Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1801-W/07
Ein Geschäftsführer, der sich auf unerfahrene Mitarbeiter verlässt, handelt offenkundig sorglos.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1801-W/07vom 05.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vertreten durch Schwarz & Schmid
Treuhand- und RevisionsgesmbH, 1010 Wien, Wipplingerstraße 24-26, vom
19. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
9. März 2007 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. März 2007 setzte das
Finanzamt von der Umsatzsteuer 12/2006 in Höhe von € 12.717,33
einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 254,35 mit der
Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis spätestens
15. Februar 2007 entrichtet worden sei.
In der dagegen rechzeitig eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Umsatzsteuer 12/2006 zeitgerecht am
24. Jänner 2007 durch die Sachbearbeiterin des Steuerberaters
gemeldet worden sei. Da diese jedoch irrtümlich verabsäumt habe, den
Zahlungstermin für diese Umsatzsteuer im Brief anzuführen, und die Bw.
eineinhalb Monate lang keine Buchhaltungsfachkraft im Haus gehabt habe, sei
durch die fehlende Information und die Mehrfachbelastung der übrigen
Mitarbeiter die Zahlung am 15. Februar 2007 übersehen worden. Die
neu angestellte Buchhalterin habe dann die Zahlung am 28. Februar 2007
nachgeholt. Nach Ansicht der Bw. liege gemäß
§ 217 Abs. 7
BAO kein grobes Verschulden vor und es werde ersucht den Säumniszuschlag
nicht festzusetzen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 4.
April 2007 führte das Finanzamt zur Begründung nach Zitierung des
§ 217 Abs. 7 BAO aus, dass das grobe Verschulden des Vertreters dem
Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten sei. Bei Inanspruchnahme des
Begünstigungstatbestandes, wie ihn § 217 Abs. 7 darstelle,
müsse der in Anpruchnehmende selbst unter Ausschluss jeden Zweifels das
Vorliegen all jener Umstände nachweisen, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden könne. Allein der Hinweis auf den
Irrtum der Sachbearbeiterin des Steuerberaters und die fehlende
Buchhaltungsfachkraft bzw. die Mehrfachbelastung der übrigen Mitarbeiter
genüge nicht, um die Anwendung einer solchen Begünstigung zu erwirken,
denn es sei jedenfalls Aufgabe des Abgabepflichtigen, für die rechtzeitige
Entrichtung seiner Abgabenschuldigkeiten zu sorgen.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass eine
diesbezügliche Begründung kurzfristig nachgereicht werde.
Eine weitere Begründung ist bis dato nicht
eingelangt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Zunächst ist festzustellen, dass ein grobes
Verschulden nur dann gegeben ist, wenn eine auffallende und ungewöhnliche
Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des
Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich
voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101, siehe Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 308 RZ 15).
Grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ist
ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das unbeachtet blieb, was im
gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen und bei dem die
erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlichem Maß
verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die
Vorhersehbarkeit des Schadens. Wenn sich jemand über grundlegende und
leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und sein Handeln den Eintritt des
Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erkennen
ließ.
Der Berufung ist zu entnehmen, dass die Sachbearbeiterin
des Steuerberaters die Umsatzsteuer 12/2006 zwar gemeldet, jedoch im Brief den
Zahlungstermin nicht angeführt habe. Im Hause der Bw. sei eineinhalb Monate
lang keine Buchhaltungsfachkraft gewesen, die übrigen Mitarbeiter
hätten durch die fehlende Information und die Mehrfachbelastung den
Zahlungstermin übersehen.
Bei dieser Argumentation scheint die Bw. zu übersehen,
dass eine GmbH durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten
wird, und es zu deren abgabenrechtlichen Pflichten gehört, dafür Sorge
zu tragen, dass die Abgaben entrichtet werden. Dass, wie in der Berufung
ausgeführt, die Sachbearbeiterin des Steuerberaters es verabsäumt hat,
den Zahlungstermin anzuführen, kann ein grobes Verschulden nicht
ausschließen, da die gesetzlichen Zahlungsfristen der Umsatzsteuer jedem
ordnungsgemäß handelnden Geschäftsführer zweifellos bekannt
sind.
Abgesehen davon, dass zumindest fraglich ist, ob die
Buchhaltungsfachkraft auch hinsichtlich der Zahlungsausgänge
zeichnungsbefugt war, hat die Bw. nicht dargetan, dass in dem Zeitraum von
eineinhalb Monaten ein Mitarbeiter konkret für die Erfüllung der
steuerlichen Pflichten betraut wurde.
Daraus ist jedoch die Kenntnis der Bw. ableitbar, dass -
wenn auch nur vorübergehend - niemand für diese Verpflichtungen
zuständig war und daher die Umsatzsteuervorauszahlung nicht (rechtzeitig)
entrichtet wurde.
Entgegen der Ansicht der Bw. kann bei diesem Wissensstand
der Bw. nicht mehr von einem gelegentlichen Fehler gesprochen werden, der auch
einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen kann. Ein
sorgfältiger Mensch hätte sofort nach Ausfall der
Buchhaltungsfachkraft Maßnahmen gesetzt, dass zumindest die wichtigsten
steuerlichen Agenden von wem auch immer wahrgenommen werden.
Doch selbst wenn "die übrigen Mitarbeiter" mit der
Wahrnehmung der steuerlichen Agenden beauftragt wurden, kann dadurch ein grobes
Verschulden nicht ausgeschlossen werden, denn das Verschulden eines Angestellten
schließt ein grobes Verschulden des Abgabepflichtigen nur dann aus, wenn
dieser der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen
Überwachungspflicht gegenüber dem Bediensteten nachgekommen ist (vgl.
VwGH 24.6.1997, 97/14/0019, 0020).
Die Geschäftsführer sind gemäß
§ 25 Abs. 1 GmbHG der GmbH gegenüber verpflichtet, bei
ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes anzuwenden, wobei die gebotene Sorgfalt nach den
Fähigkeiten und Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer in dem
betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens
üblicherweise erwartet werden kann, zu beurteilen ist (Reich-Rohrwig,
GmbH-Recht, 2. Aufl., 2/306).
Zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Unternehmensleitung gehört auch die Anleitung und Kontrolle nachgeordneter
Stellen und Mitarbeiter. Je größer das Unternehmen ist, desto mehr
können sich die Geschäftsführer anderer Hilfskräfte bedienen
und müssen gegebenenfalls eigene Kontroll- und Revisionsabteilungen
einrichten. Für Fehler der eingesetzten Mitglieder haften
Geschäftsführer, sofern sie ein Überwachungsverschulden trifft
oder sie dem Dienstnehmer eigentliche Geschäftsleitungsaufgaben weitgehend
überlassen (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 2. Aufl., 2/322).
Die Büroorganisation von Kapitalgesellschaften muss
daher so eingerichtet sein, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit
die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sind (VwGH 21.10.1993,
92/15/0100; 26.6.1996, 95/16/0307).
Hinsichtlich des Fristenvormerks besteht gemäß
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.5.1992, 92/05/0082 eine
besondere Überwachungspflicht. Die Überwachung der Fristen wäre
gerade im vorliegenden Fall unabdingbar gewesen, da die "übrigen
Mitarbeiter" nicht mit der steuerlichen Materie vertraut sein konnten. Es
erscheint im Gegenteil geradezu als offenkundige Sorglosigkeit, sich auf
unerfahrene Mitarbeiter zu verlassen. Der Bw. lastet somit ein
Überwachungsverschulden an.
Weiters kann auch die Mehrfachbelastung der übrigen
Mitarbeiter das grobe Verschulden an der Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung 12/2006 nicht ausschließen, denn eine
Geschäftsführung die ihre Mitarbeiter dauernd bzw. zumindest über
längere Zeit überfordert, nimmt in Kauf, dass diesen Fehler
unterlaufen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1801-W/07
- Stammnummer
- 29334
- Gültig
- 05.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF