Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0007-I/06
Schuldhafte UVZ-Verkürzungen eines Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0007-I/06vom 28.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Peter Maurer
sowie die Laienbeisitzer Mag. Sybille Regensberger und Mag. Thomas Karner als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen G, vertreten durch
Dr. Herbert Waldner, Wirtschaftstreuhänder in 6020 Innsbruck,
Franz-Fischer-Straße 7, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 13. Februar 2006 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Kitzbühel Lienz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
15. Dezember 2005, StrNr. 082/2000/00000-001, nach der am 28. September
2006 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten
HR Dr. Johann Trager sowie der Schriftführerin Angelika Ganser
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.Der Berufung des
Beschuldigten wird teilweise Folge
gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Erstsenates dahingehend
abgeändert, dass sie zu lauten hat:
G ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes
Kitzbühel Lienz vorsätzlich als Geschäftsführer der K-GmbH,
sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen betreffend die
Voranmeldungszeiträume Juli bis November 2000 Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 8.162,70 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen, weswegen über ihn gemäß
§ 49 Abs.2 iVm
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe von
€ 500,00
(in
Worten: Euro fünfhundert)
und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
zwei
Tagen
verhängt wird.
G wird überdies der Ersatz der Verfahrenskosten
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe
von € 50,00 und der allfälligen Kosten des Strafvollzuges
auferlegt; die Kosten des Strafvollzuges werden gegebenenfalls gesondert mit
Bescheid festgesetzt.
II.Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des
Finanzamtes Kitzbühel als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
23. August 2002 wurde G wegen Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate Juli bis November 2000 in Höhe von umgerechnet
€ 8.162,70 schuldig gesprochen und über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe von € 1.800,00
sowie gemäß
§ 20 leg.cit. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
neun Tagen verhängt. Infolge eines Einspruches des Beschuldigten ist diese
Strafverfügung außer Rechtsbestand getreten. Gleichzeitig mit seinem
Einspruch hat G die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die
Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt.
Aus diesem Grunde wurde auch
von der damaligen Amtsbeauftragten des Finanzamtes Kitzbühel
gemäß
§ 124 Abs. 2 FinStrG an den Spruchsenat II beim
Finanzamt Innsbruck eine Stellungnahme erstattet und die diesbezüglichen
Akten vorgelegt. In weiterer Folge ist der angesprochene Spruchsenat II beim
Finanzamt Innsbruck jedoch nicht als Organ des Finanzamtes Kitzbühel als
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sondern als Organ des Finanzamtes
Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz tätig geworden:
Mit dem Erkenntnis des
Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 14. Mai 2003 wurde der ursprüngliche Schuldspruch
der Strafverfügung bestätigt und gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG über den Genannten eine Geldstrafe von € 2.000,00
sowie [gemäß
§ 20 FinStrG] für den Fall der
Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen
verhängt. An Verfahrenskosten wurden G € 200,00 gemäß
§ 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG vorgeschrieben.
Gegen dieses Erkenntnis hat der
als Verfahrenshelfer bestellte Verteidiger innerhalb offener Frist Berufung
erhoben.
Der Finanzstrafsenat Innsbruck
1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat der Berufung des Beschuldigten mit Berufungsentscheidung vom
23. November 2004, GZ. FSRV/0026-I/03, insoweit Folge gegeben, als das
angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes Innsbruck
infolge seiner Unzuständigkeit aufgehoben und die Strafsache an den
Spruchsenat beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kitzbühel
Lienz zur Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde.
In der Folge führte der
zuständige Spruchsenat II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des
Finanzamtes Kitzbühel Lienz am 15. Dezember 2005 in der
gegenständlichen Finanzstrafsache eine mündliche Verhandlung
durch.
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Kitzbühel Lienz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
15. Dezember 2005, StrNr. 082/2000/00049-001, wurde G schuldig erkannt, er
habe im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kitzbühel Lienz fortgesetzt und
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 07-11/2002 eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von
€ 8.162,70 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten. Er habe hiedurch das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, weswegen über ihn
nach § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG] eine
Geldstrafe in der Höhe von € 1.800,00 und für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei
Tagen verhängt worden ist. Auch wurden dem Beschuldigten pauschale
Verfahrenskosten gemäß
§ 185 (ergänze: Abs. 1
lit. a) FinStrG in Höhe von € 180,00 vorgeschrieben.
Der Entscheidung liegt im
Wesentlichen laut Aktenlage folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte war für
die steuerlichen Belange des Unternehmens K-GmbH verantwortlich. Er hat im
Wirkungsbereich des Finanzamtes Kitzbühel Lienz fortgesetzt und
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 07-11/2002 eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von
€ 8.162,70 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten. Für die Monate 07-11/2002 wurden weder
Umsatzsteuerzahllasten bekannt gegeben noch Zahlungen geleistet. Der
Beschuldigte hat behauptet, fristgerecht an seine Bank Aufträge zur
Anweisung vereinnahmter Mehrwertsteuer aus Mietzins und Betriebskosten erteilt
zu haben, doch seien die Aufträge treuwidrig nicht durchgeführt
worden. Seine Bank habe Überweisungsaufträge jahrelang
durchgeführt, von der überraschenden Nichtvornahme der
Überweisungen im fraglichen Zeitraum sei der Beschuldigte nicht
verständigt worden. Der Erstsenat hat dem Beschuldigten entgegengehalten,
dass ihm die äußerst angespannte finanzielle Situation des
Unternehmens bekannt gewesen sei, er gleichzeitig aber als langjährig
unternehmerisch Tätiger gewusst habe, dass er die fälligen
Selbstberechnungsabgaben zu entrichten habe.
Ausgehend von den getroffenen
Feststellungen hat der Beschuldigte das Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a [FinStrG] in objektiver und in subjektiver Hinsicht
verwirklicht. Bei der Strafzumessung waren keine Umstände als erschwerend
zu werten, mildernd waren die Unbescholtenheit und das lange Zurückliegen
der Tat in Ansatz zu bringen. In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe
sowie unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat wurde
eine Geldstrafe von € 1.800,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen als angemessen festgesetzt.
Dagegen wendet der Beschuldigte
in seiner fristgerecht erhobenen Berufung ein, er habe das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vielleicht in objektiver Hinsicht
verwirklicht, nicht jedoch in subjektiver Hinsicht. Er habe die Umsatzsteuer
7-11/2000 nicht verkürzen wollen. Dies könne durch die aktenkundigen
Schreiben an die Bank bewiesen werden. Die Umsatzsteuernachschau für den
Zeitraum 03/99 bis 03/2000 sei nur auf Betreiben des Beschuldigten zustande
gekommen. Als er bemerkt habe, dass die Bank treuwidrig die Umsatzsteuer
entgegen seiner rechtzeitigen Verfügung nicht ans Finanzamt überwiesen
habe, habe er die Initiative ergriffen, bei Herrn H vom Finanzamt Kitzbühel
vorgesprochen und bewirkt, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer für den
Nachschauzeitraum und für April bis Juni 2000 in Höhe von insgesamt
S 354.161,50 von der Bank erhalten habe (siehe Überweisungen laut
beiliegendem Kontoauszug der X-Bank). Aufgrund dieser Überweisungen vom
3. August bzw. 19. September 2000 habe der Beschuldigte damit rechnen
können, dass die Bank in Zukunft die rechtzeitigen Verfügungen
bezüglich der Umsatzsteuer auch durchführen werde. Die bei der
mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses am 15. Dezember 2005
angeführte, in der schriftlichen Ausfertigung nicht mehr enthaltene
Begründung, wonach für den Beschuldigten vorhersehbar gewesen sei,
dass die Bank die Überweisungen wiederum nicht durchführen werde, sei
daher nicht zutreffend. Der Beschuldigte werde von der Behörde für ein
Verhalten bestraft, das nicht er, sondern die Bank zu verantworten habe. Der
Bank seien nur die Nettomieterträge zediert worden, nicht jedoch die
Betriebskosten und nicht die Umsatzsteuer. Daher sei der Beschuldigte als
Liquidator der K-GmbH iL auch über diese Beträge verfügungsbefugt
gewesen. Er habe auch rechtzeitig über die Beträge verfügt und
die Anweisung der Umsatzsteuer veranlasst, wie aus den vorgelegten Schreiben an
die Bank hervorgehe. Diese Schreiben würden beweisen, dass der Beschuldigte
die Umsatzsteuer aus den Mitteln, über die er als Liquidator
verfügungsberechtigt gewesen sei, zeitgerecht habe entrichten wollen. Nur
habe die Bank die Verfügungen bezüglich Umsatzsteuer
vereinbarungswidrig nicht bzw. nur zum Teil durchgeführt. Diese
Fehlleistung der Bank könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden. Es
fehle somit an einer Voraussetzung, um dem Beschuldigten vorsätzliche
Abgabenverkürzung vorwerfen zu können, nämlich an der
Willentlichkeit. Vorsätzlich handle nur, wer einen Sachverhalt
verwirklichen wolle, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Aus den
vorgelegten Schreiben und den enthaltenen mahnenden Hinweisen gehe jedoch
hervor, dass der Beschuldigte die Umsatzsteuer nicht habe verkürzen,
sondern rechtzeitig an das Finanzamt habe überweisen wollen. Die Berufung
mündet in den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und die
Einstellung des Verfahrens.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte
im strafrelevanten Zeitraum ein Unternehmer (bzw. der Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen eines solchen wie G für die K-GmbH iL)
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer (bzw. der
Wahrnehmende für das Unternehmen) hatte eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut § 1 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt
der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres
verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht
zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 21 Abs. 1a UStG 1994 in der damals geltenden
Fassung).
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1974 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49
Abs. 1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise derartige
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet, es sei denn, dass der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten
Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines
Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) der
Täter, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den Gesetz Wissentlichkeit
voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein
Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Eine Analyse der Aktenlage
ergibt, dass der Beschuldigte bis 02/1999 seinen steuerlichen Verpflichtungen
insoweit nachgekommen ist, als die Umsatzsteuervorauszahlungen im Wesentlichen
rechtzeitig entrichtet wurden. Für die Zeiträume 03/1999 bis 03/2000
sind die Entrichtungen der Umsatzsteuervorauszahlungen unterblieben und es
wurden auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Damit in Zusammenhang
steht möglicherweise der Umstand, dass der Beschuldigte schwer erkrankt
ist, weshalb auch die UVA-Prüfung zu AB-Nr. 202011/00 für die
letztgenannten Zeiträume von ursprünglich März 2000 auf Juli 2000
verschoben werden musste.
Zu Beginn dieser Prüfung
hat der Beschuldigte eine Selbstanzeige erstattet, in der er die
Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für 03/1999 bis 03/2000
offen gelegt hat. Der Beschuldigte rechtfertigte sich damit, dass monatlich
entsprechende Zahlungsbelege an seine Hausbank geschickt hätte, die jedoch
eine Überweisung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterlassen
hätte.
In der Folge gelang es dem
Beschuldigten zu bewirken, dass die Hausbank die Umsatzsteuer laut Selbstanzeige
überwies und ebenso - wenngleich verspätet betreffend 04-06/2000 - den
Überweisungsaufträgen Folge leistete. Am 4. August 2000 wurden
für diese letztgenannten Zeiträume Beträge von jeweils
S 22.464,28 entrichtet.
Die am 16. August 2000,
15. September 2000, 16. Oktober 2000, 15. November 2000 und
15. Dezember 2000 fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe
von jeweils S 22.464,28 wurden hingegen nicht mehr entrichtet.
Der Beschuldigte wendet ein, er
habe auf eine rechtzeitige Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben durch die
Hausbank vertraut und es nicht für möglich gehalten, dass - obwohl vor
kurzem gerade dieser Sachverhalt im Zuge der Entrichtung der Umsatzsteuer
bereinigt worden war - neuerlich die Durchführung der Überweisung
unterblieben ist. Weiters erklärte der Beschuldigte, von seiner
Verpflichtung zur Einbringung von Voranmeldungen im Falle nicht rechtzeitiger
Entrichtung der Vorauszahlungen keine Kenntnis gehabt zu haben.
Der Senat hat in den ihm
vorgelegten Unterlagen keine ausreichenden Beweise gefunden, welche einen
Nachweis des Wissens um die abgabenrechtlichen Verpflichtungen zur Einreichung
der Voranmeldungen rechtfertigen würden, zumal der Beschuldigte - welcher
keinen persönlichen Vorteil aus seinen Unterlassungen erzielt hat - in
Anbetracht der offenkundig erfolgten Aufarbeitung der Belege ohne besonderen
Aufwand die gegenständlichen Voranmeldungen hätte übermitteln
können. Er hat nämlich - wie es ihm aber anlässlich seiner
weiteren Verantwortung entfallen zu sein scheint - selbst den Beweis geliefert,
dass er sich intensiv mit den Überweisungen, den davon betroffenen
Forderungsbeträgen bzw. mit deren Nichtüberweisung durch die Hausbank
auseinandergesetzt hat. So übermittelte er seiner Bank diesbezügliche
Urgenzen vom 14. August 2000, 14. September 2000, 16. Oktober
2000, 15. November 2000 und 13. Dezember 2000, woraus sich ergibt,
dass der Beschuldigte zumindest ernsthaft damit gerechnet hat, dass bis zu den
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten bzw. bis zum Ablauf des fünften
Tages danach die Bank die Überweisung der Umsatzsteuer nicht zeitgerecht
durchführen würde.
Der Berufung war daher
hinsichtlich des Vorwurfs der Begehung eines Finanzvergehens nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG Folge zu geben.
Unbestritten ist hingegen, dass
dem Beschuldigten die Fälligkeiten für die Umsatzsteuervorauszahlungen
bekannt gewesen sind und er daher jedenfalls bedingt vorsätzlich nicht bis
zu den Fälligkeitszeitpunkten der Umsatzsteuervorauszahlungen und auch
nicht spätestens bis zum fünften Tag nach Fälligkeit die
entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat.
Auch gab der Beschuldigte die
Höhe der geschuldeten Beträge der zuständigen Abgabenbehörde
bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob ihn an
der Unterlassung der fristgerechten Bekanntgabe der geschuldeten Beträge
ein Verschulden trifft, weil vom Vorsatz lediglich die tatbildmäßig
relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der
Selbstbemessungsabgaben umfasst sein muss.
Der Beschuldigte hat daher die
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu
verantworten.
Hinsichtlich der Strafbemessung
ist auszuführen:
Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur
Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten
Abgabenbetrages geahndet, weshalb die vom Gesetzgeber im gegenständlichen
Fall nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG angedrohte
höchstmögliche Geldstrafe € 4.081,34 beträgt.
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die
Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2
und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind
auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs. 4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in
Geltung ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich
wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des G in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG noch
nicht anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer
Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen
Finanzordnungswidrigkeiten in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre
Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche
andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der
Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die
tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also nunmehr
lediglich € 4.081,34. Hielten sich die Erschwerungs- und
Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und
wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des
Beschuldigten auszugehen, wäre etwa eine Geldstrafe von rund
€ 2.000,00 zu verhängen gewesen.
Für G sprechen aber - wie
teilweise bereits zutreffend vom Erstsenat festgestellt - bedeutende mildernde
Umstände, nämlich seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das
mittlerweile lange Zurückliegen der Tat, die Überlastung durch die
Krankheit sowie der Umstand, dass er durch die Tat keinen persönlichen
Vorteil erzielt hat.
Als erschwerend zu werten ist
die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen langen Zeitraum.
In der Gesamtschau wäre
solcherart in Abwägung sämtlicher Argumente, nämlich der vom
Erstsenat dezidiert ausgeführten und der ergänzend vom Berufungssenat
dargelegten Aspekte, eine Geldstrafe von € 1.000,00 angemessen, wobei
in Anbetracht der vom Beschuldigten dargelegten persönlichen Finanzlage ein
weiterer Abschlag auf die spruchgemäße Höhe der Geldstrafe von
€ 500,00 (das sind lediglich 12,25 % des Strafrahmens) zulässig
ist.
Obige Überlegungen gelten
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei nach
ständiger Spruchpraxis für ungefähr € 7.000,00 bis
€ 8.000,00 an Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu
verhängen wäre, im unteren Bereich der Sanktionen jedoch infolge des
Wegfalles ihrer die wirtschaftliche Existenz des Bestraften beeinträchtigen
Wirkung höhere Sätze zur Anwendung kommen. Weiters ist anzumerken,
dass der Umstand einer schlechten Finanzlage bei der Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu lassen ist, weil ja eine solche gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Ausgehend von der vom
Spruchsenat festgelegten Höhe war unter Beachtung der genannten
Umstände die Ersatzfreiheitsstrafe mit zwei Tagen zu bestimmen.
Die Höhe der
Verfahrenskosten berechnet sich pauschal mit 10% der Höhe der Geldstrafe,
maximal aber € 363,00 (§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto 5544.822 des Finanzamtes Kitzbühel Lienz zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Innsbruck,
28. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitUmsatzsteuervorauszahlungbedingter VorsatzStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-I/06
- Stammnummer
- 36901
- Gültig
- 28.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF