…des Bf.1 auch zuvor schon mitunter Fehler in der Erstellung der Voranmeldungen gemacht habe, die der steuerliche Vertreter korrigiert habe, daher ergebe sich daraus auch eine Verantwortung des Bf.1 zur Wahrnehmung der steuerlichen Agenden der von ihm vertretenen Gesellschaft und sei die subjektive…
…Berufslebens bei Gesamtsicht der Wahrnehmung der steuerlichen Agenden der Gesellschaft, lediglich ein Fehler unterlaufen sei. Eine Entscheidungsfindung zu einer Verfolgung von Frau ***13*** als faktisch Wahrnehmende der steuerlichen Belange der ***1*** oder zum Absehen von einer Verfolgung liegt bei der Finanzstrafbehörde. Zur Unzulässigkeit der Revision …
…die versuchte Abgabenhinterziehung durch Nichteinreichung der Steuererklärungen in Frage. Vor allem aber Personalentscheidungen sind eindeutig in den Verantwortungsbereich des Bf. gefallen, sodass die Bezahlung von Schwarzlöhnen primär dem Bf. anzulasten ist. Die Behauptung des Bf., für die Fa. CG sei steuerlich ausschließlich seine Gattin verantwortlich…
…Aufnahme der Geschäftstätigkeit eingereichten Fragebogen samt Unterschriftsprobenblatt zu entnehmen ist, war dieser Prokurist auch gegenüber dem Finanzamt (allein) zeichnungsberechtigt. Nimmt der Geschäftsführer die steuerlichen Agenden nicht selbst wahr, sondern überträgt sie an Dritte, wird er dadurch nicht vom Haftungsrisiko befreit. Es treffen ihn nach der…
…Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten Bestellten zu schaffen. In einem solchen Fall könne ihn nur entschuldigen, dass ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten aus triftigen Gründen unmöglich gewesen wäre. Eine Pflichtverletzung des nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten befassten Geschäftsführers sei aber…
…Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten Bestellten zu schaffen. In einem solchen Fall könne ihn nur entschuldigen, dass ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten aus triftigen Gründen unmöglich gewesen wäre. Eine Pflichtverletzung des nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten befassten Geschäftsführers sei aber…
…der Fa. T-GmbH. nicht bestanden habe (und vom Bw. auch nicht einmal behauptet worden sei) und die zweite Geschäftsführerin laut Firmenbuch nur gemeinsam mit dem Bw. zeichnungsberechtigt gewesen sei. Jedenfalls aus diesem Umstand folge aber zwanglos die Verantwortlichkeit des Bw. für die steuerlichen Agenden…
…handelsrechtlichen Geschäftsführer B.C. - für die Wahrnehmung der steuerlichen Belange der GmbH verantwortlich war. Er allein konnte die Entscheidungen treffen, welche Zahlungen zu welchem Zeitpunkt getätigt werden und aufgrund seiner Zeichnungsberechtigung am Bankkonto Überweisungen der Abgaben durchführen. Das Beschwerdevorbringen des Bf., über die Verantwortung des…
…der Geschäftsführer die steuerlichen Agenden nicht selbst wahr, sondern überträgt sie an Dritte, wird er dadurch nicht vom Haftungsrisiko befreit. Es treffen ihn Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung Haftungsfolgen nach sich ziehen (VwGH 19.11.1998, 98/14/0172). Nicht die ordnungsgemäße Beauftragung der steuerlichen…
…lauten hat: I.1. b ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land in den Jahren 2003 bis 2005 als persönlich haftender Gesellschafter und Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der c vorsätzlich I.1.a. betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März, April bis Juni…
…der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH 21.11.2013, 20013/16/0203; VwGH 26.6.2014, 2013/16/0030). Der bloße Umstand, einen Steuerberater mit den steuerlichen Agenden der Gesellschaft betraut zu haben, schließt ein Verschulden des Geschäftsführers der…
…zu begleichen und auf der anderen Seite die Leiterin des Rechnungswesens annehmen durfte, dass die Berufungswerberin möglicherweise selbst die Zahlung geleistet habe, so spricht dies nicht dafür, dass die Leiterin des Rechnungswesens mit der Wahrnehmung der steuerlichen Agenden der Berufungswerberin permanent und aus Eigenem betraut…
…die Klärung der für die Einstufung als unmittelbarer Täter relevante Vorfrage der tatsächlichen Formulierung der zwischen Herrn K.C. als Geschäftsführer der Firma K-KEG und dem Bf. abgeschlossenen "diesbezüglichen Vereinbarung" über die tatsächliche Wahrnehmung der steuerlichen Agenden des Unternehmens sowie die Klärung der im…
…Geschäftsführerin der Fa.M. nach neun Jahren untadeliger Wahrnehmung der steuerlichen Agenden auch im zehnten Jahr ihrer Tätigkeit die Selbstbemessungsabgaben weiterhin ordnungsgemäß entrichtet. Diese Rechtfertigung wurde vom Berufungssenat als glaubwürdig erachtet, entspricht sie doch den Beweisergebnissen, welche im Berufungsverfahren (GZ. FSRV/0151-W/03) der…
…die Grundaufzeichnungen der Gesellschaft und deren Voranmeldungen nicht selbst erstellt zu haben, und einen vom VwGH dazu erkannten Mangel in der Bescheidbegründung hinsichtlich der subjektiven Tatseite dieser Machthaberin. Die tatsächliche Wahrnehmung der verfahrensgegenständlichen steuerlichen Agenden hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen des Unternehmens ihrer Mutter hat die Bw…
…für die Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der Fa. D-GmbHauf den Bw. übertragen hätte. Zu Recht führt der Bw. in der gegenständlichen Berufung aus, dass mangelnde Deutschkenntnisse des Geschäftsführers keinen Grund darstellen können, eine Verantwortlichkeit des Prokuristen für die Erledigung der steuerlichen Agenten des Unternehmens…
…über die Kosten und im Haftungsausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt: Der Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat als Hauptgesellschafter und faktischer Machthaber in Wahrnehmung der steuerlichen Belange der HZG vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Juni 2002 in Höhe…
…In der Berufung wurde vorgebracht, die Bw. habe einen Buchhalter angestellt, der die Unrichtigkeit der Selbstberechnung auch bei Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht hätte erkennen können. Aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen beruflichen Praxis habe die Bw. zu Recht von einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der steuerlichen Agenden…
…dass er sich in der Folge mit der Einschränkung seiner Geschäftsführerbefugnisse einverstanden erklärt hat, ohne entsprechende Schritte zu setzen, seine Tätigkeit als Geschäftsführer tatsächlich auszuüben und ohne den faktischen Geschäftsführer und die übrigen mit der Erfüllung der steuerlichen Agenden befassten Personen (gewerberechtlicher Geschäftsführer M.K…
…sei ausgeführt, dass eine allfällige Übertragung der steuerlichen Agenden durch den Beschuldigten auf eine dritte Person mangels schriftlicher Dokumentation und mangels namentlicher Bekanntheit eines allfälligen sonstigen leitenden Angestellten nicht festgestellt habe werden können. Nach Zitieren der maßgeblichen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes stellte der Spruchsenat fest, dass…