…eingerecht habe, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von UVZ für die Monate 02-12/2003 und 01-02/2003 iHv. insgesamt 13.000,00 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für…
…die sich daraus ergebenden Auswirkungen für den Abgabengläubiger hinreichend bewusst waren, zumal ja der (direkte) Vorsatz bei § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht unbedingt auch den konkreten Verkürzungsbetrag zu umfassen hat. Ob der Bf. die ihm im angefochtenen Einleitungsbescheid des Finanzamtes Braunau als Finanzstrafbehörde…
…der steuerlich erfasste Bf., dem zumindest seit Oktober 2003 hinlänglich bekannt war, dass es auch bei der Nichtabgabe einer Jahressteuererklärung zur Festsetzung einer Jahressteuer (im Schätzungswege) kommt, daneben auch mit einem auf die endgültige Verkürzung der (jeweiligen) Jahresumsatzsteuerbeträge gerichteten Vorsatz iSd § 33 Abs. 1 FinStrG…
…19. September 2000 habe der Beschuldigte damit rechnen können, dass die Bank in Zukunft die rechtzeitigen Verfügungen bezüglich der Umsatzsteuer auch durchführen werde. Die bei der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses am 15. Dezember 2005 angeführte, in der schriftlichen Ausfertigung nicht mehr enthaltene Begründung, wonach für…
…die Monate Jänner, Februar, März, April, November, Dezember 1994 und Dezember 1995 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 80.540,-- bewirkt und dies nicht für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie I.1.b. selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Umsatzsteuervorauszahlungen…
…sei und hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen die Verkürzung für gewiss gehalten habe. Die amtsbekannten Liquiditätsschwierigkeiten mögen hiefür das Motiv gewesen sein, könnten den Beschuldigten jedoch nicht exkulpieren, da er durch die rechtzeitige Meldung bzw. Abgabe der Voranmeldungen straffrei geblieben wäre. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd…
…der Verpflichtung zur Voranmeldungsabgabe gemäß § 21 UStG 1994 bewirkte Verkürzungen für diesen Zeitraum in ihrer Gesamtheit (bereits) strafbehördlich erfasst bzw. abgeurteilt, sodass infolge der damit eingetretenen Sperrwirkung - selbst bei nachträglichem Hervorkommen im gleichen Zeitraum (zusätzlich) bewirkter Abgabenverkürzungen - ohne nachträgliche Wiederaufnahme gemäß § 165 FinStrG eine (weitere…
…Verdächtigen sprechenden Anhaltspunkten abzuwägen, nicht geschlossen werden. Wenngleich sich der zuletzt angeführte wissentliche Vorsatz auf keinen ziffernmäßig bestimmten Abgabenbetrag sondern lediglich auf das Bewirken einer Verkürzung an sich beziehen muss, bietet insbesondere der bisher erhobene und oben dargestellte Sachverhalt keinen Hinweis darauf, dass sich der…
…Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Vorsatz iSd. vorzitierten Bestimmung ist dann gegeben, wenn der objektiv…
…im Hinblick auf die Abgabenverkürzung wissentlichen Vorsatz erfordernde Tatseite angeht, ergibt sich ein entsprechender stichhaltiger Hinweis, abgesehen davon, dass auch schon der Beschwerdehinweis auf die (angespannte) finanzielle Situation der Firma in Richtung einer wissentlichen Inkaufnahme der durch die Nichteinreichung/Nichtentrichtung eingetretenen UVZ-Verkürzung deutet (vgl…
…subjektive Tatbestandelement des § 33 Abs. 2 lit. a leg.cit. erfordert zumindest bedingten Vorsatz (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz) im Hinblick auf die Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 und Wissentlichkeit hinsichtlich der eingetretenen Verkürzung, wobei letzteres weder mit Absichtlichkeit iSd. § 8 Abs. 1 1…
…eine Verkürzung an Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von € 9.375,21 (entspricht S 129.005,70) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Bemerkt wird, dass bei der…
…Unterschied zum Ersterkenntnis ebenfalls schuldhaft iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG anzulastende UVZ-Verkürzung durch die zu Unrecht erfolgte Nichtberücksichtigung der Kundenforderung iHv. 125.000,00 ATS angeht, ist festzustellen, dass auch diesbezüglich von einer entsprechenden Sachkenntnis des Bw., der im Zuge seiner langjährigen…
…einem Vorsatz und einem Verschulden entspringt, die auch die Vollendung der Tat tragen könnten, sodass bei bloß fahrlässiger Begehung, ein (strafbarer) Versuch iSd. § 13 FinStrG bzw. ein allein aus der genannten Bestimmung abzuleitendes strafbares Verhalten nicht vorliegen kann. Versucht ist eine mit dem Verkürzungseintritt vollendete…
…Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (UVZ-Verkürzungen für die Monate Mai bis Oktober 1998 und März bis April 1999 iHv. insgesamt 114.663,00 ATS, begangen durch die Nichtabgabe von UVAs bzw. die Abgaben unrichtiger bzw. unvollständiger UVAs) aufweist (vgl. dazu Strafverfügung…
…§ 82 Abs.3 lit. c, 1. Alternative, 136 und 157 FinStrG [UVZ-Verkürzungen Jänner bis November 2000] bzw. gemäß §§ 136, 157 FinStrG [restliche Fakten] eingestellt. A.II. Im Übrigen wird die Berufung des Erstbeschuldigten als unbegründet abgewiesen. B.I. Der Berufung des Amtsbeauftragten wird teilweise…
…56 bei der O-Bank durchgeführt worden seien, sowie die vom Zeugen vorgelegten Bankauszüge, S 92 ff des Strafaktes), als selbst auch die hier ohne Hinweis auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit durch die Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Fälligkeit der UVZ (vgl. Einbringungsakt zur genannten StNr…
…genannten Finanzamtsbereich vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate Jänner bis Juni 2007 iHv. insgesamt 9.271,93 € bewirkt und dies nicht nur für möglich…
…dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten begangen wurden. Der Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung von den in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen und nicht von den aus der Aktenlage tatsächlich sich ergebenden Werten auszugehen (siehe VwGH 29.6.1999, 98/14/0171 - ÖStZB 1999…
…Schätzungswege vorgeschrieben würden, weshalb in der Folge mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit eine Hinterziehung bzw. eine versuchte Hinterziehung von Jahressteuern nicht beweisbar ist. Anders ist die Lage bei den strafrelevanten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen (Faktum II des erstinstanzlichen Erkenntnisses). M.V. kennt seine diesbezüglichen…