Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0069-W/04
Verdacht der Abgabenhinterziehung durch Wahrnehmenden
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0069-W/04vom 26.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Täter einer Abgabenhinterziehung kommen auch diejenigen Personen in Betracht, die den Abgabepflichtigen oder dessen gesetzlichen Vertreter befugt oder unbefugt vor den Abgabenbehörden vertreten oder sonst wie deren Angelegenheiten wahrnehmen. Voraussetzung ist hiebei nur, dass diese Person eine zur tatsächlichen Abgabenverkürzung führende Handlung oder Unterlassung - etwa wie im gegenständlichen Fall die Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung - unter Verletzung einer Wahrheits- oder Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen vornimmt. Dabei kommt es nicht auf die formelle Vertretungsbefugnis, sondern allein auf die faktische Besorgung an.
Als Beitragstäter kommt in Betracht, wer zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder Rat, geleistet werden. Der sonstige Beitrag zur Tat muss zu dieser in ihrer individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen; jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender Tatbeitrag.
Für das Vorliegen einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung als Beitragstäter betreffend Abgaben eines Unternehmens ist es nicht erforderlich, dass der Beschuldigte Geschäftsführer (im juristischen Sinn) des Unternehmens war, sondern es genügt, wenn er durch sein tatsächliches Verhalten dazu beigetragen hat, Einnahmen und damit in der Folge Abgaben zu verkürzen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn C.K., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 12. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 3. Mai
2004, SN 016/2001/00147-002,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 3. Mai 2004 hat das Finanzamt Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 016/2001/00147-002 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden
als Kommanditist und für die steuerlichen Agenden und die Buchhaltung
Verantwortlicher der Firma K-KEG, StNr. 123/4567, infolge Nichtabgabe von
Umsatzsteuererklärungen für die Kalenderjahre 1999 und 2000, sohin
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
bescheidmäßig festzusetzende Abgabe, nämlich an
Umsatzsteuer
für 1999 und 2000 in Höhe von ATS 412.200,00 (€ 29.955,74),
verkürzt
bzw. zu verkürzen versucht habe und hiemit ein Finanzvergehen nach §
33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 13 FinStrG begangen habe.
Als
Begründung wurde ausgeführt, dass dem Bf. aufgrund seiner
unternehmerischen Tätigkeit die Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bekannt sei. Es bestehe somit der Verdacht,
dass er vorsätzlich gehandelt habe.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte wegen unrichtiger rechtlicher
Beurteilung erhobene Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Mai 2004, in
welcher vorgebracht wurde, dass dem Bescheid eindeutig zu entnehmen sei, dass er
- wie sich auch aus dem offenen Firmenbuch ergebe - bloß
Kommanditist und somit ohne jeglichen Einfluss auf die Gebarung der
Gesellschaft, noch viel weniger zur Vertretung nach außen berufen gewesen
sei. Dass er Belege gesammelt und zum Steuerberater gebracht habe, vermag weder
die Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters zu mindern - noch viel
weniger ganz auszuschalten - noch irgendeine solche betreffend seine
Person zu begründen. Es werde daher beantragt, das Verfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder
2 ist bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von
der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das
Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es
auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung
beiträgt.
Zur Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Zunächst
darf zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages als objektive Tatseite
festgehalten werden, dass zwar im angefochtenen Bescheid ein Betrag von ATS
412.200,00 (€ 29.955,74) angeführt ist. Laut Umsatzsteuerbescheid
1999 vom 27. Februar 2001 ergibt sich ein Nachforderungsbetrag von insgesamt ATS
106.200,00 (€ 7.717,85) bzw. aus dem Umsatzsteuerbescheid 2000 vom
29. Oktober 2001 ein Nachforderungsbetrag von insgesamt ATS 306.000,00
(€ 22.237,89). Die Nennung einer konkreten Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages im Einleitungsbescheid ist zwar gesetzlich nicht gefordert. Die
betragsmäßig genaue Zuordnung der strafbestimmenden Wertbeträge
als Verkürzungsbeträge der Jahre 1999 und 2000 kann somit dem weiteren
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren überlassen werden.
Entgegen der
Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist Gegenstand einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer, sondern die bescheidmäßig festzusetzende
Jahresumsatzsteuer, die richtigerweise - wenn auch zusammengefasst -
als strafbestimmender Wertbetrag dargestellt wurde. Aufgrund der richtigen
rechtlichen Subsumtion kann daraus keine Rechtswidrigkeit abgeleitet werden.
Der Bf. ist
laut Firmenbuch - auf das er selbst verwiesen hat - nicht nur bei
der Firma K-KEG Kommanditist, sondern auch bei der Firma O-KEG, zuvor war er
schon Geschäftsführer der Firma E-GmbH bzw. der Firma
B-GmbH.
Den
Beschwerdeausführungen, dass der Bf. - wie sich auch aus dem offenen
Firmenbuch ergebe - bloß Kommanditist und somit ohne jeglichen
Einfluss auf die Gebarung der Gesellschaft, noch viel weniger zur Vertretung
nach außen berufen gewesen sei, er nur Belege gesammelt und zum
Steuerberater gebracht habe, was keine Verantwortlichkeit seine Person
betreffend zu begründen vermag, darf erwidert werden, dass unabhängig
von der Tatsache, dass Herr K.C. als Geschäftsführer der Firma K-KEG
im Firmenbuch eingetragen war, dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat beim Finanzamt Wien 1 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
23. Jänner 2004 zu Protokoll gab, dass "er Geschäftsführer
der Firma K-KEG gewesen sei, für die Buchhaltung jedoch der Bf.
zuständig gewesen sei. Es habe eine diesbezügliche Vereinbarung
zwischen ihnen gegeben, wonach der Bf. auch für die steuerlichen Agenden
verantwortlich gewesen sei". Das ändert zwar nichts an der möglichen
finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des gesondert verfolgten Herrn K.C.,
zeigt jedoch den Verdacht auf, dass für die abgabenrechtlichen Belange der
Firma K-KEG firmenintern der Bf. verantwortlich gewesen war.
Nach den
Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes begeht nicht nur der unmittelbare
Täter ein Finanzvergehen, sondern auch jeder, der zur Tat beiträgt
oder einen anderen dazu bestimmt.
Für das
Vorliegen einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung als Beitragstäter
betreffend Abgaben eines Unternehmens ist es nicht erforderlich, dass der
Beschuldigte Geschäftsführer (im juristischen Sinn) des Unternehmens
war, sondern es genügt, wenn er durch sein tatsächliches Verhalten
dazu beigetragen hat, Einnahmen und damit in der Folge Abgaben zu verkürzen
(VwGH 8.3.1994, 93/14/0013, 0068).
Als
Beitragstäter kommt in Betracht, wer zur Ausführung einer strafbaren
Handlung beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht,
erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch
physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat
oder Rat, geleistet werden. Der sonstige Beitrag zur Tat muss zu dieser in ihrer
individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen; jede, auch
die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam
bleibt, ist ein ausreichender Tatbeitrag (VwGH 18.12.1997,
97/16/0084).
Wenn der Bf.
ausführt, dass er Belege gesammelt und zum Steuerberater gebracht habe,
dies weder die Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters zu mindern vermag
- noch viel weniger ganz auszuschalten - noch irgendeine solche
betreffend seine Person zu begründen vermag, sei erwähnt, dass als
unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung auch alle Personen in
Betracht kommen, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die
abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen
wahrzunehmen haben oder diese auch bloß faktisch wahrnehmen. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen als Täter einer
Abgabenhinterziehung auch diejenigen Personen in Betracht, die den
Abgabepflichtigen oder dessen gesetzlichen Vertreter befugt oder unbefugt vor
den Abgabenbehörden vertreten oder sonst wie deren Angelegenheiten
wahrnehmen. Voraussetzung ist hiebei nur, dass diese Person eine zur
tatsächlichen Abgabenverkürzung führende Handlung oder
Unterlassung - etwa wie im gegenständlichen Fall die Verletzung der
Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung - unter
Verletzung einer Wahrheits- oder Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen
vornimmt. Dabei kommt es nicht auf die formelle Vertretungsbefugnis, sondern
allein auf die faktische Besorgung an (VwGH 5.10.1987, 86/15/0022).
Angesichts des
Wissens des Bf. aus seiner früheren Tätigkeit als
Geschäftsführer (wenn auch anderer Firmen) über die
abgabenrechtlichen Verpflichtungen zur Abgabe von Steuererklärungen samt
der damit verbundenen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht besteht angesichts der
Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am
23. Jänner 2004 für die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatseite der
Verdacht, dass der Bf. eine Abgabenhinterziehung ernstlich für möglich
gehalten und sich damit abgefunden hat.
Die
endgültige Beantwortung der Frage, ob das Finanzvergehen von wem und in
welcher Täterschaftsform (unmittelbarer Täter oder Beitragstäter)
begangen wurde, bleibt ebenso dem Ergebnis des weiteren
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die
Klärung der für die Einstufung als unmittelbarer Täter relevante
Vorfrage der tatsächlichen Formulierung der zwischen Herrn K.C. als
Geschäftsführer der Firma K-KEG und dem Bf. abgeschlossenen
"diesbezüglichen Vereinbarung" über die tatsächliche Wahrnehmung
der steuerlichen Agenden des Unternehmens sowie die Klärung der im
angefochtenen Bescheid angesprochenen Frage, in welchem Jahr eine versuchte bzw.
vollendete Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen worden
ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0069-W/04
- Stammnummer
- 15574
- Gültig
- 26.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF