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UFSL FSRV/0127-L/04
Berufung gegen Straferkenntnis betreffend Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen wegen mangelndem Tatvorsatz und Strafhöhe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0127-L/04vom 20.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen CS, ehemal. Geschäftsführer und Lehrer, geb. 19XX, L, vertreten
durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Obere
Donaustraße 4, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 4. November 2004
gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz vom 9. September 2004,
SN 046-2002/00757-002, vertreten durch Dr. Christian
Kneidinger,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene, im Übrigen unverändert bleibende
Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe und hinsichtlich der
Bestimmung der Verfahrenskosten wie folgt abgeändert:
Die Geldstrafe wird
gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG mit
1.500,00 €
(in
Worten: Euro eintausendfünfhundert)
und die für der Fall der
Uneinbringlichkeit derselben festzusetzende
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG mit
16
(i.W.: sechzehn) Tagen
neu bemessen.
Die gemäß
§ 185 FinStrG zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens betragen
150,00 € (i.W.: Euro einhundertfünfzig).
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 9. September 2004,
SN 046-2002/00757-002, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bw. nach § 33 Abs. 5 FinStrG für schuldig
erkannt, im Bereich des Finanzamtes Linz als Verantwortlicher der Firma D GesmbH
durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer (ergänze: -vorauszahlungen), somit unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
den Monat August 2002 iHv. 2.590,15 € bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß der
vorangeführten Bestimmung iVm. § 21 Abs. 2 FinStrG eine
Geldstrafe in der Höhe von 2.000,00 € verhängt und für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 200,00 €
bestimmt.
Gleichzeitig wurde gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG die Haftung der Firma D GesmbH für die verhängte
Geldstrafe ausgesprochen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es
der Bw. als Geschäftsführer und zum fraglichen Zeitpunkt die
abgabenrechtlichen Verpflichtungen der genannten Firma, Wahrnehmender zu
verantworten habe, dass zur StNr. 12 für den Voranmeldungszeitraum
August 2002 weder eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht noch eine
Umsatzsteuervorauszahlung in der im Abgabeverfahren (ABNr. 34) mit
2.590,15 € festgestellten Höhe entrichtet worden war, obwohl er
sowohl um die aus den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften erwachsende
Verpflichtung (§ 21 UStG 1994) als auch um die abgabenrechtlichen
Folgen einer Zuwiderhandlung, nämlich dem Eintreten einer entsprechenden
Abgabenverkürzung, gewusst habe und er somit schuldhaft bzw.
vorsätzlich iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt
hätte.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 4. November 2004, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Nach der Aktenlage sei der Betrieb der angeführten
Firma mit Ende August/Anfang September (2002) eingestellt worden und hätten
gleichzeitig Gespräche bzw. Verhandlungen im Hinblick auf die zu
beantragende Konkurseröffnung begonnen. Der Bw. sei zu Recht davon
ausgegangen, dass er nach Beendigung des operativen Geschäftes und aufgrund
der Konkursreife des Unternehmens keine Zahlungen mehr an einen Gläubiger
leisten dürfe, ohne sich dem Vorwurf der Gläubigerbegünstigung
auszusetzen. Da ihm klar gewesen sei bzw. er davon ausgehen durfte, dass auch
die festgestellte Umsatzsteuerforderung für den genannten Zeitraum im
Rahmen des Konkursverfahrens abgehandelt werde, könne ihm jedenfalls kein
Vorsatz iSd. bezogenen Gesetzesstelle angelastet werden. Selbst wenn man aber
von einer allfälligen Verpflichtung zur Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung trotz der genannten Begleitumstände und von einem
schuldhaften Verhalten des Bw. ausgehe, sei die ihm diesfalls anzulastende
Schuld als sehr gering einzustufen und sei die dafür im angefochtenen
Erkenntnis ausgesprochene Geldstrafe jedenfalls als wesentlich zu hoch
anzusehen. Es werde daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen
Erkenntnisses bzw. in eventu die Reduzierung der ausgesprochenen Geldstrafe auf
ein angemessenes Ausmaß beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Im Einklang mit den diesbezüglichen Feststellungen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz war auch für das Berufungsverfahren
an Hand der neben dem gegenständlichen Finanzstrafakt
SN 046-2002/00757-002 sowie den Strafakten zu SN 046-1998/00031-001,
046-1999/00193-001 und 046-2000/00111-001 auch den Steuerakt zu StNr. 12
samt den Verrechnungsdaten zum Abgabenkonto umfassenden Aktenlage davon
auszugehen, dass neben der auch vom Bw. im Zuge des erstinstanzlichen
Untersuchungsverfahrens unbestritten gebliebenen Feststellung, wonach zur
angeführten StNr. für den noch vor der Einstellung der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (Handel mit Software) Ende August
2002 bzw. vor der Konkurseröffnung am 28. November 2002 gelegenen
Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum August 2002 bis zu dem sich aus § 21
Abs. 1 UStG 1994 ergebenden gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt seitens
der Firma D GesmbH weder eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) eingereicht, noch
die sich aus den abgabenbehördlichen Feststellungen zu ABNr. 34
(S 1 ff des gegenständlichen Strafaktes) ergebende
Umsatzsteuervorauszahlung (UVZ) iHv. 2.590,15 € entrichtet wurde. Am
3. September 2002 wurde der bis zu diesem Zeitpunkt in Zusammenarbeit mit
dem bevollmächtigten steuerlichen Vertreter der GesmbH und in Absprache mit
dem Bw. im Wesentlichen die abgabenrechtlichen Angelegenheiten zu
StNr. 233/3750 wahrnehmende Prokurist der D GesmbH, Herr RB durch den Bw.
(als alleinigem Geschäftsführer der GesmbH) mit sofortiger Wirkung
fristlos entlassen (S 28 des Strafaktes). Zuvor war die Aufgabenteilung
zwischen dem steuerlichen Vertreter und dem Prokuristen im Hinblick auf die
Entrichtung der laufenden Vorauszahlungen dergestalt geregelt, dass vom zuletzt
Genannten die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu erfassenden
Belege dem Steuerberater übermittelt wurden, dieser die Berechnung und
Verbuchung durchführte und entsprechende Zahlscheine der Firma (zu Handen
des Prokuristen) zur Veranlassung der Zahlung übersandte bzw. bei
Nichtentrichtung (so zuletzt für die Voranmeldungszeiträume 04 -
07/2002) eine UVA bei der Abgabenbehörde einreichte. Nachdem im Sommer 2002
auf Grund massiver Nachforderung von Lizenzgebühren ein
Liquiditätsengpass bei der Firma eingetreten war und ab August 2002 die
laufenden Löhne bzw. Gehälter der Angestellten nicht mehr bezahlt
werden konnten bzw. ab Juli 2002 auch keine Einzahlungen auf das Abgabenkonto
zur angeführten StNr. geleistet wurden, wurden, obwohl der steuerliche
Vertreter schon zuvor den Bw. immer wieder ausdrücklich darauf hingewiesen
hatte, dass bei Nichtbezahlung der UVZ eine UVA einzureichen sei, seitens des
spätestens ab dem 4. September 2002 allein für die
abgabenrechtlichen Belange der GesmbH zuständigen Bw. für August 2002
festgestelltermaßen weder eine UVA eingereicht noch eine UVZ
entrichtet.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den bereits von der
Erstbehörde im angefochtenen Erkenntnis angeführten Beweismitteln,
insbesondere aus den Einvernahmen des RB (S 24 f des Strafaktes,
Einvernahme als Verdächtiger) und des Steuerberaters Mag. W
(S 72 f und 76 des Strafaktes), der insbesondere auch ausgesagt hat,
dass es nach dem Ausscheiden von RB Anfang September 2002 für ihn keinen
Ansprechpartner mehr in der Firma gegeben habe.
Aus diesen im Wesentlichen auch vom Bw. nicht in Zweifel
gezogenen Tatsachenfeststellungen kann aber in Verbindung mit der übrigen
Aktenlage mit der im Strafverfahren gemäß
§ 98 Abs. 3
FinStrG erforderlichen Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass der Bw., der
u.a. bereits zwei finanzstrafrechtliche Vorstrafen wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
(SN 046-1999/00193-001 vom 19. Mai 1999 und
GZ. 24 Hv 7/01 vom 23. April 2001) aufweist und dem somit
allein schon deshalb nicht nur die ihn als Geschäftsführer treffenden
abgabenrechtliche Verpflichtung nach dem UStG 1994, sondern auch der
Zusammenhang zwischen der (rechtzeitigen) Abgabe der Voranmeldungen und der
Entrichtung der Vorauszahlungen und insbesondere die Folgewirkungen einer
diesbezüglichen Pflichtverletzung für den Abgabengläubiger
hinlänglich bekannt waren, indem er für den in seinem
Verantwortungsbereich gelegenen Voranmeldungszeitraum August 2002 weder eine UVA
abgegeben bzw. deren Einreichung durch den Steuerberater veranlasst hat, noch
die sich ergebende UVZ entrichtet hat, zumindest bedingt vorsätzlich im
Hinblick auf die Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 und wissentlich
hinsichtlich des in der Folge eingetretenen Taterfolges (§ 33
Abs. 3 lit. b FinStrG) gehandelt hat.
Daran vermag insbesondere auch der in der Berufung im
Übrigen erstmals enthaltene Hinweis auf die durch die
Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens drohende vermeintliche
Gläubigerbegünstigung im Falle der Entrichtung der (gesamten) Zahllast
etwas zu ändern, als abgesehen davon, dass die aufgestellte Behauptung, es
seien nach der Beendigung des operativen Geschäftes überhaupt keine
Zahlungen an Gläubiger erfolgt, im Widerspruch zur Aktenlage steht (vgl.
dazu insbesondere die Aussage des Zeugen Dr. M vom 11. März 2004,
wonach auch noch nach dem August 2002 laufend Überweisungen vom Firmenkonto
Kto. Nr. 56 bei der O-Bank durchgeführt worden seien, sowie die
vom Zeugen vorgelegten Bankauszüge, S 92 ff des Strafaktes), als
selbst auch die hier ohne Hinweis auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
durch die Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Fälligkeit der UVZ (vgl.
Einbringungsakt zur genannten StNr.) ohnehin nicht erkennbare Begünstigung
iSd. § 30 Abs. 1 Z 1 KO und das dadurch ausgelöste
Zahlungshindernis im Zusammenhang mit der Beurteilung der objektiven
Tatsituation in Wahrheit unerheblich und im Hinblick auf das subjektive
Tatbestandserfordernis der wissentlichen Inkaufnahme des Taterfolges geradezu
darauf hindeutet, dass die Nichtentrichtung der Abgaben letztlich vom direkten
Wissen und Wollen des Täters umfasst war (vgl. dazu VwGH vom
22. Oktober 1997, GZ. 97/13/0113).
Wenngleich nicht verkannt wird, dass wohl die schlechte
Finanzlage des Unternehmens im Tatzeitraum ein wesentlicher Ansatz für die
Handlungsweise des Beschuldigten war, stellt sich doch der von der
Motivationslage zu trennende Verschuldensgrad des Täters sowohl
hinsichtlich der bedingt vorsätzlich in Kauf genommenen Pflichtverletzung
als auch im Hinblick auf die vom Wissen und Wollen umfasste eingetretene
Abgabenverkürzung als mehr oder weniger deliktstypisch iSd. bezogenen
Gesetzesstelle dar.
Das auf die Beseitigung des erstinstanzlichen
Schuldspruches wegen des Finanzvergehens des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG gerichtete Berufungsbegehren geht daher ins
Leere.
Berechtigung kommt der Berufung allerdings im Hinblick auf
das Ausmaß der vom Finanzamt Linz ausgesprochenen Geld- bzw.
Ersatzfreiheitsstrafe zu. Bei dem von der Erstbehörde ohne weitere
Korrekturen zu übernehmenden strafbestimmenden Wertbetrag von
2.950,15 € beträgt die Strafobergrenze für die nach den
Grundsätzen des § 23 FinStrG auszumessende Geldstrafe
5.180,30 € (§ 33 Abs. 5 FinStrG) bzw. für die
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende
Ersatzfreiheitsstrafe sechs Wochen bzw. 42 Tage (§ 20 Abs. 2
FinStrG).
Neben der sich aus dem oben dargestellten Schuldverhalten
sowie aus den Gesamtauswirkungen der Tat ergebenden primären Kriterien iSd.
§ 23 Abs. 1 FinStrG, den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten
Erschwerungs- und Milderungsgründen (§§ 33 Z 2 und 34
Abs. 1 Z 10 StGB iVm. 23 Abs. 2 FinStrG) sowie der allerdings nur
für die Bemessung der Geldstrafe maßgeblichen, ebenfalls mangels
zusätzlicher im Berufungsverfahren hervorgetretener Anhaltspunkte aus dem
Erstverfahren zu übernehmenden persönlichen und jedenfalls als
angespannt zu beurteilenden wirtschaftlichen Situation, erscheint der
erkennenden Behörde auch unter Berücksichtigung hier sowohl von der
Art des Deliktes (vorsätzliche Vernachlässigung der abgabenrechtlichen
Pflichten im Zusammenhang mit Selbstbemessungsabgaben trotz Kenntnis der
Folgewirkungen) der als auch von der Person des Täters (erst einige Jahre
zurückliegende einschlägige Vorstrafen) nicht zu
vernachlässigenden general- und spezialpräventiver Überlegungen
ein Strafausmaß iHv. 1.500,00 € bzw. 16 Tagen, d.e.
annähernd 30 % bzw. 38 % der vorgesehenen gesetzlichen
Höchststrafen durchaus noch ausreichend, um den vom Gesetzgeber
beabsichtigten Strafzwecken des FinStrG zum Durchbruch zu
verhelfen.
Der ebenfalls entsprechend der geänderten Bemessung
der Geldstrafe zu korrigierende Kostenausspruch gründet sich auf die
bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 20.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von VorauszahlungenAbgabenverkürzungTatvorsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0127-L/04
- Stammnummer
- 16478
- Gültig
- 20.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF