Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0089-L/02
Abgabenhinterziehung durch UVZ-Verkürzung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0089-L/02vom 29.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4 in der Finanzstrafsache gegen
AS., vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Mag. Michael F.M. Effenberg,
wegen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 8. Juli 2002 gegen den Bescheid vom 20. Juni
2002 des Finanzamtes Braunau, dieses vertreten durch Dr. Christa Scharf als
Amtsbeauftragte, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Juni 2002 hat das Finanzamt
Braunau als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 041-2002/00028-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer
(USt) für den Zeitraum 1-12/2000 in Höhe von 40.692,00 ATS wissentlich
bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 8. Juli 2002, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf.
führe seine Buchhaltung selbst mit einem EDV-Programm. In den Monaten
April, Juni und Juli (gemeint wohl: August) 2000 habe das Programm für die
jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen ein Guthaben ausgeworfen, sodass keine
Voranmeldungen eingereicht worden seien, weil dies nicht für notwendig
erachtet wurde. Erst anlässlich der Ausarbeitung der USt-Erklärung
2000 in der Kanzlei des abgabenrechtlichen Vertreters sei festgestellt worden,
dass im Programm Umsätze iHv. 361.650,00 ATS nicht mit 10 % bzw. 14 %,
sondern mit 0 % verbucht worden waren. Aus dieser Bemessungsgrundlage und den
entsprechenden Um- und Nachbuchungen ergebe sich die Nachzahlung laut
eingereichter Jahreserklärung. Dem Bf. sei nicht erklärlich, warum
dies habe passieren können, sodass die Möglichkeit eines Programm-
oder eines Bedienungsfehlers bestehe. Jedenfalls habe nicht die Absicht
bestanden, Steuern zu hinterziehen. Es werde daher beantragt, das
Finanzstrafverfahren einzustellen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der
Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-gründe, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn
die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland
gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde
eine strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Bf. ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende
Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige
als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht wirklich sicher
ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine
Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist
die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es
in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das
Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem
Untersuchungsverfahren zukommt.
Gemäß
§ 33 Abs.
2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von USt bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 21 Abs.
1 UStG 1994 hat der Unternehmer für jeden Voranmeldungszeitraum eine
Umsatzsteuervoranmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat und fünfzehn
Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes abzugeben. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn eine nach den Bestimmungen des UStG 1994 richtig berechnete
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag in voller Höhe
entrichtet wird, oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine
Vorauszahlung ergibt.
Unbestrittenermaßen steht
nach den bisher durchgeführten Erhebungen fest, dass AS, der seit 1993 als
Gastwirt unternehmerisch iSd. UStG 1994 tätig ist und der ab 1994 unter der
StNr. 123 beim Finanzamt Braunau zur USt veranlagt wird, im Veranlagungszeitraum
2000 für die Monate (Voranmeldungszeitraum=Kalendermonat) April, Juni und
August weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen
entrichtet hat. In der am 1. Februar 2002 bei der Abgabenbehörde
eingereichten Umsatzsteuererklärung 2000 wurde unter Berücksichtigung
der für den Veranlagungszeitraum bereits geleisteten/geltend gemachten
Vorauszahlungen/Gutschriften iHv. 58.322,40 ATS eine Restschuld von 40.692,60
ATS ausgewiesen. Eine Entrichtung der mit Bescheid der Abgabenbehörde vom
14. Februar 2002 (antragsgemäß) für den Veranlagungszeitraum mit
2.957,22 € festgesetzten USt erfolgte bis zum 21. März 2002 (§
210 Abs. 4 BAO) nicht.
Daraus sowie aus dem Vorbringen
des Bf., der die Nichtabgabe bzw. Nichtentrichtung selbst zugesteht und auf
Fehler in der EDV-Buchhaltung zurückführt, ergibt sich, einwandfrei
das objektive Tatbild des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Streit besteht auf
Grund des Beschwerdevorbringens lediglich hinsichtlich der subjektiven Tatseite,
wobei aber für die Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 bedingter und
für die eingetretene Abgabenverkürzung (§ 33 Abs. 3 lit. b
FinStrG) wissentlicher Vorsatz, nicht aber Absichtlichkeit erforderlich
ist.
Der auf die Geltendmachung
eines für den Fall des Zutreffens jede Form von Vorsatz
ausschließenden Tatbildirrtums iSd. § 9 FinStrG hinauslaufende
Beschwerdebehauptung, die EDV-Buchhaltung habe aus nicht näher dargelegten
Gründen für die strittigen Voranmeldungszeiträume April, Juni und
(richtigerweise) August des Veranlagungsjahres 2000 jeweils "Guthaben"
ausgeworfen, ist entgegenzuhalten, dass derartige Überschüsse aus der
für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum aus der Gegenüberstellung der
gem. § 20 UStG 1994 errechneten Steuer- bzw. Vorsteuerbeträge analog
zu den Vorjahren, in denen vom Bf. auch geringfügige sich auf Grund der
Selbstbemessung ergebende Überschüsse (Gutschriften) mittels Abgabe
einer entsprechenden Voranmeldung (z.B. 04/1998 bzw. 10/1999)
regelmäßig geltend gemacht wurden, wohl erst recht eine Einreichung
von Voranmeldungen (vgl. § 1 der VO BGBl II 206/1998) nach sich gezogen
hätten. Da auch weder die Aktenlage noch das Beschwerdevorbringen einen
Grund erkennen lassen, weshalb dies entgegen der schon aus wirtschaftlichen
Gründen nahe liegenden und auch ansonst bei AS durchaus üblichen
Vorgangsweise unterblieben ist, konnte im gegenständlichen
Verfahrensstadium davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser
Rechtfertigung um eine nicht zutreffende, unsubstantiierte Schutzbehauptung
handelt.
Stellt man aber diese nach dem
derzeitigen Erhebungsstand somit als unplausibel erscheinende und nicht zur
wirksamen Entlastung im Beschwerdeverfahren taugliche Schutzbehauptung zur
Seite, so bietet die übrige Aktenlage sowohl für den im Zusammenhang
mit der pflichtwidrigen Nichtabgabe der Voranmeldungen geforderten (zumindest)
bedingten Vorsatz als auch für den im Hinblick auf die die eingetretene
Abgabenverkürzung notwendigen dolus principalis des Bf. Anhaltspunkte, die
mit der im gegenwärtigen Verfahrensstadium erforderlichen
Wahrscheinlichkeit Rückschlüsse auf ein vorsätzliches und damit
tatbestandsmäßiges Verhalten iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
zulassen. So handelt es sich zum Einen bei AS um einen bereits langjährig
im gewerblichen Bereich tätigen, der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden
Unternehmer, der jahrelang im Zuge seiner Tätigkeit die für den
jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu leistenden Vorauszahlungen selbst ermittelt
und (bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt) auch termingerecht die
Voranmeldungen eingereicht bzw. die sich ergebenden Vorauszahlungen entrichtet
hat und seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen entsprechend nachgekommen ist.
Darüber hinaus hat es der Bf. seit dem Kalenderjahr 2000 offenbar auch
übernommen, die zuvor von bzw. im Wege der Kanzlei des steuerlichen
Vertreters beim Finanzamt eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen mittels
EDV-Programm selbst zu erstellen bzw. ohne Befassung seines abgabenrechtlichen
Vertreters direkt bei der Abgabenbehörde einzureichen. Damit aber hat er zu
erkennen gegeben, dass er offenbar über eine hinreichende Kenntnis der ihm
nach dem System des UStG 1994 insbesondere durch die Bestimmung des § 21
leg.cit. auferlegten Pflichten bzw. auch um die allfälligen
(abgabenrechtlichen) Konsequenzen einer Zuwiderhandlung, sei es nun durch
Nichteinreichung der Voranmeldung oder durch Nichtentrichtung der Vorauszahlung,
verfügt. Es kann somit nach allgemeiner Lebenserfahrung in
Übereinstimmung mit den Feststellungen der Finanzstrafbehörde erster
Rechtsstufe davon ausgegangen werden, dass dem Bf., dem wohl schon von der
Betriebsart und -größe her sowohl das Ausmaß der im
betreffenden Voranmeldungszeitraum ausgeübten laufenden
Geschäftstätigkeit als auch deren umsatzsteuerrechtliche Qualifikation
bekannt war, nicht nur die (wiederholte) Pflichtverletzung iSd. § 21 Abs. 1
UStG 1994, sondern auch die sich daraus ergebenden Auswirkungen für den
Abgabengläubiger hinreichend bewusst waren, zumal ja der (direkte) Vorsatz
bei § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht unbedingt auch den konkreten
Verkürzungsbetrag zu umfassen hat.
Ob der Bf. die ihm im
angefochtenen Einleitungsbescheid des Finanzamtes Braunau als
Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Last gelegte Tat tatsächlich
begangen hat, bleibt dem nunmehr von der angeführten Behörde
durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
29. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0089-L/02
- Stammnummer
- 6804
- Gültig
- 29.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF