Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0102-L/02
Mit der Berufung des Beschuldigten wird der im Erkenntnis ausgesprochene Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung betreff. Umsatzsteuervorauszahlungen angefochten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0102-L/02vom 20.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen WR wegen Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 2. November 2002 gegen
das Erkenntnis des Finanzamtes Schärding als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 4. Oktober 2002, vertreten durch
ORat. Dr. Johannes Stäudelmayr,
zu
Recht erkannt:
I. Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der
Schuldspruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt
abgeändert:
WR ist schuldig als
Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Schärding vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen) für die (Voranmeldungs)Zeiträume
Jänner - Dezember 1999 iHv.
46.483,00 ATS, Dezember 2000 iHv.
17.203,00 ATS, März 2001 iHv. 17.564,00 ATS und Juni 2001 iHv.
866,00 ATS, zusammen somit
82.116,00 ATS, de.
5.976,60 €, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu
haben.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
4. Oktober 2002 hat das Finanzamt Schärding als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. für schuldig erkannt, als
Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für den
Zeitraum 01/99 - 09/99 idHv. 30.483,00 ATS, für die Monate 12/00
iHv. 17.203,00 ATS, 03/01 17.564,00 ATS und 06/01 866,00 ATS,
zusammen 66.116,00 ATS, de. 4.804,84 €, bewirkt und dies nicht
für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der
Höhe von 1.163,00 € verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 116,00 €
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
2. November 2002, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Die Ermittlung
der monatlichen Umsatzsteuer-Zahllasten sei außerhalb des Betriebes durch
einen selbstständigen Buchhalter an Hand der ihm übersandten Belege
erfolgt und seien die von diesem dem Bw. bekannt gegebenen Beträge im Jahr
1999 jeweils an das Finanzamt abgeführt worden, sodass von einer
vollständigen Entrichtung der USt-Schuld ausgegangen werden konnte. Erst
bei der Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärung für 1999
hätten sich Differenzen gegenüber den tatsächlichen
Voranmeldungen bzw. Vorauszahlungen einerseits wegen der (vorläufig)
unrichtigen Beurteilung einer dubiosen Kundenforderung im Ausmaß von
125.000,00 ATS (USt ca. 25.000,00 ATS) und andererseits wegen des
offenbar nicht mehr näher zu klärenden Verlustes von (Ausgangs)Belegen
vor der Erfassung bzw. der Verbuchung durch den Buchhalter, herausgestellt, die
dann im Zuge der Erstellung der Jahreserklärung durch die Erfassung einer
Nachzahlung iHv. rund 65.000,00 ATS berücksichtigt worden seien. Die
vom angefochtenen Straferkenntnis durch eine Verminderung der
Strafbemessungsgrundlage berücksichtigte Teilzahlung für Dezember 1999
sei im Übrigen tatsächlich für 12/99 gedacht gewesen. Des
Weiteren verwies der Bw. auf seine, in Folge des Umsatzeinbruches in der
Gastronomie, diverser Forderungsausfälle und zeitweiliger
Überschreitung des Kreditrahmens seit dem Jahr 1991 angespannte
wirtschaftliche und finanzielle Situation und sein, vorübergehend weitere
Verbindlichkeiten für entsprechende Investitionen nach sich ziehendes
Bemühen, diese Umstände durch die Gründung eines weiteren
Standbeines (EDV-Handel bzw. Erstellung eines Wirtschaftsdatennetzes)
wettzumachen. Diese Situation habe trotz der stetigen Anstrengung, die laufenden
Verbindlichkeiten baldmöglichst abzudecken, offenbar dazu geführt,
dass für einzelne Monate die Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast
übersehen worden sei. Eine entsprechende Abgabenverkürzung iSd.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sei von ihm aber zu keinem
Zeitpunkt beabsichtigt noch sei ihm der Eintritt einer Abgabenverkürzung
bewusst gewesen. Im Übrigen werde auf die bisher im Rahmen des
Finanzstrafverfahrens abgegebenen Rechtfertigungen verwiesen. Es werde daher die
Aufhebung bzw. Stornierung der ausgesprochenen Strafe begehrt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach den unbestrittenen Feststellungen des Finanzamtes zur
StNr. 123 (vgl. Veranlagungsakt sowie AB-Nr. 456) wurden vom Bw., der als
Einzelunternehmer seit 1983 am Standort Kopfing einen Gastronomiebetrieb und
seit 1998 ua. auch am Standort 4040 Linz einen EDV-Handel sowie ein
Wirtschaftsdatennetz betreibt und beim Finanzamt Schärding zur Umsatzsteuer
veranlagt wird, für die Voranmeldungszeiträume (=Kalendermonat) des
Veranlagungsjahres (=Kalenderjahr) 1999 Umsatzsteuervorauszahlungen iHv.
insgesamt 209.616,00 ATS (teils fristgerecht, teils verspätet iSd.
§ 21 Abs. 1 UStG 1994) entrichtet bzw. (lediglich) für
Dezember 1999 eine (verspätete) Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
eingereicht. Im Zuge der am 06. Juni 2001 beim Finanzamt eingereichten
Jahresumsatzsteuererklärung 1999 wurde in Abweichung von der Voranmeldung
bzw. den geleisteten Vorauszahlungen unter Berücksichtigung weiterer, in
den bisherigen Zahlungen nicht berücksichtigter Umsätze iSd.
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, darunter auch eine ungewisse, bei
der Ermittlung der Vorauszahlungsbeträge zu Unrecht bereits als
uneinbringlich iSd. § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 eingestufte,
im Zuge des Jahresabschlusses aber wiederum berücksichtigte, letzten Endes
zu einem nach Einreichung der Jahreserklärung 1999 gelegenen Zeitpunkt
wegen zwischenzeitig eingetretener tatsächlicher Uneinbringlichkeit
auszubuchende Kundenforderung iHv. 125.000,00 ATS, eine Zahllast iHv.
274.638,00 ATS (Restschuld 65.022,00 ATS) angegeben und der
bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung vom 9. Juli 2001 zu Grunde
gelegt. Von dem erklärungskonform zur Vorschreibung gelangten (und nach den
abgabenrechtlichen Vorschriften bereits fälligen) Abgabenbetrag war nach
Entrichtung eines Betrages von 17.203,00 ATS am 27. Juli 2001
(Verrechnungsweisung gemäß
§ 214 BAO) und nach Verrechnung
mit einem auf dem Abgabenkonto des Bw. bestehenden Guthaben (vgl.
§ 213 BAO) laut Rückstandsaufgliederung zum 12. November
2001 (Blatt 12 des Strafaktes) noch ein Teilbetrag iHv. 46.483,00 ATS
offen.
Im Zuge der im September 2001 von der Abgabenbehörde
durchgeführten Betriebsprüfung (AB-Nr. 456) wurde weiters u.a.
festgestellt, dass vom Bw. für die Voranmeldungszeiträume Dezember
2000, März 2001 und Juni 2001 weder Voranmeldungen eingereicht noch
Vorauszahlungen entrichtet worden waren. Gemäß
§ 21
Abs. 3 UStG 1994 wurden an Hand der im Unternehmen vorgefundenen Belege und
Buchhaltungsunterlagen die entsprechenden Vorauszahlungen am 12. Oktober
2001 mit 17.203,00 ATS, 17.564,00 ATS und 866,00 ATS von der
Abgabenbehörde ermittelt bzw. festgesetzt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Das Finanzvergehen bei Nichtentrichtung einer
entsprechenden Zahllast ist dabei bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der
Umsatzsteuervorauszahlung bzw. mit der Entrichtung einer geringeren
Umsatzsteuervorauszahlung vollendet und wird auch durch eine allfällige
nachträgliche Entrichtung weder verhindert noch aufgehoben.
Dass das eine Abgabenverkürzung iSd. leg.cit. iHv.
insgesamt 100.655,00 ATS, davon UVZ 1999 laut Erklärung
tatsächlich 274.638,00 ATS an Stelle des entrichteten bzw.
erklärten VZ-Betrages von 209.616,00 ATS, somit Differenz
(=Verkürzungsbetrag) 65.022,00 ATS, nach sich ziehende im
erstinstanzlichen Verfahren festgestellte Verhalten des Bw., nämlich die
gegen die Bestimmung des § 21 UStG 1994 verstoßende
Nichtberücksichtigung sämtlicher in den Voranmeldungszeiträumen
des Kalenderjahres 1999 getätigten Unternehmensumsätze
einschließlich der sich zwar zu einem nach Erstellung der
Jahreserklärung gelegenen Zeitpunkt tatsächlich als uneinbringlich
herausstellenden, aber zum Zeitpunkt des § 21 Abs. 1 UStG 1994
noch nicht als uneinbringlich iSd. § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994
einzustufenden Kundenforderung iHv. 125.000,00 ATS, bei Berechnung der von
ihm für das Kalenderjahr bzw. sämtliche Voranmeldungszeiträume
1999 geleisteten Vorauszahlungen und die Nichteinreichung von Voranmeldungen
bzw. die Nichtleistung von entsprechenden Vorauszahlungen für die
Voranmeldungszeiträume Dezember 2000, März 2001 und Juni 2001, dem
objektiven Tatbild des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
entspricht, wird seitens des Bw. nicht bestritten und bedarf angesichts des sich
diesbezüglich aus der Aktenlage widerspruchsfrei ergebenden
Erhebungsstandes im gegenständlichen Verfahren auch keiner weiteren
Erörterung.
Das Tatbestandselement des Vorsatzes iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert zumindest bedingten Vorsatz (vgl.
§ 8 Abs. 1 2. Halbsatz leg.cit.) im Hinblick auf die
Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 und Wissentlichkeit ("dolus
directus") hinsichtlich des eingetretenen Verkürzungserfolges, wobei
letzteres weder mit Absichtlichkeit iSd. § 8 Abs. 1
1. Halbsatz FinStrG ("dolus directus specialis") gleichzusetzen ist, noch
das lediglich dem Grunde nach vorhandene Täterwissen auch den (exakten)
Verkürzungsbetrag umfassen muss (vgl. z.B. VwGH vom 26. März
1980, Zl. 2704/77). Auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der entsprechenden
Schuldelemente kann in aller Regel aus den objektiv feststellbaren
äußeren Umständen der Tat bzw. des Täters geschlossen
werden, sodass auch die Beantwortung der (Tat)Frage, was der Täter zur
Tatzeit für gewiss gehalten hat, letzten Endes von der Beweiswürdigung
abhängt (vgl. VwGH vom 12. März 1991, Zl.
90/14/0137).
Dabei ist es jedoch bei Leugnen des Beschuldigten einer
für ihn nachteiligen Sache, nicht erforderlich, im
naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede
gestellten Tatsache nachzuweisen, sondern genügt es vielmehr, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber den anderen
möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und die anderen Möglichkeiten zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Aus der Aktenlage erschließt sich, dass der Bw. seit
1983 als gewerblicher Unternehmer (Gastwirt bzw. Kaufmann) selbstständig
tätig und als solcher von Beginn an nicht nur einkommensteuer-, sondern
auch umsatzsteuerpflichtig war. Wenngleich sich WR im Verkehr mit der
Abgabenbehörde teilweise auch wechselnder steuerlicher Vertreter bediente,
kann schon auf Grund der auch schon 1999 mehr als 15 Jahre umfassenden
unternehmerischen Tätigkeit, deren langjährige Ausübung auch bei
teilweiser Auslagerung der mit den abgabenrechtlichen Verpflichtungen
verbundenen laufenden Tätigkeiten schon aus kalkulatorischen und
betriebswirtschaftlichen Überlegungen heraus eine Grundkenntnis der im Zuge
der Unternehmensführung zu beachtenden Abgabenvorschriften erfordert bzw.
bei dermaßen langandauernder Tätigkeit auch mit sich bringt, von
entsprechenden Kenntnissen des Bw. ausgegangen werden. Daraus kann aber auch
geschlossen werden, dass ihm auch sowohl die nahezu schon steuerliches
Allgemeinwissen darstellenden Grundsätze der Umsatzsteuer als eine beim
Leistungsaustausch vom Unternehmer einzubehaltende und anschließend an den
Abgabengläubiger abzuführende Verkehrs- bzw. Mehrwertsteuer aber auch
als eine beim Unternehmer in aller Regel bloß einen Durchlaufposten
darstellende Selbstbemessungsabgabe, als auch das System der
(regelmäßigen) Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. der
Umsatzsteuervoranmeldungen iSd. § 21 UStG 1994 hinreichend bekannt
war. So geht ja zum Beispiel aus dem Abgabenakt hervor, dass nicht nur bei
Vorliegen eines Überschusses (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) bzw. eines
zur Rückzahlung gelangenden Guthabens je Voranmeldungszeitraum seitens des
Bw. ohne Einschaltung seines steuerlichen Vertreters regelmäßig
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. dazu die Hinweise auf S 1 des
verwendeten Formulars U 30) erstellt und eingereicht wurden bzw. entsprechende
Umsatzsteuervorauszahlungen je Voranmeldungszeitraum entrichtet wurden. Ebenso
kann aber auf Grund dieser Umstände ein Wissen davon, dass dieses System
nicht nur eine fristgerechte und exakte, sondern vor allem im Rahmen der
diesbezüglich bestehenden abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht eine
lückenlose Erfassung bzw. Berücksichtigung sämtlicher
umsatzsteuerrelevanter Unternehmensvorgänge erforderlich macht, und eine
nicht termingerechte bzw. nicht vollständige Entrichtung der Vorauszahlung
zu einer (wenn auch uU. nur zeitweiligen) Verkürzung beim
Abgabengläubiger bzw. spätestens bis zur Erstellung der berichtigten
Jahreserklärung zu einem entsprechenden "Kredit" des Abgabepflichtigen
führt, beim Bw. als weitaus wahrscheinlicher angenommen werden, als die von
ihm behauptete gänzliche Unkenntnis der ihm obliegenden Verpflichtungen
gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994.
Dazu kommt, dass sich nach eigenen Angaben und den
Abgabenakten der Bw. nicht erst seit 1999 in einer wirtschaftlich
äußerst angespannten bzw. finanziell schwierigen Situation befand, in
der er trotz schlechter Rahmenbedingungen (umfangreiche Altschulden,
Erschöpfung des Kreditrahmens, Umschuldung etc.) versuchte, sein
Unternehmen über Wasser zu halten. Dass in einer solchen Situation des
Zahlungsengpasses, in der vermutlich jeder größere Zahlungsabgang
einer näheren Überprüfung auf dessen Richtigkeit und
Dringlichkeit unterzogen wurde, angesichts der monatlich üblichen
Warenumsätze dem Bw. (Erlöse 1999 insgesamt: 3,176.765,35 ATS)
nicht bemerkt haben will, dass mehrere vom Rechnungsbetrag nicht unerhebliche
Ausgangsrechnungen in den vom externen Buchhalter ermittelten monatlichen
UVZ-Beträgen nicht enthalten sind, erscheint in diesem Lichte gänzlich
unglaubwürdig. Es ist im Gegenteil weitaus wahrscheinlicher, dass die
Unvollständigkeit der errechneten Vorauszahlungen vom Bw. zwar bemerkt,
angesichts der brisanten Unternehmenssituation jedoch der Umstand
(vorläufig) unvollständiger Zahlungen akzeptiert wurde. Gleiches
lässt sich auch für die Nichtentrichtung der Vorauszahlungen für
Dezember 2000 sowie März und Juni 2001 feststellen.
Was die im Unterschied zum Ersterkenntnis ebenfalls
schuldhaft iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG anzulastende
UVZ-Verkürzung durch die zu Unrecht erfolgte Nichtberücksichtigung der
Kundenforderung iHv. 125.000,00 ATS angeht, ist festzustellen, dass auch
diesbezüglich von einer entsprechenden Sachkenntnis des Bw., der im Zuge
seiner langjährigen unternehmerischen Tätigkeit zweifellos schon
mehrmals mit derartigen Vorgängen (vgl. z.B. Forderungsausfälle laut
Beilage zur Umsatzsteuererklärung 1998) konfrontiert war, betreffend die
grundsätzliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer noch zweifelhaften
Forderung, ausgegangen werden kann. Es bedarf nämlich keines
Spezialwissens, um zu erkennen, dass eine noch nicht hereingebrachte Forderung,
die noch Gegenstand eines laufenden auf deren Durchsetzung gerichteten
Gerichtsverfahrens ist, jedenfalls vor Abschluss dieses Verfahrens noch nicht
als uneinbringlich einzustufen ist und erst danach allenfalls eine Berichtigung
gem. § 16 UStG 1994 vorzunehmen ist. Daran vermag auch die im
Nachhinein eingetretene tatsächliche Uneinbringlichkeit der Forderung
nichts zu ändern. Auch hier liefert ein mögliches Motiv für eine
bewusste Nichtberücksichtigung der bekannten Umstände im Zuge der
Vorauszahlungen und ein "Hinausschieben" der Offenlegung der tatsächlichen
abgabenrechtlich relevanten Umstände bis zur Abgabe der
Jahreserklärung die aktuelle wirtschaftliche Situation.
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der
sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er
seine Verfehlung der zuständigen Behörde darlegt. War mit der
Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden, tritt die Straffreiheit
allerdings nur insoweit ein, als die bedeutsamen Umstände ohne Verzug der
Behörde offen gelegt und die geschuldeten Abgabenbeträge entrichtet
werden.
Wie bereits im Erstverfahren war die Abgabe der in den
fraglichen Punkten geänderten Jahressteuerklärung 1999 als
Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG zu werten, deren strafaufhebende
Wirkung sich allerdings in Folge der lediglich mit einem Teilbetrag iHv.
17.203,00 ATS bzw. 1.336,00 ATS erfolgten Entrichtung nicht für
den darüber hinaus geschuldeten Umsatzsteuerbetrag 1999 iHv.
46.483,00 ATS erstreckte.
Was schlussendlich den grundsätzlich auf Grund der
Faktenlage für glaubwürdig zu erachtenden Berufungseinwand, die
Zahlung vom 27. Juli 2001 iHv. 17.203,00 ATS sei ursprünglich
für den ebenfalls vom Tatvorwurf erfassten Voranmeldungszeitraum Dezember
2000 gedacht gewesen, angeht, so ist darauf zu verweisen, dass diese erst ca. 5
Monate nach Fälligkeit und damit nach der Tatbestandsverwirklichung des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Februar 2001) erfolgte und damit
einen entsprechenden Tatvorsatz nachträglich nicht mehr beeinflussende
Zahlung entsprechend der auch im Rahmen der dreimonatigen Frist des
§ 214 Abs. 5 BAO seitens des Bw. nicht abgeänderten bzw.
widerrufenen Verrechnungsweisung am Abgabenkonto verrechnet wurde.
Insgesamt ergibt sich somit ein gegenüber dem
Ersterkenntnis abgeänderter Hinterziehungsbetrag iSd. § 33
Abs. 5 FinStrG iHv. insgesamt 82.116,00 ATS, wobei jedoch einer unter
Beibehaltung der bereits von der Erstbehörde herangezogenen
Strafzumessungsgründe des § 23 Abs. 1 - 3 FinStrG
einer an sich gebotenen Straferhöhung im Rahmen des vorgegebenen
gesetzlichen Strafrahmens die Bestimmung des § 166 Abs. 6 FinStrG
entgegensteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Berufung unter Abänderung des Schuldspruches als unbegründet
abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Braunau Ried Schärding zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Linz,
20. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenAbgabenhinterziehungWissentlichkeitSelbstanzeige
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0102-L/02
- Stammnummer
- 8390
- Gültig
- 20.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF