RV/0831-W/06 zu
finden).
Die Berufung war daher
spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 1.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0202-W/08
- Stammnummer
- 33957
- Gültig
- 01.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF