Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0061-L/05
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen UVZ-Verkürzung mangels Tatvorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0061-L/05vom 10.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen WW, BL, geb. am 19XX, whft. in M, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 8. Juli 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch
Hofrat Kurt Brühwasser, vom 8. Juni 2005,
SN 054-2005/00078-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt
abgeändert:
Gegen
Herrn WW wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht,
dass er als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels
2004 und 2005 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für
die Monate August (08/04), Oktober (10/04) und November 2004 (11/04) iHv.
insgesamt 4.163,17 € (08/04: 1.900,97 €, 10/04:
1.807,58 € und 11/04: 454,62 €) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten hat und dadurch ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. Juni 2005 hat das Finanzamt
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 054-2005/00078-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate August bis
November 2004 iHv. insgesamt 43.942,12 € (08-11/04:
43.942,12 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.
In ihrer Begründung verwies die angeführte
Erstbehörde im Wesentlichen darauf, dass eine von der Abgabenbehörde
wegen der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Nichtentrichtung
von Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum August bis November 2004
durchgeführte Prüfung gemäß
§ 99 FinStrG ergeben
habe, dass der Beschuldigte für den genannten Zeitraum
Umsatzsteuervorauszahlungen iHv. insgesamt 43.942,12 €, davon
40.085,46 € aus einer Ausgangsrechnung vom 16. September 2005
(richtig wohl: 2004), Nr. 0304-0122, nicht entrichtet bzw. keine
entsprechenden Voranmeldungen eingereicht habe. Die am 18. März 2005
nachträglich abgegebenen, den vorstehend angeführten
Umsatzsteuerbetrag von 40.085,46 € nicht beinhaltenden,
Umsatzsteuervoranmeldungen könnten nicht als strafbefreiende Selbstanzeige
iSd. § 29 FinStrG gewertet werden, da zu diesem Zeitpunkt die
angezogene Tat bereits entdeckt gewesen sei. Auf das Vorliegen der subjektiven
Tatbestandsmerkmale iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG habe aus
der Person des Bf. geschlossen werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 8. Juli 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Im Zuge
außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit seinen Hauptgläubigern
sei eine Abschlagszahlung aus dem Verkauf von Anlagevermögen seiner
Einzelfirma an die Firma TML GmbH in 5020 Salzburg, P, vereinbart worden. Mit
dem mit der Zahlungsdurchführung im Hinblick auf den Anlagenverkauf
beauftragten steuerlichen Vertreter des Käufers bzw. dem Käufer selbst
sei vereinbart worden, dass die beim Verkauf anfallende Umsatzsteuer seitens der
Käuferfirma auf das Abgabenkonto des Verkäufers überrechnet
werden solle und habe der Bf. darauf auch vertraut. Erst in Folge der
abgabenbehördlichen Mitteilung über die Prüfung gemäß
§ 99 FinStrG habe er in Erfahrung gebracht, dass eine derartige
Überrechnung bisher offenbar nicht erfolgt sei und habe er umgehend seinen
Steuerberater bzw. den Steuerberater des Käufers veranlasst, alles
Nötige hinsichtlich der Entrichtung der kauf- bzw.
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuer zu unternehmen. Dies sei dann auch
letzten Endes, wenn auch verspätet, erfolgt. Da er ja den fraglichen
Umsatzsteuerbetrag nicht erhalten habe bzw. bis zum Zeitpunkt der
Prüfungsankündigung nicht wusste bzw. wissen konnte, dass die
Überrechnung auf sein Abgabenkonto noch nicht durchgeführt worden ist,
habe er den genannten Betrag wohl auch nicht (vorsätzlich) hinterziehen
können. Es werde daher um entsprechende Bescheidkorrektur
ersucht.
Weitere
Äußerungen, insbes. zur Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
08-11/04 bzw. zur Nichtentrichtung der über den angeführten Umsatz
hinausgehenden Umsatzsteuervorauszahlungen, enthält die Beschwerde
nicht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und nicht sicher sein, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich u. a. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Vorsatz iSd. vorzitierten Bestimmung ist dann gegeben, wenn
der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt vorsätzlich (vgl.
§ 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG) im Hinblick auf die
abgabenrechtliche Pflichtverletzung und wissentlich im Hinblick auf den
Taterfolg (Abgabenverkürzung) handelt, wobei es allerdings nicht
erforderlich ist, dass das Täterwissen auch den genauen
Verkürzungsbetrag erfasst (vgl. VwGH vom 17. September 1992,
91/16/0093).
Eine Abgabenverkürzung iSd. Abs. 2 ist u. a.
dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise
nicht zu dem im Gesetz vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt (hier:
§ 21 Abs. 1 UStG 1994) entrichtet wurden (vgl. § 33
Abs. 3 lit. b FinStrG) bzw. wenn Abgabengutschriften, die nicht
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend
gemacht wurden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. d
leg. cit.).
Nach der neben den, auch die Ergebnisse der von der
Erstbehörde erst nach Ergehen des hier angefochtenen Einleitungsbescheides
angestellten Ermittlungen, nämlich insbes. die im Amtshilfeweg
durchgeführte zeugenschaftliche Einvernahme des steuerlichen Vertreters der
Firma TML GmbH vom 27. Juli 2005 zur Vereinbarung betreffend die Abfuhr der
vom Bf. aus Anlass des Geräteverkaufs an die genannte Firma in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer iHv. 40.085,46 € laut Rechnung
Nr. 0304-0122, beinhaltenden Strafakt SN 054-2005/00078-001, den
Steuerakt des Bf., StNr. 12, sowie den Arbeitsbogen ABNr. 34
(USO-Prüfung zur StNr. 12 für den Zeitraum August bis
November 2004) umfassenden Aktenlage ist für die Beurteilung der
gegenständlichen Beschwerde bzw. die Überprüfung des
angefochtenen Bescheides vom 8. Juni 2005 auf dessen
Rechtmäßigkeit von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:
Vom Bf., der unter der angeführten StNr. unter der
Firmenbezeichnung GBL seit Oktober 1996 ein Einzelunternehmen betreibt und
daraus Einkünfte iSd. § 23 EStG 1988 erzielt bzw. Umsätze
iSd. UStG 1994 ausführt, wurden für die
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume August bis November 2004 weder
fristgerechte Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, noch zu den
Fälligkeitstagen Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Am
16. September 2004 wurden von der bezeichneten Firma diverse, dem
bisherigen Anlagevermögen des Unternehmens zugehörende Geräte und
Maschinen an die Firma TML GmbH in Salzburg verkauft, vereinbarter Kaufpreis
netto 200.427,30 €, und vom Bf. über den Kaufvorgang eine
Rechnung, Nr. 0304-0122, mit einem Umsatzsteuerausweis (20 %) iHv.
40.085,46 €, Zahlungskondition: Laut Vereinbarung, ausgestellt. Laut
Aussage des bei Abschluss der Kaufvereinbarung anwesenden Zeugen BH
(= Geschäftsführer des steuerlichen Vertreters der Firma TML
GmbH) wurde beim Kaufabschluss (mündlich) vereinbart, dass vom Käufer
die aus dem Verkauf resultierende und in der Verkaufsrechnung ausgewiesene
Umsatzsteuer durch Überrechnung vom Abgabenkonto des Käufers auf das
Abgabenkonto des Bf. und die (verbleibende) Netto-Kaufsumme
(200.427,30 €) durch entsprechende Banküberweisung entrichtet
werden sollte.
Am 9. Februar 2005 wurde dem Bf. von dem über den
Verkaufsvorgang vom 16. September 2004 durch eine Kontrollmitteilung
des Finanzamtes Salzburg-Stadt in Kenntnis gesetzten Finanzamt Grieskirchen Wels
unter Hinweis auf den sich aus der Aktenlage (Nichtentrichtung von
Vorauszahlungen bzw. Nichtabgabe von Voranmeldungen, Verkauf von
Anlagevermögen) ergebenden Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG die Ankündigung einer Prüfung gemäß
§ 99 FinStrG hinsichtlich des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes
08-11/04, vom 8. Februar 2005, geplanter Prüfungsbeginn:
14. Februar 2005, zugestellt.
Nachdem in Folge der tatsächliche Beginn der
Prüfung mehrmals verschoben worden war, wurde die abgabenbehördliche
Prüfung unter der ABNr. 34 (jedenfalls nach dem 17. Februar 2005)
tatsächlich durchgeführt. Laut Niederschrift vom 24. März
2005 wurde vom Prüforgan dabei festgestellt, dass einerseits vom
Abgabepflichtigen für den (gesamten) Prüfungszeitraum weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch Vorauszahlungen entrichtet worden
waren und dass andererseits die aus dem Anlagenverkauf (schon kraft
Rechnungslegung) geschuldete Umsatzsteuer iHv. 40.085,46 € am
Abgabenkonto 12 bis zum Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses noch nicht
entrichtet worden war. Zuvor waren vom Bf. bereits am 18. März 2005
für den Prüfungszeitraum (unter Nichtberücksichtigung des
Umsatzes aus dem Anlagenverkauf) elektronische Voranmeldungen eingereicht worden
(08/04: Vorauszahlung 1.900,97 €, 09/04: Überschuss
306,51 €, 10/04: Vorauszahlung 1.807,58 € und 11/04:
Vorauszahlung 454,62 €). Mit Bescheid vom 30. März 2005
setzte die Abgabenbehörde gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG
1994 unter Einbeziehung der Daten laut Voranmeldungen und des Umsatzes vom
16. September 2004 die Umsatzsteuervorauszahlungen für 08-11/04
bescheidmäßig mit insgesamt 43.942,12 € fest. Am
15. April 2005 wurde die Vorauszahlung iHv. 40.085,46 € durch
Überrechnung vom Abgabenkonto zur StNr. 56 (Firma TML GmbH) auf das
Abgabenkonto des Bf. iSd. § 211 Abs. 1 lit. g BAO
entrichtet.
Die eine Gutschrift iHv. 649,44 € ausweisende,
die sämtliche o. a. Vorgänge berücksichtigende,
Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 wurde vom Bf. am 19. Dezember 2005
beim Finanzamt eingereicht und erging in der Folge am
22. Dezember 2005 ein entsprechender
Jahresumsatzsteuerbescheid.
Der bisher ermittelte und oben dargestellte Sachverhalt
zeigt eindeutig einen Verdacht dahingehend auf, dass der unbeschadet der
(privatrechtlichen) Überrechnungsvereinbarung auch hinsichtlich des
Anlagenverkaufes mit dem Käufer nach wie vor verpflichtete iSd.
§ 21 UStG 1994 bzw. abgabepflichtige und somit dem potenziellen
Täterkreis des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
angehörende Bf. für die Voranmeldungszeiträume 08-11/04 unter
Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (vgl.
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 iVm. § 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF.) eine
Abgabenverkürzung iHv. insgesamt 43.942,12 € bewirkt und damit
objektiv tatbildlich iSd. zuletzt angeführten Bestimmung des FinStrG
gehandelt hat.
Aus den bereits im Erstbescheid angezogenen Gründen
(langjährige Unternehmereigenschaft des Bf.) und den aus der sonstigen
Aktenlage ersichtlichen Umständen, nämlich der aus der bisherigen
Einhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen iSd. § 21 UStG 1994
ableitbare grundsätzliche Kenntnis um die umsatzsteuerlichen Pflichten bzw.
die aus dem im Beschwerdevorbringen dargestellten situationsbedingten Verkauf
von Anlagegütern ableitbare angespannte finanzielle Lage des Unternehmens,
kann in Bezug auf die Voranmeldungszeiträume 08/04, 10/04 und 11/04 sowohl
auf ein hinreichendes Wissen um die Verpflichtungen iSd. § 21 UStG
1994 als auch, mit einer im derzeitigen Verfahrensstand erforderlichen
Wahrscheinlichkeit, im Hinblick auf den eingetretenen Taterfolg
(Verkürzungsbeträge iHv. insgesamt 4.163,17 €) auf eine
wissentliche Inkaufnahme durch den Bf. und damit insgesamt auf einen
entsprechenden Tatvorsatz iSd. angeführten Bestimmung geschlossen
werden.
Anderes gilt allerdings hinsichtlich des
Voranmeldungszeitraumes September 2004 bzw. hinsichtlich des
Verkürzungsbetrages von 39.778,95 € (40.085,46 €
abzüglich der geltend gemachten Gutschrift laut Voranmeldung vom
18. März 2005 von 306,51 €). Aus der erst nach der
angefochtenen Entscheidung vom 8. Juni 2005 eingetretenen, bei der
gegenständlichen Beschwerdeentscheidung aber ebenfalls mit zu
berücksichtigenden Erhebungssituation ist nämlich nicht (länger)
abzuleiten, dass der Bf., der vielmehr darauf vertrauen konnte, dass
entsprechend der mit dem Käufer getroffenen Vereinbarung die entsprechende
Zahllast von diesem durch Überrechnung iSd. BAO entrichtet werden
würde, in Bezug auf die (unter Verletzung der Pflicht iSd. § 21
UStG 1994) eingetretene Abgabenverkürzung schuldhaft bzw. vorsätzlich
iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt hat.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG bleibt
derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung der zuständigen Abgabenbehörde bzw.
der sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
Dazu sind für den Fall, dass mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung
verbunden war, die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen
Umstände ohne Verzug der Behörde offen zu legen (vgl. § 29
Abs. 2 FinStrG). Zu einer Darlegung der durch die pflichtwidrige
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen begangenen Verfehlung reicht es an
sich aus, wenn die entsprechenden Voranmeldungen nachgereicht werden (vgl.
z. B. VwGH vom 17. Dezember 2003, 99/13/0083). Unabhängig
von der nach § 29 Abs. 2 FinStrG ebenfalls geforderten
Entrichtung des Verkürzungsbetrages tritt jedoch gemäß
Abs. 3 lit. a leg. cit. die, gegebenenfalls der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens entgegenstehende Straffreiheit dann nicht ein, wenn zum
Zeitpunkt der Selbstanzeige u. a. gegen den Anzeiger bereits
Verfolgungshandlungen iSd. § 14 Abs. 3 FinStrG gesetzt
waren.
Gemäß
§ 14 Abs. 3 lit. a
FinStrG stellt jede nach außen hin erkennbare Amtshandlung u. a.
einer Abgabenbehörde (§ 89 Abs. 2 FinStrG), die sich gegen
eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen richtet,
selbst dann wenn die betreffende Person keine Kenntnis davon erlangt, eine
Verfolgungshandlung dar. Darunter fallen u. a. auch Prüfungen
gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG.
Im Anlassfall wurde, wie bereits oben angeführt, gegen
den Bf. mit der (ihm nachweislich am 9. Februar 2005 zugegangenen)
Ankündigung einer Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG im
Zusammenhang mit der Nichteinreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der
Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum August
bis November 2004 und dem sich daraus ergebenden Verdacht einer
Abgabenhinterziehung iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, noch
vor der Erstattung der Selbstanzeige durch die nachträgliche Einreichung
der Umsatzsteuervoranmeldungen für 08-11/04 vom 18. März 2005
eine derartige Verfolgungshandlung gesetzt, sodass daraus kein Grund für
eine Abstandnahme von der Einleitung iSd. § 82 Abs. 3 lit. c
FinStrG abgeleitet werden kann.
Ob der Bf. tatsächlich die ihm in (nunmehr)
modifizierter Form anzulastende Tat begangen bzw. insbesondere auch deren
dargestellte subjektive Tatseite zu verantworten haben wird (§ 98
Abs. 3 FinStrG), bleibt dem von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
durchzuführenden Untersuchungsverfahren bzw. dessen Ergebnissen
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 10.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0061-L/05
- Stammnummer
- 21291
- Gültig
- 10.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF