Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0256-S/05
Grobes Verschulden bei Nichtentrichtung der Einkommensteuervorauszahlung abhängig von der Ausbildung bzw. den beruflichen Kenntnissen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0256-S/05vom 06.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der ML, Adr., vertreten durch Prodinger
& Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, 5700 Zell am See,
Auerspergstraße 8, vom 24. Juni 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. Juni 2005 betreffend Säumniszuschlag
für die Einkommensteuervorauszahlung April bis Juni 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin wird als Geschäftsführerin
und Gesellschafterin mehrerer Unternehmen zur Einkommensteuer
veranlagt.
Sie entrichtete die am 15. Mai 2005 fällige
Einkommensteuervorauszahlung für die Monate April bis Juni 2005 am 3. Juni
2005. Sie selbst war zum Fälligkeitstag auf Urlaub gewesen und hatte die
Einkommensteuervorauszahlung selbst nicht überwiesen. Sie hatte auch die
Buchhalterin der KV GmbH & Co KG, die ansonsten über gesonderte
Anweisung der Berufungswerberin auch deren persönliche steuerliche Agenden
miterledigte, nicht angewiesen diese Überweisung zu
tätigen.
Darauf schrieb das Finanzamt Salzburg Land mit Bescheid vom
9. Juni 2005 einen Säumniszuschlag 1 im Ausmaß von 2% des nicht
entrichteten Abgabenbetrages in Höhe von € 2.098,08
vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin durch
ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und beantragte die Aufhebung
des bekämpften Bescheides.
Die Berufungswerberin sei zum Fälligkeitstag der in
Frage stehenden Einkommensteuervorauszahlung auf Urlaub gewesen. Normalerweise
würden die Termine für die steuerlichen Angelegenheiten der
Berufungswerberin durch die Leiterin des Rechnungswesens der KV verwaltet. Diese
habe jedoch keine Anweisung von der Berufungswerberin zur Zahlung erhalten und
sei von der irrigen Meinung ausgegangen, die Berufungswerberin hätte den
Rückstand selbst angewiesen.
Erst als die Buchungsmitteilung mit der Erinnerung
zugesandt worden sei, sei das Missverständnis aufgeklärt und der
Betrag sofort zur Anweisung gebracht worden.
Der 2%ige Säumniszuschlag bedeute bei einer um drei
Wochen verspäteten Einzahlung einen Jahresprozentsatz von
38,42%.
Die Berufungswerberin habe im letzten Jahr ihre
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, die immerhin € 775.802,00 betragen
hätten, pünktlichst bezahlt.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli 2005 als unbegründet ab und
führte dazu im Wesentlichen aus, dass die letzte vor der
gegenständlichen Säumnis liegende verspätete Zahlung von
Verbindlichkeiten im Juli 2004 gelegen sei.
Säumniszuschläge seien im Sinn der Bestimmungen
des § 217 Abs. 7 BAO dann nicht festzusetzen, wenn den Pflichtigen an
der Entstehung der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Die Pflichtige
bzw. die mit der Entrichtung an das Finanzamt betraute Mitarbeiterin des
Rechnungswesens hätte vor dem Urlaubsantritt für die rechtzeitige
Entrichtung der Abgabenschuld Sorge tragen müssen.
Darauf beantragte die Berufungswerberin durch ihren
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin neben dem
bereits in der Berufung erstatteten Vorbringen im Wesentlichen aus, dass die
ursprüngliche Buchungsmitteilung über die Einkommensteuervorauszahlung
April bis Juni 2005 offensichtlich verloren gegangen sei, sodass die
Berufungswerberin den Termin schlichtweg vergessen habe.
Auch die Leiterin des Rechnungswesens sei in den darauf
folgenden Tagen ebenfalls auf Urlaub gewesen, sodass das Missverständnis
erst erkennbar wurde, als die Zahlungserinnerung zugesandt worden
sei.
Damit liege aber kein grobes Verschulden der
Berufungswerberin vor. Es könne jeder, auch noch so sorgfältig
handelnden Person passieren, dass sie einen Termin nicht einhalte. Damit liege
aber leichte Fahrlässigkeit vor, die dann gegeben sei, wenn ein Fehler
unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältig handelnder Mensch
begehe.
Die Berufungswerberin sei Geschäftsführerin und
Gesellschafterin der KBV GmbH und deren Schwester- und Tochtergesellschaften.
Allein hier seien im Jahr 2004 Abgaben von ca. € 3 Mio geleistet
worden, die allesamt pünktlichst bezahlt worden seien.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
Inhalt der Verwaltungsakten und soweit in der Folge nichts anderes
angeführt ist, auf das Vorbringen der Parteien.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren
zunächst, ob im Sinne der Bestimmungen des § 217 Abs. 7 BAO
ein grobes Verschulden der Berufungswerberin an der verspäteten Entrichtung
der Einkommensteuervorauszahlung vorliegt.
Die Berufungswerberin führt zunächst aus, dass
eine Angestellte ihres Unternehmens in Abwesenheit der Berufungswerberin deren
abgabenrechtlichen Verpflichtungen wahrzunehmen hätte. Mit der Leiterin des
Rechnungswesens wäre auch eine fachlich qualifizierte Dienstnehmerin mit
der Besorgung dieser Aufgaben betraut.
Die Argumentation der Berufungswerberin geht sohin
zunächst in die Richtung, dass sie eine qualifizierte Vertreterin mit der
Wahrnehmung ihrer Agenden beauftragt habe, was die Verantwortlichkeit der
Berufungswerberin auf ein Auswahl oder Kontrollverschulden reduzieren
würde.
Dieser Darstellung der Berufungswerberin kann der UFS aber
nicht folgen. Die Ausführungen der Berufungswerberin selbst zeigen auf,
dass die Darstellung, diese Mitarbeiterin sei (generell) mit der Besorgung der
steuerlichen Angelegenheiten der Berufungswerberin betraut, nicht zutreffen
kann, sondern die Leiterin des Rechnungswesens wohl im Einzelfall mit der
Besorgung der steuerlichen Agenden der Berufungswerberin betraut worden ist.
Ansonsten ist für den UFS die vom steuerlichen Vertreter selbst
dargestellte Verwirrung der Buchhalterin ob die Zahlung der
Einkommensteuervorauszahlung nun von der Berufungswerberin selbst
durchgeführt worden ist, oder möglicherweise doch von der Buchhalterin
durchzuführen sei nicht erklärlich.
Ein längerer Urlaub der Geschäftsführerin
eines großen Unternehmens bedingt eine Fülle von Anweisungen an die
Mitarbeiter. Wenn nun die Berufungswerberin in Vorbereitung ihres Urlaubs die
Leiterin des Rechnungswesens nicht angewiesen hat eine
Einkommensteuervorauszahlung, die sie alle vier Monate zu leisten hat, zu
begleichen und auf der anderen Seite die Leiterin des Rechnungswesens annehmen
durfte, dass die Berufungswerberin möglicherweise selbst die Zahlung
geleistet habe, so spricht dies nicht dafür, dass die Leiterin des
Rechnungswesens mit der Wahrnehmung der steuerlichen Agenden der
Berufungswerberin permanent und aus Eigenem betraut war.
Die Darstellung spricht vielmehr dafür, dass die
Leiterin des Rechnungswesens jeweils im Einzelfall, wenn auch
möglicherweise in der überwiegenden Zahl der Fälle, beauftragt
wurde bestimmte abgabenrechtliche Verpflichtungen der Berufungswerberin zu
besorgen. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die
Berufungswerberin ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen an eine qualifizierte
Dienstnehmerin übertragen hat und damit ein grobes Verschulden der
Berufungswerberin selbst de facto auszuschließen ist. Vielmehr liegt nach
dem eben Gesagten sehr wohl eine Verpflichtung der Berufungswerberin selbst
vor.
Es bleibt also im gegenständlichen Fall die Frage zu
klären, ob das Verhalten der Berufungswerberin in eigenen steuerlichen
Angelegenheiten als auffallend sorglos zu qualifizieren ist.
Dabei ist als Maßstab für ein grobes Verschulden
im Sinne dieser Bestimmungen ein Verhalten zu verstehen, das nicht mehr als
leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leicht fahrlässiges
Handeln ist - wie die Berufungswerberin richtig ausführt - dann
gegeben, wenn der Fehler auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen
kann.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine auffallende
Sorglosigkeit vorliegt, ist aus Sicht des UFS auf die konkreten Fähigkeiten
des jeweiligen Steuerpflichtigen abzustellen, wobei es insbesondere auf seine
Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden
ankommt.
Im gegenständlichen Fall führt der steuerliche
Vertreter der Berufungswerberin an, dass die Berufungswerberin seit Jahren in
leitender Position in mehreren Unternehmen tätig ist. Somit ist davon
auszugehen, dass sie als einkommensteuerpflichtige Geschäftsführerin
und Gesellschafterin, die Fristigkeit von Steuervorschreibungen, deren Bedeutung
und die Folgen einer verspäteten Entrichtung aus dem täglichen
Geschäftsleben und auch aus ihrer persönlichen Steuerpflicht zur
Genüge kennt und diese auch - soweit ihre Unternehmen betroffen sind
- termingerecht wahrgenommen hat bzw. dafür Sorge getragen hat, dass
diese Verpflichtungen zeitgerecht wahrgenommen wurden.
Eine derartige Sorgfalt kann aus Sicht des UFS für die
eigenen steuerlichen Angelegenheiten nicht erkannt werden. Die Systematik von
1/4 jährlichen Einkommensteuervorauszahlungen ist der Berufungswerberin aus
der praktischen Erfahrung seit Jahren bekannt, weswegen das Argument, die
Lastschriftanzeige sei verloren gegangen und die Berufungswerberin habe auf die
Zahlung vergessen, grobes Verschulden nicht ausschließt.
Die letzte Säumnis der Berufungswerberin in eigenen
steuerlichen Angelegenheiten liegt nicht mehr als ein Jahr zurück. Weiters
hat Berufungswerberin auch, wie oben dargestellt, nach Sicht des UFS keine
geeigneten organisatorischen Maßnahmen getroffen, um derartige
Versäumnisse in der Zukunft zu vermeiden.
Dies spricht aber für einen Grad der Sorglosigkeit im
Umgang mit den eigenen steuerlichen Angelegenheiten, der bei der Qualifikation
der Berufungswerberin nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit zu verstehen
ist, sondern als grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO zu
qualifizieren ist, weswegen die Berufung als unbegründet abzuweisen
war.
Salzburg, am
6. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0256-S/05
- Stammnummer
- 18247
- Gültig
- 06.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF