Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0030-W/04
Verantwortlichkeit des Hauptgesellschafters und faktischen Machthabers einer GmbH für die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Abgrenzung zwischen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0030-W/04vom 10.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Herbert Frantsits als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
13. Februar 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den 6.,
7. und 15. Bezirk Wien vom 17. November 2003, SpS, nach der am
10. September 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten, des AB sowie der
Schriftführerin EM durchgeführten Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch zu
Punkt A) sowie im Ausspruch über die Strafe, über die Kosten und
im Haftungsausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Der Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat als
Hauptgesellschafter und faktischer Machthaber in Wahrnehmung der steuerlichen
Belange der HZG vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
Juni 2002 in Höhe von € 126,06, August 2002 in
Höhe von € 3.027,36, September 2002 in Höhe von
€ 762,07, Oktober 2002 in Höhe von € 638,33,
November 2002 in Höhe von € 550,23, Jänner 2003 in
Höhe von € 471,97, Februar und März 2003 in Höhe
von € 1.860,00, insgesamt daher in Höhe von € 7.436,02
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet.
Er hat hiermit das Finanzvergehen
der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird über ihn deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 800,00 und gemäß
§ 20 FinStrG ein für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten
des Finanzstrafverfahrens mit € 80,00 neu bestimmt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Aus Anlass der Berufung wird der Spruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses zu Punkt B) dahingehend ergänzt, dass das
mit Einleitungsbescheid vom 15. Juni 2003 eingeleitete
Finanzstrafverfahren auch in Bezug auf den Monat Juli 2002 gemäß
§§ 136, 157 FinStrG einzustellen ist.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 17. November
2003, SpS 567/03-III, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil
er im Bereich des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk Wien als
für die steuerlichen Belange der HZG verantwortliche Person
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von die im
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt, wobei er dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und zwar für 6/2002
bis 1/2003 in Höhe von € 6.068,15, 2 und 3/2003 in Höhe von
€ 6.351,15, zusammen € 12.419,30.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 3.600,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 9 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 360,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der nebenbeteiligten HZG für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
festgestellt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. als
kaufmännischer Angestellter monatlich € 500,00 verdiene, wobei
ihm keine Sorgepflichten treffen und er über kein Vermögen
verfügen würde. Seit der Gründung der HZG am 30. Mai 1998
sei HP formell Geschäftsführerin gewesen. Sie hätte diese
Funktion als ehemalige Aushilfskraft über Ersuchen des Bw. übernommen.
Dabei habe ihr der Bw. zugesagt, dass er alles machen würde, sie müsse
nur die Abrechnungen der Kellner und die Eintragungen im Kassabuch erledigen. Am
Firmenkonto seien sowohl HP als auch der Bw. zeichnungsberechtigt gewesen. Der
Bw. habe die Steuererklärungen unterschrieben und die Überweisungen an
das Finanzamt vorgenommen. Er habe auch die für die Erstellung der
Steuererklärungen notwendigen Unterlagen in das Büro des
Steuerberaters gebracht.
Gegenstand
dieser GmbH sei der Betrieb einer Pizzeria in P. und eines Getränkehandels
in W.. Der Bw. besitze eine Stammeinlage an der Gesellschaft von
S 275.000,00, sein Bruder T eine solche von S 225.000,00.
Für die
Monate Februar 2002 bis Jänner 2003 habe der Bw. zwar
Steuererklärungen für die monatliche Umsatzsteuer abgegeben, jedoch
vorsätzlich verspätet und teilweise auch unrichtig, wobei eine
Verkürzung an Steuerleistung wegen der dauernd schlechten wirtschaftlichen
Lage der GmbH für gewiss gehalten habe. Aus den verspätet abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis Mai 2002 zeige
sich, dass sich hier Gutschriften ergeben hätten, sodass kein
tatbildmäßiges Verhalten einer Abgabenhinterziehung gegeben sei und
das Finanzstrafverfahren insoweit gemäß
§ 136 FinStrG
einzustellen gewesen wäre.
Nach den am
3. September 2003 eingelangten Umsatzsteuervoranmeldungen habe der Bw. wie
folgt vorsätzlich mit Verkürzungsvorsatz nicht entrichtet, und zwar
für 6/2002 € 126,06, für August 2002 € 3.027,36,
für September 2002 € 762,07, für Oktober 2002
€ 638,33, für November 2002 € 550,23, für Dezember
2002 € 492,13 und für Jänner 2003 € 471,71,
insgesamt daher € 6.068,15.
Für die
Monate Februar und März 2003 habe der Bw. erneut vorsätzlich keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Die Höhe der monatlichen Umsatzsteuer
sei derart zu ermitteln, dass der durchschnittliche Umsatz in den
vorangegangenen sieben Monaten € 15.877,89 betragen habe. Dieser
Betrag mit einem Steuersatz von 20 % für zwei Monate ergebe
€ 6.351,00 (Tz. 2 der Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung sei
hiezu völlig unbedenklich).
Rechtlich sei der Bw. aufgrund der Höhe der
Stammeinlage, die ihm als wirtschaftlich starken Teilnehmer ausweise, der
Kontakte mit dem Steuerberater und der Unterfertigung von Erklärungen und
Überweisungen, als für die steuerlichen Belange der HZG
verantwortliche Person anzusehen.
Bei der
Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd den bisherigen ordentlichen
Lebenswandel, als erschwerend hingegen wurde der längere Zeitraum der
Tatbegehung angesehen.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung des Bw. vom 13. Februar 2004, worin der Bw.
ausführt, dass er sich nicht schuldig fühle, das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu
haben.
Geschäftsführerin der HZG sei zum besagten
Zeitpunkt Frau HP gewesen, welche somit auch für Voranmeldungen der
Umsatzsteuer verantwortliche gewesen sei.
Der Umstand,
dass er Kontakt zum Steuerberater gehabt habe, ergebe sich daraus, dass er Frau
HP in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin auch dahingehend
unterstützt habe, dass er auf dem Weg von Wien nach P. über O.
gefahren sei, damit Frau HP nicht extra den Weg dorthin auf sich nehmen habe
müssen, da ihre Anwesenheit im Restaurant in P. erforderlich gewesen
wäre.
Die Tatsache,
dass er die zur Erstellung der Steuererklärungen notwendigen Unterlagen in
das Büro des Steuerberaters gebracht habe, mache ihn jedoch nicht zur
verantwortlichen Person der Gesellschaft.
Auch sei
festzuhalten, dass nicht er Frau HP ersucht habe, die Tätigkeit des
Geschäftsführers zu übernehmen, sondern diese wollte nach
Ausscheiden der vorigen Geschäftsführerin die Tätigkeit
übernehmen, da sie laut ihren Aussagen langjährige Erfahrung in der
Gastronomie und auch als Geschäftsführerin gehabt habe und sich
für diese Aufgabe als geeignet gefühlt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haften juristische Personen und
Vermögensmassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber
abgabepflichtig sind, für Geldstrafen und Wertersätze, die über
Mitglieder ihrer Organe wegen eines Finanzvergehens verhängt worden sind,
zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften, wenn dieser das Vergehen in
Ausübung seiner Organfunktion hinsichtlich der Abgabepflicht, Abfuhrpflicht
oder monopolrechtlichen Verpflichtung der vorgenannten Rechtsgebilde begangen
hat.
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung wendet sich
der Bw. inhaltlich gegen die vom Spruchsenat im Rahmen der freien
Beweiswürdigung getroffene Feststellung dahingehend, dass der Bw. im
Tatzeitraum für die Erledigung der steuerlichen Agenden der HZG
verantwortlich gezeichnet habe. Er wendet ein, dass die im Firmenbuch
eingetragene Geschäftsführerin HP für die Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen verantwortlich gewesen sei und dass diese über
ihr eigenes Ersuchen die Geschäftsführung übernommen habe, da sie
sich aufgrund ihrer Erfahrung dazu geeignet gefühlt habe.
Nach Ansicht des Berufungssenates können diese
Berufungseinwendungen die im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch den
Spruchsenat getroffene Feststellung der Verantwortlichkeit des Bw. für die
steuerlichen Angelegenheiten der HZG im Tatzeitraum nicht entkräften. Der
Spruchsenat stützt sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung insbesonders
auf die unter der Strafsanktion einer falschen Zeugenaussage vorgenommen
Zeugeneinvernahme der formellen Geschäftsführerin HP. Diese gab vor
dem Spruchsenat als Zeugin zu Protokoll, dass sie zunächst Aushilfskraft
gewesen sei und der Bw. einen Geschäftsführer gesucht habe. Sie
hätte ihn nach dem Pflichten eines Geschäftsführers gefragt,
wobei der Bw. gemeint hätte, dass keine Verpflichtungen damit verbunden
wären und er alles machen würde. Sie hätte nur die Abrechnungen
der Kellner und die Eintragungen in das Kassabuch zu erledigen, wobei am
Firmenkonto sowohl der Bw. als auch die Zeugin zeichnungsberechtigt gewesen
seien. Alle Überweisungen an das Finanzamt seien jedoch vom Bw.
durchgeführt worden, welcher auch Personalentscheidungen in der Firma
getroffen habe.
Dieser
Zeugenaussage der formellen Geschäftsführerin HP wurde nach
Senatsmeinung zu Recht erhöhte Beweiskraft beigemessen, wurde sie doch
unter der gesetzlichen Strafsanktion einer unrichtigen Zeugenaussage gemacht und
es entspricht auch der Erfahrung des täglichen Lebens und den logischen
Denkgesetzen, dass ein Mehrheitsgesellschafter einer wirtschaftlich Not
leidenden GmbH die Entscheidungen dahingehend trifft, welche Zahlungen
gegenüber welchen Gläubigern zu entrichten sind. Zudem ist es auch
seitens des Bw. unbestritten, dass er für die zeitgerechte
Übermittlung der Unterlagen an den Steuerberater, wie er selbst in der
Berufung ausführt aus praktischen Erwägungen, zuständig war.
Diese Sachverhaltsfeststellung dahingehend, dass der Bw.
als Hauptgesellschafter und tatsächlicher wirtschaftlicher Machthaber der
HZG auch die Entscheidung in Bezug auf die Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen der Tatzeiträume getroffen hat, hat der Bw.
auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat inhaltlich
bestätigt und ergänzend zu seiner Berufung ausgeführt, dass die
monatliche Umsatzsteuer durch den Steuerberater berechnet worden sei, wobei er
diesem die Unterlagen überbracht habe. Der Steuerberater habe in der Folge
dann die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übersandt und die
Erlagscheine per Post an die Firmenadresse geschickt. Ungefähr Anfang bis
Mitte 2002 hätten die wirtschaftlichen Probleme im Rahmen der HZG begonnen.
Er habe gemeinsam mit HP entschieden, welche Zahlungen geleistet werden
könnten. Die Unterlagen seien dem Steuerberater vom Bw. immer
pünktlich zur Berechnung der Umsatzsteuer überbracht worden. Auf
Vorhalt warum die Umsatzsteuervoranmeldungen für die angeschuldigten Monate
verspätet bei der Abgabenbehörde abgegeben wurden führte der Bw.
in der mündlichen Berufungsverhandlung aus, dass dies dadurch
begründet sei, dass auch beim Steuerberater Honorarnoten offen gewesen
seien und dieser deswegen vorübergehend seine Tätigkeit eingestellt
habe. Er habe aber zu den Abgabeterminen der Umsatzsteuervoranmeldungen nicht
gewusst, dass diese vom Steuerberater nicht an das Finanzamt übermittelt
würden. Für diese Zeiträume seien auch die Erlagscheine seitens
des Steuerberaters nicht rechtzeitig an die Firma übersendet worden. Am
Firmenkonto seien sowohl HP als auch der Bw. zeichnungsberechtigt gewesen. HP
und er hätten die Entscheidungen der Firma gemeinsam getroffen. Den
Getränkehandel habe der Bw. selbst eigenständig im Rahmen der GmbH
geführt und die eingetragene Geschäftsführerin über den
Geschäftsgang informiert. Die Entrichtungen der Umsatzsteuervorauszahlungen
der Tatzeiträume hätten deshalb nicht durchgeführt werden
können, weil zu den Fälligkeitstagen die entsprechenden finanziellen
Mittel nicht vorhanden gewesen seien. Schließlich räumte der Bw. im
Rahmen seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat ein, dass er sich als Hauptgesellschafter um die steuerlichen
Angelegenheiten der GmbH mehr kümmern hätte müssen, als er es im
Endeffekt getan habe.
Für die
Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
ist die Schuldform der Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
erforderlich.
Wesentliches
Tatbestandsmerkmal einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die
vorsätzliche Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgabe bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit. Ob den Beschuldigten an der Unterlassung
der fristgerechten Meldung, welche einen Strafausschließungsgrund
darstellt, ein Verschulden trifft, ist irrelevant.
Aufgrund der oben wiedergegebenen offenen und
glaubwürdigen Verantwortung des Bw. vor dem Berufungssenat hat er als
Hauptgesellschafter und faktischer Machthaber der HZG auf Grund der schwierigen
wirtschaftlichen Situation (ob allein oder gemeinsam mit der
Geschäftsführerin ist im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens
nicht entscheidungsrelevant) entschieden und es war ihm daher auch bekannt, dass
die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht
zeitgerecht (bis zum fünften Tag nach Fälligkeit) entrichtet wurden.
Ein vorsätzliches Unterlassen der Umsatzsteuervorauszahlungen der
Tatzeiträume ist somit zweifelsfrei erwiesen.
Nicht
nachweisbar erscheint dem Berufungssenat ein (Eventual-) Vorsatz des Bw.
hinsichtlich der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen zumal
der Bw., nach den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensergebnissen
unwiderlegt, davon ausgegangen ist, dass diese weiterhin vom Steuerberater beim
Finanzamt abgegeben werden. Damit fehlt es aber an einer
Tatbestandsvoraussetzung der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
Kein Zweifel
besteht jedoch seitens des Berufungssenates im gegenständlichen Fall an der
Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG durch vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
laut (geändertem) Spruch der gegenständlichen
Berufungsentscheidung.
Im Rahmen der
amtswegigen Überprüfung des Spruches des erstinstanzlichen
Erkenntnisses ist der Berufungssenat jedoch zum Ergebnis gekommen, dass der
Schuldspruch im angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Monate Juli 2002,
Dezember 2002 und in Bezug auf die Monate Februar und März 2003 einer
näheren Überprüfung nicht Stand hält. Im Einzelnen ist dazu
auszuführen, dass sich aus der am 3. September 2003 abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2002 ein Überschuss ergibt, sodass insoweit
eine Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG tatbildmäßig nicht vorliegen kann. Das Finanzstrafverfahren
war daher in Ergänzung des Spruches des erstinstanzlichen Erkenntnisses
bezüglich des Monates Juli 2002 gemäß
§§ 136, 157
FinStrG einzustellen.
Für den
Monat Dezember 2002 wurde der Bw. durch den Spruchsenat einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in
einer betragsmäßigen Höhe von € 492,13 für
schuldig erkannt, obwohl eine bescheidmäßige Einleitung des
Finanzstrafverfahrens für diesen Zeitraum nicht stattgefunden hat und sich
der Bw. auch daher im Rahmen des Parteiengehörs dazu nicht
äußern konnte. Der Spruchsenat hat daher insoweit eine Verurteilung
hinsichtlich eines Zeitraumes ausgesprochen, welche keinen Gegenstand des
Finanzstrafverfahrens bildete. Es war daher im Rahmen der Neufassung des
Spruches durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ein Schuldspruch
wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für Dezember 2002 nicht zu treffen.
Hinsichtlich der Monate Februar und März 2003 wurde
der Bw. einer Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von
€ 6.351,15 für schuldig gesprochen, wobei die Höhe dieses
strafbestimmenden Wertbetrages vom Spruchsenat derart ermittelt wurde, dass der
durchschnittliche monatliche Umsatz der vorangegangenen Monate in Höhe von
€ 15.877,99 als Schätzungsgrundlage herangezogen und davon 20% je
Monat als Umsatzsteuerverkürzung der Bestrafung zugrunde gelegt wurde. Nach
Ansicht des Berufungssenates entsprechen diese Schätzungen nicht den
tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, lassen sie doch die
Vorsteuerseite gänzlich außer Acht. Der Berufungssenat ist vielmehr
zum Ergebnis gelangt, dass eine durchschnittliche Monatszahllast in Höhe
von € 930,--, wie sie sich aus dem Schuldspruch für die Monate
Juni und August bis November 2002 ableiten lässt, den
tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten der HZG entspricht. Diese
genannten Zahllasten der Monate Juni und August bis November 2002 leiten sich
aus den am 3. September 2003 durch den Bw. verspätet nachgereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen ab, sie sind zeitnah zu den Monaten Februar und
März 2003 und berücksichtigen auch die Vorsteuerseite.
Auf Basis der
geänderten rechtlichen Qualifikation des Verhaltens des Bw. als
Finanzordnungswidrigkeit und der verringerten strafbestimmenden Wertbeträge
für die Monate Februar und März 2003 in Höhe von insgesamt
€ 1.860,00 (anstelle bisher € 6.351,15) und unter
Zugrundelegung des Wegfallens des nicht angeschuldigten Monates Dezember 2002
mit einem Verkürzungsbetrag von € 492,13 war mit einer
Strafneubemessung vorzugehen, wobei sich der nunmehr der Bestrafung zugrunde
liegende Verkürzungsbetrag mit € 7.436,02 bemisst.
Bei der
Strafbemessung wurde die derzeit eingeschränkte persönliche und
wirtschaftliche Situation des Bw. (monatliches Einkommen € 500,00
netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) berücksichtigt, wobei als
mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und das Handeln aus einer
wirtschaftlichen Notlage heraus, als erschwerend hingegen der mehrmalige
Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum angesehen
wurden.
Unter
Zugrundelegung dieser Strafzumessungserwägungen erscheint die aus dem
Spruch ersichtliche Geldstrafe tätergerecht und
schuldangemessen.
Der erstinstanzlich erfolgte Ausspruch über die
Haftung gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG der nebenbeteiligten HZG
erweist sich als unrechtmäßig und war aufzuheben, da der Bw. die
gegenständliche Abgabenhinterziehung nicht in Ausübung einer
Organfunktion (Geschäftsführer) begangen hat, was jedoch
Tatbestandsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 FinStrG
ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.051 des Finanzamtes Wien 6/7/15 zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müssten.
Wien, am 10.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
vorsätzliche Nichtentrichtungfristgerechte MeldungSelbstbemessungsabgabeUmsatzsteuervorauszahlungenUmsatzsteuervoranmeldungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0030-W/04
- Stammnummer
- 11868
- Gültig
- 10.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF