Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Zisler und Mag. Gottfried Warter als weitere Mitglieder des Senates…
… 33 Abs.2 lit.a FinStrG schuldig gesprochen, weil sie im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der G GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Juni 2003 bis…
…sie hat im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck als Geschäftsführerin der E GmbH, sohin als Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich a.) betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 2006 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 94.840,88 (01/06 € 10.755,70 + 02/06…
…oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder diese auch bloß faktisch wahrnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen als Täter einer Abgabenhinterziehung auch diejenigen Personen in Betracht, die den Abgabepflichtigen oder dessen gesetzlichen Vertreter befugt oder unbefugt vor den Abgabenbehörden vertreten oder sonst wie deren Angelegenheiten wahrnehmen…
…und kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass er als die abgabenrechtlichen Belange der GmbH Wahrnehmender darüber Bescheid wusste. Wider besseren Wissens hat die Beschuldigte jedoch in den strafrelevanten Zeiträumen weder termingerecht Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, weshalb er begründet im Verdacht steht…
…lauten hat: I.1. b ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land in den Jahren 2003 bis 2005 als persönlich haftender Gesellschafter und Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der c vorsätzlich I.1.a. betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März, April bis Juni…
…Bescheid vom 5. November 2003 hat das Finanzamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) vorsätzlich als faktisch Wahrnehmender der steuerlichen Belange im Tankstellenbetrieb seiner Tochter E. P. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-…
…Berufung der Zweitbeschuldigten CP wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates betreffend ihre Person wie folgt abgeändert: CP ist schuldig, sie hat als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen ihres Ehegatten HP im Amtsbereich des Finanzamtes Schärding vorsätzlich a.) betreffend die Voranmeldungszeiträume März, Mai…
Bedenkt man die oben dargelegten Argumente, ist im Zweifel zugunsten für die Zweitbeschuldigte ihr Fehlverhalten in Bezug auf ihre vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate März, Mai, Juni, Juli, August, Oktober, November, Dezember 1999, Jänner, Februar, März und April 2000 bis zum Ablauf der…
…FinStrG ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird, weil er im Verdacht steht, einerseits als Abgabepflichtiger zur StNr. 12 und andererseits als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Firma T KEG (StNr. 34) im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vorsätzlich versucht zu haben, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs…
…Zweitbeschuldigte M jeweils zu verantworten, dass sie im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck [zum Zeitpunkt der Tathandlungen: Vöcklabruck] vorsätzlich [als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der genannten Unternehmen] Lohnabgaben und zwar betreffend die W GmbH [& Co KG] für die Zeiträume September, Oktober und November 1999 in…
…6.886,48 sowie Kraftfahrzeugsteuer für 10-12/2005 in Höhe von € 117,72 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) habe; und weiters 2) als Wahrnehmender der steuerlichten Angelegenheiten der G.K. Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2004, 2/2005…
Betreffend den Voranmeldungszeit Oktober 1999 wäre bezüglich der Q GmbH bis zum 15. Dezember 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 221.577,-- zu entrichten gewesen bzw. eine diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt Vöcklabruck einzureichen gewesen. Auch wären die…
…dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden vorsätzlich als für die geschäftlichen Angelegenheiten der Fa. M-GmbH tatsächlich Wahrnehmender unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für 1-9/2001 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1…
…erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN 097/2007/00094-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz als die abgabenrechtlichen Belange Wahrnehmender der 2 in 3, 4, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem …
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. M.H., in der Finanzstrafsache gegen C.N., (vormals: W.), wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten…
…A H und Dr. H schuldig erkannt, weil sie in gemeinsamen Zusammenwirken (als Mittäter) im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vorsätzlich, nämlich I) betreffend die H GmbH A H als Wahrnehmende deren steuerlichen Belange und Dr. H als verantwortlicher Geschäftsführer a) Selbstbemessungsabgaben, konkret Vorauszahlungen an…
…ist auszuführen: Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs…
…1. R ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr in den Jahren 2001 und 2002 als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der RM GmbH vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli bis November 2001 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz…
…seien. Mit Straferkenntnis vom 5. Mai 2004 erkannte das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bw für schuldig, sie habe (ergänze: als Wahrnehmende der abgabenrechtlichen Angelegenheiten der Fa. B KEG) vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes…