Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0027-F/03
Nachträgliche Forderungsberichtigungen verringern nicht die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages aus UVZ-Verkürzungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0027-F/03vom 15.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Feldkirch 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux
sowie die Laienbeisitzer Dr. Alfons Ender und KammR Ignaz Hiller als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen EP, vertreten durch die
Winkel Steiner Wirtschaftstreuhand SteuerberatungsgmbH, wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ § 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des
Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt
Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz vom 26. September 2003,
StrNr. 2003/00029-001, nach der am 15. April 2004 in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers Mag. Martin Winkel, des Amtsbeauftragten
Dr. Walter Blenk sowie der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der modifizierten Berufung wird teilweise Folge gegeben und die erstinstanzliche
Entscheidung wie folgt abgeändert:
I.1.
EP ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz als
abgabenrechtlich verantwortlicher Einzelunternehmer
vorsätzlich
I.1.a. im Dezember
2001 bis Juni 2002, im September 2002 bis Dezember 2002 sowie im Februar 2003
betreffend die Voranmeldungszeiträume Oktober, November, Dezember 2001,
Jänner, Februar, März, April, Juli, August, September, Oktober und
Dezember 2002 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt €
47.197,06 nicht jeweils bis zum 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und auch
nicht der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die
Höhe der geschuldeten Abgaben bekanntgegeben, sowie
I.1.b. im August,
Oktober bis Dezember 2001, April, Juni, September 2002 bis Februar 2003
betreffend die Lohnzahlungszeiträume Juli, September, Oktober, November
2001, März, Mai, August, September, Oktober, November, Dezember 2002 und
Jänner 2003 Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 12.108,79 und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von insgesamt € 5.192,95 nicht jeweils bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und auch nicht der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der
geschuldeten Abgaben bekanntgegeben
und hiedurch Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG wird daher über ihn eine
Geldstrafe in Höhe von
€
4.000,--
(in Worten: Euro
viertausend)
und gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
zwanzig
Tagen
verhängt.
Die vom Beschuldigten zu
tragenden Verfahrenskosten werden
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit
€
363,--
(in Worten: Euro
dreihundertsechzigunddrei)
festgesetzt.
I.2.
Der gegenüber dem Beschuldigten zu StrNr. 2003/00029-001 überdies
erhobene Vorwurf, er habe betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai, Juni
und November 2002 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinterzogen, wird
gemäß
§§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alt, 136 und
157 FinStrG eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 26. September 2003, StrNr.
2003/00029-001, wurde EP für schuldig erkannt, im
Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Bregenz als abgabenrechtlich
verantwortlicher Einzelunternehmer
a) im Zeitraum Dezember 2001
bis Februar 2003 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen
für die Monate Oktober, November, Dezember 2001, Jänner, Februar,
März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und
Dezember 2002 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe
von € 47.197,06 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten, sowie
b) vorsätzlich im
Zeitraum August 2001 bis Februar 2003 für die Monate Juli, September,
Oktober, November 2001, März, Mai, August, September, Oktober, November,
Dezember 2002 und Jänner 2003 Lohnsteuer in Höhe von € 12.108,79
und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von € 5.192,95 nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet, ohne der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben
und hiemit zu a) das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG und
zu b) Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 FinStrG iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von € 16.000,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 363,-- bestimmt.
Der Spruchsenat hat seine Entscheidung im Wesentlichen
damit begründet, dass aufgrund der langjährigen unternehmerischen
Tätigkeit des Beschuldigten, aber auch aufgrund des Umstandes, dass vor dem
inkriminierten Zeitraum die selbst zu berechnenden Abgaben entrichtet bzw. die
Umsatzsteuervoranmeldungen zeitgerecht eingereicht worden seien, unbedenklich
darauf geschlossen werden könne, dass der Beschuldigte seine
diesbezüglichen Pflichten gekannt habe, ihnen aber willentlich nicht
nachgekommen sei und hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen die
Verkürzung für gewiss gehalten habe. Die amtsbekannten
Liquiditätsschwierigkeiten mögen hiefür das Motiv gewesen sein,
könnten den Beschuldigten jedoch nicht exkulpieren, da er durch die
rechtzeitige Meldung bzw. Abgabe der Voranmeldungen straffrei geblieben
wäre.
Bei der Strafbemessung wurde
als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, eine geringfügige
Schadensgutmachung und die teilweise missglückte Selbstanzeige, als
erschwerend der längere Begehungszeitraum gewertet, weshalb ausgehend vom
Schuldgehalt der Straftaten und unter Berücksichtigung der
Strafbemessungsgründe eine Geldstrafe in Höhe von € 16.000,--
sowie für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
drei Wochen tat- und schuldangemessen sei, der Kostenausspruch beziehe sich auf
die bezogene Gesetzesstelle.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
21. Oktober 2003, wobei sich die Berufung gegen die Entscheidung dem
Grunde und der Höhe nach richtet. Insbesondere wird die Durchführung
der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und die Höhe der
verhängten Strafe gerügt. Die Zustellung des Erkenntnisses an die
steuerliche Vertretung sei zudem ohne Vollmachtsverhältnis in dieser
Materie an deren Adresse erfolgt. Der Beschuldigte sei laut ärztlichen
Attest vom 25. September 2003 nicht fähig gewesen, bei der Verhandlung am
26. September 2003 anwesend zu sein. Damit sei ihm nicht möglich gewesen,
wesentliche Vorbringen im Rahmen der Parteieneinvernahme zu plazieren, die zu
einer völlig anderen Beurteilung des Falles hätten führen
müssen. Das ärztliche Attest sei am Verhandlungstag um 07.29 Uhr
übermittelt worden, die Frau des Beschuldigten habe diesen Umstand
telefonisch dem Finanzamt Bregenz ebenfalls vor Verhandlungsbeginn mitgeteilt.
Die belangte Behörde habe somit entgegen den Bestimmungen des § 126
FinStrG die mündliche Verhandlung durchgeführt und ein Erkenntnis
gefällt. Es werde daher beantragt, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben
und das Verfahren in den Stand vor der mündlichen Verhandlung
zurückzuversetzen.
In der
nunmehrigen Berufungssenatsverhandlung hat eine ausführliche
Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden.
Abgeklärt wurde vorerst
der behauptete Zustellmangel betreffend des angefochtenen Erkenntnisses, wobei
festgestellt wurde, dass ein solcher Mangel nicht vorliegt, da das angefochtene
Erkenntnis sehr wohl auch dem Beschuldigten zugestellt wurde, dieser es jedoch
nicht behoben hat. Das Vorbringen hinsichtlich der Durchführung der
mündlichen Spruchsenatsverhandlung trotz Erkrankung und dementsprechender
Entschuldigung des EP wurde nicht mehr aufrechterhalten.
Auch ist in diesem Zusammenhang
auf § 161 Abs. 1 FinStrG hinzuweisen, als die
Finanzstrafbehörde II. Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu
entscheiden hat, wobei nur in Ausnahmefällen, wenn umfangreiche
Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens erforderlich erscheinen, die
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung an die
Finanzstrafbehörde I. Instanz verfügt werden kann. Dies war in
gegenständlicher Finanzstrafangelegenheit nicht gegeben.
Der Verteidiger hat
ausgeführt, dass hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen Oktober bis
Dezember 2001 anlässlich der Erstellung der
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2001 eine Forderungsberichtigung
stattgefunden habe, die zu einer Reduzierung der Gesamtjahressteuerzahllast um
71.981,63 S geführt habe. Insoweit habe dies seiner Ansicht nach
Auswirkungen auf die Höhe der strafrelevanten Verkürzungsbeträge
gehabt, weil die zu berichtigenden Forderungen in strafrelevanten
Voranmeldungszeiträumen entstanden seien. Die Gesamtzahllast laut
Betriebsprüfung für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis
Dezember 2002 habe € 43.859,-- betragen, eine zwischenzeitlich
erklärungsgemäß durchgeführte Veranlagung der
Jahresumsatzsteuer 2002 habe jedoch eine Zahllast in Höhe von €
28.848,85 ergeben. Es seien dem Betriebsprüfer offensichtlich bei seiner
Umsatzsteuersonderprüfung bestimmte Umstände nicht bekannt gewesen,
die zu niedrigeren Festsetzungen der Zahllasten geführt hätten. Es
seien Forderungsberichtigungen erfolgt, welche verfahrensökonomisch bereits
bei der Erstellung der Jahressteuererklärung für 2002 vorgenommen
worden seien, streng genommen nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes
aber hinsichtlich derjenigen Voranmeldungszeiträume veranlasst hätten
werden müssen, in welchen die wertberichtigenden Aspekte dem Unternehmer
bekannt geworden sind. Nach Meinung des Berufungswerbers wäre daher der
strafbestimmende Wertbetrag um die Differenz der Zahllasten laut
Betriebsprüfung und der Zahllast laut Umsatzsteuerbescheid zu reduzieren.
Über Befragung hat EP
weiters angegeben, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass Voranmeldungen bis
zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt einzureichen seien, wenn man bis zu
diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung nicht zur Gänze oder gar nicht
entrichtet. Er habe betreffend die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
bis zu den gesetzlichen Zeitpunkten nie etwas damit zu tun gehabt, er habe sich
immer nur auf die Buchhaltung verlassen, wobei er dann gezahlt habe, wenn ihm
mitgeteilt worden sei, dass etwas zu zahlen sei. Angefangen als Unternehmer habe
er 1999. Hinsichtlich der im Erkenntnis des Spruchsenates erhobenen
Vorwürfe bekenne er sich nicht schuldig. Im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum Dezember 2001 bis Februar 2003 habe ihn niemand aufgefordert, eine
Umsatzsteuervorauszahlung zu leisten oder eine Umsatzsteuervoranmeldung
abzugeben. Eine Geldvollmacht habe seine Frau besessen. Er sei daher der Meinung
gewesen, dass sie die Bankangelegenheiten erledigt. Dasselbe gelte für die
Lohnsteuer und die Lohnabgaben. Die Umsatzsteuervoranmeldungen habe jeweils der
Buchhalter erstellt, glaube er. Die Voranmeldung sei ihm dann nie gezeigt
worden. Auch der Betrag der zu entrichtenden Vorauszahlungen sei ihm nie
mitgeteilt worden, so viel er wisse. Verfügungs- und zeichnungsberechtigt
über die Konten, von denen die Entrichtung der Zahllasten erfolgen sollte,
seien EP und seine Frau gewesen. Wahrscheinlich sei er im Unternehmen dafür
verantwortlich gewesen, dass rechtzeitig gezahlt worden wäre.
Bankauszüge habe EP nicht gelesen, da er die ganze Woche und auch am
Wochenende mit Arbeit beschäftigt gewesen wäre und dafür keine
Zeit gehabt habe.
Über Vorhalt und
Einsichtnahme in den Umsatzsteuerakt zu StNr. 411/1247 hat der Berufungswerber
schließlich eingeräumt, dass die Unterschriften auf den
Umsatzsteuervoranmeldungen für April 1998, Februar 1999, Oktober 1999 und
Dezember 2002 wohl von ihm stammten, die restlichen im Akt erkennbaren
Unterschriften stammten jedoch von seinem Buchhalter bzw. Steuerberater. Er
verweise im Übrigen auch auf seine Erkrankung, im Jahre 2001 sei ein
Hirntumor im Ausmaß von ca. 6 cm festgestellt worden. Nach seiner
Spitalentlassung am 18. Mai 2001 sei er gleich wieder arbeiten
gegangen, habe sich jedoch krank gefühlt. Auch aus diesem Grund habe er
seinen abgabenrechtlichen Pflichten nicht entsprechende Aufmerksamkeit
geschenkt. Er sei ein Leben lang als Polier und Bauleiter am Bau
beschäftigt gewesen. Eine Ausbildung in Buchhaltung habe er nicht, er habe
lediglich die Berufsschule vor ca. 37 Jahren besucht und danach nie mehr etwas
mit kaufmännischen Tätigkeiten zu tun gehabt. Eine
Unternehmerprüfung habe er nicht abgelegt. Er habe keine schriftlichen
Prüfungen abgelegt und auch keinen Nachweis über kaufmännische
Befähigungen erbringen müssen.
Nach einer Unterbrechung der
Verhandlung und Rücksprache mit seinem Verteidiger wurde vom Beschuldigten
folgende Erklärung abgegeben:
"Ich gebe zu, ich habe
betreffend die mir zum Vorwurf gemachten Verkürzungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate Oktober 2001 bis April 2002,
Juli bis Oktober 2002 und Dezember 2002 es ernstlich für möglich
gehalten, nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit die diesbezüglichen
Zahllasten zu entrichten und mich damit aber abgefunden, zumal ich durch meine
Erklärung an der Ausübung meines Berufes sehr beeinträchtigt war.
Ich modifiziere in diesem Sinne mein Berufungsbegehren, dass der Vorwurf in
Punkt a) des Spruchsenatserkenntnisses der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auf bloße
Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG abgemildert werden
möge und im Hinblick auf meine schwierige finanzielle Situation, welche
mich zu meinem Verhalten veranlasst hat, und meinen Krankheitszustand eine
allenfalls zu verhängende Geldstrafe entsprechend milde auszufallen
habe."
Dieser
abgeänderten Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Der objektive Sachverhalt ist
unbestritten und stellt sich wie folgt dar:
EP hat am 14. März 2002
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Oktober, November und Dezember
2001 mit ausgewiesenen Zahllasten in Höhe von insgesamt € 15.955,68
ohne gleichzeitige Entrichtung beim Finanzamt eingereicht.
Im März 2003 wurde dann auf Grund des Umstandes, dass
ab Juli 2002 überhaupt keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr eingereicht
wurden, eine Umsatzsteuersonderprüfung betreff den Zeitraum Jänner bis
November 2002 durchgeführt. Für Dezember 2002 wurde am
13. März 2003 eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht. Es wurde
bei der Prüfung eine Saldenliste per 30. Juni 2002 vorgelegt,
welche als Grundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer herangezogen
wurde. Da keine weitere Buchhaltung mehr vorhanden war, wurde für den
Zeitraum Juli bis November 2002 anhand der vorgelegten losen Belegsammlung und
der Bankkonten die Umsatzsteuer ermittelt.
Der aus der Umsatzsteuersonderprüfung und aus den
verspätet bzw. überhaupt nicht eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober bis Dezember 2001 und für
Jänner bis April und Juli bis Oktober sowie Dezember 2002 resultierende
Verkürzungsbetrag beläuft sich unbestrittenermaßen auf insgesamt
€ 47.197,06.
Die
Feststellungen des Prüfers führten jedoch bei den rechtzeitig
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für Mai und Juni 2002 zu einer
Reduzierung der Vorauszahlungen und für November 2002 sogar zu einem
Guthaben, demzufolge das Verfahren betreffend dieses Monate
spruchgemäß einzustellen war.
Wenn der
Berufungswerber vermeint, dass die im Rahmen der Erstellung der
Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2001 und 2002 durchgeführten
Forderungsberichtigungen zu einer Minderung des strafbestimmenden
Verkürzungs- bzw. Wertbetrages führen müsste, so ist diesem
Vorbringen nicht zu folgen. EP hat aus rein verfahrensökonomischen
Gründen bei der Erstellung dieser Jahreserklärungen
Forderungsberichtigungen, welche nach § 16 UStG hinsichtlich der
späteren Voranmeldungszeiträume vorzunehmen gewesen wären, in
denen ihm der Umstand der erforderlichen Berichtigung bekanntgeworden war,
vorverlegt. Da hier unbestrittenermaßen nicht rechtsrichtig vorgegangen
wurde, können diese Forderungsberichtigungen keinen Einfluss auf den
strafbestimmenden Wertbetrag hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen
Finanzvergehen haben.
Zur subjektiven Tatseite ist
anzumerken:
EP betreibt seit 1999 das
Gewerbe eines Baumeisters, eingeschränkt auf Ausführung und Abbruch
von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten. Er hat
glaubhafterweise keine Ausbildung in Buchhaltung und nach dem Besuch der
Berufsschule vor mehreren Jahrzehnten nichts mehr mit kaufmännischen
Tätigkeiten zu tun gehabt. Auch hat er keine Unternehmerprüfung
abgelegt.
Der Berufungssenat geht daher
im Zweifel zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass ihm nicht bekannt war,
dass Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 21 Abs. 1 UStG
bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten einzureichen sind, wenn man
bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlungen nicht zur Gänze oder gar nicht
entrichtet. Dass EP einige wenige Umsatzsteuervoranmeldungen selbst
unterschrieben hat, kann ihm nicht als endgültiger Beweis seiner Kenntnis
ob der o.a. gesetzlichen Bestimmungen unterstellt werden, zumal diese
Umsatzsteuervoranmeldungen ja nicht von ihm selbst angefertigt worden sind.
Somit wird der Vorwurf der
Begehung des Finanzvergehens im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht mehr länger
aufrechterhalten.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, wie Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines nicht strafbar.
Die Tathandlung nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht somit in
der Unterlassung der Entrichtung der im Gesetz angeführten Abgaben
über den fünften Tag nach Fälligkeit hinaus, ohne dass bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben
wird.
Auch aufgrund der schließlich geständigen
Verantwortung des Berufungswerbers steht fest, dass er die Termine zur
Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben gekannt
hat und er auch der zur Entrichtung dieser Abgaben Verpflichtete war.
Die subjektive Tatseite ist demzufolge zweifelsfrei
erwiesen, EP hat mit zumindest bedingtem Vorsatz diese Termine zur Entrichtung
der Selbstbemessungsabgaben nicht eingehalten. Ob dem Steuerpflichtigen an der
Unterlassung der fristgerechten Bekanntgabe der geschuldeten Beträge ein
Verschulden trifft, ist hiebei irrelevant (vgl. z.B. VwGH vom
3. November 1992, Zl. 92/14/0147).
Was den Vorwurf zu Punkt I.1.b.
des Spruches betrifft, nämlich die vorsätzliche Nichtentrichtung der
Lohnabgaben zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten für die im Spruch
genannten Zeiträume, so ist eine allfällige Abänderung nicht
(mehr) vom Berufungsbegehren des Beschuldigten erfasst, weshalb vom
Berufungssenat auf dieses Faktum nicht mehr einzugehen ist.
Der Tatbestand des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist somit in
objektiver und subjektiver Weise erfüllt.
In Anbetracht
der beträchtlichen Milderungsgründe, nämlich der bisherigen
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, der teilweisen, wenngleich
verspäteten Einreichungen von Voranmeldungen, der Erkrankung des
Beschuldigten sowie seiner finanziellen Notlage, welche ihn zu seinem Verhalten
verleitet hat, erweist sich für den Berufungssenat trotz des
Erschwerungsgrundes der Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen
längeren Zeitraum hinweg bei zusätzlicher Berücksichtigung der
persönlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschuldigten, wie von
ihm dargestellt (seine Erkrankung und seine schlechte Finanzlage) eine
Geldstrafe in Höhe von lediglich € 4.000,--, das sind bei einem
Strafrahmen von € 32.249,40 nur ca. 12,5 % der maximalen Strafdrohung,
als schuld- und tatangemessen.
Gleiches gilt für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen, wobei anzumerken
ist, dass dabei die schlechte wirtschaftliche Lage, in welcher sich der
Beschuldigte befindet, nicht relevant ist, da eine Ersatzfreiheitsstrafe ja
gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben
ist.
Die
Verfahrenskosten gründen sich auf die zitierte Gesetzesstelle, wonach
pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von maximal € 363,-- festzusetzen
war.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Bregenz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Feldkirch,
15. April 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0027-F/03
- Stammnummer
- 9876
- Gültig
- 15.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF