Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1124-L/04
Auswahl- und Kontrollpflichten bei Übertragung der steuerlichen Agenden an einen Prokurist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1124-L/04vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B, vom 23. Juni 2003 gegen den
Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 27. Mai 2003 zu StNr. 000/0000,
mit dem der Berufungswerber gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für
offene Abgabenschuldigkeiten der Firma R=GmbH im Ausmaß von
€ 21.400,10 in Anspruch genommen wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war Geschäftsführer der
R=GmbH. Ein Antrag des Finanzamtes auf Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde mit Beschluss des
Landesgerichtes Linz vom 13.12.2002 mangels Zuständigkeit
zurückgewiesen. Das Gericht hielt dabei unter anderem fest, dass nach den
Angaben des Berufungswerbers das Unternehmen bereits seit November 2001
geschlossen sei und die Gesellschaft im Inland kein Vermögen mehr habe. Es
würden lediglich 650,00 € auf einem nicht näher bezeichneten
Treuhandkonto bei einem Notar erliegen, über welches die Gesellschaft aber
nicht verfügen könne. Am 29.1.2003 wurde die Firma im Firmenbuch
gelöscht.
In einem Vorhalt vom 23.1.2003 hatte das Finanzamt den
Berufungswerber darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft näher
aufgegliederte Abgaben in Höhe von € 24.074,37 schulde, deren
Einbringung erfolglos versucht worden sei. Der Berufungswerber sei als
Geschäftsführer für die Entrichtung der Abgaben aus den
Gesellschaftsmitteln verantwortlich gewesen. Er möge darlegen, weshalb er
nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet
wurden (zB Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der
Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die
entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären
vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der Berufungswerber ersucht,
anhand eines Fragebogens seine wirtschaftlichen Verhältnisse
darzulegen.
In einer Stellungnahme vom 20.2.2003 gab der
Berufungswerber an, dass er für seine Frau und einen Sohn sorgepflichtig
sei. Derzeit verfüge er über kein Einkommen, er "lebe mit seinen
Eltern mit", und habe Schulden aus einem Kredit in Höhe von HUF 1,1 Mio. in
Ungarn. Es würden monatliche Rückzahlungen in Höhe von HUF
27.000,00 geleistet. Zum Abgabenrückstand sei es gekommen, weil sein
Partner PR mit allen Rechnungen, die er kassiert hatte, einfach verschwunden sei
und das ganze Geld vom Firmenkonto abgehoben habe. Er habe auch Werkzeug und
Ausrüstung des Berufungswerbers im Wert von ca. 40.000,00 €
mitgenommen. Schließlich wies der Berufungswerber darauf hin, dass er
wieder arbeiten und einen geringen Teil der Schuld langfristig zurückzahlen
möchte.
Mit Haftungsbescheid vom 27.5.2003 nahm das Finanzamt den
Berufungswerber für folgende Abgabenschulden der Primärschuldnerin in
Anspruch:
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Abgabenart
|
Zeitraum
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Betrag
|
Körperschaftsteuer
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10-12/01
|
437,49
|
Lohnsteuer
|
10/01
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5.545,90
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/01
|
1.451,00
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
10/01
|
139,00
|
Lohnsteuer
|
11/01
|
6.702,40
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/01
|
2.511,00
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
11/01
|
240,00
|
Umsatzsteuer
|
08/01
|
2.197,63
|
Umsatzsteuer
|
09/01
|
2.175,68
|
Summe in
€
|
|
21.400,10
In der ausführlichen
Begründung wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargestellt und
darauf hingewiesen, dass es der Berufungswerber trotz Vorhalt vom 23.1.2003
verabsäumt habe nachzuweisen, dass ihm eine Erfüllung seiner Pflichten
nicht möglich gewesen wäre, und zu belegen, wie die vorhandenen
Gesellschaftsmittel verwendet worden wären. Das Antwortschreiben lasse
nicht erkennen, wie die vorhandenen Mittel insgesamt verwendet wurden, somit sei
keine Gleichbehandlung der Gläubiger erkennbar. Im Hinblick auf die
während seiner Geschäftstätigkeit entstandenen Abgabenschulden
sei daher von einem schuldhaften Verhalten des Berufungswerbers auszugehen,
zumal sich der Abgabenrückstand fast ausschließlich aus
Selbstbemessungsabgaben zusammensetze. Da die Exekutionen bei der Gesellschaft
aussichtslos geblieben seien und ein Konkursantrag vom Gericht am 13.12.2002
zurückgewiesen worden sei, wäre der Berufungswerber zur Haftung
heranzuziehen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 23.6.2003
"Einspruch" erhoben. Die vom Finanzamt erhobenen Vorwürfe würden nicht
der Wahrheit entsprechen. Der Berufungswerber habe im August 2002
persönlich am "Firmengericht" in Linz die Firma abgemeldet. Weiters habe er
beim "Exekutionsamt" den genauen Ort aller seiner Mittel, die zu pfänden
seien, angezeigt. Weiterhin habe er die Liste der Firmen, "die der R-GmbH
schuldig sind", mitgeteilt. Die Steuernummer sei ebenfalls im August 2002 beim
Finanzamt in Linz gelöscht worden. PR, den Ex-Prokurist, der die Firma "in
den Bankrott gebracht" hätte, habe er ebenfalls im August bei der
Gendarmerie angezeigt.
Im Zuge der Beantwortung eines
Mängelbehebungsauftrages vom 5.7.2004 führte der Berufungswerber in
einem Schreiben vom 19.7.2004 aus, dass er von seinem Geschäftspartner
betrogen worden sei. Er bitte um "Storno seiner Abgabenschuld", da er derzeit
kein Einkommen habe und in Ungarn fast unter dem Existenzminimum lebe. Er
könnte daher einer Zahlung der Schuld überhaupt nicht
nachkommen.
Als Beilage war dieser Eingabe die Ablichtung einer vom
Gendarmerieposten S aufgenommenen Niederschrift vom 23.8.2002 über eine
Anzeige des Berufungswerbers angeschlossen. Dabei hatte dieser im Wesentlichen
angegeben, dass ihm PR den Vorschlag gemacht habe, in Österreich eine Firma
zu gründen, damit er hier legal arbeiten könne. Er habe sich daher als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eintragen
lassen. PR habe auch die Berechtigung für Bankgeschäfte und
Geldbehebungen "bzw. für alles" gehabt. Er selbst habe auch eine
Bankberechtigung erhalten, die ihm aber kurz danach von PR entzogen worden sei.
Dieser habe im Auftrag der Gesellschaft in einem Einfamilienhaus ein
Dachgeschoss angemietet. Dort hätten sich auch PR und der Berufungswerber
polizeilich angemeldet. Der Berufungswerber habe dieses Büro aber nie
betreten und dafür auch nie einen Schlüssel erhalten. Er sei in
größeren Abständen zum Firmenstandort gekommen und habe dort aus
dem Postkasten die gesamte Post entnommen. Er habe PR vertraut und ihn deshalb
zum Prokuristen bestellt. Dieser habe auch die gesamten schriftlichen Ansuchen
für die Firmengründung erledigt. Ob er diese damals auch
durchgeführt habe, sei ihm nicht bekannt. Einen kurz nach der
Firmengründung von PR erstellten Treuhandvertrag habe er nicht
unterschrieben. Er hätte lediglich seinen Namen zur Firmengründung
hergegeben. PR hätte in der BRD eine größere Schuldlast gehabt
und in Österreich auf seinen Namen keine Firma eröffnen dürfen.
"Im Gegenzug" habe er von PR ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt,
damit er über dessen Lebenswandel Bescheid wisse. Dieser habe ihn aber
immer wieder auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet. Von der
Gesellschaft wären mehrere Geschäfte getätigt und auch "in
Ordnung verrechnet" worden. Bei der letzten größeren Baustelle
habe der Leistungsempfänger Ende Oktober oder Anfang November 2001 die
Vorlage eines Gewerbescheines der Gesellschaft verlangt. PR habe auch einmal
zwei polnische Staatsbürger als Arbeiter aufgenommen, aber nicht
angemeldet. Er sei deshalb gegenüber PR misstrauisch geworden und habe
diesem gesagt, dass er bis zum Erhalt des Gewerbescheines die Firma ruhen lasse.
Ab diesem Zeitpunkt seien keine Aufträge mehr angenommen worden. Ende
März 2002 habe er gemeinsam mit PR bei der zuständigen
Gewerbebehörde einen Gewerbeschein beantragt. Am 22.8.2002 sei er beim
Finanzamt gewesen, um Auskunft über den Stand der Firma zu erhalten. Vom
Finanzamt sei auf den eingebrachten Konkursantrag verwiesen worden. Es sei ihm
eine Abmeldung des Gewerbes und eine Löschung der Firma im Firmenbuch
geraten worden. Am 23.8.2002 habe er beim Landesgericht Linz eine Löschung
der Firma im Firmenbuch und bei der zuständigen Gewerbebehörde eine
Abmeldung des Gewerbes beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen
die Gesellschaft sind unbestritten. Die Körperschaftsteuervorauszahlung
für das vierte Quartal 2001 ist Teil der Mindestkörperschaftsteuer im
Sinne des § 24 Abs. 4 KStG, die Lohnabgaben waren Selbstbemessungsabgaben,
und die Umsatzsteuern wurden im Zuge einer USt-Sonderprüfung ermittelt, der
die Erlöse zugrunde gelegt wurden, die die Gesellschaft im Zuge der in der
Anzeige vom 23.8.2002 erwähnten "letzten größeren Baustelle" vom
Leistungsempfänger erhalten hatte.
Ebenso unbestritten ist die Tatsache, dass der
Berufungswerber alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft und damit
im haftungsrelevanten Zeitraum verantwortlicher Vertreter im Sinne des § 80
BAO war. Daran ändert auch die mittlerweile erfolgte Löschung der
Firma im Firmenbuch nichts.
Dieser Umstand ist jedoch ein Indiz dafür, dass die
Gesellschaft über kein verwertbares Vermögen mehr verfügt. Auch
hatte der Berufungswerber gegenüber dem Konkursgericht darauf hingewiesen,
dass die Gesellschaft praktisch vermögenslos ist. Das Finanzamt ging daher
zu Recht von einer Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der
Gesellschaft aus.
Die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten hat der
Berufungswerber an PR übertragen, den er nach eigenen Angaben zum Prokurist
bestellt hatte, und der in dieser Funktion auch im Firmenbuch eingetragen war.
Wie einem anlässlich der Aufnahme der Geschäftstätigkeit
eingereichten Fragebogen samt Unterschriftsprobenblatt zu entnehmen ist, war
dieser Prokurist auch gegenüber dem Finanzamt (allein)
zeichnungsberechtigt.
Nimmt der Geschäftsführer die steuerlichen
Agenden nicht selbst wahr, sondern überträgt sie an Dritte, wird er
dadurch nicht vom Haftungsrisiko befreit. Es treffen ihn nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Auswahl- und Kontrollpflichten,
deren Verletzung Haftungsfolgen zeitigen kann. Die Tätigkeit der
herangezogenen Personen ist zumindest in solchen zeitlichen Abständen zu
überwachen, die es ausschließen, dass die Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher
Zahlungspflichten, dem Geschäftsführer verborgen bleibt (Ritz,
BAO³, § 9 Tz 13 mit Judikaturnachweisen).
Dass der Berufungswerber diesen Pflichten nachgekommen
wäre, wurde weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Bereits im Zuge der
Unternehmensgründung, bei der der Berufungswerber nach seinen Angaben
"lediglich seinen Namen hergegeben" hat, hätte sich dieser vergewissern
müssen, ob der als Prokurist in Aussicht genommene PR die übertragenen
Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würde. Auch hätte sich
der Berufungswerber, der ein polizeiliches Führungszeugnis vom Prokuristen
verlangt hatte, nicht immer wieder vertrösten lassen dürfen. Weiters
hätte er sich bereits bei der Firmengründung erkundigen müssen,
warum PR ihn tatsächlich nur als "Pro-forma" Geschäftsführer
benötigt hatte und diese Funktion nicht selbst ausüben konnte. Es
liegt daher schon ein Auswahlverschulden vor. Dem Berufungswerber liegt aber
auch ein Überwachungsverschulden zur Last, da er sich in keiner Weise darum
gekümmert hat, ob der Prokurist die abgabenrechtlichen Pflichten der
Gesellschaft tatsächlich ordnungsgemäß erfüllt.
Ungewöhnlich war in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der
Prokurist den Berufungswerber von der Geschäftsführung durch den
Entzug der Verfügungsberechtigung über das Bankkonto der Gesellschaft
faktisch ausgeschlossen hat, und der Berufungswerber nach seinen Angaben nicht
einmal einen Schlüssel für das als Büro angemietete Dachgeschoss
eines Einfamilienhauses hatte. Nach dem eingereichten Unterschriftsprobeblatt
war auch nur der Prokurist gegenüber dem Finanzamt zeichnungsberechtigt.
Unter Berücksichtigung aller Umstände hat der Berufungswerber daher
die Funktion eines Geschäftsführers übernommen, obwohl er
faktisch die damit verbundenen Pflichten gar nicht wahrnehmen konnte. Darin ist
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls eine schuldhafte
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO zu erblicken (Ritz, BAO³,
§ 9 Tz 21 mit Judikaturnachweis).
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung
für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung (Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Es
wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen
Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten
würden; solche sind auch nicht aktenkundig.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber
ist 42 Jahre alt (geb. 6.8.1963) und daher noch geraume Zeit erwerbsfähig.
In der zum Vorhalt des Finanzamtes abgegebenen Stellungnahme vom 20.2.2003 hat
der Berufungswerber auch ausgeführt, dass er wieder arbeiten und zumindest
einen Teil der Haftungsschuld zahlen möchte. Die Geltendmachung der Haftung
kann auch dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt
der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177). Es ist auch keineswegs so, dass die Haftung etwa nur bis zur
Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999,
99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Insgesamt gesehen war
somit nicht von vornherein davon auszugehen, dass die Haftungsschulden auch beim
Haftungspflichtigen zur Gänze uneinbringlich wären. Die Geltendmachung
der Haftung war daher zweckmäßig. Billigkeitsgründe, die diese
Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden, wurden weder
vorgebracht, noch sind solche aktenkundig.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 15.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1124-L/04
- Stammnummer
- 19417
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF