Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0132-L/04
Aufgrund der de facto Geschäftsführung des Beschuldigten besteht zu Recht der Verdacht, er habe auch die steuerlichen Agenden für das Unternehmen seiner Gattin wahrgenommen, insbesondere hinsichtlich der Entrichtung der UVZ und Lohnabgaben.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0132-L/04vom 14.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, Dr. Isolde Zellinger, in der Finanzstrafsache
gegen AG, T, vertreten durch Dr. Hans Peter Huber, Steuerberater,
4020 Linz, Weißenwolffstraße 1, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 18. Oktober 2004 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Linz vom
20. September 2004, SN 2003/00625-002,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. September 2004 hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen AG zur
SN 2003/00625-002 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Linz vorsätzlich und gewerbsmäßig
als Verantwortlicher der Fa. CG 1. durch
Nichtabgabe von Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, für 2002 eine
Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von 1.512,94 € und an
Umsatzsteuer in Höhe von 3.533,60 € zu bewirken versucht habe
und 2. durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Monate Februar bis August 2003 in Höhe von 8.928,94 € bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe
und 3. durch Zahlung von Schwarzlöhnen, somit unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des
Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten für 2002 und 2003
eine Verkürzung von Lohnsteuer in Höhe von 2.589,02 € sowie
an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von
1.181,20 € bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern
für gewiss gehalten habe und
als Abgabepflichtiger durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuer, somit unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate November 2003 bis Mai 2004
in Höhe von 18.141,-- € bewirkt und dies nicht nur für
möglich sondern für gewiss gehalten habe.
AG habe hiermit Finanzvergehen nach den
§§ 33 Abs. 1 iVm. 13 und 33 Abs. 2 lit. a und
lit. b iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Zur Begründung hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz auf die Ergebnisse abgabenbehördlicher Prüfungen
hingewiesen, wonach AG der tatsächliche Betreiber des unter dem Namen
seiner Ehegattin CG geführten Gastgewerbebetriebes BPC in T gewesen sei,
welches er nach dem Konkurs im eigenen Namen weiter betrieben habe. Für
diesen Betrieb seien für 2002 keine Steuererklärungen eingereicht und
in weiterer Folge auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw.
Vorauszahlungen entrichtet worden. Auch seien erwiesenermaßen Personen
schwarz beschäftigt gewesen. Zudem sei der Beschuldigte von Jänner bis
März 2004 Pächter einer Diskothek in W gewesen. Die
Bemessungsgrundlagen seien anhand des vorhandenen Zahlenmaterials bzw. unter
Zuhilfenahme von vorliegenden Aussagen geschätzt worden. Da der
Beschuldigte die vereinnahmten Gelder für die Bestreitung des
Lebensunterhaltes verwendet habe, liege gewerbsmäßiges Handeln
vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des AG und nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.) vom
18. Oktober 2004, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
In den Kalenderjahren 2002 und 2003 sei der Gewerbebetrieb
ausschließlich von CG in deren eigenem Namen und auf deren eigene Rechnung
betrieben worden. Die Steuernummer sei auf ihren Namen beantragt worden, sodass
die Verantwortliche für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften
gegenüber dem Finanzamt klar erkennbar zum Ausdruck gekommen sei. Auch sei
als Gemeinschuldnerin im Insolvenzverfahren seine Frau aufgeschienen und gegen
sie bereits ein Finanzstrafverfahren betrieben worden. Der Bf. hingegen sei im
Februar 2003 als Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden.
Abgesehen von der Zurechnung sei die Höhe der festgestellten Umsatzsteuern
unter Berücksichtigung der notwendigen Investitionen und der
Schwierigkeiten des Betriebsanlaufes unwahrscheinlich. In der Zeit nach der
Konkurseröffnung gegen seine Frau seien die Umsätze sehr schwach
gewesen, weil der Bf. in W und T tätig gewesen sei und zudem
Schwierigkeiten mit dem Vermieter in W eine ordentliche Betriebsführung
nicht zugelassen hätten, sodass es zu keinen Zahllasten gekommen sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist von der
Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn a) die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet, c) der Verdächtige
die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungsgründe,
Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder
-aufhebungsgründe vorliegen, d) Umstände vorliegen, welche die
Verfolgung des Täters hindern, oder e) die Tat im Ausland begangen
und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht
anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe
verhängen würde.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es somit, wenn gegen den Beschwerdeführer genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Gegenstand eines
Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der
Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der
Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Der Verdacht
muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand
erstrecken. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen sind für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht ausreichend.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß
§ 13 FinStrG gelten
die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für
die vollendete Tat sondern auch für den Versuch.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich
lit. a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften)
oder lit. b) unter Verletzung der Verpflichtung zur
Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988
entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 38 Abs. 1 lit. a
FinStrG ist mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst
die Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer eine Abgabenhinterziehung begeht,
wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige
Begehung).
Folgender Sachverhalt ist aus der Aktenlage ersichtlich und
wurde dem Einleitungsbescheid zugrunde gelegt:
Ab August 2002 hat CG das BPC in T betrieben. Für das
Unternehmen wurden lediglich drei Umsatzsteuervoranmeldungen (November 2002 bis
Jänner 2003) abgegeben. Für die Monate Februar bis Juni 2003 wurden
die Umsatzsteuervorauszahlungen im Zuge einer USt-Sonderprüfung (UVA Nr.
205110/03, Bericht vom 12. September 2003) gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG anhand des betrieblichen Rechenwerks
festgesetzt.
Am 20. Oktober 2003 wurde über das Vermögen
der Firma der Konkurs eröffnet und aus diesem Anlass durch eine weitere
USt-Sonderprüfung (UVA Nr. 201145/03, Bericht vom 10. Dezember
2003) für den Zeitraum Juli bis Oktober 2003 die
Umsatzsteuervorauszahlungen wiederum festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen
wurden dabei für den Innenbereich anhand der Erlöse lt.
Registrierkasse im Oktober und für den Gartenbetrieb in Anlehnung an die
Vormonate geschätzt.
Am 27. Oktober 2003 hat das Finanzamt überdies
wegen Nichtabgabe der Erklärungen die Abgaben für das Jahr 2002
(Einkommensteuer und Umsatzsteuer) geschätzt, wobei dieser Schätzung
im Groben die Feststellungen der USO-Prüfung für den Zeitraum Februar
bis Juni 2003 zugrunde gelegt wurden.
Darüber hinaus haben sich anlässlich einer
Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 27. Jänner 2004, ABNr. 400368/03)
über den Zeitraum August 2002 bis November 2003 Abfuhrdifferenzen ergeben
und waren Lohnabgaben für schwarz beschäftigte Aushilfskräfte zu
schätzen. Die Auszahlung von Schwarzlöhnen ist aufgrund von
umfangreichen Erhebungen der GKK und Anmeldungen beim IAG-Fonds
erwiesen.
Obwohl das Landesgericht Linz mit Beschluss vom
24. Oktober 2003 die Schließung des Lokales angeordnet hat, hat der
Bf., ohne dies bekannt zu geben, den Betrieb auf eigene Rechnung bis Mai 2004
fortgeführt. Die Zahllasten hiefür (Zeitraum 11/03 bis 5/04) hat die
Finanzstrafbehörde entsprechend den Vormonaten geschätzt.
Zusätzlich hat der Bf. ab Jänner 2004 eine
Diskothek in W betrieben. Die Umsätze des Disco Betriebes haben laut
Aussage des dortigen Geschäftsführers, RG (Niederschrift vom
3. März 2004, Strafakt Seiten 35 bis 38), wochentags 400 bis 600,
Freitag und Samstag 1.500 bis 2.000 und am Sonntag rd. 300 € betragen.
Dies ergibt unter Berücksichtigung von Vorsteuer für den Wareneinsatz
eine geschätzte Zahllast für die Monate Jänner bis März 2004
in Höhe von 9.216,-- €.
Aufgrund dieser Tatsachen besteht in objektiver Hinsicht
ohne Zweifel, und vom Bf. auch großteils unbestritten, der Verdacht auf
die im Einleitungsbescheid aufgegriffenen Abgabenhinterziehungen, wobei
hinsichtlich der Höhe der verkürzten Beträge zu sagen ist, dass
die Abgabenfestsetzungen teils anhand der vorhandenen Buchhaltung des
Unternehmens erfolgt sind (Fa. CG ), teils anhand von Schätzungen, welchen
jedoch wiederum die Zahlen aus dem Betrieb oder aber Zeugenaussagen zugrunde
gelegt wurden. Den Einwendungen des Bf. hinsichtlich der Disco in W , bei der
keine Zahllasten entstanden seien, können insbesondere die Angaben seines
Geschäftsführers RG (siehe oben) entgegengehalten werden. In Summe ist
daher der geäußerte Verdacht auch der Höhe nach begründet.
Im Übrigen muss die exakte Höhe des Verkürzungsbetrages im
Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens noch nicht feststehen.
Allerdings wendet der Bf. ein, nicht für die
vorgeworfenen strafbaren Handlungen insbesondere als Wahrnehmender der Fa. CG
verantwortlich zu sein. Der Verdacht auf eine abgabenrechtliche Verantwortung
des Bf. auch für die Fa.
CGgründet sich jedoch im
Wesentlichen auf die folgenden Beweismittel (sinngemäß
wiedergegeben):
Aktenvermerk der Mag. RE, Prüferin, vom
15. März 2003: Anruf der Lohnverrechnerin der Fa. CG (Strafakt
Seite 4) Frau G will ihren Gatten von der Pflichtversicherung
abmelden. Frau G hat ihre Dienstgeberfunktion nie ausgeübt. Der Chef war
immer nur Herr G. Er hat sich um alles gekümmert und Frau G de facto von
der Betriebsführung ausgeschlossen. Frau G wusste nicht einmal, dass ein
Konkursverfahren eröffnet wurde.
Niederschrift OÖ GKK vom 30. April 2003: AH,
Kellnerin im Lokal (Strafakt Seite 5) Herr G war als Koch, Frau G
als Kellnerin und teilweise im Büro tätig. Meines Erachtens ist Herr G
der Chef des Lokals. Hinsichtlich Arbeitszeit und Entlohnung, Diensteinteilung,
Krankenstand und Urlaub ist Herr G der Ansprechpartner.
Niederschrift OÖ GKK vom 16. Oktober 2003, CG
(Strafakt Seite 7) Der Pachtvertrag wurde von mir unterschrieben,
weil mein Mann nichts mehr besitzen darf. Rechnungen für die Renovierung
des Lokals hat mein Mann an sich genommen und auch teilweise bezahlt. Ich wusste
in den meisten Fällen nicht einmal, welche Aufträge mein Mann an
welche Firmen erteilt hatte und was das alles kostet. Mein Mann hat alle
Personalentscheidungen getroffen und alleine die Lebensmittel bestellt. Wenn ich
Anordnungen getroffen habe, hat mein Mann diese umgedreht und seinen Willen
durchgesetzt. Die Losungen wurden von mir täglich im Tresor eingesperrt.
Dieses Geld wurde für den eigenen Bedarf und über Anweisung meines
Mannes für Lieferanten und Lohnauszahlungen
verwendet. Anrufe kamen immer nur dann
zu mir, wenn jemand Geld wollte. Es war oft Geld da, aber ich durfte nichts
bezahlen. Ich bin draufgekommen, dass mein Mann die Geschäfte
ausschließlich hinter meinem Rücken geführt hat.
Vernehmung BG WT vom 12. August 2004, CG (Strafakt
Seiten 137-141) Erst im August 2003 wurde mir die finanzielle Situation
des Betriebes wirklich klar. Mein Gatte hatte Rechnungen vor mit verheimlicht.
Wenn ich ihn darauf angesprochen habe, hat er erzählt, er hätte das
schon erledigt. Sein Spruch war immer: "Lass mir nur machen". Wir hatten
monatlich zwischen 15 und 16.000,-- € Umsatz. Wenn ich auch offiziell
als Geschäftsführerin aufgeschienen bin, war es doch mein Gatte der
sämtliche Entscheidungen ohne vorherige Abstimmung oder Rücksprache
getroffen hat.
Diesen Aussagen ist eindeutig zu entnehmen, dass der Bf.
unternehmerische Entscheidungen für die Fa. CG getroffen hat und nach
außen hin als "Chef" aufgetreten ist. Die Ehegatten G haben
das Cafe offenbar gemeinsam betrieben, doch deutet die Aktenlage insgesamt
darauf hin, dass die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich
Betriebsführung und rechtlicher Belange überwiegend vom Bf. getroffen
und umgesetzt wurden. Zwar hat Frau G auch Büroarbeiten verrichtet, doch in
der Gesamtschau war der Bf. der maßgebliche Entscheidungsträger des
Unternehmens.
Insbesondere hat der Bf., nach den Aussagen der CG,
über die Verwendung der erzielten Einnahmen entschieden, was den Verdacht
begründet, dass der Bf. auch die Anordnungen hinsichtlich der Zahlung bzw.
Nichtzahlung der fälligen Abgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen,
Lohnabgaben) getroffen hat. Nicht zuletzt kommt der Bf. aufgrund seiner
dominanten Stellung im Betrieb nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch als
Täter für die versuchte Abgabenhinterziehung durch Nichteinreichung
der Steuererklärungen in Frage. Vor allem aber Personalentscheidungen sind
eindeutig in den Verantwortungsbereich des Bf. gefallen, sodass die Bezahlung
von Schwarzlöhnen primär dem Bf. anzulasten ist.
Die Behauptung des Bf., für die Fa. CG sei steuerlich
ausschließlich seine Gattin verantwortlich gewesen, ist in Anbetracht des
sich aus den Zeugenaussagen ergebenden, realistischen Bildes von der
Aufgabenverteilung zwischen dem Bf. und seiner Gattin nicht glaubwürdig.
Insgesamt besteht vielmehr zu Recht der Verdacht, de facto habe der Bf. die
abgabenrechtlichen Verpflichtungen für die Fa. CG wahrgenommen, sodass er
als Täter der gegenständlichen Finanzvergehen in Frage kommt.
Jedenfalls kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. -
zumindest neben seiner Gattin - an den abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen
hinsichtlich der Fa. CG beteiligt war.
Daneben gilt es vor allem noch zu bedenken, dass der Bf.
bereits seit Jahren in der Gastronomiebranche tätig und mehrfach
einschlägig finanzstrafrechtlich vorbestraft ist (siehe vor allem
SN 1999/00105-001, Berufungsentscheidung vom 13. November 2003). Er
hat in gleicher Art und Weise als Verantwortlicher verschiedener Unternehmen
(MH, HG KEG, ChG KEG) Abgabendelikte in Zusammenhang mit
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben begangen. Dabei hat er zunächst
immer versucht, andere Personen vorzuschieben. Auch betreffend seiner
Weiterführung des BPC nach Konkurseröffnung hat der Bf. im Zuge von
abgabenbehördlichen Erhebungen zunächst fälschlich erklärt,
der Betrieb werde auf Name und Rechnung einer GW (NS vom 20. November 2003)
bzw. von Frau IW (NS vom 1. März 2004) geführt.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht somit bei der
derzeitigen Akten- und Beweislage sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht der begründete Verdacht, der Bf. habe gewerbsmäßig
(teils versuchte) Abgabenhinterziehungen gemäß
§§ 33
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und lit. b FinStrG, wie im Spruch
des Einleitungsbescheides näher umschrieben, begangen und hat daher die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht das Finanzstrafverfahren wegen
der genannten Abgabenhinterziehungen gegen den Bf. eingeleitet.
Es ist in diesem Verfahrensstadium im übrigen nicht
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens
konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren zukommt,
sondern geht es jetzt lediglich darum, ob nach der bisher bestehenden Aktenlage
ein Verdacht vorliegt. Ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
vorbehalten. In diesem Rahmen wird der Bf. noch Gelegenheit erhalten, sich
umfassend zu rechtfertigen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 14.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0132-L/04
- Stammnummer
- 21135
- Gültig
- 14.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF